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Urteil

16 K 1559/22

VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:0213.16K1559.22.00
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Leitsätze
1. Die durch den Bewilligungsbescheid und die Förderrichtlinie gestaltete Rechtslage in Hamburg ist nicht ohne weiteres mit der Rechtslage in Nordrhein-Westphalen vergleichbar. In NRW wurden von der Beklagten nach Erlass der Bewilligungsbescheide keine Widerrufs-, sondern Schlussbescheide erlassen, die Bewilligungsbescheide waren in wesentlichen Bestimmungen abweichend formuliert, und – anders als in Hamburg – war die dortige Förderrichtlinie bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht erlassen, so dass auf deren Bestimmungen für die Auslegung der Bewilligungsbescheide bzw. die Beurteilung der Förderpraxis nicht zurückgegriffen werden konnte.(Rn.32) 2. Zwar trägt im Rahmen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) grundsätzlich die Beklagte die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast des Auflagenverstoßes und der Zweckverfehlung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann angezeigt, wenn die Unerweislichkeit der Umstände, die den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes begründen, darauf beruht, dass der Begünstigte es unterlässt, bei der Aufklärung in seinen Verantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände mitzuwirken, obgleich dies für ihn möglich und zumutbar ist.(Rn.36) (Rn.37) 3. Bei den für die Feststellung des Liquiditätsengpasses maßgeblichen Tatsachen handelt es sich um aus dem Geschäftsbereich des Förderungsempfängers stammende innerbetriebliche Informationen und Unterlagen und damit um Umstände aus seiner Sphäre und seinem spezifischen Erkenntnisbereich. Bereits hieraus folgt eine Mitwirkungsobliegenheit des Begünstigten, deren Verletzung – auch im gerichtlichen Verfahren – zu seinen Lasten geht.(Rn.38)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch den Bewilligungsbescheid und die Förderrichtlinie gestaltete Rechtslage in Hamburg ist nicht ohne weiteres mit der Rechtslage in Nordrhein-Westphalen vergleichbar. In NRW wurden von der Beklagten nach Erlass der Bewilligungsbescheide keine Widerrufs-, sondern Schlussbescheide erlassen, die Bewilligungsbescheide waren in wesentlichen Bestimmungen abweichend formuliert, und – anders als in Hamburg – war die dortige Förderrichtlinie bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht erlassen, so dass auf deren Bestimmungen für die Auslegung der Bewilligungsbescheide bzw. die Beurteilung der Förderpraxis nicht zurückgegriffen werden konnte.(Rn.32) 2. Zwar trägt im Rahmen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) grundsätzlich die Beklagte die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast des Auflagenverstoßes und der Zweckverfehlung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann angezeigt, wenn die Unerweislichkeit der Umstände, die den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes begründen, darauf beruht, dass der Begünstigte es unterlässt, bei der Aufklärung in seinen Verantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände mitzuwirken, obgleich dies für ihn möglich und zumutbar ist.(Rn.36) (Rn.37) 3. Bei den für die Feststellung des Liquiditätsengpasses maßgeblichen Tatsachen handelt es sich um aus dem Geschäftsbereich des Förderungsempfängers stammende innerbetriebliche Informationen und Unterlagen und damit um Umstände aus seiner Sphäre und seinem spezifischen Erkenntnisbereich. Bereits hieraus folgt eine Mitwirkungsobliegenheit des Begünstigten, deren Verletzung – auch im gerichtlichen Verfahren – zu seinen Lasten geht.(Rn.38) Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist für die vorliegende Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Bei dem in Streit stehenden Widerruf und der Rückforderung der Zuwendung – eine von der Beklagten gewährte staatliche Beihilfe aus Landes- und Bundesmitteln – handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht gegeben. Insbesondere sind die in § 33 Abs. 1 FGO aufgezählten Konstellationen, die zur Öffnung des Finanzrechtswegs führen würden, hier ersichtlich nicht einschlägig. II. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin anstelle der Kammer entscheidet, ist unbegründet. Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 2. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht den Zuwendungsbescheid vom 9. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen (hierzu unter 1.) und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 14.000 Euro nebst Zinsen zurückgefordert (hierzu unter 2.). 1. Die Beklagte konnte die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 9. April 2020 auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG stützen. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 um einen rechtmäßigen oder einen rechtswidrigen Verwaltungsakt handelt [hierzu unter a)]. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sind erfüllt [hierzu unter b)], und der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG [hierzu unter c)]. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich [hierzu unter d)]. a) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers kommt es vorliegend – jedenfalls im Ergebnis – nicht darauf an, ob der Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 rechtmäßig gewesen ist oder dies zu verneinen und hier auch die Rechtsgrundlage des § 48 HmbVwVfG einschlägig ist, weil der Kläger möglicherweise bereits die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt hat. Denn bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 (Hmb)VwVfG können – dies ergibt sich aus einem „Erst-recht-Schluss“ – auch rechtswidrige Verwaltungsakte widerrufen werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 15 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 49, Rn. 6 m.w.N.; Suerbaum, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, Rn. 50 ff. m.w.N.). b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sind vorliegend erfüllt. aa) Bei der mit Bescheid vom 9. April 2020 erfolgten Bewilligung der Förderung nach der Förderrichtlinie handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Zur Bestimmung des Zuwendungszwecks bei Leistungen aufgrund der genannten Förderrichtlinie hat die vormals zuständige Kammer 17 des Gerichts mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 79 ff.) Folgendes ausgeführt: „Für die Beurteilung der Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG. Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). In dem fraglichen Bewilligungsbescheid ist unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ ausgeführt, dass der Zuschuss zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses gewährt wird, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Eine nähere Umschreibung des insoweit grob umrissenen Zuwendungszwecks findet sich in dem Bescheid nicht. Zum Verständnis dieser vagen Zweckbestimmung in dem Bescheid sind die Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 sowie die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ heranzuziehen. Durchweg ist anerkannt, dass auch Richtlinien, auf die im Bescheid Bezug genommen wird und deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, zur Zweckbestimmung heranzuziehen sind (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21 ff. juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.7.2009, 10 LA 278/07, Rn.12 juris). Denn wie die Zweckbestimmung in dem Bescheid zu verstehen ist, beurteilt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides bei objektiver Würdigung verstehen musste und für dieses Verständnis sind auch die in diesem Bescheid in Bezug genommene Regelwerke und sonstige Informationen unter Berücksichtigung aller für den Adressaten erkennbaren Umstände relevant (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74). Nur Zweckerwartungen oder Vorstellungen der gewährenden Stelle gehören nicht dazu, sodass ihre Außerachtlassung durch den Zuwendungsempfänger auch nicht zum Widerruf berechtigt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). Im Übrigen hat es die die Geldleistung gewährende Stelle aufgrund ihrer Formulierungshoheit in der Hand hat, für größtmögliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zweckbindung in dem Bescheid selbst und durch in Bezug genommene weitere Bestimmungen wie die Förderrichtlinie zu sorgen. Unklarheiten der Zweckvorgabe gehen daher zu ihren Lasten (Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtitz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 133; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 49 Rn. 79; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris).“ Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin macht sich diese überzeugenden Ausführungen vollumfänglich zu eigen. Der (primäre) Zuwendungszweck liegt hier in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, welcher durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Der sogenannte Liquiditätsengpass muss in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein. Dies ergibt sich aus der Vorgabe in Nr. 4 der Förderrichtlinie. Der Liquiditätsengpass muss zudem seine Ursache in der Corona-Krise nach dem 11. März 2020 haben. Näheres dazu, unter welchen Gegebenheiten eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass besteht, ist aus der den Empfängern bekannten Richtlinie zu entnehmen. Nach der Begriffsdefinition in Nr. 2 der Richtlinie liegt ein Liquiditätsengpass dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können. Der Liquiditätsengpass muss in dem Förderzeitraum tatsächlich entstanden sein. Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94). Denn die Fördermittel wurden auf Grundlage des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, behalten werden dürfen die Fördermittel aber nur, wenn sie für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94). Unter Nr. 3.1 ist vorgesehen, dass die Zuwendung auf die Höhe des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses verringert wird, wenn Minderausgaben oder Mehreinnahmen (insbesondere Leistungen Dritter) den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass auf einen Betrag unterhalb der ausgezahlten Zuwendung ermäßigen. Nach Erfüllung des Zuwendungszwecks verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nr. 3.1 auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, sind unverzüglich zu erstatten (Nr. 3.2). Anders als der Kläger meint, steht dieses Verständnis des Förderzwecks auch nicht im Widerspruch zu sonstigen Bestimmungen des Bewilligungsbescheids und der Förderrichtlinie. Dem Zuwendungsgeber ging es ersichtlich nicht um die reine Kompensation von pandemiebedingten Umsatzausfällen – die der Kläger im Übrigen aber auch nicht annähernd dargelegt hat –, sondern, wie ausgeführt, um die Überwindung von pandemiebedingten – die unternehmerische Existenz bedrohenden – wirtschaftlichen Schwierigkeiten wegen eines Liquiditätsengpasses. Die durch den Bewilligungsbescheid und die Förderrichtlinie gestaltete Rechtslage in Hamburg ist dabei auch nicht ohne weiteres mit der vom Kläger durch Rekurs auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2022 (20 K 7488/20 u.a., juris) angeführten Rechtslage in Nordrhein-Westphalen vergleichbar. Hier wurden von der Beklagten nach Erlass der Bewilligungsbescheide keine Widerrufs-, sondern Schlussbescheide erlassen, die Bewilligungsbescheide waren in wesentlichen Bestimmungen abweichend formuliert, und – anders als in Hamburg – war die dortige Förderrichtlinie bei Erlass der Bewilligungsbescheide noch nicht erlassen, so dass auf deren Bestimmungen für die Auslegung der Bewilligungsbescheide bzw. die Beurteilung der Förderpraxis nicht zurückgegriffen werden konnte. bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Hamburger Corona-Soforthilfe und die Soforthilfe des Bundes zur Überwindung dieses Zwecks verwendet hat, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass bei ihm im Förderzeitraum ein Liquiditätsengpass tatsächlich bestanden hat. Zur Feststellung des Liquiditätsengpasses, zu dessen Ausgleich die gewährten Mittel einzusetzen sind, bedarf es einer Saldierung der in den fraglichen drei Monaten vorhandenen liquiden Mittel mit den in demselben Zeitraum hiermit auszugleichenden Verbindlichkeiten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2020, 17 K 4793/21, juris Rn. 95 ff.). Diese Feststellung konnten jedoch weder die Beklagte noch das Gericht treffen, da der Kläger trotz wiederholter Aufforderung weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Angaben dazu gemacht hat, welche liquiden Mittel ihm im Förderzeitraum zur Verfügung standen und welche Verbindlichkeiten er in demselben Zeitraum auszugleichen hatte. Dies geht zu seinen Lasten. Zwar trägt im Rahmen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG grundsätzlich die Beklagte die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast des Auflagenverstoßes und der Zweckverfehlung (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016, 5 S 2137/16, juris Rn. 10 m.w.N.; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018, 1 A 131/15, juris Rn. 33), so dass die Unerweislichkeit der Widerrufsvoraussetzung in der Regel zu ihren Lasten geht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann angezeigt, wenn die Unerweislichkeit der Umstände, die den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes begründen, darauf beruht, dass der Begünstigte die Aufklärung des Sachverhalts verhindert hat. Das wird dann anzunehmen sein, wenn es der Begünstigte unterlässt, bei der Aufklärung in seinen Verantwortungsbereich fallender tatsächlicher Umstände mitzuwirken, obgleich dies für ihn möglich und zumutbar ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 2.5.1994, 8 A 3885/93, juris, Rn. 36 ff. m.w.N.). So liegt es hier. Denn bei den für die Feststellung des Liquiditätsengpasses maßgeblichen Tatsachen handelt es sich um aus dem Geschäftsbereich des Klägers stammende innerbetriebliche Informationen und Unterlagen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. 4.1997, 1 L 6618/95, juris Rn. 29; Kallerhoff/Fellenberg, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 28 m.w.N.) und damit um Umstände aus seiner Sphäre und seinem spezifischen Erkenntnisbereich. Weder der Beklagten noch dem Verwaltungsgericht ist es ohne Mitwirkung des Klägers in zumutbarer Weise möglich, hierzu hinreichende Feststellungen zu treffen. Welche liquiden Mittel dem Kläger im Förderzeitraum zur Verfügung gestanden haben, welche Umsätze er generiert und welche Ausgaben für welche Positionen er hatte, ist allein dem Kläger bekannt. Bereits hieraus folgt eine Mitwirkungsobliegenheit des Klägers, deren Verletzung – auch im gerichtlichen Verfahren – zu seinen Lasten geht. Unabhängig hiervon statuieren auch der Bewilligungsbescheid und die ihm zugrundeliegende Förderrichtlinie im Hinblick auf die zweckentsprechende Mittelverwendung eine Mitwirkungspflicht des Zuwendungsempfängers und lassen explizit und unmissverständlich erkennen, dass deren Verletzung zu einem Widerruf der Bewilligung führen kann: So heißt es in Ziffer 3.5 des Bewilligungsbescheids ausdrücklich, dass der Bewilligungsempfänger verpflichtet ist, „auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken.“ Eine Mitwirkungspflicht statuiert auch 5.2 der Förderrichtlinie. Hiernach ist der Antragsteller verpflichtet, „der IFB Hamburg, den zuständigen Behörden, den zuständigen Rechnungshöfen sowie Beauftragten Dritten auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und im Einzelfall Ortsbesichtigungen zuzulassen.“ Diese Bestimmungen der Förderrichtlinie sind durch die Regelung gemäß Ziffer 1.2 wirksam in den Bescheid integriert worden. Auch hat der Kläger gemäß 8.4 des Antrags mit Antragstellung bestätigt, dass er „der IFB Hamburg auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen“ wird. Gemäß II.5 des Bewilligungsbescheides kann die Bewilligung widerrufen und die Zuwendung zurückgefordert werden, wenn Fördervoraussetzungen fehlen und insbesondere, wenn unvollständige und unzureichende Nachweise eingereicht werden. Nach Ziffer 6.1 ist die Zuwendung zu erstatten, soweit der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird, wobei gemäß Ziffer 6.3. ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit auch in Betracht kommen kann, soweit Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden oder die Zuwendung nicht zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet wird. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob in den o.g. Bestimmungen, mit denen diese Mitwirkungspflichten der Zuwendungsempfänger statuiert werden, eine hinreichend bestimmte Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG gesehen werden kann, deren Verletzung einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG rechtfertigt (ablehnend: VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 110 ff.). Denn jedenfalls lassen sie klar erkennen, dass der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, auf Verlangen die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Spätestens nach Zugang des Anhörungsschreibens vom 24. November 2020 wusste der Kläger auch, welche konkreten Auskünfte und Unterlagen er binnen welcher Frist beizubringen hatte. Denn mit diesem Schreiben, in dem ausdrücklich auf den Bewilligungsbescheid Bezug genommen worden ist, ist er unter Fristsetzung bis zum 4. Dezember 2020 zur Einreichung dort näher bestimmter Unterlagen aufgefordert worden. Bei den angeforderten Unterlagen und Auskünften handelte es sich – für den Empfänger erkennbar – auch um Unterlagen, die i.S.v. Ziffer 3.5 des Bewilligungsbescheids und Ziffer 5.2 der Förderrichtlinie „für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblich“ waren. Denn sie dienten erkennbar der Überprüfung der Fördervoraussetzungen und der zweckentsprechenden Mittelverwendung. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers fehlt es hierfür auch nicht an einer Rechtsgrundlage. Unabhängig davon, dass der Kläger den Bewilligungsbescheid vom 9. April 2020 nicht angefochten hat, verkennt er, dass vorliegend nicht in bestehende Rechtspositionen eingegriffen wird, sondern im Zuge der Bewilligung einer Zuwendung Mitwirkungspflichten statuiert werden. Hierzu war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern nach § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 LHO sogar verpflichtet. Die Anforderung geeigneter Nachweise für die Anspruchsberechtigung nach der Richtlinie ist überdies vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 LHO) gerade im Bereich der Leistungsverwaltung sachgerecht und nicht zu beanstanden (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.12.63, juris Rn. 39 m.w.N.). Ferner entspricht die Verpflichtung zur Mitwirkung seitens der Antragstellenden, wie ausgeführt, allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen, vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG (vgl. zu Art. 26 BayVwVfG: VG Würzburg, a.a.O. m.w.N.). Im Verfahren nach dem „Hamburger Corona Soforthilfe“ Programm dürfte angesichts der Vielzahl der von der Beklagten innerhalb kürzester Fristen zu bewältigender Anträge zudem sogar eine gesteigerte Darlegungs- und Substantiierungslast der Antragsteller schon im Verwaltungsverfahren anzunehmen sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.6.2022, 22 ZB 21.2777, juris Rn. 16 und 21). Die Beibringung dieser Unterlagen und Auskünfte war dem Kläger auch nicht unzumutbar. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger sich auf eine solche Unzumutbarkeit überhaupt noch berufen könnte, nachdem er weder die mit dem Bewilligungsbescheid statuierten Mitwirkungspflichten angefochten noch die Unzumutbarkeit der Beibringung im behördlichen Verfahren sonst geltend gemacht hat. Denn bei den angeforderten Angaben handelt es sich um grundlegende Informationen zum Geschäftsbetrieb eines Unternehmers, die dieser für seine Buchhaltung, seine Steuererklärung oder auch für die Aufstellung der Bilanz seines Unternehmens benötigt. Die geforderten Unterlagen und Auskünfte hat der Kläger indes weder binnen der ihm mit Anhörungsschreiben gesetzten Frist noch zu einem anderen Zeitpunkt vor Erlass des Widerspruchsbescheids beigebracht. Anders als er meint, hat er diese insbesondere nicht bereits mit der Antragstellung übersandt. Denn hier hat er ausweislich der Sachakte allein eine Kopie seines Personalausweises sowie die Kopie eines Quarantänebescheids übermittelt. Auch binnen der von der Beklagten ausdrücklich verlängerten Frist (bis zum 27. Dezember 2021) hat er weder die erbetenen Auskünfte und Unterlagen eingereicht noch einen neuerlichen Fristverlängerungsantrag gestellt oder erläutert, aus welchen Gründen ihm die Einreichung der geforderten Unterlagen nicht möglich wäre. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Kläger die zur Feststellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen nicht beigebracht. Die in der gerichtlichen Verfügung vom 29. Juni 2022 gesetzte Frist zur Beibringung der dort näher bezeichneten Unterlagen und Erläuterungen hat der Kläger verstreichen lassen. Auf ausdrückliche Nachfrage der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, keine Unterlagen vorzulegen. Damit kann dahinstehen, ob erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen und Auskünfte zum Nachweis der Fördervoraussetzungen bzw. des Liquiditätsengpasses entgegen der Rechtsansicht der Beklagten vom Gericht noch zu berücksichtigen wären. c) Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG. Dabei kann vorliegend dahinstehen, wann die Beklagte erstmals Kenntnis von den zum Widerruf berechtigenden Tatsachen hatte und wann damit die Frist zu laufen begonnen hat. Denn der Widerruf erfolgte mit Bescheid vom 2. September 2020 und damit bereits ein halbes Jahr nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids – dem unter jedem Gesichtspunkt frühestmöglichen Zeitpunkt für Beginn der Frist. Anders als der Kläger meint, ist diesbezüglich nicht auf den Erlass des Widerspruchsbescheids, sondern den Erlass des Ausgangsbescheids abzustellen (vgl. Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, Rn. 205 m.w.N.). Selbst wenn es, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung postuliert hat, ausnahmsweise deshalb auf den Erlass des Widerspruchsbescheids ankommen sollte, weil der Widerruf hierin erstmals auf das Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. die Verfehlung des Zuwendungszwecks gestützt wurde, wäre die Jahresfrist nicht verstrichen. Denn es ist anerkannt, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 (Hmb)VwVfG erst beginnt, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: BVerwG, Urt. v. 23.1.2019, 10 C 6/17, juris Rn. 23 m.w.N.; Urt. v. 24.1.2001, 8 C/00, BVerwGE 112, 369, juris Rn. 14 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 66). Die Jahresfrist wird damit erst in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, welche die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, a.a.O.; Beschl. v. 19.12.1984, BVerwG GrSen 1/84, GrSen 2/84, BVerwGE 70, 356, juris Ls. und Rn. 22). Auch eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, a.a.O.; Kastner, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Auflage 2021, § 48 Rn. 64 m.w.N). Davon, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten zum Nachweis der Fördervoraussetzungen bzw. der zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht nachgekommen ist, konnte die Beklagte aber frühestens nach Ablauf der auf entsprechenden Antrag des Klägers verlängerten Stellungnahmefrist am 27. Dezember 2021 ausgehen. Der Widerspruchsbescheid wurde bereits am 28. Februar 2022 und damit innerhalb der Frist erlassen. d) Die Beklagte hat beim Erlass des Widerrufsbescheids auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das erkennende Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22.96, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14 ff.; Urt. v. 26.2.2015, 3 C 8.14, juris Rn. 17) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2017, 1 A 461/14, juris Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.8.2002, 11 LB 19/02, juris, Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 73). Vorliegend sind keine außergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die einen derart atypischen Fall begründeten. Entsprechendes hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Soweit die Beklagte neben dem Hinweis auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Widerspruchsbescheid überdies ausgeführt hat, dass der Kläger sich auf Vertrauen nicht berufen könne, weil die Bewilligung aufgrund unvollständiger Angaben erfolgt sei und Vertrauen auch deshalb nicht habe entstehen können, weil gemäß Ziffer II.5 des Bewilligungsbescheides die Bewilligung u.a. bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden könne, hätte es dieser – zusätzlichen – Ausführungen nach alledem nicht bedurft. Sie sind daher unschädlich – und aber auch sonst nicht zu beanstanden. Denn es werden – zutreffend – weitere Gesichtspunkte angeführt, die in die Abwägung zu Lasten des Klägers eingestellt werden. 2. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Der zu erstattende Betrag ist gemäß § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. ... Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm im Rahmen des „Hamburger Corona Soforthilfe“ Programmes bewilligten und ausgezahlten Zuwendung. Am 9. April 2020 stellte der Kläger einen Antrag bei der Beklagten auf eine Förderung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Der Kläger gab die Anzahl der Mitarbeiter mit 3,04 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) an. Die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten gab er mit 25.000 Euro an. Zudem versicherte er, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt sei. Dem Antrag fügte er eine Kopie seines Personalausweises sowie einen Bescheid vom 19. März 2020 über die Anordnung der Absonderung in häusliche Quarantäne an. Mit Bescheid vom gleichen Tag bewilligte die Beklagte dem Kläger eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt maximal 14.000,- Euro, wobei sich die Zuwendung aus der Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) in Höhe von 5.000,- Euro und einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 9.000,- Euro zusammensetzte. Der Betrag wurde am 15. April 2020 an den Kläger ausgezahlt. Mit E-Mail vom 23. Juni 2020 und mit Schreiben vom 15. Juli 2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, an der Überprüfung der Legitimationsdokumente mitzuwirken und sich über das Verfahren der ... GmbH oder über das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG zu legitimieren. Zur Durchführung der Legitimationsprüfung setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist bis zum 30. Juli 2020. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2020 die Bewilligung und forderte die Zuwendung zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Überprüfung seiner Legitimationsdokumente nicht nachgekommen. Der Kläger legitimierte sich am 10. September 2020 im ... -Verfahren und legte mit E-Mail vom 16. September 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Legitimation nachgeholt worden sei. Mit Schreiben und E-Mail vom 24. November 2020 hörte die Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 4. Dezember 2020 an. Sie wies darauf hin, dass für die Entscheidung über den Widerspruch weitere Angaben und Unterlagen benötigt würden, und forderte den Kläger auf, im Einzelnen näher beschriebene Nachweise über seine gewerbliche/ freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb, über die Anzahl seiner Mitarbeiter sowie über die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten ab Antragstellung einzureichen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Dezember 2020 beantragte der Kläger daraufhin Akteneinsicht und eine Fristverlängerung um drei Wochen. Mit