Urteil
16 K 1956/22
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0609.16K1956.22.00
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Leitsätze
1. Die für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge sind grundsätzlich der vom Förderungsempfänger vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) zu entnehmen, da diese auf der Finanzbuchhaltung des Unternehmens beruhen und in der Regel eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bieten.(Rn.41)
2. An die Plausibilisierung einer durch den Förderungsempfänger im Wege der „Nebenbuchführung“ erstellten eigenen Berechnung des Liquiditätsengpasses sind höhere Anforderungen zu stellen als an die in einer BWA ausgewiesenen Kostenpositionen. Dies gilt insbesondere, wenn mit der Neuberechnung eine bereits eingereichte BWA „entkräftet“ und ein höherer Liquiditätsengpass nachgewiesen werden soll.(Rn.45)
3. Denn anders als eine BWA bietet eine „Nebenbuchführung“, bei der die auf verschiedenen Bankkonten und in der Kasse gebuchten Umsätze exportiert, bestimmten Nummerierungen zugeordnet und sodann „filtriert“ und saldiert werden, keine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der angeführten Positionen.(Rn.46)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid vom 9. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2022 im Hinblick auf den Widerruf und die Rückforderung eines Betrags in Höhe von 761,70 Euro aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge sind grundsätzlich der vom Förderungsempfänger vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) zu entnehmen, da diese auf der Finanzbuchhaltung des Unternehmens beruhen und in der Regel eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bieten.(Rn.41) 2. An die Plausibilisierung einer durch den Förderungsempfänger im Wege der „Nebenbuchführung“ erstellten eigenen Berechnung des Liquiditätsengpasses sind höhere Anforderungen zu stellen als an die in einer BWA ausgewiesenen Kostenpositionen. Dies gilt insbesondere, wenn mit der Neuberechnung eine bereits eingereichte BWA „entkräftet“ und ein höherer Liquiditätsengpass nachgewiesen werden soll.(Rn.45) 3. Denn anders als eine BWA bietet eine „Nebenbuchführung“, bei der die auf verschiedenen Bankkonten und in der Kasse gebuchten Umsätze exportiert, bestimmten Nummerierungen zugeordnet und sodann „filtriert“ und saldiert werden, keine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der angeführten Positionen.(Rn.46) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid vom 9. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2022 im Hinblick auf den Widerruf und die Rückforderung eines Betrags in Höhe von 761,70 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. II. Im Übrigen ist die zulässige Klage nur in geringem Umfang begründet. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 9. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2022 ist nur insoweit rechtswidrig, als damit die mit Bescheid vom 7. April 2020 erfolgte Bewilligung einer Soforthilfe in Höhe von mehr als 11.103,85 Euro – das heißt im Hinblick auf einen Betrag von 761,70 Euro – widerrufen und dieser Betrag i.H.v. 761,70 Euro nebst Zinsen zurückgefordert wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen erweisen sich der von der Klägerin angefochtene Widerruf (hierzu unter 1.) und die Rückforderung (hierzu unter 2.) als rechtmäßig. 1. Die Beklagte konnte den Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 7. April 2020 im Hinblick auf einen Betrag in Höhe von 11.103,85 Euro auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG stützen. Hiernach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Dabei kommt es vorliegend – jedenfalls im Ergebnis – nicht darauf an, ob der Bewilligungsbescheid vom 7. April 2020 rechtmäßig gewesen ist oder dies zu verneinen und hier auch die Rechtsgrundlage des § 48 HmbVwVfG einschlägig ist, weil die Klägerin möglicherweise bereits die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt hat. Denn bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach § 49 Abs. 3 Satz 1 (Hmb)VwVfG können – dies ergibt sich aus einem „Erst-recht-Schluss“ – auch rechtswidrige Verwaltungsakte widerrufen werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, 9 C 12/00, BVerwGE 112, 80, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 15 ff.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023, VwVfG, § 49, Rn. 6 m.w.N.; Suerbaum, in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, Rn. 50 ff. m.w.N.). Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sind im Hinblick auf den o.g. Betrag erfüllt [hierzu unter a)], und der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG [hierzu unter b)]. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich [hierzu unter c)]. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sind vorliegend – im Hinblick auf den o.g. Betrag – erfüllt. aa) Bei der mit Bescheid vom 7. April 2020 erfolgten Bewilligung der Förderung nach der Förderrichtlinie handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Zur Bestimmung des Zuwendungszwecks bei Leistungen aufgrund der genannten Förderrichtlinie hat die vormals zuständige Kammer 17 des Gerichts mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 79 ff.) Folgendes ausgeführt: „Für die Beurteilung der Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG. Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). In dem fraglichen Bewilligungsbescheid ist unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ ausgeführt, dass der Zuschuss zur Überwindung einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. eines Liquiditätsengpasses gewährt wird, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Eine nähere Umschreibung des insoweit grob umrissenen Zuwendungszwecks findet sich in dem Bescheid nicht. Zum Verständnis dieser vagen Zweckbestimmung in dem Bescheid sind die Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 sowie die auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ heranzuziehen. Durchweg ist anerkannt, dass auch Richtlinien, auf die im Bescheid Bezug genommen wird und deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, zur Zweckbestimmung heranzuziehen sind (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21 ff. juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.7.2009, 10 LA 278/07, Rn.12 juris). Denn wie die Zweckbestimmung in dem Bescheid zu verstehen ist, beurteilt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides bei objektiver Würdigung verstehen musste und für dieses Verständnis sind auch die in diesem Bescheid in Bezug genommene Regelwerke und sonstige Informationen unter Berücksichtigung aller für den Adressaten erkennbaren Umstände relevant (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74). Nur Zweckerwartungen oder Vorstellungen der gewährenden Stelle gehören nicht dazu, sodass ihre Außerachtlassung durch den Zuwendungsempfänger auch nicht zum Widerruf berechtigt (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). Im Übrigen hat es die die Geldleistung gewährende Stelle aufgrund ihrer Formulierungshoheit in der Hand hat, für größtmögliche Bestimmtheit hinsichtlich der Zweckbindung in dem Bescheid selbst und durch in Bezug genommene weitere Bestimmungen wie die Förderrichtlinie zu sorgen. Unklarheiten der Zweckvorgabe gehen daher zu ihren Lasten (Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtitz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 133; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 49 Rn. 79; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris).“ Die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin macht sich diese überzeugenden Ausführungen vollumfänglich zu eigen. Der (primäre) Zuwendungszweck liegt hier in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, welcher durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist. Der sogenannte Liquiditätsengpass muss in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein. Dies ergibt sich aus der Vorgabe in Nr. 4 der Förderrichtlinie. Der Liquiditätsengpass muss zudem seine Ursache in der Corona-Krise nach dem 11. März 2020 haben. Näheres dazu, unter welchen Gegebenheiten eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass besteht, ist aus der den Empfängern bekannten Richtlinie zu entnehmen. Nach der Begriffsdefinition in Nr. 2 der Richtlinie liegt ein Liquiditätsengpass dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können. Der Liquiditätsengpass muss in dem Förderzeitraum tatsächlich entstanden sein. Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94). Denn die Fördermittel wurden auf Grundlage des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, behalten werden dürfen die Fördermittel aber nur, wenn sie für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94). Unter Nr. 3.1 ist vorgesehen, dass die Zuwendung auf die Höhe des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses verringert wird, wenn Minderausgaben oder Mehreinnahmen (insbesondere Leistungen Dritter) den im Antrag angegebenen Liquiditätsengpass auf einen Betrag unterhalb der ausgezahlten Zuwendung ermäßigen. Nach Erfüllung des Zuwendungszwecks verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nr. 3.1 auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, sind unverzüglich zu erstatten (Nr. 3.2). bb) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Hamburger Corona-Soforthilfe und die Soforthilfe des Bundes in Höhe von mehr als 8.896,15 Euro zur Erfüllung dieses Zwecks verwendet hat, da nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass bei ihr im Förderzeitraum ein Liquiditätsengpass in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe tatsächlich bestanden hat. Zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses gilt zunächst folgendes (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 93 ff.): „Näheres dazu, unter welchen Gegebenheiten eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. ein Liquiditätsengpass besteht, ist aus der den Empfängern bekannten Richtlinie zu entnehmen. Nach der Begriffsdefinition in Nr. 2 der Richtlinie liegt ein Liquiditätsengpass dann vor, wenn die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens zahlen zu können. Der Liquiditätsengpass muss in dem Förderzeitraum tatsächlich entstanden sein. Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen. Denn die Fördermittel wurden zwar auf Grundlage des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, die Klägerin durfte aber nur die Fördermittel behalten, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden. Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor, wonach die Klägerin verpflichtet war, die Zuwendung anteilig zurückzuerstatten, sofern der im Antrag prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich geringer ausgefallen ist. Zur Feststellung des Liquiditätsengpasses, zu dessen Ausgleich die gewährten Mittel einzusetzen sind, bedarf es einer Saldierung der in den fraglichen drei Monaten liquiden Mittel mit den in demselben Zeitraum hiermit auszugleichenden Verbindlichkeiten. Auf Seiten der liquiden Mittel, die zum Ausgleich von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen, sind alle vorhandenen und in dem maßgeblichen Zeitraum generierten Barmittel und Bankguthaben einzubeziehen sowie sonstige Forderungen, die in dem betreffenden Zeitraum einbringlich sind. Auf der Aufwandsseite sind Verbindlichkeiten einzustellen, für die in dem betreffenden Drei-Monats-Zeitraum Mittel einzusetzen sind. Nach Nr. 2 und 4 der Richtlinie ist Grundlage der Berechnung auf der Aufwandsseite der „fortlaufende betriebliche Sach-, Personal- und Finanzaufwand“, wobei als Beispiele „insbesondere“ gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen genannt sind. Aufwand, der die liquiden Mittel in den drei Kalendermonaten nicht tangiert, wie etwa ein abstrakter Werteverzehr, der in Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter in die Finanzbuchhaltung Eingang findet, ist nicht zu berücksichtigen. Eine Pflicht zum Ausgleich muss auch in den betreffenden drei Kalendermonaten bestehen. Sonst entfalten sie keine Auswirkungen auf die Liquiditätslage in dem betreffenden Zeitraum, sondern erst danach. Eine Zuordnung von Verpflichtungen ist in der Regel bei Fälligkeit der Forderung in dem fraglichen Zeitraum gegeben. Schließlich muss es sich um sog. kurzfristige Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand des Unternehmens handeln, wie es der in der Richtlinie angeführten Definition des Liquiditätsengpasses zu entnehmen ist. Durch die Verwendung des Begriffs „fortlaufend“ wird verdeutlicht, dass der Zuwendungsempfänger nach dem Sinn und Zweck der Förderrichtlinie seine Liquidität durch nicht notwendigerweise anfallende Kosten nicht künstlich schmälern und einen Ausgleich dafür fordern können soll. So können etwa Kosten für Waren, die in dem Förderzeitraum zur Generierung von Umsätzen benötigt werden, unter die angeführte Definition gefasst werden, da diese für das Fortlaufen des Betriebs unerlässlich sind. Eine Aufstockung des Warenlagers über die für den Zeitraum erforderliche Menge hinaus, soll hingegen nicht gefördert werden, da es der Zuwendungsempfänger diesbezüglich in der Hand hat, seine Liquidität nicht weiter zu verknappen. Bei der Beurteilung, welche Aufwendungen in dem Förderzeitraum für den fortlaufenden Betrieb für erforderlich erachtet werden konnten, kommt es auf eine verständige Würdigung aller objektiv erkennbaren Umstände an.“ Die für die Ermittlung des Liquiditätsengpasses einzustellenden Beträge sind grundsätzlich der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) zu entnehmen, da diese auf der Finanzbuchhaltung des Unternehmens beruhen und in der Regel eine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit bieten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5201/21, zur Veröffentlichung vorgesehen, S. 21 UA m.w.N.). Die von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 29. August 2022 eingereichte Übersicht, in der sie ihre betriebsbedingten Einnahmen und Ausgaben tabellarisch gegenübergestellt hat und rechnerisch zu einem Liquiditätsengpass in Höhe von 18.158,- Euro gelangt ist, kann zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses hingegen im Ergebnis nicht herangezogen werden. Dies gilt entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zwar nicht bereits deshalb, weil diese Übersicht von der Klägerin erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vorgelegt worden ist. Denn auch die erstmals im gerichtlichen Verfahren beigebrachten Unterlagen zum Beleg der für den Liquiditätsengpass relevanten Umstände sind bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob die Zuwendung zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum und damit ob sie zweckentsprechend eingesetzt wurde, kommt es darauf an, ob der tatsächliche Liquiditätsengpass im Förderzeitraum genauso hoch oder höher als die ausgezahlte Billigkeitsleistung war. Denn nur, wenn im Förderzeitraum ein Liquiditätsengpass in Höhe der Billigkeitsleistung bestand, konnte die Zuwendung auch zur Überbrückung dieses Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Im Rahmen dieser Beurteilung ist eine nach dem Förderzeitraum eingetretene Veränderung der Sachlage unbeachtlich. Daher kommt es hier auch nicht auf die von der Beklagten aufgeworfenen Frage an, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung ist. