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Urteil

5 Bf 207/21

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:1207.5BF207.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. April 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. April 2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Berufungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. April 2021 ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid vom 17. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 nicht aufheben dürfen. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte nachträgliche Verkürzung des Zeitraums, für den dem Kläger Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) bewilligt wurden, von drei Jahren auf zwei Jahre, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraums ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 SVG, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet, ist demgegenüber nicht einschlägig. Denn § 49 SVG regelt die Rückabwicklung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, also von Versorgungsbezügen, die der Versorgungsempfänger ohne Rechtsgrund erhalten hat (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 27.6.1990, 1 UE 1378/87, NVwZ 1991, 94, juris Rn. 41). Diese Rückforderung ist von der Beklagten nach Mitteilung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht verfügt worden und nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Bei dem durch den angefochtenen Änderungsbescheid im Hinblick auf den Bewilligungszeitraum nach dem 3. Januar 2016 aufgehobenen Bescheid vom 14. Dezember 2013 handelt es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt (hierzu unter 1.). Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG liegen vor (hierzu unter 2.). Ermessensfehler sind nicht zu erkennen (hierzu unter 3.). 1. Der Bescheid vom 14. Dezember 2013, der mit der Bewilligung von Übergangsgebührnissen zugunsten des Klägers einen rechtlich erheblichen Vorteil begründete, war im Hinblick auf den von ihm mitumfassten Zeitraum vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 rechtswidrig. Denn der Kläger hatte lediglich Anspruch auf die Bewilligung von Übergangsgebührnissen für einen Zeitraum von 24 Monaten, mithin bis zum 2. Januar 2016. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 9 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 9 SVG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides am 14. Dezember 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583). Hiernach erhielten Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) auf Kosten des Bundes erworben hatten, bei einer Wehrdienstzeit von zwölf und mehr Jahren Übergangsgebührnisse für einen Zeitraum von 24 Monaten. Hiervon war auch der konkrete Fall des Klägers, der als Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere eine Wehrdienstzeit von 14 Jahren absolviert hatte, erfasst. Denn er hat auf Kosten des Bundes einen Hochschulabschluss i.S.d. § 1 HRG erworben. Zu den Hochschulen gemäß § 1 Satz 1 HRG zählen auch staatliche Fachhochschulen wie die vom Kläger besuchte, zwischenzeitlich aufgelöste Fachhochschule xxx. 2. Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 VwVfG liegen vor. Die Rücknahme ist nicht nach § 48 Abs. 2 VwVfG wegen eines schutzwürdigen Vertrauens des Klägers ausgeschlossen [hierzu unter a)]. Die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG wurde eingehalten [hierzu unter b)]. a) Die Rücknahme ist nicht nach § 48 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Von einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bewilligungsbescheids ist vorliegend nicht auszugehen, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob der Kläger die erhaltenen Übergangsgebührnisse tatsächlich verbraucht hat bzw. in dem Verzicht auf die Beantragung von Arbeitslosengeld möglicherweise eine Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu sehen sein könnte. Denn gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dieser Ausschlussgrund ist hier gegeben, auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass das von ihm behauptete Telefonat mit einer Sachbearbeiterin des Xxx im Dezember 2015 mit dem von ihm behaupteten Inhalt stattgefunden hat. Dabei ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Telefonats davon auszugehen, dass der Kläger die (teilweise) Rechtswidrigkeit des Bescheids i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Alt. 1 VwVfG kannte. Denn nach seinem eigenen Bekunden hatte er nicht nur Zweifel daran, ob der in dem Bescheid ausgewiesene Bewilligungszeitraum von drei Jahren rechtmäßig war oder nicht, sondern ging er positiv davon aus, dass der Bewilligungsbescheid im Hinblick auf den über den 2. Januar 2016 hinausgehenden Bewilligungszeitraum rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgestellt, dass der Kläger nach Erhalt des Bescheides vom 14. Dezember 2013 den Widerspruch zwischen dem Tenor des Bescheides, der sich auf den Zeitraum vom 3. Januar 2014 bis zum 2. Januar 2017 bezog, und dem unmittelbar folgenden Hinweissatz, wonach ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse für zwei Jahre bestehe, sofern ein Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen worden sei, nicht nur hätte erkennen müssen, sondern sogar erkannt hatte. Weiter ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, dass er auch von der Fehlerhaftigkeit – d.h. Rechtswidrigkeit – der über den 2. Januar 2016 hinausgehenden Bewilligung ausging: So hat er dort ausdrücklich mitgeteilt, dass er zunächst davon ausgegangen sei, dass die Nennung des Jahres 2017 auf einen „formellen Fehler“ zurückzuführen gewesen sei und die Bewilligung entgegen dem Wortlaut des Tenors tatsächlich nur für einen Zeitraum von zwei Jahren habe erfolgen sollen (S. 2 der Sitzungsniederschrift v. 9.4.2021, Bl. 103 R d.A.). Deswegen sei er Anfang Dezember 2015 zur Agentur für Arbeit R. gegangen, um Arbeitslosengeld I für die Zeit ab dem 3. Januar 2016 zu beantragen (a.a.O., S. 2). Mit dem Anruf bei der Sachbearbeiterin des Verwaltungsamts hat er nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigt, seine bestehenden Unsicherheiten an der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids zu klären, sondern auf eine Änderung des vermeintlichen – und auch bestehenden – Fehlers hinzuwirken (vgl. Sitzungsniederschrift v. 9.4.2021, S. 2 und 3). Selbst, wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass sich sein Verständnis des Bescheids durch die Auskunft der Sachbearbeiterin in dem Telefonat, sie habe es überprüft und es sei tatsächlich so, dass ihm Übergangsgebührnisse für drei Jahre gewährt worden seien, dahingehend wandelte, dass er nunmehr nicht mehr von der (teilweisen) Rechtswidrigkeit des Bescheids, sondern von dessen Rechtmäßigkeit ausging, wäre ihm in Hinblick auf diese Annahme jedenfalls grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 VwVfG vorzuwerfen. Eine Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt, gemessen an seinen individuellen