Schreiben vom „9.12.2021“ teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf „Ihre E-Mail vom 04.12.2021“ mit, dass die Akteneinsicht durch Übersendung der elektronisch geführten Akte sowie die beantragte Fristverlängerung „bis zum 27.12.2021“ gewährt würden. Nachdem der Kläger weder eine Stellungnahme noch Unterlagen eingereicht hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2022, dem Kläger am 3. März 2022 zugestellt, zurück. Der Widerruf sei auf Grundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG, die Rückforderung auf Grundlage des § 49a Abs. 1 HmbVwVfG erfolgt. Der Zuwendungszweck sei die finanzielle Unterstützung des durch die Fördervoraussetzungen definierten Empfängerkreises in der definierten wirtschaftlichen Notlage. Durch den Kläger seien jedoch diese Fördervoraussetzungen nicht erfüllt worden. Unter Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht habe der Kläger keine Angaben zur Zahl der Mitarbeiter sowie zum Liquiditätsengpass gemacht. Da nicht alle Fördervoraussetzungen vorlägen, könne der Förderzweck nicht erfüllt werden. Daher überwiege wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie das öffentliche Interesse am Widerruf. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Zudem sei der Widerruf bei unzureichend geführtem Nachweis in II. 5. des Bewilligungsbescheids vorbehalten worden. Mangels bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendem schutzwürdigem Vertrauen überwiege das Widerrufsinteresse. Am 4. April 2022, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass für die Klage nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Finanzgericht zuständig sei. Es werde Verweisung beantragt. Eine Rücknahme der Bewilligung nach § 48 HmbVwVfG sei nicht möglich. Der Bescheid vom 2. September 2020 sei zwar überschrieben mit „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“. Auf Seite 6 des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2022 führe die Beklagte jedoch aus, der Widerspruchsführer könne sich unter anderem nicht auf Vertrauen berufen, „wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Das ist hier der Fall, weil die Bewilligung aufgrund unvollständiger Angaben erfolgt ist“. Diese Formulierung stamme aus § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG. § 48 HmbVwVfG regele die Voraussetzungen für die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. In einem solchen Fall sei die Rücknahme jedoch nach § 48 Abs. 4 HmbVwVfG nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Tatsachen zulässig, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigten. Erstmals mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2022 habe die Beklagte geltend gemacht, er habe die Bewilligung vom 9. April 2020 „aufgrund unvollständiger Angaben“ erwirkt. Wenn das der Fall gewesen sei, dann sei der Beklagten diese Tatsache am 28. Februar 2022 bereits länger als ein Jahr bekannt gewesen. Die Frist des § 48 Abs. 4 HmbVwVfG für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids sei zu diesem Zeitpunkt folglich bereits abgelaufen. Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 9. April 2020 sei daher in jedem Fall wegen Verfristung rechtswidrig, ohne dass es auf die Frage ankomme, ob die Angaben, die im Rahmen der Antragstellung gemacht worden seien, unvollständig gewesen seien. Auch ein Widerruf nach § 49 HmbVwVfG sei nicht möglich, da die Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 HmbVwVfG nicht erfüllt seien. Ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG komme nicht in Betracht, weil der Zuwendungsbescheid keine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG enthalte. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2022, Az. 17 K 4793/21, unter Rn 110 ff. zu verweisen. Auch ein Widerrufsgrund i.S.d. § 49 Abs. 3 Nr. 1 HmbVwVfG liege nicht vor, weil die Zuwendung ihrem Zweck entsprechend verwendet worden sei. In dem Bewilligungsbescheid werde zum Zuwendungszweck nur ausgeführt, „dass der Zuschuss zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses gewährt wird, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist“. Er, der Kläger, habe nach der Förderrichtlinie zum Kreis der Antragsberechtigten gehört. Er habe im Bewilligungszeitraum und davor ein kleines Unternehmen im Sinne der Förderrichtlinie betrieben und gehöre damit zum Kreis der Unternehmer, an die sich das Förderprogramm gerichtet habe. Das sei der Beklagten im Antragsverfahren anhand der eingereichten Unterlagen nachgewiesen worden. Auch habe er zur Überprüfung der Legitimationsdokumente am 10. September 2020 an dem Verfahren der ... GmbH teilgenommen. Er habe der Beklagten außerdem bereits im Antragsverfahren, wie gefordert, seine Hamburger Steuernummer mitgeteilt, aus der sich ergebe, dass er in Hamburg vom zuständigen Finanzamt als selbständiger Unternehmer erfasst sei. Eine Mitarbeiterliste sei bereits im Antragsverfahren vorgelegt worden. Andernfalls wäre eine Bewilligung nicht erfolgt, weil die Mitarbeiterliste zu den bei Antragstellung einzureichenden Unterlagen gehört habe. Die in der Förderrichtlinie bestimmte weitere Voraussetzung, dass der Antragsteller zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht gemäß Art. 2 Nr.18 AGVO in Schwierigkeiten gewesen, werde von der Beklagten im Widerspruchsbescheid nicht in Abrede gestellt. Die Corona-Soforthilfe sei von ihm auch ihrem Zweck entsprechend zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses verwendet worden, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf des Bewilligungsbescheides lägen deshalb nicht vor. Nach der Förderrichtlinie und den Angaben im Bewilligungsbescheid seien die „Zuschüsse […] zur Überwindung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil: – mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März durch die Krise weggefallen sind und/oder – ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder – die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.