Beschluss
7 B 11209/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:1128.7B11209.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Nach § 80 AsylG (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024) (juris AsylVfG 1992, Fassung: 2024-02-21) ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wendet. (Rn.3)
2. Ob der Beschwerdeausschluss darüber hinaus auch für den Fall gilt, dass der Ausländer der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient, bedarf hier keiner Entscheidung. (Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Oktober 2024 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 80 AsylG (in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024) (juris AsylVfG 1992, Fassung: 2024-02-21) ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) wendet. (Rn.3) 2. Ob der Beschwerdeausschluss darüber hinaus auch für den Fall gilt, dass der Ausländer der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient, bedarf hier keiner Entscheidung. (Rn.6) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. Oktober 2024 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.875,- € festgesetzt. I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO abgelehnt, der die Aussetzung einer dem Antragsteller drohenden Abschiebung nach Pakistan zum Gegenstand hat. Grundlage der vorgesehenen Abschiebung ist eine vollziehbare Rückkehrentscheidung, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. März 2020 in Gestalt einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG gegen den Antragsteller getroffen hat. Gegen den angegriffenen Beschluss ist die Beschwerde nicht eröffnet. Sie ist vielmehr nach § 80 AsylG in der Fassung des am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 54) – im Folgenden: § 80 AsylG n.F. – gesetzlich ausgeschlossen. Nunmehr gilt der Beschwerdeausschluss auch für aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG sowie über Maßnahmen zum Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, den bislang allein auf Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bezogenen Beschwerdeausschluss in § 80 AsylG nun auch auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten zu erstrecken, auf die das Asylgesetz ansonsten keine Anwendung findet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 11. November 2024 – 11 S 1747/24 –, juris Rn. 3). Nach der inzwischen weit überwiegend vertretenen Auslegung des § 80 AsylG n.F. durch die Obergerichte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 19 CE 24.661 – juris Rn. 4 f. und Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 10 CE 24.1526 –, juris Rn. 16 ff. unter ausdrücklicher Aufgabe seiner Rechtsprechung im Beschluss vom 19. März 2024 – 10 CE 24.374 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. November 2024 – 11 S 1747/24 –, juris Rn. 4 und Beschluss vom 5. Juli 2024 – 12 S 821/24 – juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. August 2024 – 2 M 93/24 – juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 6 Bs 36/24 – juris Rn. 9 ff.; HessVGH, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 B 1689/24 – juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Beschluss vom. 27. August 2024 – 18 B 626/24 – juris Rn. 9 ff. und vom 13. November 2024 – 17 B 926/24 –, juris Rn. 4) ist die Beschwerde nunmehr ausgeschlossen, wenn sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet. Der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG erfasst folglich auch die Aussetzung der Abschiebung aus Gründen, die materiell-rechtlich nicht im Asylgesetz, sondern im Aufenthaltsgesetz geregelt sind (vgl. HessVGH, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 B 1689/24 – juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. August 2024 – 2 M 93/24 – juris Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilrechtsschutzbegehren – wie gezeigt – gegen die beabsichtigte aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Vollzug der gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG mit dem Einwand, die im Bescheid vom 20. März 2020 verfügte Abschiebungsandrohung sei „verbraucht“, da er seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nachgekommen sei. Damit handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit über Maßnahmen zum Vollzug einer auf § 34 AsylG beruhenden Abschiebungsandrohung, da der Antragsteller das Aussetzen der Abschiebung wegen fehlender Abschiebungsandrohung – sprich eine Duldung – begehrt. Sein Einwand bezieht sich ausschließlich auf die beabsichtigte Durchsetzung der Ausreisepflicht und stellt damit eine Gegenwehr gegen eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung dar (vgl. VGH BW, Beschluss vom 5. Juli 2024 – 12 S 821/24 –, juris Rn. 13). Die Einlegung seiner ansonsten nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaften Beschwerde ist ihm daher gemäß § 80 AsylG n.F. verwehrt. Ob der Beschwerdeausschluss darüber hinaus auch für den Fall gilt, dass der Ausländer der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (vgl. beispielhaft BayVGH, Beschluss vom 30. April 