Fähigkeiten, in besonders schwerem Maße verletzt hat, sich ihm also nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen musste, die Leistung zu Unrecht zu erhalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 689, juris Rn. 24; Urt. v. 17.2.1993, 11 C 47/92, juris Rn. 13; Urt. v. 17.6.1964, II C 147.61, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2022, 1 A 2698/20, juris Rn. 8; Urt. v. 18.11.2011, 12 A 1809/10, juris Rn. 67 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 5.12.2017, juris Rn. 35; BSG, Urt. v. 1.7.2010, B 13 R 77/09 R, juris Rn. 32; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 161 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 2. EL April 2022, § 48 Rn. 182, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts als erfüllt anzusehen. Denn die Rechtswidrigkeit des Bescheids im Hinblick auf das dritte Bewilligungsjahr musste sich dem Kläger förmlich aufdrängen: So enthielt der Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2013, den das Verwaltungsgericht insofern zutreffend zum Ausgangspunkt der Würdigung gemacht hat, in seinem Tenor einen nicht nur unschwer zu erkennenden, sondern einen sogar augenfälligen Widerspruch: Während der Bescheid einen Tenor enthielt, wonach dem Kläger die fraglichen Übergangsgebührnisse „für die Zeit vom 03.01.2014 bis 02.01.2017“ bewilligt würden, folgte hierauf in demselben Absatz unmittelbar ein weiterer Satz mit folgendem Wortlaut: „Sofern ein Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen wurde, besteht Anspruch auf ÜG für zwei Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SVG).“ Auch wenn dieser Satz, isoliert betrachtet, seiner Formulierung nach eher einen Hinweis auf die abstrakte Rechtslage darstellt, da er insbesondere das Wort „sofern“ anstelle etwa von „da“ enthält, zeigt seine Position unmittelbar nach dem o.g. Tenor, dass seine Aussage auch im vorliegenden konkreten Fall von Bedeutung sein könnte. Da dem Kläger bekannt war, dass er ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen hatte, ergab sich ein nicht ohne Weiteres auflösbarer Widerspruch zum eigentlichen Tenor, der eine Bewilligung für drei Jahre enthielt. Eine naheliegende Auflösung dieses Widerspruchs hätte etwa in der Tat darin bestanden, dass es sich bei der Angabe des Jahres „2017“ um einen Tipp- oder sonstigen Fehler auf Seiten der Beklagten gehandelt hätte, wovon der Kläger nach eigenem Bekunden zunächst auch in nachvollziehbarer Weise ausgegangen war. Für eine Rechtswidrigkeit der über den 2. Februar 2016 hinausgehenden Bewilligung sprach auch, dass es in dem dem Bescheid vom 14. Dezember 2013 beigefügten „Merkblatt zu den Übergangsgebührnissen“ ausdrücklich hieß, dass „SaZ in der Laufbahn der Offiziere, die ihren Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, (…) ÜgGeb (…) bei einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren für zwei Jahre“ erhielten. Auch durch die Lektüre dieses Merkblatts musste dem Kläger offenbar werden, dass sein Anspruch lediglich für die Dauer von zwei Jahren bestand. Hiervon musste der Kläger überdies auch deshalb ausgehen, weil er bereits durch einen Bescheid des Kreiswehrersatzamtes S. vom 15. November 2011 darauf hingewiesen worden war, dass sein „Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit gemäß § 5 Abs. 9 SVG“ entsprechend seiner Wehrdienstzeit 24 Monate betrage. Auch wenn dieser Bescheid über den Anspruch auf Übergangsgebührnisse keine Aussage trifft, macht er gleichwohl deutlich, dass die Norm des § 5 Abs. 9 Satz 1 SVG, auf die die in dem späteren Bescheid über Übergangsgebührnisse zitierte Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 SVG für den Bewilligungszeitraum von Übergangsgebührnissen ausdrücklich verweist, im Fall des Klägers Anwendung findet und zu einer Verkürzung des – bei der Förderung der schulischen und beruflichen Bildung und bei der Gewährung von Übergangsgebührnissen identischen – Berechtigungszeitraums auf zwei Jahre führt. Zudem ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass der Kläger, der sich für die Dauer von 14 Jahren als Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere befand und dort einen Hochschulabschluss erworben hat, sich unabhängig von dem Bewilligungsbescheid bereits im Vorwege über seine Versorgung und deren Dauer nach Beendigung seiner Dienstzeit informiert hatte bzw. dies im Kollegenkreis allgemein bekannt war. Angesichts dieser Informationslage hätte es sich dem Kläger förmlich aufdrängen müssen, dass der Bewilligungszeitraum lediglich versehentlich auf drei Jahre festgesetzt worden war. Insofern bestanden nicht nur gewisse Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, sondern der Kläger musste – wie er es nach eigenen Angaben auch getan hat – positiv von der Rechtswidrigkeit des über den 2. Januar 2016 hinausgehenden Bewilligungszeitraum ausgehen. Bereits bei – auch geringfügigen – Unklarheiten oder Zweifeln sind ehemalige Soldaten, ebenso wie Ruhestandsbeamte, aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber ihrem (ehemaligen) Dienstherrn jedoch gehalten, sich – über eine eigene Nachprüfung hinaus – durch Rückfragen Gewissheit zu verschaffen, ob der ihnen günstige Bescheid insoweit zu Recht ergangen ist (vgl. für Beamte und Ruhestandsbeamte BVerwG, Urt. v. 13.11.1986, 2 C 29/84, juris, Rn. 12; Urt. v. 12.7.1972, VI C 24.69, BVerwGE 40, 212, 215 ff., BeckRS 1972, 30439373; OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2022, 1 A 2698/20, juris Rn. 10 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 163; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 2. EL April 2022, § 48 Rn. 183, 186, jeweils m.w.N.). An diese Obliegenheit, sich über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides (vermeintliche) Gewissheit zu verschaffen, sind in der vorliegenden Fallkonstellation, in der es nicht nur lediglich gewisse Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des ausgewiesenen Bewilligungszeitraums bestanden, sondern sich die Rechtswidrigkeit dem Kläger förmlich aufdrängen musste, besondere Anforderungen zu stellen. Vor diesem Hintergrund genügte das von ihm geschilderte Telefonat mit der Sachbearbeiterin – auch bei Wahrunterstellung seiner diesbezüglichen Angaben – nicht, um ihn vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu befreien: Dabei folgt das Berufungsgericht zwar nicht der Ansicht der Beklagten, dass der Kläger im vorliegenden Fall schon nicht habe darauf vertrauen können, mit der zuständigen Sachbearbeiterin zu sprechen. Denn nach seinem – allerdings erst nach dessen mehrmaliger Anpassung insoweit plausiblen – Vortrag hat der Kläger unter der „auf einem der Bescheide“ angegebenen Rufnummer angerufen und musste sich zunächst mit seiner Personenkennzahl bzw. seinem Aktenzeichen identifizieren (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift v. 9.4.2021). Dann durfte er sich, zumal die Sachbearbeiterin offenbar auf die Akten des Klägers zugreifen und über den Akteninhalt Auskunft erteilen