“ Diese Voraussetzungen habe er der Beklagten im Antragsverfahren dargelegt. Auf Grundlage dieser Angaben sei der Bewilligungsbescheid ergangen. Entgegen der Ansicht der Beklagten enthielten weder der Bewilligungsbescheid noch die Förderrichtlinie zur „Hamburger Corona Soforthilfe“ eine Rechtsgrundlage für das von der Beklagten als „Rückmeldeverfahren“ bezeichnete allgemeine Auskunftsersuchen zur Mittelverwendung. Aus der Förderrichtlinie ergebe sich keine Verpflichtung, nach Ende des Förderzeitraums eine Abrechnung über erzielte Einnahmen und getätigte Ausgaben vorzulegen. Unter 1.4 des Anhangs der „Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses im Rahmen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ (Stand: 21.4.2020), auf deren Grundlage die Bewilligung erfolgt sei, sei vielmehr im Gegenteil ausdrücklich festgehalten: „Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich. Die IFB Hamburg und ggf. dazu beauftragte Dritte können die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung prüfen.“ Auch unter 5.2 der Förderrichtlinie sei keine Verpflichtung geregelt, einen Verwendungsnachweis zu führen. Unter Punkt 4 der Förderrichtlinie sei ausdrücklich bestimmt, dass eine „nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht […] nicht zu einer Rückforderung“ führe. Auch daraus ergebe sich, dass am Ende des Förderzeitraums nicht eine Abrechnung über Ausgaben und tatsächlich erzielte Einnahmen vorzunehmen sei. Der Zweck der Zuwendung bestehe darin, Umsatzausfälle (teilweise) auszugleichen, die insbesondere durch den angeordneten sog. Lockdown bewirkt worden seien. Das indiziere auch der Umstand, dass antragsberechtigt nur solche Unternehmer gewesen seien, die sich vor der Anordnung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätten. In den FAQ/ Hilfestellungen zum Ausfüllen des Förderantrags führe die Beklagte u.a. aus: „Die Höhe Ihres bestehenden oder voraussichtlichen Liquiditätsengpasses ermitteln Sie auf Basis einer von Ihnen erstellten Prognose über drei Monate ab Zeitpunkt der Antragstellung. Hierbei dürfen Sie unterstellen, dass die Corona-Krise und die Corona-bedingten Einschränkungen sich in diesem Zeitraum nicht verbessern und sich entsprechende Auswirkungen auf Ihre Auftragslage, Umsätze und damit Einnahmen ergeben. Der Liquiditätsengpass muss nicht bereits zum Antragszeitpunkt eingetreten sein. Es ist ausreichend, wenn Sie auf Basis Ihrer Prognose zur Einschätzung gelangen, dass es in drei Monaten eng wird bzw. werden könnte. Privates Vermögen und private Kreditlinien bleiben dabei vollständig außer Betracht.“ Unter „Zuwendungszweck“ heiße es in dem Bewilligungsbescheid: „Im Rahmen dieses Förderprogramms werden nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sind.“ Damit sei es nicht vereinbar, von allen Zuwendungsempfängern nach Ende des Förderzeitraums über ein in der Förderrichtlinie nicht geregeltes „Rückmeldeverfahren“ eine Abrechnung über getätigte Ausgaben und erzielte Einnahmen zu verlangen, nach der jeder Euro, der die ursprüngliche Prognose übersteige, unmittelbar zu einer entsprechenden Rückzahlungsverpflichtung führen solle. Es wäre dann der bei Antragstellung gegebene Hinweis grob irreführend gewesen, dass die Antragsteller unterstellen dürften, „dass die Corona-Krise und die Corona-bedingten Einschränkungen sich in diesem Zeitraum nicht verbessern und sich entsprechende Auswirkungen auf Ihre Auftragslage, Umsätze und damit Einnahmen ergeben“. Möge sich im Übrigen die Höhe der Förderung nach dem betrieblichen Sach- und Finanzaufwand, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen, bestimmen, könne die Förderrichtlinie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dahin ausgelegt werden, dass das Recht, die Förderung (in voller Höhe) behalten zu dürfen, vom Nachweis abhänge, dass der Zuwendungsempfänger über die Prognose hinaus keinerlei Einnahmen erzielt habe: Eine Subvention, die dazu dienen solle, dem Unternehmer die Fortsetzung seiner hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit zu ermöglichen, könne nicht, ohne sich zu diesem Zweck in Widerspruch zu setzen, die Belassung der (vollen) Zuwendung davon abhängig machen, dass es dem Zuwendungsempfänger nicht gelinge, im Förderzeitraum noch irgendwelche Einnahmen zu erzielen. Der Auffassung der Beklagten, dass in einem „Rückmeldeverfahren“ eine nachträgliche Berechnung des „tatsächlichen Liquiditätsengpasses“ vorzunehmen sei, bei der jede über die Prognose hinaus erzielte Einnahme den Förderanspruch unmittelbar mindere, stehe daher auch der Zweck der Förderung entgegen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe in den Begründungen zu den Urteilen vom 16.8.2022 in den Sachen 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22 für das Land Nordrhein-Westfalen darauf hingewiesen, dass die Hilfeempfänger nach der Förderpraxis während des Antragsverfahrens sowie „auf Grund von Formulierungen in online bereitgestellten Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden eher davon ausgehen [durften], dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten. […] Demgegenüber stellte das Land bei Erlass der Schlussbescheide auf das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich. Mit Blick darauf konnte auch die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31. Mai 2020, die erstmals eine Definition des Begriffs des Liquiditätsengpasses enthielt, trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon waren die ursprünglichen Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. Insbesondere konnten die Zuwendungsempfänger dem Inhalt der Bescheide nicht verlässlich entnehmen, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen sei.