Beschluss
15 L 2460/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0109.15L2460.24A.00
15Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 8125/24.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge anzuordnen, hat keinen Erfolg. Wird ein Asylantrag – wie hier – als offensichtlich unbegründet abgelehnt, darf das Verwaltungsgericht nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Bezugspunkt der Prüfung ist zum einen das Offensichtlichkeitsurteil. Daneben begründen aber auch alle sonstigen Fehler des Verwaltungsakts (formeller oder materieller Art) ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, Rn. 20 f., juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 112 ff. Zum Ganzen ferner VG Köln, Beschluss vom 11. September 2024 – 27 L 1541/24.A –, juris, Rn. 4 ff. Die Vorschrift des § 30 AsylG regelt, wann ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Dabei dient die seit dem 27. Februar 2024 geltende Fassung der Vorschrift der Umsetzung von Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU, der unionsrechtlich abschließend vorgibt, wann ein Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Regelung die nach § 30 AsylG a. F. geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a. F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 a. F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG.) Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 56. Dies dürfte aber nicht so zu verstehen, dass alle zuvor unter § 30 Abs. 1 AsylG a. F. gefassten Sachverhalte nun § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unterfallen sollen. Denn vor der Gesetzesänderung hatte die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angenommen, dass § 30 Abs. 1 AsylG a. F. über die Vorgaben des Unionsrechts hinausgeht und deshalb unionsrechtskonform dahingehend einzuschränkend auszulegen war, dass das Offensichtlichkeitsurteil zugleich auch auf Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU gestützt werden können musste. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2015 – 5 L 3947/15.A –, Rn. 20 ff., juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 Rn. 12 ff. Ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags sind von dem Ausländer vorgebrachte Umstände danach zum einen dann, wenn sie selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 – 15 L 1556/24.A –, juris, Rn. 19; ferner etwa VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24.A –, Rn. 23, juris; VG Hannover, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 10 B 1953/24 –, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2024 – 7 L 1223/24.A –, Rn. 17, juris. Zudem ist das Vorgebrachte für die Prüfung auch dann nicht von Belang, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in für den Asylantrag wesentlichen Punkten derart pauschal und oberflächlich ist, dass es an Tatsachenbehauptungen fehlt, die als wahr unterstellt werden könnten. Vgl. ähnlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 28 L 1537/24.A –, Rn. 33, juris. Davon zu unterscheiden ist, dass der Vortrag des Asylsuchenden lediglich unglaubhaft oder unsubstantiiert ist, für das Asylgesuch des Betroffenen relevante Tatsachen aber geschildert werden. Dann kann eine Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (und auch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) gestützt werden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 20.6.2024 – 22 L 1105/24.A -, Rn. 11, juris; VG Bremen, Beschluss vom 30.5.2024 - 2 V 755/24 -, Rn. 32, juris. Gemessen daran liegen ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil hier nicht vor. Denn auch bei Wahrunterstellung des Vortrags der Antragstellerin ergibt sich nichts, was zu einem Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes führen könnte. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehlt es bereits, wie schon das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt hat, daran, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen durch die Familie nicht an ein Konventionsmerkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Insofern wird gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zur weiteren Begründung Bezug genommen auf die Ausführungen in dem Bescheid. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheitert jedenfalls daran, dass es an einem Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG fehlt, von dem ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG ausgehen könnte. Mit Blick auf die als Akteur angeführte Familie der Antragstellerin käme insofern nur § 3c Nr. 1 AsylG in Betracht. Von einem nichtstaatlichen Akteur kann danach aber nur ein zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führender ernsthafter Schaden ausgehen, sofern die in den Nummern 1 (Staat) und 2 (Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets Beherrschen) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. An dieser Voraussetzung fehlt es. Der türkische Staat ist in der Lage und willens, Schutz vor ernsthaften Schäden durch Gewalt zu bieten, die von Familienmitgliedern drohen. In der Türkei kommt es zwar immer noch innerfamiliären Gewalttaten zum Schutz der Ehre und dabei sogar zu sogenannten „Ehrenmorden“. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei ist jedoch nicht anzunehmen, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wäre, in Fällen angekündigter Blutrache oder Straftaten zur Wiederherstellung der „Ehre der Familie" mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen und die Betroffenen wirksam vor Bedrohungen durch die verfeindete Familie zu schützen. Art. 462 des türkischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für Verbrechen vorsah, die zum Schutz der Familienehre begangen werden, wurde im Juni 2003 durch Art. 19 a des Gesetzes Nr. 4928 abgeschafft. Art. 82 des seit 1. Juni 2005 geltenden türkischen Gesetz Strafgesetzbuches sieht für eine vorsätzliche Tötung aus Gründen der „Ehre" lebenslange Haft vor. Seit dem Jahr 2004 wurden mehrfach sogenannte Ehrenmorde mit lebenslangen Haftstrafen geahndet. Der türkische Staat ist (u.a. angesichts seiner Gesetzgebung) grundsätzlich willens und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen insoweit Schutz zu gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gilt dies gerade auch für Blutrachetaten, die vom türkischen Staat hart geahndet werden, und zwar unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien bzw. der Täter, da diese den staatlichen Interessen wegen Verstoßes gegen das staatliche Straf- und Gewaltmonopol zuwiderlaufen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Stand: 22. September 2022, S. 157 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, S. 13 f.; zum Ganzen VG des Saarlands, Urteil vom 27. Juni 2023 – 6 K 146/23 – juris. Dass der türkische Staat einen lückenlosen Schutz insoweit nicht gewährleisten kann, liegt auf der Hand und steht der Annahme einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund wird auch in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der türkische Staat in der Lage und willens ist, Schutz vor familiärer Gewalt und namentlich Blutrachetaten zu bieten. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11. September 2023 – 2 A 95/23 –, juris, Leitsatz1: „Der türkische Staat ist grundsätzlich willens und speziell für Blutrachetaten auch in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen unabhängig von der Volkszugehörigkeit Schutz zu gewähren“; ebenso in der Vorinstanz VG des Saarlandes, Urteil vom 27. Juni 2023, a.a.O.; ferner etwa VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2023 – 1 A 3289/21 –, juris, Rn. 45; VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2019 – Au 6 K 17.35453 –, juris, Rn. 41. Vor diesem Hintergrund bestehen demnach auch keine ernsthaften Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, dass abschiebungsrechtlich bedeutsame Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Auch insoweit wird, wie auch im Übrigen, ergänzend Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Die weiteren Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Ihre Ausführungen zur Ermächtigungsgrundlage liegen schon deswegen neben der Sache, weil sie noch von der alten, hier nicht mehr anwendbaren Fassung des § 30 AsylG ausgehen. Warum die Antragsgegnerin die Ermächtigungsgrundlage für ihre Entscheidung „preiszugeben“ haben sollte, erschließt sich nicht. Der hier das Offensichtlichkeitsurteil tragende § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird in dem Bescheid mit weiterer Begründung benannt. Ein Ermittlungsdefizit ist nicht erkennbar. Namentlich bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen und Ausführungen zu den Auswirkungen der Eheschließung der Antragstellerin mit Herrn C., da diese Eheschließung offensichtlich weder einen Anspruch auf Verbleib der Antragstellerin im Bundesgebiet vermittelt noch dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht. Die Antragstellerin ist insofern vielmehr darauf zu verweisen, in ihr Heimatland auszureisen und von dort ein Visumverfahren zu betreiben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.