konnte, aber auch darauf verlassen, mit der zuständigen bzw. jedenfalls auskunftsfähigen Sachbearbeiterin zu sprechen, zumal anderenfalls von einer Behördenmitarbeiterin auch erwartet werden muss, dass sie auf ihre Unzuständigkeit explizit hinweist und keine verfahrensspezifischen Auskünfte erteilt. Das Berufungsgericht ist auch nicht generell der Auffassung, dass telefonische Rückfragen in keinem Fall geeignet sein können, bestehende Unklarheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zu beseitigen (so wohl aber VG Düsseldorf, Urt. v. 25.8.2008, 23 K 159/08, juris Rn. 76) und in der Folge den Betroffenen zumindest vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu exkulpieren. Dies dürfte (neben der hinreichenden Dokumentation bzw. Beweisbarkeit des jeweiligen Telefongesprächs) vielmehr von den Umständen des Einzelfalls – u.a. davon, ob Kommunikationsmissverständnisse sicher ausgeschlossen werden können, wie deutlich/erheblich die Unklarheiten sind, wie klar und verlässlich die telefonisch erteilte Auskunft erscheint, wie komplex der Sachverhalt und die rechtlichen Fragestellungen sind etc. – abhängen. Allerdings trifft es auch aus Sicht des Berufungsgerichts zu, dass nur telefonisch dargestellte Sachverhalte schon wegen einer möglicherweise unvollständigen Schilderung und wegen der immer gegebenen Gefahr von Missverständnissen gerade im Bereich der Massenverwaltung nicht ohne weiteres zu einer zutreffenden und verlässlichen Auskunft führen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2022, 1 A 2698/20, juris Rn. 18). Jedenfalls im konkreten Fall war das Telefonat aber nicht geeignet, dem Kläger die erforderliche – vermeintliche – Gewissheit über die Rechtmäßigkeit des Bescheids zu verschaffen. Neben der augenfälligen Rechtswidrigkeit des Bescheids ist dabei zu Lasten des Klägers, bei dem es sich um einen langjährigen Offizier im Dienst der Beklagten mit Hochschulabschluss im Dienstrang eines Kapitänleutnants handelte, auch zu berücksichtigen, dass an die in diesem Zusammenhang von ihm zu erwartende Sorgfalt auch deshalb höhere Anforderungen zu stellen waren, als es um den Rechtsgrund für einen Betrag i.H.v. über 30.000,- Euro und damit um eine nicht nur geringfügige Summe ging. Der Kläger hätte sich aber schon allein deshalb nicht mit der telefonischen Auskunft der Sachbearbeiterin zufriedengeben dürfen, weil diese – insofern teilt das Berufungsgericht die Einschätzung der Beklagten – für den Kläger erkennbar ohne vorherige inhaltliche Prüfung des Bewilligungsbescheids auf seine materielle Richtigkeit hin erfolgt war: Ausweislich der Angaben in seiner persönlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat die Sachbearbeiterin dem Kläger auf seine diesbezügliche Nachfrage zunächst lediglich mitgeteilt, dass „sie es nochmal überprüft“ habe und es „tatsächlich so“ sei, dass ihm „für drei Jahre Übergangsgebührnisse gewährt worden seien“. Hierbei handelte es sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB ersichtlich nicht um die Auskunft, dass der Kläger – nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die Sachbearbeiterin – nach ihrer Einschätzung von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Übergangsgebührnisse für drei Jahre habe, sondern lediglich um die – von der Beklagten treffend als „Auskunft über den Ist-Stand der Akten“ bezeichnete – Mitteilung, dass sich die Bewilligung über diesen Zeitraum auch den beim Bundesverwaltungsamt geführten Akten bzw. dem dortigen System entnehmen ließe. Ein über die bloße Auskunft des Akteninhalts hinausgehender Sinngehalt kommt auch der auf die verschiedenen (zu seinen Gunsten unterstellten) Nachfragen des Klägers nach den Gründen für diesen Bewilligungszeitraum erfolgten Antwort der Sachbearbeiterin, „sie könne nicht genau sagen, woran das liege, aber drei Jahre seien im System vermerkt und damit habe es seine Richtigkeit“ (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls v. 9.4.2021, Bl. 103 f. d.A.), nicht zu. Denn hiermit hat die Sachbearbeiterin dem Kläger zu erkennen gegeben, weder eine inhaltliche Prüfung des Bescheids vorgenommen noch überhaupt eine Erklärung für die Dauer des Bewilligungszeitraums zu haben. Die Antwort lieferte dem Kläger ersichtlich keinerlei Grund, entgegen der klaren Rechtslage, auf die er in verschiedenen Bescheiden und Merkblättern hingewiesen worden war, anzunehmen, ihm stünden die Übergangsgebührnisse tatsächlich für drei Jahre zu. In diesem Kontext kann auch die Aussage, dass es „damit seine Richtigkeit“ habe, nicht im Sinne der Mitteilung des Ergebnisses einer inhaltlichen Prüfung verstanden werden, wogegen im Übrigen auch die kurze Dauer des Gesprächs sprechen dürfte. Möglicherweise zielte die Aussage lediglich auf die Übereinstimmung („Richtigkeit“) des Bewilligungszeitraums in dem dem Kläger vorliegenden Bescheid mit den hierüber durch die Sachbearbeiterin im System des Xxx abgefragten Daten. Nach dem Telefonat konnte der Kläger damit lediglich davon ausgehen, dass ihm die Übergangsgebührnisse – denn so war es nach der Auskunft der Sachbearbeiterin nicht nur in dem ihm vorliegenden Bescheid, sondern auch im dortigen System vermerkt – über den 2. Januar 2016 hinaus weitergezahlt werden würden, nicht aber davon, dass der dieser Zahlung zugrundeliegende Bescheid auch rechtmäßig wäre. Gleichwohl unterließ es der Kläger, beim Bundesverwaltungsamt – sei es in dem Telefonat oder nachgehend schriftlich – auf eine inhaltliche Klärung des offenbaren Widerspruchs und eine schriftliche Bestätigung zu dringen. Auch andere zur Klärung geeignete Maßnahmen – wie das Nachlesen der in dem Bescheid und den beigeführten Merkblättern klar benannten Gesetzesvorschriften, die auch aus Sicht eines juristischen Laien kaum missverständlich sein dürften – hat der Kläger nach eigenem Bekunden nicht ergriffen. Vor diesem Hintergrund ließ der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht, indem er gleichwohl auf den Bestand des Bescheids vertraute – bzw. möglicherweise allein darauf vertraute, dass der Fehler bei der Beklagten unentdeckt bleiben würde. Für letztere Interpretation könnte aus Sicht des Berufungsgerichts sprechen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seine – zunächst getätigte und später korrigierte – Aussage, das fragliche Telefonat mit der Sachbearbeiterin habe am 6. Dezember 2015, einem Sonntag, stattgefunden, damit erklärte, dass er noch erinnere, damals gedacht zu haben: „Oh, das ist aber ein schönes Nikolausgeschenk“ (S. 2 der Sitzungsniederschrift v. 9.4.2021). Ein ähnliches Licht wirft die Beschreibung der Reaktion seiner Ehefrau durch den Kläger, wonach diese sein Grinsen nach dem Telefonat mit den Worten „Nicht Dein Ernst. Du hast doch das Glücksschwein gepoppt!