“ Möge die Verwaltungspraxis in den Antragsverfahren in NRW und in HH auch z.T. unterschiedlich gewesen sein, gelte das, was das Verwaltungsgericht Düsseldorf für NRW konstatiere, in ähnlicher Weise auch für Hamburg. Für das „Rückmeldeverfahren“ gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten rechtswidrig verlangten Nachweise nicht erbracht habe, könne daher keinen Widerruf des Bewilligungsbescheids rechtfertigen. Davon abgesehen, sei der „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“ vom 2. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 auch deswegen materiell rechtswidrig, weil der Widerruf eines Verwaltungsakts eine Ermessensentscheidung sei, von der Beklagten jedoch keinerlei Ermessenserwägungen angestellt worden seien. Im Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 2. September 2020 heiße es diesbezüglich nur formelhaft: „Nach pflichtgemäßem Gebrauch des eingeräumten Ermessens widerrufen wir den Bescheid gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HmbVwVfG), auch mit Wirkung für die Vergangenheit, und fordern die gewährte Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurück.“ Umstände, die bei der Ermessensausübung berücksichtigt worden wären, seien hingegen nicht angegeben. Im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2022 begründe die Beklagte den Widerruf des Bewilligungsbescheides nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG mit der Behauptung, der Kläger habe den Bewilligungsbescheid durch Angaben erwirkt, „die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren“. Diese Formulierung stamme aus § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG, der die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betreffe. Bei der vermeintlichen Ermessensausübung habe die Beklagte daher schon die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte verkannt. Wenn die Beklagte anschließend ausführe, „[m]angels bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendem schutzwürdigendem Vertrauen“ überwiege das Widerrufsinteresse, bringe sie außerdem die Auffassung zum Ausdruck, dass bei der aus ihrer Sicht bestehenden Sachlage gar kein Ermessen ausgeübt werden dürfe. Die Beklagte habe also überhaupt kein Ermessen ausgeübt. Ermessenserwägungen könnte die Beklagte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO nicht erstmals anstellen. Das Gericht dürfe nachgeschobene Erwägungen nicht verwerten. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 2. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass entgegen der Rechtsansicht des Klägers der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtmäßig. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre oder hierfür Voraussetzung sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Vorliegend liege der Zuwendungszweck in der finanziellen Unterstützung des durch die Fördervoraussetzungen definierten Empfängerkreises in der definierten wirtschaftlichen Notlage. Der Förderzweck könne mithin nicht erfüllt werden, wenn nicht alle Fördervoraussetzungen vorlägen. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Er habe weder eine dauerhafte gewerbliche/ freiberufliche Tätigkeit noch eine Tätigkeit im Haupterwerb nachgewiesen. Es sei nicht belegt, dass der Kläger Mitarbeiter im Umfang der angegebenen Zahl an VZÄ beschäftigt habe. Auch fehle es am Nachweis eines Liquiditätsengpasses. Der Kläger habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen, indem er die erforderlichen Nachweise nicht bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereicht habe. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Sie habe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung eine hinreichende Abwägung bei der Beurteilung der maßgeblichen Gründe zu Lasten der Klägerseite vorgenommen. Überdies bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerseite. Auf Vertrauen könne sich die Klägerpartei unter anderem deshalb nicht berufen, weil gemäß II.5 des Bewilligungsbescheides die Bewilligung u.a. bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden könne. Mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen sei der Zuwendungszweck im konkreten Fall nicht erfüllt. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 HmbVwVfG für die Rücknahme bereits verstrichen sei, gehe der Vortrag fehl. Bei § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG handele es sich um eine Entscheidungsfrist und keine Bearbeitungsfrist. Für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes habe die Behörde demnach ein Jahr Zeit ab dem Moment, ab welchem die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt habe und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren. Erst nach Aufklärung aller Tatsachen beginne die Entscheidungsfrist zu laufen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte den Kläger angehört und am 2. September 2020 den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erlassen. Sollte der Kläger zum Nachweis des von ihr behaupteten Vorliegens der Fördervoraussetzungen im Gerichtsverfahren Unterlagen und Nachweise nachreichen, seien diese als verspätet zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.