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Beschluss

6 MB 34/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0106.6MB34.24.00
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Leitsätze
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen die streitige ausländerbehördliche Maßnahme einer nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) angedrohten Abschiebung vorgelagert ist, diese nur dem Vollzug der Abschiebungsandrohung dient und gegen die vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, ist die Beschwerde gemäß § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 19. November 2024 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen die streitige ausländerbehördliche Maßnahme einer nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) angedrohten Abschiebung vorgelagert ist, diese nur dem Vollzug der Abschiebungsandrohung dient und gegen die vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist, ist die Beschwerde gemäß § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ausgeschlossen.(Rn.5) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 19. November 2024 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 ist zu verwerfen, da sie bereits unzulässig ist. Die Antragsteller sind armenische Staatsangehörige. Ihr Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 1. März 2024 bestandskräftig abgelehnt. Mit diesem Bescheid wurden sie zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde gemäß § 34 AsylG die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht. Seither werden sie wegen Passlosigkeit geduldet. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Antragsteller gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss, mit welchem ihr Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen einen Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2024 abgelehnt worden ist. In diesem Bescheid wird ihnen gemäß § 61 Abs. 1e und 1f AufenthG aufgegeben, ihren Wohnsitz ab dem 13. November 2024 in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige zu nehmen und sich zu diesem Zweck am 13. November 2024 zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr beim Landesamt für Zuwanderung und Flüchtlinge, Landesunterkunft für Ausreisepflichtige (Torwache) einzufinden. 1. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist entgegen der vom Verwaltungsgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft. a. Nach § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) geänderten Fassung können nicht nur mehr Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz, sondern auch Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Vorschrift bildet eine gesetzliche Ausnahme zu der ansonsten allgemein geltenden Beschwerdemöglichkeit gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren (§ 146 Abs. 4 VwGO). aa. Die an die vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller gerichtete, auf § 61 Abs. 1e und 1f AufenthG gestützte Aufforderung, den Wohnsitz in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige zu nehmen, stellt eine solche Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG dar. Der Gesetzgeber hat nicht weiter definiert oder beispielhaft aufgeführt, was unter „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ zu verstehen ist und welche Rechtsstreitigkeiten über diejenigen nach dem Asylgesetz hinaus vom Beschwerdeausschluss erfasst sein sollen. In der Gesetzesbegründung heißt es lediglich, dass mit der Änderung ein Beschwerdeausschluss für Rechtsstreitigkeiten nach erfolglosem Asylverfahren, in denen die asylrechtliche Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung durch die zuständigen Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz vollzogen wird und in denen der Streitgegenstand „als asylrechtlich anzusehen ist“, bewirkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 20/10090, S. 21). In Anbetracht der insoweit unklar gebliebenen Reichweite des § 80 Var. 2 AsylG hat der Senat entschieden, die Neuregelung restriktiv auszulegen. Dabei weist der verwendete Begriff der „Maßnahme“ in die Richtung aktiven behördlichen Handelns und umfasst Verwaltungsakte und bedeutsame Realakte einschließlich ihrer normativen Wirkungen und Rechtsfolgen (so schon Brinktrine, in: BeckOK AuslR, 42. Ed. 01.07.2024, AufenthG § 102 Rn. 5 ff. m.w.N.). U.a. deshalb gilt der Beschwerdeausschluss nicht gleich für jede aufenthaltsrechtliche Streitigkeit, in der der betroffene Ausländer irgendwann einmal ein Asylverfahren mit negativem Ergebnis durchlaufen hat und das BAMF ihm gegenüber eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung auf Grundlage des Asylgesetzes erlassen hat, der betroffene Ausländer sich aber nunmehr auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Anspruch auf Duldung oder einen Aufenthaltstitel beruft und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Aussetzung der Abschiebung begehrt (ausführlich dazu: Beschl. des Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 17 ff.). Anders verhält es sich jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die streitige ausländerbehördliche Maßnahme der Abschiebung vorgelagert ist, letztlich nur dem Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung oder -anordnung dient und gegen die vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Hierzu zählen etwa Passverfügungen, die Anordnung einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts oder auch eine Wohnsitzauflage gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens. Und so liegt es auch hier. Ausweislich des sowohl vom Antragsgegner als auch vom Verwaltungsgericht zitierten Zwecks des § 61 Abs. 2 AufenthG dient die Wohnsitznahme in der landeseigenen Ausreiseeinrichtung der Förderung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise und der Sicherung der Durchführung der Ausreise. Im konkreten Fall dient die angeordnete Wohnsitznahme der zeitnahen Beschaffung notwendiger Rückkehrdokumente. bb. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht seinem Beschluss vom 19. November 2024 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, die auf einen nicht statthaften Rechtsbehelf hinweist, kann der Beschwerde nicht zur Statthaftigkeit verhelfen (vgl. schon BVerwG, Beschl. v. 06.12.1982 – 9 B 3520.82 – juris Rn. 2). Ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (VGH Kassel, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.12.2024 – 2 M 111/24 –, juris Rn. 4). b. Dessen ungeachtet wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig gewesen, weil sie nicht den Anforderungen entspricht, die das Prozessrecht an die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts stellt. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Gründe dargelegt werden, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Dies leistet die Beschwerde der Antragsteller nicht. Die von ihnen dargelegten Gründe gleichen einer erstinstanzlichen Antragsbegründung. Sie erschöpfen sich in der Kritik an der im Ausgangspunkt streitigen behördlichen Maßnahme, gehen aber mit keinem Wort auf die vom Verwaltungsgericht dazu angestellten Erwägungen ein. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine die Erhebung von Gerichtskosten ausschließende unrichtige Sachbehandlung liegt auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung eine unzutreffende Belehrung über das vom Kostenschuldner eingelegte Rechtsmittel enthält, ohne die er dieses nicht betrieben hätte. In der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird auf die Statthaftigkeit einer Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO hingewiesen. Dafür, dass die Antragsteller ohne die unrichtigen Belehrung Rechtsmittel eingelegt hätten, besteht kein Anhaltspunkt (vgl. schon OVG Hamburg, Beschl. v. 23.07.2024 – 6 Bs 36/24 –, juris Rn. 17; VGH München, Beschl. v. 15.10.2024 – 10 CE 24.1526 –, juris Rn. 28, beide m.w.N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).