“ kommentiert habe (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift, Bl. 103 R d.A.). Diese Äußerungen deuten darauf hin, dass der Kläger (und seine Ehefrau) – auch nach dem Telefonat – nicht davon ausgingen, dass dem Kläger die Übergangsgebührnisse von Gesetzes wegen für drei Jahre zustanden, sondern dass sie den wegen des offenbar auch im elektronischen Aktensystem des xxx fehlerhaft vermerkten Bewilligungszeitraums zu erwartenden Erhalt der Gebührnisse für ein weiteres Jahr als glückliche Fügung („Glücksschwein“) und damit als unverdient („Nikolausgeschenk“) ansahen. Dass der Kläger, wie sein Prozessbevollmächtigter zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hervorgehoben hat, für den streitgegenständlichen Zeitraum auf den Bezug von Arbeitslosengeld verzichtete, kann schwerlich als Indiz für eine fehlende grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Vielmehr dürfte der Bezug von Übergangsgebührnissen in Höhe eines monatlichen Betrags i.H.v. deutlich über 2.600,- Euro im Jahr 2016 gegenüber dem Bezug von Arbeitslosengeld, das dem Kläger lediglich in Höhe von 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts zugestanden hätte (vgl. § 149 Nr. 1 SGB III), wirtschaftlich deutlich attraktiver gewesen sein, zumal die mit dem Bezug von Arbeitslosengeld verbundenen Verpflichtungen (vgl. insbesondere § 138 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 SGB III) mit dem Bezug von Übergangsgebührnissen nicht verbunden waren. b) Die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist auch nicht gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies bedeutet, dass die Jahresfrist nicht bereits dann beginnt, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen die Rechtswidrigkeit nicht erkannt hat (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, 8 C/00, BVerwGE 112, 369, juris Rn. 14 f.). Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die Jahresfrist wird damit in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, welche die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat. Die von dem Kläger mit dem Hinweis darauf, dass der Beklagten der Abschluss seines Studiums seit mehreren Jahren bekannt gewesen sei, angedeutete Auffassung, zur Auslösung der Jahresfrist genüge, dass die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen aktenkundig – d.h. aus den Akten ersichtlich – seien, wird dem Charakter der Frist nicht gerecht, die der Behörde zur sachgerechten Entscheidung über die Rücknahme eingeräumt ist und deshalb nicht in Lauf gesetzt wird, bevor sich die Behörde der Notwendigkeit bewusst geworden ist, über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu müssen. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, a.a.O.; Beschl. v. 19.12.1984, BVerwG GrSen 1/84, GrSen 2/84, BVerwGE 70, 356, juris Ls. und Rn. 22). Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, a.a.O.; Kastner, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 48 Rn. 64 m.w.N). Ausweislich des in der Sachakte befindlichen Aktenvermerks vom 2. Februar 2017 hat die für die Bearbeitung der Übergangsgebührnisse zuständige Amtswalterin – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es grds. auf die Kenntnis des für die Rücknahme nach Geschäftsverteilung zuständigen Mitarbeiters und nicht auf die Kenntnis eines einzelne Fachfragen beurteilenden Mitarbeiters an (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, a.a.O., juris Rn. 17 m.w.N.) – erst durch ein am selben Tag eingegangenes Fax Kenntnis von dem auf Kosten des Bundes erworbenen Hochschulabschluss des Klägers erhalten. Da der Rücknahmebescheid bereits vom 17. Februar 2017 datiert, ist die in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG statuierte Jahresfrist eingehalten, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Behörde möglicherweise auf einen noch späteren Fristbeginn berufen könnte, weil sie von sämtlichen für die Rücknahme relevanten Tatsachen (u.a. Vertrauensschutzgesichtspunkte, die sie erst durch eine Anhörung des Klägers in Erfahrung bringen konnte) erst zu einem noch späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat. 3. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten war auch nicht ermessensfehlerhaft. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, um eine ermessenslenkende Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 39; Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 689, juris Rn. 32 m.w.N.), die der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einräumt (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, a.a.O., juris Rn. 41). Soweit in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt worden ist, dass ein intendiertes Ermessen auch dann nicht anzunehmen sei, wenn der Begünstigte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, bezog sich dies entweder nicht auf die Fälle des gesetzlichen Vertrauensausschlusses nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021, 8 C 25/19, HGZ 2021, 279, juris Rn. 11; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, juris Rn. 29, jeweils m.w.N.) oder auf Rücknahmebescheide auf Grundlage von § 45 Abs. 1 SGB X (BVerwG, Urt. v. 14.3.2013, a.a.O., juris Rn. 32 ff.), der zwar eine der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, nicht jedoch eine der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG entsprechende Regelung enthält. Gerade aus diesem Unterschied der ansonsten vergleichbaren Regelungen hat das Bundesverwaltungsgericht hergeleitet, dass in § 45 Abs. 1 SGB X im Gegensatz zu der Bestimmung des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ein intendiertes Ermessen nicht vorgesehen ist. Es ist den benannten Entscheidungen damit nicht zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner in mehreren Entscheidungen wiederholten – aus Sicht des Berufungsgerichts überzeugenden – Auslegung der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG als ermessenslenkende Vorschrift abrücken wollte (so aber offenbar die Interpretation von OVG Münster, Beschl. v. 25.5.2022, 4 A 4282/18, juris Rn. 24 f.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.). Gemessen daran durfte die Beklagte hinsichtlich der teilweisen Rücknahme des Bewilligungsbescheids von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ausgehen. Die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ist nach der gesetzgeberischen Konzeption eine Fallgestaltung, in der der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einzuräumen ist. