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Beschluss

27 L 2436/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1223.27L2436.24A.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. II. Der zulässige sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 8022.24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.11.2024 anzuordnen, ist unbegründet. 1. Wird ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt – so wie hier – darf das Verwaltungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 – 1 C 19.19 –, Rn. 35, juris; zu Art. 16a Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 –, Rn. 99, juris. Bezugspunkt der Prüfung ist zum einen das Offensichtlichkeitsurteil. Daneben begründen aber auch alle sonstigen Fehler des Verwaltungsakts (formeller oder materieller Art) ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 –, Rn. 20 f., juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 112 ff.; allgemein zur Prüfungsdichte im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 BvR 80/18 –, Rn. 7, juris. Die Vorschrift des § 30 AsylG regelt, wann ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Dabei dient die seit dem 27.2.2024 geltende Fassung der Vorschrift der Umsetzung von Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU, der unionsrechtlich abschließend vorgibt, wann ein Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf. Das Verwaltungsgericht ist nicht daran gehindert, die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet auf einen anderen Tatbestand als das Bundesamt zu stützen. Dem Antragsteller wird zuvor aber regelmäßig auf einen möglichen Austausch hinzuweisen sein, um das Recht auf rechtliches Gehör zu wahren. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 25.2.2016 – 8 L 1065/15.A –, Rn. 27, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2024 – W 8 S 24.31970 –, Rn. 29, juris; VG Bremen, Beschluss vom 16.7.2024 – 2 V 713/24 –, Rn. 17, juris; Gärditz/Orth, in: Gärditz, VwGO, 2. Auflage 2018, § 36 AsylG, Rn. 17, m. w. N. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Regelung die nach § 30 AsylG a. F. geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a. F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 a. F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG.) Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56. Dies dürfte aber nicht so zu verstehen, dass alle zuvor unter § 30 Abs. 1 AsylG a. F. gefassten Sachverhalte nun § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unterfallen sollen. Denn vor der Gesetzesänderung hatte die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angenommen, dass § 30 Abs. 1 AsylG a. F. über die Vorgaben des Unionsrechts hinausgeht und deshalb unionsrechtskonform dahingehend einzuschränkend auszulegen war, dass das Offensichtlichkeitsurteil zugleich auch auf Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU gestützt werden können musste. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2015 – 5 L 3947/15.A –, Rn. 20 ff., juris, VG Minden, Beschluss vom 4.7.2016 – 10 L 898/16.A –, Rn. 29ff., juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 Rn. 12 ff. Ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags sind von dem Ausländer vorgebrachte Umstände zum einen dann, wenn sie selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Vgl. in diesem Sinne auch VG Berlin, Beschluss vom 23.5.2024 – 41 L 353/24 A –, Rn. 23, juris; VG Hannover, Beschluss vom 13.6.2024 – 10 B 1953/24 –, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.5.2024 – 7 L 1223/24.A –, Rn. 17, juris. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Vgl. ähnlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2024 – 28 L 1537/24.A –, Rn. 33, juris. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylsuchenden lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.6.2024 – 22 L 1105/24.A –, Rn. 11, juris; VG Bremen, Beschluss vom 30.5.2024 – 2 V 755/24 –, Rn. 32, juris. 2. Gemessen hieran liegen ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil nicht vor. Dieses kann jedenfalls auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt werden, worauf der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren hingewiesen worden ist. Als Asylberechtigter kann der Antragsteller bereits deshalb offensichtlich nicht anerkannt werden, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG. Der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes kann gestützt auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil sein Vortrag auch bei Wahrunterstellung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) begründen kann. Der Antragsteller machte im Wesentlichen geltend, wegen der Beziehung zu einer Frau von deren Familie verfolgt zu werden. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet auf Grundlage dieses Vortrags schon deshalb aus, weil es an einem Verfolgungsgrund i. S. des § 3 b AsylG fehlt. Zudem kommt sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil dem Antragsteller jedenfalls interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung steht, worauf schon das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid (vgl. S. 8 letzter Absatz) zutreffend abgestellt hat. Der Antragsteller hat gegenüber dem Bundesamt auf die Frage, ob er nicht in eine andere Stadt hätte gehen können, nur gesagt, dass „sie“ nicht alle in J. lebten. „Sie“ hätten auch mit anderen Leuten geredet, um den Antragsteller zu finden. Diese Angaben sind so pauschal und oberflächlich, dass es an der Schilderung konkreter Tatsachenbehauptungen fehlt, die einer weiteren Prüfung unterzogen werden könnten. Es fehlt auch bei Wahrunterstellung des Antragstellers jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die angeblichen Verfolger ihn an einem Ort finden könnten, wo niemand den Antragsteller kennt. Dass die angeblichen Verfolger nach ihm gefragt haben sollen, beantwortet nicht die Frage, wie der Antragsteller an so einem Ort gefunden werden könnte. 3. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, dass abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen. 4. Es liegen auch keine ernstlichen Zweifel an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung vor. Der Abschiebung stehen insbesondere nicht familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) entgegen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.