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Beschluss

27 L 1541/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0911.27L1541.24A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der sinngemäß gestellte und zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 27 K 5062/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.7.2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist unbegründet. 1. Wird ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt – so wie hier – darf das Verwaltungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 – 1 C 19.19 –, Rn. 35, juris; zu Art. 16a Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 –, Rn. 99, juris. Bezugspunkt der Prüfung ist zum einen das Offensichtlichkeitsurteil. Daneben begründen aber auch alle sonstigen Fehler des Verwaltungsakts (formeller oder materieller Art) ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 –, Rn. 20 f., juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 112 ff.; allgemein zur Prüfungsdichte im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 – 2 BvR 80/18 –, Rn. 7, juris. Die Vorschrift des § 30 AsylG regelt, wann ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Dabei dient die seit dem 27.2.2024 geltende Fassung der Vorschrift der Umsetzung von Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU, der unionsrechtlich abschließend vorgibt, wann ein Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Regelung die nach § 30 AsylG a. F. geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a. F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 a. F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG.) Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56. Dies dürfte aber nicht so zu verstehen, dass alle zuvor unter § 30 Abs. 1 AsylG a. F. gefassten Sachverhalte nun § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unterfallen sollen. Denn vor der Gesetzesänderung hatte die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angenommen, dass § 30 Abs. 1 AsylG a. F. über die Vorgaben des Unionsrechts hinausgeht und deshalb unionsrechtskonform dahingehend einzuschränkend auszulegen war, dass das Offensichtlichkeitsurteil zugleich auch auf Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU gestützt werden können musste. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2015 – 5 L 3947/15.A –, Rn. 20 ff., juris, VG Minden, Beschluss vom 4.7.2016 – 10 L 898/16.A –, Rn. 29ff., juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 Rn. 12 ff. Ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags sind von dem Ausländer vorgebrachte Umstände zum einen dann, wenn sie selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Vgl. in diesem Sinne auch VG Berlin, Beschluss vom 23.5.2024 – 41 L 353/24 A –, Rn. 23, juris; VG Hannover, Beschluss vom 13.6.2024 – 10 B 1953/24 –, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.5.2024 – 7 L 1223/24.A –, Rn. 17, juris. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Vgl. ähnlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 4.7.2024 – 28 L 1537/24.A –, Rn. 33, juris. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylsuchenden lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.6.2024 – 22 L 1105/24.A –, Rn. 11, juris; VG Bremen, Beschluss vom 30.5.2024 – 2 V 755/24 –, Rn. 32, juris. 2. Gemessen hieran liegen ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil nicht vor. Als Asylberechtigter kann der Antragsteller bereits deshalb offensichtlich nicht anerkannt werden, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit über Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG. Der Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes wurde vom Bundesamt zu Recht gestützt auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil sein Vortrag auch bei Wahrunterstellung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) begründen kann. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet aus, weil die von dem Antragsteller geltend gemachte Verfolgung nicht an einen Verfolgungsgrund anknüpft. Der Antragsteller macht allein geltend, dass die Familie eines Freundes ihn dafür verantwortlich mache, dass dieser Freund bei einem Motorradunfall sein Bein verloren habe. Weder aus diesem Vortrag noch aus der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gefahr der Blutrache ist ein Grund i. S. des § 3b AsylG ersichtlich. Unabhängig davon muss der Antragsteller sich aus den nachstehenden Gründen zudem auf internen Schutz verweisen lassen. Der Vortrag des Antragstellers zur Gefahr durch die Familie seines Freundes ist auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ohne Belang, weil der Antragsteller jedenfalls internen Schutz in Anspruch nehmen kann. Nach § 3e wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres bedeutet, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen dürfen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK darf nicht zu befürchten sein; darüberhinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2021 – 1 C 27.20 –, Rn. 15, juris. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass die Familie des Freundes ihn auch in einem anderen Landesteil suchen und/oder finden könnte. Auf die entsprechende Frage des Bundesamtes führte der Antragsteller allein aus, dass er Angst gehabt habe, dass sie ihn überall fänden. Sie hätten auch mit Alkohol und Drogen zu tun gehabt. Diese Ausführungen sind spekulativ und so vage, dass sie einer Prüfung nicht zugänglich sind, weshalb der Vortrag für die Prüfung ohne Belang ist. Von dem Antragsteller kann auch vernünftigerweise erwartet werden, sich in einem anderen Landesteil Marokkos niederzulassen. Beim Bundesamt hat der Antragsteller keine Angaben gemacht, die befürchten lassen könnten, dass er in einem anderen Landesteil das Existenzminimum nicht sichern können wird. Die im Gerichtsverfahren erstmals anderslautende geltend gemachte Behauptung ist offensichtlich unwahrscheinlich und steht im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen. Der Antrag ist im Hinblick auf diesen Aspekt deshalb nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Der Antragsteller macht im Wesentlichen gestützt auf Erkenntnismittel aus den Jahr 2022 (zusätzlich eines Berichtes aus dem April 2023) mit Schilderung von Entwicklungen vor allem der Jahre 2019 bis 2021 geltend, dass ohne Unterstützung durch ein (familiäres) Netzwerk eine Lebensunterhaltssicherung nicht gelingen wird. Zudem zitiert er eine Entscheidung des VG München, was nicht verständlich ist, weil sie sich mit Afghanistan und nicht mit Marokko befasst. Die von dem Antragsteller herangezogenen Erkenntnismittel sind veraltet und geben den aktuellen Stand in Marokko nicht zutreffend wieder. Unabhängig davon ist auch die Würdigung der Erkenntnismittel nicht nachvollziehbar. Das Auswärtige Amt berichtet im Jahr 2024, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Brot, Zucker und Gas würden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung sei kaum vorhanden (allenfalls über private Organisationen oder die Fondation Mohammed VI), vielfach seien religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spiele nach wie vor die Familie. Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrende gebe es nicht. Durch die Zusammenarbeit mit der IOM sei im Kontext der „Assisted Voluntary Return and Reintegration“-Programme seit 2005 mehr als 14.400 Auslandsmarokkanerinnen und -marokkaner bei der Rückkehr geholfen worden. Die vom BMZ geförderten Migrationsberatungszentren in Casablanca, Fès, Tanger, Oujda, Agadir, Rabat und Beni Mellal informierten zu Möglichkeiten der beruflichen Qualifizierung und Arbeitsmöglichkeiten, inkl. Fachkräfteeinwanderung nach Deutschland. Gleichzeitig seien sie Anlaufpunkt für Rückkehrende aus Deutschland und der EU, die nach Arbeitsmöglichkeiten in Marokko suchen. Projekte, die sich ausschließlich an abgeschobene Rückkehrende wenden, gebe es nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko vom 7.6.2024, S. 22. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich bestätigt diese Angaben. Zudem gibt es an, dass sich der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, Wasser, Strom und Abwasserentsorgung sich allmählich verbessere. Marokko habe die Ausnahmesituationen, hervorgerufen durch die Pandemie und die Ukraine-Krise der vergangenen Jahre, bislang gut überstanden und habe sich dynamisch an die Herausforderungen angepasst. Die Arbeitslosenquote liegt für 2023 bei 11 % [Prognose]. Die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 habe 2022 bei 12,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) bei 24,9 % gelegen. Die Dunkelziffer sei wesentlich höher – vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft werde statistisch nicht erfasst, entfalte aber erhebliche Absorptionskraft. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Marokko, Version 8, 20.9.2023 S. 44 ff. Ausgehend hiervon ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass er ohne familiäre Unterstützung größere Hindernisse überwinden muss. Der Antragsteller ist aber jung, gesund und erwerbsfähig. Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit sind nicht ersichtlich. Es ist deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass er ggf. durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen jedenfalls im informellen Bereich der Wirtschaft tätig werden kann. Berichte mit der Information, Rückkehrer nach Marokko würden verelenden, liegen nicht vor. Auch entsprechende Rechtsprechung existiert nicht. 3. Es bestehen demnach auch keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, dass abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. 4. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung vor. Das Gericht verweist insoweit in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die Feststellung und die Begründung des angegriffenen Bescheids, denen es folgt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.