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Abweichendes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger infolge der Aufhebung des Bescheids einer Rückforderung in erheblicher Höhe ausgesetzt sieht. Die hierdurch bewirkte finanzielle Belastung ist ebenso wie die Tatsache, dass der Kläger infolge des teilweise rechtswidrigen Bescheids auf die Beantragung von Arbeitslosengeld verzichtete, vielmehr im Rahmen des die Rückforderung betreffenden selbstständigen Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG). Vor diesem Hintergrund kommt es auf die erstmals im Berufungszulassungsverfahren angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten nicht an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme eines Bewilligungsbescheids über Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Der am xxx geborene Kläger war vom 3. Januar 2000 bis zum 2. Januar 2014 Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere. In der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 1. Juli 2008 absolvierte er ein Studium an der Fachhochschule xxx, Fachbereich Seefahrt, in E.. In dieser Zeit erhielt er volle Dienstbezüge. Zum 20. Juli 2011 wurde er zum Kapitänleutnant befördert. Mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes S., Berufsförderungsdienst N., vom 15. November 2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit gemäß § 5 Abs. 9 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) entsprechend seiner Wehrdienstzeit 24 Monate betrage. Mit Bescheid des Xxx vom 14. Dezember 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr sog. Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG in Höhe eines monatlichen Bruttobetrages von 75 % seiner letzten Dienstbezüge (Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 11, Stufe 3, nebst Familienzuschlag der Stufe 1) in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Der Bescheid lautete auszugsweise wie folgt: „Nach § 11 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.2009 werden Ihnen Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 03.01.2014 bis 02.01.2017 in nachstehender Höhe bewilligt. Sofern ein Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen wurde, besteht Anspruch auf ÜG für zwei Jahre (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SVG).“ Dem Bescheid war u.a. ein „Merkblatt zu den Übergangsgebührnissen“ beigefügt, das auf der Rückseite unter der Überschrift „1. Übergangsgebührnisse“ unter der ersten Strichaufzählung „Bezugsdauer“ u. a. folgenden Hinweis enthielt (Hervorhebungen im Original): „SaZ in der Laufbahn der Offiziere, die ihren Hochschulabschluss auf Kosten des Bundes erworben haben, erhalten ÜgGeb - bei einer Dienstzeit von acht und weniger als zwölf Jahren für ein Jahr; - bei einer Dienstzeit von zwölf und mehr Jahren für zwei Jahre.“ Ab dem 3. Januar 2014 bezog der Kläger Übergangsgebührnisse in Höhe von monatlich 2.530,40 Euro, ab dem 1. Januar 2016 in Höhe von 2.658,49 Euro und ab dem 1. März 2016 in Höhe von 2.716,98 Euro. Zum 5. Oktober 2016 wurde der Kläger bei der Freien und Hansestadt Hamburg als Polizeikommissaranwärter eingestellt, wofür er monatliche Bezüge i.H.v. 2.020,72 Euro brutto erhielt. Nachdem er dies der Beklagten mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 angezeigt hatte, ordnete diese mit Bescheid vom 22. Oktober 2016 das Ruhen der Übergangsgebührnisse gemäß § 53 SVG mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 im Umfang eines Betrages von 543,91 Euro pro Monat an. Durch Telefax-Übersendung vom 2. Februar 2017 gelangte ein an das Kreiswehrersatzamt S. gerichtetes Schreiben des Bundesamtes xxx vom 21. Oktober 2011 in die Versorgungsakte des Klägers (Bl. 179 d.A.), ausweislich dessen bei dem Kläger der Minderungsgrund nach § 5 Abs. 9 SVG vorliege, da er ein Studium an der Fachhochschule O. abgeschlossen und während der Studiendauer volle Dienstbezüge erhalten habe. Mit Vermerk vom 2. Februar 2017 stellte die zuständige Sachbearbeiterin im Bundesverwaltungsamt fest, dass der Kläger – wie sich aus dem o.g. Schreiben ergebe – während seiner Dienstzeit ein Studium auf Kosten des Bundes absolviert habe, dies bei der Durchführung der Dienstzeitversorgung jedoch übersehen worden sei. Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 änderte die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 14. Dezember 2013 mit Wirkung vom 3. Januar 2014 dahingehend, dass dem Kläger nunmehr lediglich für die Zeit vom 3. Januar 2014 bis zum 2. Januar 2016 Übergangsgebührnisse bewilligt wurden. Den demnach für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 überzahlten Bruttobetrag bezifferte die Beklagte mit Vermerk vom 24. Februar 2017 auf 30.823,72 Euro. Zu der beabsichtigten Rückforderung dieses Betrags hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2017 an. Am 15. März 2017 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 17. Februar 2017. Zur Begründung führte er aus, er habe den im Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2013 enthaltenen Hinweis für den Fall eines abgeschlossenen Hochschulstudiums zur Kenntnis genommen und genau deshalb Anfang Dezember 2015, etwa einen Monat vor Ablauf des zweijährigen Bewilligungszeitraums, einen Termin bei der Agentur für Arbeit R. vereinbart, um für die Zeit ab dem 3. Januar 2016 Arbeitslosengeld I zu beantragen. Im Rahmen dieses Termins habe er auch den Bescheid vom 14. Dezember 2013 vorgelegt. Die Sachbearbeiterin habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass aufgrund der im Bescheid festgelegten Bewilligung von Übergangsgebührnissen bis zum 2. Januar 2017 keine Leistungen der Arbeitsagentur zu erwarten seien. Er solle zunächst klären, ob er die Übergangsgebührnisse tatsächlich über den 2. Januar 2016 hinaus erhalten werde. Daraufhin habe er sich am 6. Dezember 2015 unter Nutzung der im Bescheid benannten Nummer xxx mit dem xxx in Verbindung gesetzt und nachgefragt, ob in seinem konkreten Fall – Studium von 2004 bis 2008 an der Fachhochschule xxx, Fachbereich Seefahrt, in E. und Vordienstzeit von 14 Jahren – der Anspruch auf Übergangsgebührnisse für zwei oder drei Jahre bestehe. Nach längerer Wartezeit sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass der Sachverhalt nochmals überprüft worden sei und die Übergangsgebührnisse in seinem Fall, wie im Bescheid festgehalten, bis zum 2. Januar 2017 gezahlt würden. In Verbindung mit der Tatsache, dass der Abschluss des Studiums im Jahr 2008 dem XXX bereits bei Erlass des Bescheides im Jahr 2013 bekannt gewesen sei, sei er aufgrund dieser Auskunft zu Recht davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Bewilligung für drei Jahre zutreffend sei und bestehen bleiben werde. Daher habe er die Folgetermine bei der Arbeitsagentur abgesagt und von dort auch keine Leistungen bezogen, obwohl ihm diese rechtlich zugestanden hätten. Die erlangten Übergangsgebührnisse habe er für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht; weiteres Einkommen habe in der Zeit von Januar 2014 bis Januar 2017 nicht bestanden. Er sei entreichert. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SVG Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 5 Abs. 9 SVG Übergangsgebührnisse entsprechend den dort festgelegten Förderungszeiten erhielten. Diese betrügen bei einem Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwölf Jahren in der Laufbahn der Offiziere, der einen Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes erworben habe, 24 Monate. Dem Kläger sei bereits mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes S., Berufsförderungsdienst N., vom 15. November 2011 Folgendes ausdrücklich mitgeteilt worden: „Der Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehrdienstzeit gemäß § 5 Abs. 9 SVG beträgt entsprechend Ihrer Wehrdienstzeit 24 Monate.