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen dienen dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung, verändern diese aber nicht. Maßgeblich ist allein die objektive Sachlage, die im Förderzeitraum bestand, für den die Mittel ausgebracht worden sind. Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden (vgl. ausführlich: VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 97; Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13). Allerdings kann die von der Klägerin eingereichte Tabelle deshalb keine Berücksichtigung finden, da sie nicht plausibel ist. Dabei sind an die Plausibilisierung der dort aufgelisteten Kostenpositionen höhere Anforderungen zu stellen als an die in einer BWA ausgewiesenen Kostenpositionen. Dies gilt insbesondere, wenn – wie im vorliegenden Fall – mit der Neuberechnung eine bereits eingereichte BWA „entkräftet“ und ein höherer Liquiditätsengpass nachgewiesen werden soll. Denn anders als eine BWA bietet die von der Klägerin beschriebene „Nebenbuchführung“, bei der die auf ihren Bankkonten und ihrer Kasse gebuchten Umsätze exportiert, bestimmten Nummerierungen zugeordnet und sodann „filtriert“ und saldiert worden sind, keine Gewähr für die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der angeführten Positionen. Vielmehr liegt es allein in der Hand der Klägerin, zu entscheiden, welche Umsätze sie exportiert und filtriert und in die Tabelle überträgt. Überdies handelt es sich bei dieser „Nebenbuchführung“ anders als bei einer BWA auch nicht um ein im Bereich des Rechnungswesens anerkanntes Verfahren, so dass sich Berechnungs- und Darstellungsfehler weniger sicher ausschließen lassen. Die Fehleranfälligkeit des von der Klägerin gewählten Verfahrens zeigt sich im konkreten Fall u.a. auch darin, dass es tatsächlich zu Rechen- bzw. Übertragungs- und Darstellungsfehlern gekommen ist. So hat ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt selbst einräumen müssen, dass die in der Zeile 2.2 ausgewiesenen Beträge im Mai und Juni Saldierungsfehlern geschuldet seien und es bei der Aufschlüsselung der sonstigen Kosten in den Kategorien „Verkehrsmittel“ und „Schadensersatz“ ebenfalls zu einer fehlerhaften Darstellung gekommen sei. Auch in der Übertragung der Werte in der Spalte 2.2.9 „Regelmäßig wiederkehrende Wartungskosten“ scheint es zu einem Übertragungsfehler gekommen sein, da ausweislich der Anlage 5 im April Kosten in Höhe von 114,24 Euro und nicht, wie in der Tabelle ausgewiesen, in Höhe von 150,- Euro entstanden sind. Problematisch ist vor diesem Hintergrund weiterhin, dass die Klägerin zwar zu sämtlichen Ausgabenpositionen mit Schriftsatz vom 28. April 2023 Zusammenstellungen der einzelnen Kostenpositionen eingereicht hat, nicht aber zu den Einnahmen, so dass unklar bleibt, aus welchen Einzelbeträgen sich diese zusammensetzen. Selbst bei Hinwegdenken dieser Defizite ist der Klägerin eine hinreichende Plausibilisierung der von ihr geltend gemachten Kostenpositionen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Ergebnis nicht gelungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den für die Feststellung des Vorliegens der zweckgemäßen Mittelverwendung erforderlichen Nachweisen um aus dem Geschäftsbereich der Klägerin stammende innerbetriebliche Informationen und Unterlagen und damit um Umstände aus ihrer Sphäre und ihrem spezifischen Erkenntnisbereich handelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.4.1997, 1 L 6618/95, juris, Rn. 29; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24, Rn. 28 m.w.N.) und es weder der Beklagten noch dem Gericht ohne Mitwirkung der Klägerin in zumutbarer Weise möglich ist, hierzu hinreichende Feststellungen zu treffen. Bereits mit Schreiben vom 1. Februar 2023 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass mit der im Schriftsatz vom 29. August 2022 eingereichten Tabelle Kostenpositionen angegeben worden sind, die im Widerspruchsverfahren nicht bzw. in geringerer Höhe angegeben worden sind. So ergibt sich allein bei den geltend gemachten Personalkosten ein Unterschied i.H.v. 5.816,89 (50.811 Euro zu 44.994,11 Euro im Widerspruchsverfahren), bei den geltend gemachten Raumkosten sind zwar die Kosten für die Miete annähernd identisch (4.499,- Euro im Klageverfahren gegenüber 4.523,23 Euro im Widerspruchsverfahren), allerdings werden im Klageverfahren weitere „regelmäßig wiederkehrende Bürokosten“ i.H.v. 11.479,- Euro angegeben, die, soweit ersichtlich, in den BWA´s nicht ausgewiesen worden sind. Auch die Kosten für den Wareneinsatz divergieren um insgesamt 12.833,19 Euro (159.167 Euro im Klageverfahren gegenüber 146.333,81 Euro im Widerspruchsverfahren). Unter dem Kostenpunkt „sonstige Kosten“ sind im Widerspruchsverfahren Kosten i.H.v. insgesamt 6.237,19 Euro angegeben worden, im Klageverfahren i.H.v. 20.583 Euro. Dies verursacht eine weitere Differenz i.H.v. 14.345,81 Euro, die nicht plausibel erscheint. Dabei lassen sich die aufgezeigten Unterschiede nur begrenzt mit der strukturellen Verschiedenheit der Darstellung bzw. der dahinterstehenden Berechnungssysteme erklären. Denn grundsätzlich ist bei den regelmäßig wiederkehrenden Kostenpositionen – wie etwa den Mietkosten, den Personalkosten, den regelmäßig wiederkehrenden Wartungskosten oder den regelmäßig wiederkehrenden Raumkosten – zum einen davon auszugehen, dass sie in dem Monat, in dem sie als Geschäftsvorfall in der BWA gebucht werden, auch zu einem Liquiditätsabfluss in entsprechender Höhe führen. Zum anderen ist grundsätzlich anzunehmen, dass diese monatlich anfallenden Kostenpositionen keinen erheblichen Schwankungen in der Höhe unterworfen sind, so dass sich ein eventueller zeitlicher Versatz zwischen dem „BWA-relevanten“ Geschäftsvorfall und der Liquiditätsminderung im Gesamtergebnis regelmäßig nicht erheblich auswirken dürfte. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte der Geschäftsführer der Klägerin dem Gericht zwar einzelne der in der Tabelle vom 29. August 2022 aufgelisteten Kostenpositionen unter Vorlage einzelner Rechnungen bzw. Kontenauszüge schlüssig erklären. So mögen sich die Unterschiede bei den Personalkosten zum Teil dadurch erklären lassen, dass es im Förderzeitraum zu einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die DAK gegenüber der Klägerin gekommen ist. Nicht nachvollziehbar erscheint jedoch nach wie vor, dass die regelmäßig wiederkehrenden Bürokosten i.H.v. 11.479,- Euro weder in der im Widerspruchsverfahren eingereichten BWA noch in der Anlage 1a „Kostenaufschlüsselung auf Basis der BWA“ Ausdruck gefunden haben. Denn wenn es sich um – wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – wiederkehrende Kosten für den Internetaccess und die Telekommunikation handelt, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dieser Posten in der BWA oder in der Anlage 1a „Kostenaufschlüsselung auf Basis der BWA“ – sei es unter der Rubrik 2.3. „regelmäßig wiederkehrende Kosten“ oder unter 3.1 „Sonstige Kosten“ – nicht bzw. nicht in annähernd entsprechender Höhe angegeben worden ist. Dass die Klägerin zwei Rechnungen der Telekom AG vom 30. Januar 2020 und 27. Februar 2020 i.H.v. jeweils 1.359,46 Euro erst am 22. April 2020 bzw. 23. April 2020 überwiesen haben will, kann schwerlich durch den auf den Rechnungen jeweils handschriftlich eingetragenen Vermerk („22.4.20“; „23.4.20“) als nachgewiesen betrachtet werden. Überdies stellt sich bei Wahrunterstellung eines solchen Zahlungsverhaltens dann die Frage, ob die Klägerin andere Rechnungen der Deutschen Telekom AG für Leistungen (Geschäftsvorfälle) im Förderzeitraum möglicherweise ebenfalls erst Monate später und damit nach dem Förderzeitraum beglichen hat, so dass sich im Ergebnis wiederum keine Unterschiede zwischen der Kostenposition in der BWA und dem tatsächlichen Liquiditätsabfluss ergeben würden. Auch bei den Kosten für den Waren- und Materialeinkauf (159.167,- Euro gemäß Zeile 2.2.12 in der Tabelle vom 29. August 2022 gegenüber [48.658,66 Euro + 49.969,97 Euro + 47.705,18 Euro =] 146.333,81 Euro in der BWA) erscheint die rechnerische Differenz i.H.v. 12.833,19 Euro zu erheblich, um sie allein, wie von der Klägerin unternommen, mit dem zeitlichen Versatz zwischen dem Geschäftsvorfall, wie ihn die BWA ausweist, und dem Zahlungsabfluss, wie aus der von der Klägerin vorgelegten Tabelle ersichtlich, zu erklären. Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung selbst erläutert, dass im klägerischen Weingeschäft zwischen dem Geschäftsvorgang – dem Kauf bzw. dem Verkauf des Produkts – und dem Bezahlvorgang, d.h. dem Liquiditätsabfluss bzw. –zufluss, regelmäßig nur wenige Tage lägen, weil die Beträge über Paypal oder Kreditkarten abgebucht würden. Das mag zwar am jeweiligen Monatsende zu gewissen Verschiebungen – einem zeitlichen Versatz – führen. Nicht erklärlich ist indes, aus welchen Gründen dieser Umstand im Gesamtergebnis zu derart erheblichen Unterschieden führt, sich das Phänomen des zeitlichen Versatzes also bei Gesamtbetrachtung des dreimonatigen Förderzeitraums nicht mehr ausgleicht. Das gilt auch, wenn man den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, dass einzelne Weinhändler ihr Rechnungen gestellt hätten, die sie erst deutlich später durch entsprechende Sammelüberweisungen beglichen habe. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die von ihr im Förderzeitraum auf diese Weise beglichenen Rechnungen (sämtlich oder zum überwiegenden Teil) aus Geschäftsvorfällen vor dem Förderzeitraum resultierten. So hat ihr Geschäftsführer zwar angegeben, am 30. Juni 2020 verschiedene Rechnungen des Weinhändlers beglichen zu haben, und dies durch Vorlage eines Ausdrucks einer entsprechenden SEPA-Sammelüberweisung nachgewiesen. Hieraus geht indes nicht hervor, dass die so beglichenen Einzelrechnungen aus Geschäftsvorfällen vor dem 1. April 2020 stammen (und also nicht von der BWA für April bis Juni 2020 erfasst sein konnten). Dies kann auch nicht ohne weiteres zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, da bei Kaufverträgen Zahlungsfristen von über drei Monaten im Geschäftsverkehr eher unüblich sein dürften. Auch hier gilt im Übrigen, dass ein solches Zahlungsverhalten der Klägerin bei Gesamtbetrachtung des Förderzeitraums zu einer Nivellierung der Unterschiede führen müsste. Widersprüche – und allein dies führt selbständig tragend dazu, dass das