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Urteil

3 A 1863/23 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0904.3A1863.23SN.00
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Leitsätze
1. Der Förderzeitraum der Corona-Soforthilfe war in den Formularbescheiden konkret beginnend mit dem Datum der Antragstellung über 3 Monate definiert. Darauf, ob ein anderer Zeitraum sinnvoll oder zweckdienlicher gewesen wäre, kommt es nicht an.(Rn.26) 2. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Liquiditätsengpasses zwischen Antragstellung und Widerruf seitens des Beklagten geändert worden ist, bestehen nicht und sind auch nicht (substantiiert) behauptet worden. (Rn.30) 3. Der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen nicht zur (sofortigen oder vollständigen) Rückzahlung in der Lage ist, ist im Rahmen des Widerrufs von Subventionen und Billigkeitsleistungen eher typisch. (Rn.33) 4. Der Begriff der nicht rückzahlbaren Hilfen bedeutet nicht, dass die Billigkeitsleistung ohne Antragsberechtigung oder bei nicht zweckentsprechender Verwendung behalten werden darf. Hierauf wurde im Antragsformular und im Zuwendungsbescheid sowie in offiziellen Verlautbarungen eindeutig hingewiesen.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Förderzeitraum der Corona-Soforthilfe war in den Formularbescheiden konkret beginnend mit dem Datum der Antragstellung über 3 Monate definiert. Darauf, ob ein anderer Zeitraum sinnvoll oder zweckdienlicher gewesen wäre, kommt es nicht an.(Rn.26) 2. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Liquiditätsengpasses zwischen Antragstellung und Widerruf seitens des Beklagten geändert worden ist, bestehen nicht und sind auch nicht (substantiiert) behauptet worden. (Rn.30) 3. Der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen nicht zur (sofortigen oder vollständigen) Rückzahlung in der Lage ist, ist im Rahmen des Widerrufs von Subventionen und Billigkeitsleistungen eher typisch. (Rn.33) 4. Der Begriff der nicht rückzahlbaren Hilfen bedeutet nicht, dass die Billigkeitsleistung ohne Antragsberechtigung oder bei nicht zweckentsprechender Verwendung behalten werden darf. Hierauf wurde im Antragsformular und im Zuwendungsbescheid sowie in offiziellen Verlautbarungen eindeutig hingewiesen.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht den Zuwendungsbescheid vom 20. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 7.500 Euro zurückgefordert. 1. Der Widerruf des Bewilligungsbescheides ist rechtmäßig, weil die Corona-Soforthilfe nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V lagen vor. Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Diese ist hier der Fall, weil der Kläger die ihm mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid gewährte einmalige Geldleistung in Höhe von 7.500 Euro nicht zweckentsprechend verwendet hat. Maßgeblich für die Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist – auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für den Widerruf – der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck. Soweit der Zweck der Zuwendung dem Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen sein muss, ist dafür neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von in Bezug genommenen Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung gewesen sind, maßgebend. Nicht ausreichend ist ein Zuwendungszweck, der sich einzig aus der Förderpraxis der Bewilligungsbehörde ergibt, wenn dieser sich in dem Zuwendungsbescheid nicht wiederfindet (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. Juni 2024 – 3 A 404/23 SN –, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2022 – 8 C 11.21 –, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Juni 2009, – 1 A 176/09 –, juris Rn. 21; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). Ausgehend hiervon ist in dem Zuwendungsbescheid der Zuwendungszweck unter Ziffer II. „Zweck der Hilfe“ in der Bewilligung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung bei Liquiditätsproblemen aufgrund der Coronakrise in dem Drei-Monats-Zeitraum ab Antragstellung, „hier ab dem 30. März 2020“, eindeutig beschrieben. Ergänzt wird der so definierte Zuwendungszweck durch den Eingangssatz des Bescheides, in dem es heißt, die Soforthilfe werde für den durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 verursachten Liquiditätsengpass zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bewilligt. Auch aus der „Besonderen Nebenbestimmung“ unter Ziffer IV.3. wird deutlich, dass nur die benötigte Liquidität und zwar im Bewilligungszeitraum Ziel der finanziellen Unterstützung sein sollte und eine Überkompensation zurück zu zahlen ist. Dementsprechend wurde bereits im Antragsformular unter Ziffer 4. der