“ Der Bescheid vom 14. Dezember 2013 sei daher rechtswidrig, soweit dem Kläger Übergangsgebührnisse für eine Zeit von mehr als zwei Jahren bewilligt worden seien. Bei der Entscheidung über die Rücknahme dieser Bewilligung sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, da ihm die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bekannt oder aber jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei. Der Bescheid vom 14. Dezember 2013 und die diesem Bescheid anliegenden Anlagen und Merkblätter seien dem Kläger bekannt gewesen. Seinen Äußerungen zur ursprünglich beabsichtigten Beantragung von Arbeitslosengeld sei zu entnehmen, dass ihm auch die auf zwei Jahre begrenzte Anspruchsdauer hinreichend bekannt gewesen sei. Jedenfalls sei er aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet gewesen, die ihm ausgehändigten Bescheide, Mitteilungen und Bezügeabrechnungen sorgfältig zu lesen und ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dementsprechend hätten ihm die widersprüchlichen Angaben im Bescheid vom 14. Dezember 2013 bereits nach dessen Erhalt auffallen müssen. Zum Erkennen dieses offensichtlichen Fehlers seien auch keine Besoldungskenntnisse erforderlich gewesen; vielmehr hätte das bloße Lesen und Vergleichen der Unterlagen genügt. Der Kläger sei daher verpflichtet gewesen, bei der Bezügestelle nachzufragen, um diese Zweifel auszuräumen. Soweit er vortrage, er sei aufgrund einer Äußerung einer Bezügerechnerin zu der Annahme gelangt, dass alles seine Richtigkeit habe, könne ihn dieses Vorbringen im Hinblick auf seine verschärfte Haftung nicht entlasten. Zunächst sei festzuhalten, dass eine entsprechende Anfrage nach Aktenlage nicht vorliege. Darüber hinaus hätte er aufgrund des offensichtlichen Widerspruchs zwischen der behaupteten Auskunft und der ihm vorliegenden eindeutigen schriftlichen Informationen ein Kommunikationsmissverständnis mit der Sachbearbeiterin vermuten müssen. Zur abschließenden Klärung wäre es daher – wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. August 2008 (Az. 23 K 159/08) zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt habe – erforderlich gewesen, nochmals schriftlich nachzufragen. Dass das Hochschulstudium bei der Festsetzung der Dauer der Übergangsgebührnisse übersehen worden sei, sei bedauerlich; dieser Umstand führe jedoch zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG sei der Bescheid vom 14. Dezember 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit zu ändern gewesen. Gründe, von dieser gesetzlich vorgesehenen Regel abzuweichen, seien nicht ersichtlich. Zur Begründung seiner am 2. Juni 2017 erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, seine Ehefrau habe auf seiner Seite den Verlauf des Telefongesprächs mit der Sachbearbeiterin des XXX und insbesondere auch die von ihm gestellten Fragen mitgehört. Nach dem Telefonat hätten sie zudem über den Inhalt des Gesprächs gesprochen und insbesondere ausdrücklich besprochen, dass aufgrund der eindeutigen Auskunft kein Arbeitslosengeld zu beantragen sei. Deshalb habe er hiervon in der Folge abgesehen und das entsprechende Formular, das schon teilweise ausgefüllt gewesen sei, nicht weiter ausgefüllt. Kein vernünftiger Bürger verzichte auf einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I, ohne hierfür triftige Gründe zu haben; die ausdrückliche Auskunft der Sachbearbeiterin habe für ihn jedoch einen solchen triftigen Grund dargestellt. Es sei nicht von ihm zu verlangen gewesen, eine schriftliche Bestätigung dieser Auskunft einholen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, auf das sich die Beklagte berufe, habe einen Sachverhalt betroffen, der deutlich komplexer gewesen sei als die einfache Anfrage, die er im vorliegenden Fall gestellt habe. Er habe ganz konkret mitgeteilt, wann er welche Fachhochschule besucht habe, und gefragt, ob er – vor dem Hintergrund, dass im Ausgangsbescheid vermerkt gewesen sei, dass der Besuch einer Hochschule zu einer Verkürzung der Bezüge führe – aufgrund des Besuchs dieser Fachhochschule Ansprüche auf Übergangsgebührnisse für drei oder für zwei Jahre habe. Auf diese konkrete und unmissverständliche Frage sei ihm ausdrücklich mitgeteilt worden, dass der Sachverhalt noch einmal überprüft worden sei und die Bezüge noch bis zum 2. Januar 2017 weitergezahlt würden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage habe er nach dieser Auskunft nicht haben müssen. Insbesondere habe auch kein Anlass bestanden, sich die Aussage noch einmal schriftlich bestätigen zu lassen. Es habe sich nicht um eine komplizierte Rechtsfrage gehandelt, die eine schriftliche Auskunft erfordert hätte. Angesichts des unrichtigen Ausgangsbescheides sei es zumindest befremdlich, von ihm überhaupt verlangen zu wollen, allein auf schriftliche Auskünfte vertrauen zu dürfen. Die Auskunft der Sachbearbeiterin sei nicht widersprüchlich oder zweifelhaft, sondern vielmehr eindeutig gewesen; insbesondere habe die Sachbearbeiterin selbst keinerlei Zweifel an der Richtigkeit ihrer Auskunft geäußert, und es habe auch keinen Raum für Missverständnisse gegeben. Nachdem die Beklagte auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt hatte, dass im Dezember 2016 Frau T. die für den Kläger zuständige Mitarbeiterin und die im Bescheid angegebene Rufnummer einer Frau F. zugeordnet gewesen sei, teilte der Kläger mit, dass er sich erinnere, am 6. Dezember 2015 mit einer Frau T. telefoniert zu haben. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 17. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid genommen und ergänzend ausgeführt, der Vortrag des Klägers zu dem angeblichen Telefonat im Dezember 2015 werde mit Nachdruck bestritten. Er entbehre jeglicher Grundlage in den Akten und widerspreche zudem jeglicher Erfahrung. Es sei gängige Praxis, Gespräche stets in Aktennotizen festzuhalten und Versorgungsempfänger in Telefonaten auf ihre Mitwirkungspflichten und insbesondere auf die Notwendigkeit einer schriftlichen Klärung in Zweifelsfällen hinzuweisen. Auf den Umfang des jeweiligen Sachverhalts komme es hierfür nicht an. Die auf dem Bescheid vom 14. Dezember 2013 angegebene Nummer sei seinerzeit Frau M. F. zugeordnet gewesen, die jedoch von Juli 2015 bis April 2016 krankheitsbedingt nicht im Dienst gewesen sei. Zuständige Sachbearbeiterin sei seinerzeit vielmehr Frau S. T. gewesen. Diese habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass sie angesichts der verstrichenen Zeit insgesamt keine Erinnerung an diesen Vorgang habe. Der 6. Dezember 2015 sei ein Sonntag gewesen, an dem sie, ausweislich ihres Kalenders, auch nicht ausnahmsweise gearbeitet habe. Üblicherweise fertige sie über Telefongespräche Vermerke an; einen Vermerk über ein solches Telefonat mit dem Kläger habe sie in der beim XXX verbliebenen Restakte jedoch nicht gefunden. Unabhängig vom konkreten Fall könne sie bereits deshalb telefonisch keine Angaben zu einem etwaigen Verzicht gemacht haben, weil sie dies gar nicht hätte tun dürfen und es ihrer sorgfältigen Arbeitsweise auch nicht entspreche. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Kläger persönlich zum streitgegenständlichen Sachverhalt angehört und seine Ehefrau, Frau K. S., als Zeugin zum Hergang des behaupteten Telefonats im Dezember 2015 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. April 2021 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 17. Februar 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 aufgehoben. Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid sei § 48 VwVfG, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähre, dürfe gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Dies sei hier der Fall. Der Kläger könne sich darauf berufen, auf den Bestand der Bewilligung von Übergangsgebührnissen auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 vertraut zu haben. Er habe zwar nach Erhalt des Bescheides vom 14. Dezember 2013 den Widerspruch zwischen dem Tenor des Bescheides, der sich auf den Zeitraum vom 3. Januar 2014 bis zum 2. Januar 2017 bezogen habe, und dem unmittelbar folgenden Hinweissatz, wonach ein Anspruch auf Übergangsgebührnisse für zwei Jahre bestehe, sofern ein Studium an einer Hochschule erfolgreich abgeschlossen worden sei, erkannt. Aufgrund eines Gespräches mit der Sachbearbeiterin bei der Agentur für Arbeit habe sich dieses Verständnis jedoch gewandelt. Er sei nunmehr davon ausgegangen, dass die Bewilligung bis zum Jahr 2017 beabsichtigt und auch in der Sache korrekt sei. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass dem Kläger im Hinblick auf die demnach anzunehmende Unkenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewilligung grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Der Kläger sei zwar aufgrund des im Bescheid enthaltenen Widerspruchs und wegen seiner Treuepflichten als Soldat verpflichtet gewesen, sich durch Rückfragen Gewissheit zu verschaffen, ob der Bescheid zurecht ergangen sei. Das Gericht gelange bei umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten sowie der persönlichen Einlassungen des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger seine Sorgfaltspflicht in dem für eine Annahme grober Fahrlässigkeit erforderlichen Maße verletzt hätte. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger telefonische Rücksprache mit dem XXX gehalten habe. Sodann habe das Gericht aufgrund des zu seiner Überzeugung feststehenden Inhalts dieses Telefongesprächs nicht feststellen können, dass es ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten darstellen würde, dass der Kläger infolgedessen auf die Richtigkeit der Bewilligung auch für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 vertraut und keine weiteren Nachforschungen angestellt habe. Dieses Vertrauen sei auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme als schutzwürdig anzusehen. Zugunsten des Klägers sei zunächst § 48 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 VwVfG zu berücksichtigen, wonach das Vertrauen in der Regel schutzwürdig sei, wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht habe. Vorliegend sei hinsichtlich der für die Zeit vom 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2017 gewährten Übergangsgebührnisse mit Blick auf die jeweiligen Beträge anzunehmen, dass der Kläger diese für seinen Lebensunterhalt verbraucht habe. Ein besonderes öffentliches Interesse an der nachträglichen Rücknahme der Bewilligung, welches das Vertrauen des Klägers in ihren Bestand im vorliegenden Fall ausnahmsweise überwiegen würde, sei nicht ersichtlich. Vielmehr falle die Abwägung der widerstreitenden Interessen auch im Übrigen zugunsten des Klägers aus. Zulasten der Beklagten sei dabei zu berücksichtigen, dass sie nicht nur die alleinige Verantwortung für die rechtswidrige Bewilligung für einen Zeitraum von drei statt zwei Jahren trage, sondern die Sachbearbeitung auch insgesamt auffallend sorgfaltswidrig erfolgt sei. Auf den Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2022 die Berufung zugelassen aufgrund ernstlicher Zweifel insbesondere an der Richtigkeit der tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nicht grob fahrlässig i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG gehandelt habe. Dies habe die Beklagte mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt, indem sie geltend gemacht habe, dass das streitgegenständliche Telefonat mit der Sachbearbeiterin – auch bei Wahrunterstellung des vom Kläger behaupteten Inhalts – nicht geeignet gewesen sei, die erheblichen Zweifel, die der Kläger an der Richtigkeit der Bewilligung hätte haben müssen und auch gehabt habe, zu beseitigen. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, dass tragende Tatsachenfeststellungen des Urteils fehlerhaft seien. Es fehle aufgrund der Beweisaufnahme an einer tragfähigen Grundlage im Tatsächlichen für die Überzeugungsbildung des Gerichts. Es sei zwischen den Beteiligten streitig, ob das von dem Kläger behauptete Telefonat mit dem Bundesverwaltungsamt stattgefunden habe. In der Versorgungsakte des Klägers sei kein entsprechender Aktenvermerk enthalten. Auch die damals zuständige Sachbearbeiterin könne sich an kein Gespräch mit dem Kläger erinnern. Alleinige Grundlage für das Urteil sei ein Telefongespräch, dessen Datum, Teilnehmer und Inhalt streitig seien. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger glaubwürdig, besonnen und vorsichtig sei, werde nicht vollständig durch den zugrundeliegenden Sachverhalt gedeckt, insbesondere lasse das Verwaltungsgericht den Inhalt des bisherigen Vortrags des Klägers unberücksichtigt, der dieser Einschätzung widerspreche. Es fehle eine kritische Würdigung der in entscheidenden Punkten geänderten Sachverhaltsdarstellung, die ohne weiteres als wahr unterstellt worden sei, obwohl gewichtige Gründe dagegensprächen. Der Kläger habe bei der vorangegangenen Bearbeitung seiner Übergangsgebührnisse mehrfach schriftlich zu der Beklagten Kontakt aufgenommen. Vor diesem Hintergrund sei es gerade aus Sicht eines besonnenen Menschen untunlich, einen erkannten inhaltlichen Widerspruch innerhalb eines Bescheids nur telefonisch zu klären. Der Kläger habe im Hinblick auf die gewählte Rufnummer und die Person der Sachbearbeiterin seinen Vortrag im Verlauf des Verfahrens angepasst. Weiterhin fehle im Urteil eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger – und sei es unbewusst – den von ihm gezogenen Schluss habe ziehen wollen und die in keinster Weise nachprüfbaren Darlegungen der unbekannten Sachbearbeiterin auf ihm genehme Weise habe interpretieren wollen. Dafür spreche die Darstellung des Klägers. der betont habe, die Sachbearbeiterin habe auf Nachfrage keine inhaltliche Antwort auf seine Frage nach der Begründung für die längere Bezugsdauer geben können, habe aber andererseits mitgeteilt, dass dieses „seine Richtigkeit“ habe. Dies würde bei Wahrunterstellung lediglich bedeuten, dass die entsprechende Bezugsdauer, aus welchem Grund auch immer, im System