Beschluss
27 L 1164/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0627.27L1164.24A.00
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Leitsätze
Ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind von dem Ausländer vorgebrachte Umstände jedenfalls dann, wenn sie selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG sind von dem Ausländer vorgebrachte Umstände jedenfalls dann, wenn sie selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO. 1. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Nicht erforderlich ist die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen ablehnenden Asylentscheidung. Dieser abgesenkte Prüfungsmaßstab wahrt die Anforderungen an die Wirksamkeit des Rechtsschutzes jedenfalls für das Verfahren über ein vorläufiges Bleiberecht nach § 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2020 – 1 C 19.19 –, Rn. 35, juris; zu Art. 16a Abs. 4 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 –, Rn. 99, juris. Bezugspunkt der Prüfung ist die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, ob also ernstliche Zweifel an der Annahme der Voraussetzungen der §§ 29a, 30 AsylG vorliegen. Dies hat aber zu Folge, dass auch alle sonstigen Fehler des Verwaltungsakts (formeller oder materieller Art) ernstliche Zweifel begründen. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit – will es sie bejahen – erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Dabei muss das Verwaltungsgericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 –, Rn. 20 f., juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 Rn. 112 ff. Die Vorschrift des § 30 AsylG regelt, wann ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist. Dabei dient die seit dem 27.2.2024 geltende Fassung der Vorschrift der Umsetzung von Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU, der unionsrechtlich abschließend vorgibt, wann ein Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt werden darf. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Regelung die nach § 30 AsylG a. F. geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a. F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 a. F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG.) Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 54. Dies dürfte aber nicht so zu verstehen, dass alle zuvor unter § 30 Abs. 1 AsylG a. F. gefassten Sachverhalte nun § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unterfallen sollen. Denn vor der Gesetzesänderung hatte die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung angenommen, dass § 30 Abs. 1 AsylG a. F. über die Vorgaben des Unionsrechts hinausgeht und deshalb unionsrechtskonform dahingehend einzuschränkend auszulegen war, dass das Offensichtlichkeitsurteil zugleich auch auf Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU gestützt werden können musste. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2015 – 5 L 3947/15.A –, Rn. 20 ff., juris, VG Minden, Beschluss vom 4.7.2016 – 10 L 898/16.A –, Rn. 29ff., juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 30 Rn. 12 ff. Ohne Belang für die Prüfung des Asylantrags sind von dem Ausländer vorgebrachte Umstände jedenfalls dann, wenn sie selbst im Fall der Wahrunterstellung keinen Schutzstatus begründen können. Vgl. in diesem Sinne auch VG Berlin, Beschluss vom 23.5.2024 – 41 L 353/24 A –, Rn. 23, juris; VG Hannover, Beschluss vom 13.6.2024 – 10 B 1953/24 –, Rn. 25, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27.5.2024 – 7 L 1223/24.A –, Rn. 17, juris. 2. Gemessen hieran hat das Bundesamt den Asylantrag zu Recht gestützt auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Vortrag des Antragstellers kann selbst im Fall der Wahrunterstellung nicht zu der Zuerkennung internationalen Schutzes führen. Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist offensichtlich ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Wesentlichen einen Streit mit einem Mitbewohner geschildert, den er ca. 8 Monate vor der Ausreise gehabt habe. Im den letzten sechs Monaten vor der Ausreise sei dem Antragsteller nichts passiert. Dies lässt eine dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) oder eine drohende unmenschliche Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) nicht erkennen. Daran ändert auch nichts, dass angeblich die Familie des Mitbewohners den Bruder des Antragstellers noch zuletzt aufgesucht haben soll. Auf Frage des Bundesamtes hat der Antragsteller ausdrücklich geäußert, dass sein Bruder nicht bedroht, sondern „gestört“ werde. Dies erreicht nicht die für die Annahme einer Verfolgungshandlung notwendige Schwere. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet überdies auch offensichtlich wegen eines fehlenden Verfolgungsgrundes (§ 3b AsylG) aus. Der Zuerkennung internationalen Schutzes steht zudem die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (§ 3e AsylG) entgegen. Der Antragsteller ist vor der Ausreise zunächst in ein anderes Viertel umgezogen und wurde daraufhin nicht gefunden. Damit konnte er sich nach seinen eigenen Angaben gerade der angeblichen Bedrohungslage entziehen. Ein Abschiebungsverbot scheidet ebenfalls offensichtlich aus. Der Einzelrichter verweist insoweit in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die Feststellungen und Begründung des angegriffenen Bescheids, denen er folgt. 3. Sonstige Fehler der Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen könnten. (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.