Beschluss
3 B 125/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0207.3B125.25.00
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Leitsätze
Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 erfasst neben Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als zweite eigenständige Alternative Entscheidungen über ausländerrechtliche Maßnahmen zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung nach dem Aufenthaltsgesetz.
Rechtsbehelfe, die auf das einstweilige Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen zwecks Sicherung einer Beschäftigungsduldung gerichtet sind, unterfallen nach dieser Neuregelung dem Beschwerdeausschluss (entgegen OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - 6 MB 28/24 -, juris).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2024 - 10 L 4434/24.F - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 erfasst neben Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz als zweite eigenständige Alternative Entscheidungen über ausländerrechtliche Maßnahmen zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung nach dem Aufenthaltsgesetz. Rechtsbehelfe, die auf das einstweilige Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen zwecks Sicherung einer Beschäftigungsduldung gerichtet sind, unterfallen nach dieser Neuregelung dem Beschwerdeausschluss (entgegen OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - 6 MB 28/24 -, juris). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2024 - 10 L 4434/24.F - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Die nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgemäß eingelegte Beschwerde, mit der die Antragstellerin beantragt, die Beschwerdegegnerin unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2024 im Verfahren 10 L 4434/24.F dazu zu verpflichten, ihr eine Duldung zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO), da sie entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung nach § 80 AsylG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (Rückführungsverbesserungsgesetz - BGBl. I Nr. 54) ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Antragstellerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von Abschiebemaßnahmen gegen sie abzusehen und ihr eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG zu erteilen. Grundlage der Abschiebung bildet der bestandskräftige Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2023, mit dem der Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde. Das gegen diesen Bescheid eingeleitete Eilverfahren blieb ohne Erfolg (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. Februar 2023 - 10 L 66/23.F.A -). Das Klageverfahren gegen den Bescheid vom 2. Januar 2023 (Az.: 10 K 68/23.F.A) wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2023 eingestellt, nachdem die Klage gegen den Bundesamtsbescheid zurückgenommen worden war. Der Folgeantrag der Antragstellerin vom 17. Januar 2024 wurde mit Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2024 als unzulässig abgelehnt. Über die hiergegen erhobene Klage wurde noch nicht entschieden. Die Beschwerde ist trotz des Umstands, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 30. Dezember 2024 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, die fehlerhaft von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht, unzulässig. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht statthaft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1982 - 9 B 3520.82 -, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 2 M 111/24 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 5. November 2024 - 2 M 105/24 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Voraussetzungen des Beschwerdeausschlusses gemäß § 80 AsylG liegen vor. Denn die Beschwerde ist nicht mehr nur bei Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz (erste Alternative), sondern auch bei Entscheidungen „über ausländerrechtliche Maßnahmen zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung (§ 34) oder Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz“ ausgeschlossen (zweite Alternative). Indem der Gesetzgeber die neue Alternative des Beschwerdeausschlusses mit der Konjunktion „und“ in den Normtext einführte, hat er klargestellt, dass es sich nicht nur um eine Konkretisierung der bisherigen Fallgruppe, sondern um eine eigenständige Alternative des Beschwerdeausschlusses handelt. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG erfasst folglich auch die Aussetzung der Abschiebung aus Gründen, die materiell-rechtlich nicht im Asylgesetz, sondern im Aufenthaltsgesetz geregelt sind. Die zweite Alternative des § 80 AsylG ist vorliegend einschlägig. Denn die begehrte vorläufige Unterlassung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung, die ihre Grundlage in § 34 AsylG i. V. m. § 36 Abs. 1 AsylG findet, ist eine Entscheidung über eine ausländerrechtliche Maßnahme zum Vollzug einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - 3 B 1689/24 -, juris Rn. 3; ebenso: VGH Mannheim, Beschluss vom 11. April 2024 - 11 S 552/24 -, juris Rn. 3 und Beschluss vom 15. November 2024 - 12 S 1821/24 -, juris Rn. 6 ff. unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung aufgrund des Beschlusses vom 5. Juli 2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 30. April 2024 - 19 CE 24.661-, juris Rn. 4 f. und Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 10 CE 24.1526 -, juris Rn. 20 unter Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung aufgrund des Beschlusses vom 19. März 2024 - 10 CE 24.374 -, juris, Rn. 5 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 6 Bs 36/24 -, juris Rn. 9; OVG Magdeburg, Beschluss vom 26. August 2024 - 2 M 93/24 -, juris Rn. 4 f.; OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 8 ff.). An seiner Auslegung des § 80 AsylG hält der Senat auch in Ansehung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 3. Dezember 2024 (- 6 MB 28/24 -, juris Rn. 17 ff.) fest. Entscheidungen „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ sind entgegen der dort geäußerten Auffassung auch solche, die auf ein Unterlassen von Abschiebungsmaßnahmen gerichtet sind (so bereits Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - 3 B 1689/24 -, juris Rn. 4 f.). Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein nicht, soweit dieses die Auslegung des Beschwerdeausschlusses nach § 80 AsylG im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit dahingehend vornimmt, dass eine auf Unterlassung einer Abschiebung gerichtete Entscheidung einer Ausländerbehörde nicht erfasst wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - 6 MB 28/24 -, juris Rn. 19). Der Wortlaut des Beschwerdeausschlusses, der an Entscheidungen über „Maßnahmen“ zur Durchsetzung der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) anknüpft, ist nach Auffassung des Senats hinreichend klar und erfasst auch Rechtsbehelfe, die auf das einstweilige Unterlassen aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerichtet sind (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - 3 B 1689/24 -, juris Rn. 16). Der Gesetzgeber darf im Rahmen der Neuregelung des Beschwerdeausschlusses die unbestimmte Formulierung „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ verwenden, da der Maßnahmenbegriff bereits im § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verwendet wird und daher ohne Weiteres einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung zugänglich ist. Insoweit darf der Gesetzgeber - worauf auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein hinweist - nach einer Neuregelung abwarten, ob ein neu geschaffener Tatbestand zu einer im Wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung führt, oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen erforderlich sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 -, juris Rn. 21). Erst wenn die Rechtsprechung nicht in der Lage sein sollte, die Rechtsbegriffe so zu konkretisieren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsmittels für den Rechtssuchenden erkennbar werden, ist der Gesetzgeber gefordert, Klarheit zu schaffen. Nach Ansicht des Senats hat der Gesetzgeber in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Begriff der ausländerrechtlichen Maßnahme rechtlich hinreichend konkretisiert. In dieser Regelung wird ausdrücklich auch die Aussetzung der Abschiebung als ausländerrechtliche Maßnahme bezeichnet (Senatsbeschluss vom 17. September 2024 - 3 B 1689/24 -, juris Rn. 3; ebenso: VGH München, Beschluss vom 30. April 2024 - 19 CE 24.661 -, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 27. August 2024 - 18 B 626/24 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 13. November 2024 - 17 B 926/24 -, juris Rn. 10). Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein anmerkt, dass § 80 AsylG keinen Beschwerdeausschluss für „ausländerrechtliche Maßnahmen“, sondern nur für „Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz“ regelt, ist dies zwar zutreffend, es ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Maßnahmenbegriff in dieser Norm ausdrücklich auch die Aussetzung der Abschiebung erfasst. Dass § 102 Abs. 1 AufenthG unter dem Tatbestandsmerkmal „sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen“ nicht nur die Aussetzung der Abschiebung, sondern auch zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren aufzählt, ändert an der Einordnung der Duldung durch den Gesetzgeber als ausländerrechtliche Maßnahme nichts. Die weitere Begründung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein, dass die Begriffe