im Klageverfahren eingereichte Zahlenwerk nicht plausibel erscheint – ergeben sich zudem aus dem Verhältnis der Zahlen für den Umsatz, also den Einnahmen der Klägerin (Spalte 1.1 der Tabelle vom 29. August 2022), zu den Kostenpositionen für den Wareneinsatz (Spalte 2.2.12 der Tabelle): Der Geschäftsführer der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage geäußert, dass von den Umsätzen des Unternehmens im Förderzeitraum etwa 80 % auf den Weinhandel und etwa 20 % auf IT-Dienstleistungen entfielen und sich der Kostenpunkt 2.2.12 „Waren- und Materialeinkauf“ – im Förderzeitraum insgesamt 159.167,- Euro – im Grunde vollständig durch die Kosten für den Einkauf von Wein erkläre. Zugleich hat er auf Nachfrage erklärt, dass er eine Flasche Wein durchschnittlich für das Doppelte ihres Einkaufspreises weiterverkaufe, also insoweit durchschnittlich eine Gewinnmarge in Höhe von 50 % habe. Ausgehend von Kosten für den Weineinkauf in Höhe von 159.157,- Euro im Förderzeitraum bedeutet dies, dass die Klägerin allein für den Unternehmensgegenstand Weinhandel Umsätze in Höhe von über 300.000,- Euro und – entsprechend dem von ihr mitgeteilten Verhältnis – bei Einbeziehung der IT-Dienstleistungen insgesamt in Höhe von weit über 375.000.- Euro im Förderzeitraum generiert haben müsste. Ausweislich der von ihr vorgelegten Tabelle hat sie im Förderzeitraum indes lediglich Umsätze in Höhe von insgesamt – das heißt für den Weinhandel und die IT-Dienstleistungen zusammen – 246.483,- Euro generiert. Diesen Widerspruch konnte ihr Geschäftsführer auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern. Zwar hat er – durchaus glaubhaft – dargelegt, dass er im Förderzeitraum kein größeres Warenlager aufgebaut habe, da er den Wein grundsätzlich erst dann beim Großhändler einkaufe, wenn er ihn auf den entsprechenden Online-Plattformen bereits verkauft habe. Dieses Geschäftsmodell des sog. Deckungskaufs schließt es dann aber auch aus, anzunehmen, das Missverhältnis zwischen den Kosten für den Wareneinkauf und den Umsätzen erkläre sich daraus, dass die Klägerin im Förderzeitraum für Einkäufe aus den Monaten vor Ausbruch der Pandemie in erheblicher Höhe Forderungen beglichen habe und den Wein sodann – wegen eines pandemiebedingten Umsatzrückgangs – im Förderzeitraum nicht in entsprechender Höhe habe weiterverkaufen können. Derartiges hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Das Gericht vermag es auch nicht, unter Zugrundelegung des von der Beklagten anhand der im Widerspruchsverfahren zugrunde gelegten BWA berechneten Liquiditätsengpasses zugunsten der Klägerin einzelne Kostenpositionen, die sie im gerichtlichen Verfahren näher erörtert und zum Teil durch Rechnungen nachgewiesen hat, weiter liquiditätsmindernd zu berücksichtigen. Dabei verkennt das Gericht zwar nicht, dass auch die in einer BWA ausgeworfene Summe zum Betriebsergebnis nicht unbesehen übernommen werden kann, sondern die Prüfung einzelner Positionen erforderlich sein kann, weil BWA nicht durchweg nach Prinzipien erstellt werden, die für die Feststellung des Liquiditätsengpasses im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 100 ff.). Die Klägerin hat indes selbst vorgetragen, dass die von ihr eingereichte BWA zur Berechnung der Liquidität ungeeignet sei und ihre Berechnungen anhand eines strukturell anderen Verfahrens angestellt. Demnach verbietet sich ein unbesehener „Systemwechsel“ bzw. eine Mischung beider Berechnungsmethoden, weil dies zu einer doppelten Berücksichtigung einzelner Kostenpositionen bzw. einem sog. „Rosinenpicken“ führen könnte. Zugunsten der Klägerin, d.h. als fortlaufender betrieblicher Sachaufwand liquiditätsmindernd, zu berücksichtigen war allerdings der bereits in der im Widerspruchsverfahren eingereichten BWA ausgewiesene Kostenpunkt „Werbe- und Reisekosten“ i.H.v. insgesamt 761,70 Euro. Dies hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, dass diese Kosten nicht förderfähig seien, da sie regelmäßig mit Aufträgen einhergingen. Dies überzeugt nicht.Denn bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses kommt es, wie dargelegt, darauf an, ob die Kosten für das Fortlaufen des Betriebs im Förderzeitraum bei verständiger Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände erforderlich waren (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21, S. 26 UA, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies ist bei Werbe- und Reisekosten regelmäßig der Fall (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, a.a.O.). b) Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG. c) Die Beklagte hat beim Erlass des Widerrufsbescheids auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das erkennende Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22.96, juris Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14 ff.; Urt. v. 26.2.2015, 3 C 8.14, juris Rn. 17) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2017, 1 A 461/14, juris Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.8.2002, 11 LB 19/02, juris, Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 73). Vorliegend sind keine außergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die einen derart atypischen Fall begründeten. Entsprechendes hat auch die Klägerin nicht geltend gemacht. Soweit die Beklagte neben dem Hinweis auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Widerspruchsbescheid überdies ausgeführt hat, dass die Klägerin sich auf Vertrauen nicht berufen könne, weil gemäß Ziffer II.5 des Bewilligungsbescheides die Bewilligung u.a. bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden könne, hätte es dieser – zusätzlichen – Ausführungen nach alledem nicht bedurft. Sie sind daher unschädlich – und aber auch sonst nicht zu beanstanden. Denn es werden – zutreffend – weitere Gesichtspunkte angeführt, die in die Abwägung zu Lasten der Klägerin eingestellt werden. 2. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der Zuwendung ist (nur) im Hinblick auf den Betrag i.H.v. 11.103,85 Euro ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Darüber, ob die mit dem Widerspruchsbescheid getroffene Entscheidung über die Verzinsung der Forderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Auszahlung rechtmäßig oder wegen Ermessensfehlern (vgl. § 49a Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) möglicherweise rechtswidrig war, war nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung rechtsverbindlich erklärt haben, auf Zinsen zu verzichten, wenn die Klägerin den ausstehenden Betrag innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Urteils zahlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich, da die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihr im Rahmen des „Hamburger Corona Soforthilfe“ Programmes bewilligten und ausgezahlten Zuwendung. Die Klägerin betreibt ein IT-Unternehmen sowie einen Online-Weinhandel in Hamburg. Anfang April 2020 stellte sie einen Antrag bei der Beklagten auf eine Förderung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Sie gab die Anzahl der Mitarbeiter mit 5,51 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) an. Die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten gab sie mit 28.000,- Euro an. Zudem versicherte sie, dass ihre wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt sei. Mit Bescheid vom 7. April 2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt „maximal“ 20.000,- Euro, wobei sich die Zuwendung aus der Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) in Höhe von 5.000,- Euro und einer Soforthilfe des Bundes in Höhe von 15.000,- Euro zusammensetzte. Der Betrag wurde am 9. April 2020 an die Klägerin ausgezahlt. Mit E-Mail vom 10. Juni 2020 und mit Schreiben vom 15. Juli 2020 forderte die IFB Hamburg die Klägerin auf, an der Überprüfung der Legitimationsdokumente mitzuwirken und sich über das Verfahren der xxx GmbH oder über das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG zu legitimieren. Die Klägerin legitimierte sich innerhalb der gesetzten Frist im xxx-Verfahren. Mit Bescheid vom 9. März 2021 widerrief die Beklagte die Bewilligung und forderte die Zuwendung zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Liquiditätsengpass resultiere nicht aus den Umsatzeinbußen nach dem 11. März 2020. Hiergegen erhob die Klägerin am 24. März 2021 Widerspruch. Mit Schreiben und E-Mail vom 30. Juni 2020 hörte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 28. Juni 2021 an. Sie wies darauf hin, dass für die Entscheidung über den Widerspruch weitere Angaben und Unterlagen benötigt würden, und forderte die Klägerin dazu auf, zu den folgenden Punkten Stellung zu nehmen bzw. hierzu näher bezeichnete Unterlagen einzureichen: Angaben zur Zahl der Mitarbeiter, kein Unternehmen in Schwierigkeiten am 31. Dezember 2019; Nachweis existenzbedrohlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020; Erläuterungen zur Höhe des Liquiditätsengpasses. Hierzu reichte die Klägerin nach gewährter Fristverlängerung u.a. folgende Unterlagen ein: Mitarbeiterliste, Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) 2019, Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) der Monate April bis Juni 2020, Anlage 1: Vordruck für die Erläuterung des HCS Liquiditätsengpasses, Anlage 1 a: Kostenaufschlüsselung auf Basis der BWA. In der ausgefüllten Anlage 1 bezifferte die Klägerin den tatsächlichen Liquiditätsengpass mit 8.900,- Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2021 gab die Beklagte dem Widerspruch in Höhe von 8.134,45 Euro statt und wies ihn im Übrigen zurück. Es bestehe nicht der ursprünglich mitgeteilte Liquiditätsengpass in Höhe von 28.000,- Euro. Aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung 2020 ergebe sich lediglich ein Liquiditätsengpass in Höhe von 8.134,45 Euro. Der Zuwendungszweck könne nicht erfüllt werden. Daher überwiege wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie das öffentliche Interesse am Widerruf. Auf Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, da sie den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Zudem sei der Widerruf bei unzureichend geführtem Nachweis in II. 5. des Bewilligungsbescheids vorbehalten worden. Mangels bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendem schutzwürdigem Vertrauen überwiege das Widerrufsinteresse. Am 2. Mai 