gespeichert sei. Der Kläger wolle darüber hinaus die Zusicherung erhalten haben, dass die Sachbearbeiterin nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Bezug von drei Jahren auch materiell-rechtlich zutreffend sei. Diese Aussage solle nach einem relativ kurzen Telefonat erfolgt sein. Nach Darstellung des Klägers sei diese Aussage abschließend und ohne Vorbehalt gewesen. Ohne weitere Auslegung habe das Gericht die vom Kläger vorgenommene Interpretation zugrunde gelegt und dabei das ureigenste Interesse des Klägers an der Deutung missachtet. Die Feststellung, dass der Kläger nicht grob fahrlässig gehandelt habe, finde keine Grundlage im Tatsächlichen. Der Kläger habe selbst bekundet, davon ausgegangen zu sein, die Übergangsgebührnisse für zwei Jahre zu enthalten. Er habe nicht sicher sein können, einen mit dem Sachverhalt und der Rechtslage vertrauten Sachbearbeiter zu kontaktieren, da er weder Rufnummer noch Name der Gesprächspartnerin habe benennen können. Er habe grob fahrlässig gehandelt, indem er sich vor dem Telefonat, bei dem es immerhin um den Bezug von mehr als 30.000 Euro gegangen sei, nicht über die aktuelle Telefonnummer und den Namen des Bearbeiters vergewissert und keine schriftliche Klärung erzielt bzw. um schriftliche Bestätigung nachgesucht habe. Bei lediglich telefonischer Information überwiege das Risiko von Fehlinformationen. Angesichts der vom Kläger geschilderten Dauer des Telefonats habe sich ihm aufdrängen müssen, dass eine ausführliche Prüfung nicht habe erfolgen können. Die Aussage des Klägers zeige bei Wahrunterstellung auch nur, dass die fehlerhafte Bezugsdauer in den Akten / im Personalbewirtschaftungssystem gespeichert gewesen sei. Eine inhaltliche Aussage habe die Sachbearbeiterin nicht geben wollen. Die Formulierung „Damit habe es seine Richtigkeit“ habe nicht dahingehend verstanden werden können, dass die drei Jahre nach inhaltlicher Überprüfung als richtig zu bewerten seien. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht überdies die Entreicherung des Klägers festgestellt. Verbraucht i.S.d. § 48 Abs. 2 VwVfG sei eine Geldleistung, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag für eine relativ geringfügige Verbesserung der Lebensführung ausgegeben werde, nicht aber wenn er ganz oder teilweise zur Schuldentilgung ausgegeben werde. Hierzu fehle jede Feststellung des Verwaltungsgerichts. Die von dem Gericht angenommene nachlässige Bearbeitung der Angelegenheit werde zu Unrecht unterstellt. In die Abwägung seien zudem keine Erwägungen zu Lasten des Klägers eingestellt worden. Die Beklagte ergänze ihre Ermessenserwägungen zudem gemäß § 114 Satz 2 VwGO, indem sie die Aussage des Klägers hinsichtlich des Telefonats zum Gegenstand des Bescheids vom 17. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2017 mache. Auf die entsprechenden Erwägungen der Beklagten wird Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte keine substantiierten tatsächlichen Umstände aufzeige, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergebe, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Hinblick auf die Beurteilung des Vertrauensschutzes unrichtig sei. Die bloße Möglichkeit einer anderen Beurteilung seiner, des Klägers, Glaubwürdigkeit und der Zeugin S. und damit des Ergebnisses der Beweisaufnahme allein genüge zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht. Mängel in der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung seien nicht ersichtlich. Das von der Beklagten insbesondere hervorgehobene mangelhafte Erinnerungsvermögen seinerseits bezüglich Datum und Gesprächspartner habe sich ausschließlich auf den genauen Zeitpunkt des Telefonats und den Namen der genauen Gesprächspartnerin bei der Beklagten, nicht jedoch auf den Ablauf des Telefonats im Einzelnen bezogen. Seine Glaubwürdigkeit und die der Zeugin seien insbesondere nicht zwingend damit infrage gestellt, dass sie sich nach mehr als fünf Jahren nicht mehr an das genaue Datum des Vorfalls hätten erinnern können. Es entspreche vielmehr allgemeiner Lebenserfahrung, dass auch einmalige Ereignisse schon nach relativ kurzer Zeit nicht mehr mit ihrem exakten Datum benannt werden könnten und erst recht nicht der Name einer Gesprächspartnerin, obwohl der genaue Geschehensablauf ohne Schwierigkeiten geschildert werden könne. Entscheidend sei der vom Gericht in der mündlichen Verhandlung von ihm und der Zeugin gewonnene Gesamteindruck, in den neben dem Inhalt der Aussagen sämtliche sonstigen Wahrnehmungen des Gerichts zu seiner Person und der Zeugin, die selbstverständlich auch subjektiver Natur sein könnten, einflössen. Wenn die Berufung ausführe, er habe mehrfach grob fahrlässig gehandelt, indem er sich die Namen und Telefonnummern der Gesprächspartner bei der Beklagten nicht notiert habe und vielmehr um eine schriftliche Klärung der Angelegenheit hätte nachsuchen müssen, werde nicht berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Partei und der Zeugen, also nach Beweisaufnahme, zu einer gegenteiligen Ansicht gelangt sei. Dieses sei gerade davon überzeugt gewesen, dass er sich telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt habe. Die jeweiligen Schilderungen zu diesem Telefonat seien nachvollziehbar und von konkreten Einzelheiten geprägt gewesen, die dem Gericht nachvollziehbar und glaubhaft gewesen seien. Hierfür spreche vor allem auch, dass er als Folge des Telefonats auf unstreitig bestehende Ansprüche auf Arbeitslosengeld I ab dem 3. Januar 2016 verzichtet habe. Es sei kein Grund ersichtlich, auf einen Anspruch zu verzichten, der jährlich auf etwa 20.000,- Euro zu schätzen sei, wenn ihm nicht zuvor die Auskunft gegeben worden wäre, dass er Anspruch auf Übergangsgebührnisse hätte. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2008 (Az. 23 K 159/08) auseinandergesetzt. Telefonische Anfragen/Auskünfte seien üblich bei Behörden wie in der Privatwirtschaft zum Beispiel bei Versicherern. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass die entsprechende Telefonnummer auf dem Bescheid ausdrücklich vermerkt gewesen sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass bei drohenden Missverständnissen in der Dokumentation, welche bei einer sorgfältigen Dokumentation jedoch gar nicht zu befürchten wären, Mitarbeiter von Behörden gehalten seien, entsprechende Auskünfte unter Vorbehalt einer gegebenenfalls schriftlichen Klärung zu erteilen, sei gut nachvollziehbar und sollte der täglichen Praxis entsprechen. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er die gewährten Übergangsgebührnisse verbraucht. Diese beliefen sich monatlich auf durchschnittlich etwa 2.500,- Euro, was einem durchschnittlichen Einkommen entspreche und in üblicher Lebensführung monatlich erforderlich sei, um übliche Lebenshaltungskosten in einer Großstadt wie Hamburg zu bestreiten. Mit Schriftsatz vom 28. November 2022 hat der Kläger eine Aufstellung seiner Ausgaben im Jahr 2016 überreicht, auf die verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.