Liquiditätsengpass dahingehend definiert, dass mit der finanziellen Unterstützung die ausreichende Liquidität hergestellt werden sollte, um z. B. laufende Verpflichtungen zahlen zu können. Dieser Zuwendungszweck steht auch im Einklang mit dem Merkblatt „Soforthilfen des Bundes und des Landes Mecklenburg-Vorpommern für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige Freier Berufe einschließlich Künstler und Kulturschaffende („Soforthilfe Corona“)“ aus dem März 2020 und dem FAQ Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern (https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/corona-soforthilfe). Danach besteht der (primäre) Zuwendungszweck, wie er aus dem (nicht nur vorläufigen) Bewilligungsbescheid vom objektiven Empfängerhorizont erkennbar ist, in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses in dem Bewilligungszeitraum von 3 Monaten ab Antragstellung, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Der sogenannte Liquiditätsengpass muss in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein. Anhaltspunkte dafür, dass jeweils auf Einzelmonate in der Betrachtung abzustellen wäre, finden sich weder in dem Zuwendungsbescheid, noch sonst in den Dokumenten, die zur ergänzenden Auslegung des Zuwendungszwecks herangezogen werden können. Dies erscheint auch orientiert am objektivierten Empfängerhorizont unmittelbar sachgerecht, weil mit den Billigkeitsleistungen die Existenz von Unternehmen etc. erhalten bleiben sollte, die von coronabedingten Betriebsschließungen über einen gewissen Zeitraum bedroht waren. Die Negativdefinition des Liquiditätsengpasses im Antragsformular (Ziffer 4) bestätigt, dass dieser nicht den Einnahmeausfällen entsprechen sollte, sondern in der Verwaltungspraxis des Beklagten auf den Betrag abzustellen war, den die laufenden betrieblichen Ausgaben die laufenden betrieblichen Einnahmen in den drei Monaten ab Antragstellung übersteigen. Deshalb waren auch zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses die laufenden betrieblichen Ausgaben für die drei Monate ab Antragstellung aufzustellen und den betrieblichen Einnahmen für die drei Monate ab Antragstellung gegenüberzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Kläger meint – ein anderer Zeitraum zugrunde zu legen sei, finden sich nicht in dem Bewilligungsbescheid. Auch die von dem Beklagten zur Verfügung gestellte Berechnungshilfe gibt nichts anderes her. Soweit der Kläger meint, es hätte zweckmäßigerweise ein anderer Zeitraum zugrunde gelegt werden müssen, kommt es darauf nicht an. Im Rahmen der Corona-Soforthilfe wurde allgemein auf die 3 Monate, die auf die Antragstellung folgten, abgestellt. Im Rahmen der Gewährung von Billigkeitsleistungen ist es unerheblich, ob auch andere Förderkriterien sinnvoll oder vielleicht sogar zweckdienlicher gewesen wären. Es ist vielmehr im Förderverhältnis Angelegenheit des Zuwendungsgebers mit seiner ständigen Verwaltungspraxis sachgerechte Kriterien für die Förderung festzulegen und zu handhaben (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, juris Rn. 28 m. w. N.) Denn es entspricht dem allgemein anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass es sich bei den Förderrichtlinien und sonstigen Billigkeitsleistungen zugrundeliegenden ermessensbindenden Regularien gerade nicht um Rechtssätze handelt, die der Auslegung durch die Gerichte unterworfen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 23). Einer Auslegung des in dem hier zugrundeliegenden Bescheid konkret definierten Förderzeitraums bedurfte es nicht (anders etwa in der der Entscheidung des VG Hamburg, Urteil vom 28. April 2023 – 16 K 2309/21 –, juris Rn. 70, zugrundeliegenden Formulierung des dortigen Bescheides). Im Unterschied zu den vom Kläger angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen wird weder in dem hier vom Beklagten verwendeten Antragsformular noch in dem angefochtenen Bescheid, auf den es zuvörderst ankommt, auf einen „Umsatzausfall“ oder einen „Umsatzrückgang“ abgestellt. Darüber hinaus ist diese Auslegung auch sachgerecht, weil – wie sich in einer Vielzahl der Verfahren zeigt – häufig Umsätze, die aufgrund der coronabedingten Schließungen im ersten Monat ausgeblieben sind, in den nachfolgenden Monaten nachgeholt werden konnten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Liquiditätsengpasses zwischen Antragstellung und Widerruf in Mecklenburg-Vorpommern seitens des Beklagten geändert worden wäre, bestehen nicht und sind auch vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen worden. Vielmehr handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue. Der Beklagte hat beim Erlass des Widerrufsbescheids auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das erkennende Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, – 3 C 22.96 –, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 26. Februar 2015, – 3 C 8.14 –, juris Rn. 17 f.) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 2 L 101/09 –, juris Rn. 11; VG Schwerin, Urteil vom 19. Juli 2005 – 3 A 696/01 –, juris Rn. 23; OVG Bautzen, Urteil vom 10. März 2017 – 1 A 461/14 –, juris Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. August 2002, – 11 LB 19/02 –, juris Rn. 63; OVG Münster, Urteil vom 13. Juni 2002, – 12 A 693/99 –, juris Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urteil vom 22. März 2017, – 5 C 4.16 –, juris Rn. 40 m. w. N.; OVG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 2022, – 5 Bf 207/21 –, juris Rn. 73). Vorliegend sind keine außergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die einen derart atypischen Fall begründeten. Der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen nicht zur – sofortigen oder vollständigen – Rückzahlung in der Lage ist, ist im Rahmen eines Widerrufs von Subventionen und Billigkeitsleistungen im Gegenteil eher typisch (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 21. September 2020 – 4 A 398/99 –, juris, Rn. 28). Ob und in welchem Umfang eine Stundung der zurückzuzahlenden Coronahilfe mit Ratenzahlung erfolgen kann, bleibt dem gesonderten Verfahren gegenüber dem Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern vorbehalten. 2. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Soweit der Kläger demgegenüber bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgetragen hat, es habe sich um eine nicht rückzahlbare Hilfe gehandelt, die nicht zurückgefordert werden dürfe, wird verkannt, dass mit den „nicht rückzahlbaren“ (Bei-)Hilfen, die auch als „verlorener Zuschuss“ bezeichnet werden, solche staatlichen Hilfen bezeichnet werden, die nicht in der Form von Darlehen (zinsverbilligt) ausgegeben werden. Dass die Billigkeitsleistung nur bei Antragsberechtigung und zweckentsprechender Verwendung behalten werden darf, ergibt sich aus dem Antragsformular (Ziffer 7.1) und dem zugrundeliegenden Bescheid (Ziffer IV.3.) (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 5. Juni 2024 – 3 A 404/23 SN –, juris Rn. 38; VG Bremen, Urteil vom 25. Mai 2023 – 5 K 290/22 –, juris Rn. 49). Darüber hinaus wiesen auch die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes auf Seite 2 unter der Überschrift „Wie wird hinterher geprüft, ob nicht eine Überkompensation vorlag?“ vom 30. März 2022, dass eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn später festgestellt wird, dass die prognostizierten Einnahmen und Ausgaben nicht eingetreten sind. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Beschluss vom 5. September 2024 Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger, der einen Antikhandel mit Möbelrestaurierung betreibt, wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm im Rahmen der „Corona-Soforthilfe“ vom Beklagten bewilligten und ausgezahlten Zuwendung. Durch die Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17. März 2020 wurden Verkaufsstellen des Einzelhandels geschlossen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SARS-CoV-2-BekämpfV). Dienstleistungsbetriebe, wie z. B. Handwerksbetriebe konnten unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen ihren Betrieb fortsetzen (§ 1 Abs. 3 SARS-CoV-2-BekämpfV). Das Bundeskabinett verabschiedete am 23. März 2020 50 Mrd. Euro Soforthilfen für kleine Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler und Landwirte, um die wirtschaftliche Existenz insbesondere kleiner Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sicherzustellen. Nach Beratung und Beschlussfassung durch Bundestag und Bundesrat machte das Bundeministerium der Finanzen am 29. März 2020 die wesentlichen Inhalte des Förderprogramms durch eine Pressemitteilung bekannt (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/03/2020-03-29-PM-Verwaltungsvereinbarung-Soforthilfe.html). Unter dem 30. März 2020 wurden die „Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/Corona-Virus/unterstuetzungsmassnahmen-faq-04.html). Das damalige Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern gab im März 2020 ein „Merkblatt“ zu der Soforthilfe Corona heraus (https://www.lfi-mv.de/foerderfinder/corona-soforthilfe/). Ein „FAQ-Katalog Bundes- und Landessoforthilfeprogramm Corona“ folgte am 1. April 2020. Gesonderte Förderrichtlinien wurden zu diesem Programm im Land Mecklenburg-Vorpommern nicht erlassen. Am 30. März 2020 stellte der Kläger auf dem dafür vom damaligen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern bereitgestellten Formular bei dem Beklagten als Beliehenen einen „Antrag auf die Gewährung von Zuschüssen