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Liquidationsengpass durch die Beklagte fehlerhaft berechnet worden sei. Nach den Förderrichtlinien sei der tatsächliche Liquiditätsengpass Grundlage für die Berechnung einer Rückforderung. Aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung könne man diesen Liquiditätsengpass jedoch nicht ersehen, da diese nicht den Liquiditätsfluss abbilde, sondern die betrieblichen Geschäftsvorfälle aufzeige. Die betriebliche Veranlassung der Geschäftsvorfälle sei unabhängig von dem Vorgang der Bezahlung der Forderungen und Verbindlichkeiten und damit unabhängig von der Liquidität. Falsch sei daher die Begründung der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid, der Liquiditätsengpass würde sich aus den aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung 2020 ersichtlichen Beträgen nur in Höhe von 8.134,45 Euro ergeben. Sie, die Klägerin, sei als Kapitalgesellschaft bilanzierungspflichtig. Daher würden die Geschäftsvorfälle nach den Vorschriften des HGB und KStG erfasst. Sie sei nicht berechtigt, ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Einnahmen-Überschuss-Rechnung aufzubauen. Aus ihrer Finanzbuchhaltung lasse sich nicht so einfach eine Liquiditätsrechnung erstellen, bei der nur die Zahlungsströme ausschlaggebend seien. Einfach sei es, die Anfangs- und Endbestände der Bank- und Kassenkonten zu saldieren, um zu ermitteln, ob über den gesamten Zeitraum hinweg im Ergebnis ein Abfluss oder ein Zufluss stattfinde. Aber welchen der von den Förderrichtlinien vorausgesetzten Aufwandspositionen diese Saldierung zuzuordnen sei, ergebe sich nur aus der weiteren Kontrolle der Personenkonten. Hierfür sei eine Nebenbuchhaltung aufzumachen, bei der jede einzelne Buchung anzufassen und neu zuzuordnen gewesen sei, da die Förderrichtlinien sich nicht an den für sie, die Klägerin, maßgeblichen Gewinnermittlungsvorschriften orientierten. Sie habe zur Erstellung der Übersicht die auf ihren Bankkonten und ihrer Kasse gebuchten Umsätze im csv-Format exportiert und jede Zahlung der Nummerierung aus der drei-Spaltenübersicht des Rückmeldeformulars der Beklagten zugeordnet. Nach Filterung der Umsätze anhand der Nummerierungscodes (Kostenstellen) seien die Beträge saldiert und in die jeweilige Zeile der Übersicht übertragen worden. Jede einzelne Zahlung sei insoweit in Bezug auf die Aufwendungspositionen qualifiziert und zugeordnet worden. Wegen der Einzelheiten werde auf die Anlagen verwiesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzte Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren. Mangels Rückforderungsanspruch gebe es auch keinen Zinsanspruch. Zu Unrecht unterstelle die Beklagte zudem die Bösgläubigkeit und fordere für die Zeit der Überlassung der Mittel Zinsen. Die Beantragung der HCS und der BCS sei aufgrund der von ihr, der Klägerin, zu prognostizierenden Liquiditätssituation erfolgt. Aufgrund der Natur der Sache sei es niemandem möglich, exakt anzugeben, welche Zu- und Abflüsse es in dem Förderungszeitraum geben werde, denn diese Leistungen seien überwiegend auch nicht von ihr abhängig, sondern von Dritten. Bei Kunden könne das Bestell- und Zahlungsverhalten nicht kontrolliert werden, ebenso wenig wie das Zahlungs- und Abbuchungsverhalten der Lieferanten. Nicht zuletzt bestehe auch keine Sicherheit in Bezug auf die Festlegung des Umfangs des regelmäßigen betrieblichen Bedarfs. Fehlerhaft verknüpft habe die Beklagte die Prognoseangaben mit den von ihr, der Klägerin, zu liefernden Angaben bei der Schlussrechnung und sehe bei Abweichung automatisch eine bewusste Falschangabe. Soweit die Angaben bei Antragstellung aus einer ex ante-Sicht zu treffen seien, dürfe diese insoweit nicht durch eine ex-post Betrachtung kontrolliert werden, als diese die zu prognostizierenden Angaben bei Antragsstellung zum Maßstab würden. Auch die Voraussetzungen zu Bewilligung sähen diesen Maßstab nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2023 hat die Beklagte erklärt, auf die Geltendmachung von Zinsen zu verzichten, wenn die Klägerin den geforderten Rückzahlungsbetrag innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Urteils zahle. Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage im Hinblick auf einen Betrag i.H.v. 1.842,- Euro zurückgenommen. Nunmehr beantragt die Klägerin noch, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 9. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. März 2022 insoweit aufzuheben, als mit diesem die Zurückzahlung des Zuwendungsbetrags in Höhe von 5.000 Euro HCS und 6.865,55 BCS zzgl. Zinsen und einer Gebühr in Höhe von 25 Euro festgesetzt wurde, und die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt ergänzend vor, dass die erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingereichten Unterlagen und Erklärungen keine Berücksichtigung mehr finden könnten. Selbst unter Berücksichtigung der von der Klägerin erst im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen und Erklärungen sei ein Liquiditätsengpass in einer den Betrag in Höhe von 8.134,45 Euro übersteigenden Höhe überdies nicht plausibel dargelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.