2024 – 19 CE 24.661 – juris Rn. 4 f. und Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 10 CE 24.1526 –, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. November 2024 – 11 S 1747/24 –, juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 B 1689/24 – juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 6 Bs 36/24 – juris Rn. 9 ff.; aA VGH BW, Beschluss vom 5. Juli 2024 – 12 S 821/24 – juris Rn. 16 f.), bedarf hier keiner Entscheidung, da eine solche Konstellation nicht vorliegt. An der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde ändert auch der Umstand nichts, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 29. Oktober 2024 eine Rechtsmittelbehrung beigefügt hat, die fehlerhaft von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. HessVGH, Beschluss vom 17. September 2024 – 3 B 1689/24 – juris Rn. 18 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1982 - 9 B 3520/82 -, juris Rn. 2). II. Dahinstehen kann daher im Ergebnis, ob die Beschwerde auch als unbegründet zurückzuweisen wäre, wofür einiges sprechen dürfte. 1. Soweit der Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Darmstadt im Verfahren 6 L1975/23.DA.A. (wobei hier wohl unzutreffend von einer asylrechtlichen Streitigkeit ausgegangen worden sein dürfte) erneut einwendet, dass die Abschiebungsandrohung verbraucht sei, da er zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2023 seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 3 AufenthG durch seine Ausreise nach Portugal, wo er durch seinen Antrag „manifestaçao de interesse“ eine vorläufige Legalisierung seines Aufenthaltes erhalten habe, nachgekommen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Nach § 50 Abs. 3 AufenthG genügt der Ausländer durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Nach dem Wortlaut dürften jedoch nur die Fälle von der Vorschrift erfasst werden, in denen der Ausländer bei Ausreise über die entsprechenden Einreise- und Aufenthaltsberechtigung verfügt, hingegen nicht solche, in denen der Ausländer sich nach einer illegalen Einreise – die hier gegeben sein dürfte – nachträglich um eine Legalisierung seines Aufenthaltes bemüht. Denn der Antragsteller muss „durch die Einreise“ in einen anderen EU-Mitgliedstaat der Ausreisepflicht nachkommen. § 50 Abs. 3 AufenthG ist zudem Ausdruck von Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie – RFRL –) und im Lichte dieser Bestimmung auszulegen und anzuwenden (VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 12 S 603/21 –, juris Rn. 7 ff.). Nach Art. 6 Abs. 1 RFRL erlassen die Mitgliedstaaten (…) gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung. Art. 6 Abs. 2 RFRL bestimmt, dass Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Mithin kommt es auf die Inhaberschaft und mithin Sachlage bei Erlass der Rückkehrentscheidung bzw. bei Ausreise an. Solange daher der Ausländer noch nicht in diesem Sinn ausgereist ist, kann im Falle einer Rückkehr eine vorhandene Abschiebungsandrohung weiter genutzt und zur Grundlage einer Abschiebung gemacht werden (vgl. Berlit, in: GK-AufenthG, Stand 1. Juli 2024, § 50 Rn. 72 m.w.N.; Fleuß, in: BeckOK AuslR, 42. Aufl., AufenthG § 50 Rn. 17). 2. Aber auch die geltend gemachte nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes in Portugal begegnet nach dem Sachvortrag des Antragstellers erheblichen Zweifeln, wobei die Feststellungslast für das Bestehen einer entsprechenden Erlaubnis der Antragsteller trägt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 10 CE 17.287 –, juris Rn. 13 ff.; VGH BW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 12 S 603/21 –, juris Rn. 10). Der Antragsteller beruft sich auf Art. 88 des portugiesischen Gesetzes 23/2007 und die daraus nach seiner Ansicht folgende vorläufige Legalisierung seines Aufenthaltes infolge seines „manifestaçao de interesse“. Art. 88 des Gesetzes 23/2007 (auf Englisch abrufbar unter: https://files.dre.pt/StaticContent/Lei_23_2007_EN.pdf) erfordert jedoch nach dessen Nr. 2 b), dass der Ausländer legal nach Portugal eingereist ist. Diese Voraussetzung dürfte im Fall des Antragstellers, der nachweislich ohne gültigen Reisepass und Einreiseerlaubnis nach Portugal eingereist ist, nicht erfüllt sein. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens sind nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen, denn das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller über eine Beschwerdemöglichkeit belehrt, die tatsächlich nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist; dies gilt mangels Rechtsgrundlage nicht für etwaige außergerichtliche Kosten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2023 – 2 WRB 2/23 –, juris Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 5. Juli 2024 - 12 S 821/24 - juris Rn. 28; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 6 Bs 36/24 - juris Rn. 17 f.). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind nach ständiger Besprechung des Senats drei Viertel des Hauptsachestreitwerts (1.875,00 €) anzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).