für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte gewerbliche Unternehmen […]“. In dem Antragsformular gab der Kläger unter Ziffer 4. „Grund für die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass für 3 Monate (Liquiditätsengpass bedeutet, dass keine ausreichende Liquidität vorhanden ist, um z. B. laufende Verpflichtungen zu zahlen)“ an, dass das Ladengeschäft von der Regierung zwangsgeschlossen worden sei und die Kundschaft für Verkauf und Auftragsarbeiten aufgrund der Coronapandemie ausbleibe. Konkret bezifferte der Kläger die „Höhe des durch die Coronapandemie bedingten Liquiditätsengpasses für 3 Monate“ mit 7.500 Euro. Zudem versicherte er unter Ziffer 7.10 des Antragsformulars, dass ihm bekannt sei, dass er im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzahlen müsse. Mit Bescheid vom 20. April 2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt 7.500 Euro. Unter Ziffer II. des Bescheides wurde der „Zweck der Hilfe“ dahingehend bestimmt, dass die bewilligten Mittel der Finanzierung von bestehenden Verbindlichkeiten und fortlaufenden betrieblichen Ausgaben „für die Dauer von drei Monaten ab dem 30. März 2020“ dienen sollte. Außerdem wurde weiter ausgeführt, dass der Zweck der Hilfe insbesondere nicht erreicht ist, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht auf die Coronakrise zurückzuführen sind oder der Liquiditätsengpass bereits vor dem 11. März 2020 entstanden ist. Ferner wurden unter Ziffer IV. des Bescheides „Besondere Nebenbestimmungen“ aufgenommen. In Ziffer IV.3. war geregelt, dass eine Überkompensation zurückzuzahlen ist. Die Überkompensation wurde im Weiteren dahingehend definiert, dass die Hilfe allein oder bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen aus anderen Programmen die tatsächlich im Bewilligungszeitraum benötigte Liquidität übersteigt. Mögliche Entschädigungsleistungen und zustehende Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit der Coronakrise sowie Steuerstundungen seien vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Billigkeitsleistung wurde daraufhin an den Kläger ausgezahlt. Auf Anforderung teilte der Kläger seine Einnahmen und Ausgaben für die Monate April, Mai und Juni 2020 mit. Nach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juni 2023 die gewährte Billigkeitsleistung und forderte den Zuwendungsbetrag vollständig zurück. Zur Begründung führte er aus, dass den Einnahmen in Höhe von 29.385,90 Euro Ausgaben in Höhe von 23.727,85 Euro gegenüberstünden. Es liege eine Überkompensation zugrunde. Die Billigkeitsleistung sei zu widerrufen und zurückzufordern. Gründe, von dieser Entscheidung abzusehen, lägen nicht vor. Den Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, dass maßgeblich der Zeitraum ab dem 11. März 2020 bis zum 26. Mai 2020 sein müsse und es sich um eine „nicht rückzahlbare“ Hilfe gehandelt habe, die er bereits versteuert habe. Der Widerruf verstoße gegen Treu und Glauben. Auf Rechtsprechung aus Nordrhein-Westfalen und Hamburg wurde Bezug genommen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2023, dem Kläger am 29. September 2023 zugestellt, zurück. Der Widerruf sei auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG M-V, die Rückforderung auf Grundlage des § 49a Abs. 1 VwVfG M-V erfolgt. Es liege eine Überkompensation zugrunde. Die Förderung sollte nur einen Liquiditätsengpass auffangen, der binnen drei Monaten ab Antragstellung aufgetreten ist. Ein Engpass in diesem Sinne liege vor, soweit die Ausgaben des Unternehmens dessen Einnahmen übersteigen. Reine Einnahmeausfälle seien nicht maßgeblich. Eine willkürliche Festlegung des Zeitraums liege nicht zugrunde. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich, vielmehr entspreche die Entscheidung der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten. Am 29. Oktober 2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahren vertieft. Es sei außerdem unsachlich und unrichtig, nur auf Einnahmen und Ausgaben abzustellen; seine Umsatzeinbußen im Verhältnis zum Vorjahr beliefen sich für den Zeitraum von März bis Mai auf eine Höhe von 11.661,63 Euro. Er habe zwischenzeitlich ein Darlehen über 30.000 Euro bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen und könne die erhaltene Billigkeitsleistung nicht zurückzahlen. Der Beklagte habe die Definition des Liquiditätsengpasses willkürlich nach der Beantragung der Billigkeitsleistung geändert. Der Kläger beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids und vertieft, dass Umsatzeinbußen nicht maßgeblich seien. Der Förderzeitraum sei sowohl im Antragsformular wie auch im Zuwendungsbescheid definiert. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. April 2024 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.