in § 80 AsylG und § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in ihrer Reichweite nicht identisch seien, da § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG deutlich weiter gefasst sei, ist zwar richtig, verdeutlicht aber nur, dass der Gesetzgeber nicht jede ausländerrechtliche Maßnahme unter den Beschwerdeausschluss fassen wollte, sondern nur solche, die im Zusammenhang mit dem „Vollzug“ einer Abschiebungsandrohung (§ 34) oder Abschiebungsanordnung (§ 34a) des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge stehen. Mit diesem Zusatz bezweckt der Gesetzgeber erkennbar eine Begrenzung des Beschwerdeausschlusses auf Maßnahmen, die auf asylrechtlichen Vollstreckungsgrundlagen beruhen. Die Einbeziehung von Streitigkeiten über die Aussetzung der Abschiebung ist nach Ansicht des Senats auch geeignet, eine Beschleunigung der Rückführung abgelehnter Asylbewerber zu erreichen. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein dies für „realitätsfern“ hält (OVG Magdeburg, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 2 M 111/24 -, juris Rn. 30), wird verkannt, dass allein die Eröffnung eines weiteren Rechtszugs zu Unsicherheiten beim Vollzug führt. Außerdem wird nicht berücksichtigt, dass die für den Vollzug der Abschiebungen zuständigen Behörden in der Regel den Ausgang eines Beschwerdeverfahrens abwarten, was angesichts der Verfahrenslaufzeiten - auch für Beschwerdeverfahren in Hessen - zu erheblichen Verzögerungen führen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Auch wenn der Beschwerdeausschluss im Asylgesetz geregelt ist, sind die von der zweiten Alternative des § 80 AsylG erfassten Vollzugsmaßnahmen der Ausländerbehörden ausländerrechtlicher Natur (anders noch zur alten Rechtslage VGH Kassel, Beschluss vom 4. September 2023 - 3 D 1144/23 -, juris Rn. 7 a. E.). Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen gewesen, wenn der Gesetzgeber die ursprüngliche Regelung des Beschwerdeausschlusses auf ausländerrechtliche Abschiebungsmaßnahmen erstreckt und sie damit zu einer Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz gemacht hätte. Indem der Gesetzgeber mit der Konjunktion „und“ eine neue Alternative eingeführt hat, wurde zugleich klargestellt, dass es sich bei ausländerrechtlichen Maßnahmen des Vollzugs nicht um asylrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne handelt, sondern um ausländerrechtliche Streitigkeiten, die ausnahmsweise wegen ihrer Nähe zum Asylverfahren dem Beschwerdeausschluss unterworfen werden. Damit kommen auch andere Vorschriften des Asylgesetzes, die tatbestandlich an das Vorliegen einer Streitigkeit nach „diesem Gesetz“ anknüpfen (etwa §§ 76 Abs. 4, 83 Abs. 1, 83b AsylG) und auch landesrechtliche Vorschriften wie § 6 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in Bezug nehmen, in Fällen, die dem Beschwerdeausschluss nach der zweiten Alternative des § 80 AsylG unterliegen, nicht zur Anwendung. Die Gerichtskosten hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, denn das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller über eine Beschwerdemöglichkeit belehrt, die tatsächlich nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist (ebenso: OVG Koblenz, Beschluss vom 28. November 2024 - 7 B 11209/24.OVG -, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. November 2024 - 11 S 1747/24 -, juris Rn. 6 und Beschluss vom 5. Juli 2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 28; OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2024 - 17 B 926/24 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 6 Bs 36/24 -, juris Rn. 17 f.). Dies gilt mangels Rechtsgrundlage nicht für etwaige außergerichtliche Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2023 - 2 WRB 2/23 -, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2022 - VIII ZR 48/22 -, juris Rn. 3, BFH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - X B 53/09 -, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. November 2024 - 11 S 1747/24 -, juris Rn. 6 und Beschluss vom 5. Juli 2024 - 12 S 821/24 -, juris Rn. 28; OVG Münster, Beschluss vom 13. November 2024 - 17 B 926/24 -, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 6 Bs 36/24 -, juris Rn. 17 f.). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nummer 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anhang zu § 164 Rn. 14) und folgt der Festsetzung in der ersten Instanz. Eine Streitwertfestsetzung ist geboten, weil eine Gerichtskostenfreiheit nach § 83b AsylG mangels asylrechtlicher Streitigkeit nicht gegeben ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, Streitigkeiten, die die Aussetzung der Abschiebung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffen, mit dem halben Auffangwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).