Urteil
16 K 1847/22
VG Hamburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2023:0613.16K1847.22.00
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Leitsätze
Die angefochtene Aufhebung der Bewilligung stellte sich selbst dann nicht als rechtswidrig dar, wenn in der – von Anfang an – fehlenden Förderberechtigung des Klägers kein Widerrufsgrund i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu sehen wäre. Denn dann könnte die von der Beklagte der Sache nach gewollte Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit auf § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG gestützt werden, obwohl die Beklagte diese Rechtsgrundlage in dem angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich benannt hat, vgl. § 47 HmbVwVfG.(Rn.42)
(Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da mit der form- und fristgerechten Ladung vom 15. Februar 2023 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Dem am 13. Juni 2023 – im Übrigen entgegen der Vorschrift des § 55d VwGO nur per Fax – gestellten Terminsverlegungsantrag war nicht nachzukommen, da dieser der zuständigen Richterin erst am Folgetag der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist. Im Übrigen hätte dieser Antrag selbst bei formgerechter Stellung und rechtzeitiger Vorlage eine Verlegung des Termins nicht gerechtfertigt, da durch die Sekretärin des Prozessbevollmächtigten lediglich mitgeteilt worden war, dass dieser „bettlägerig erkrankt“ sei. Damit enthielt er keine näheren Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung, die die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit hätten rechtfertigen können (vgl. etwa BFH, Beschl. v. 26.11.2009, VII B 162/09, juris Rn. 4). Bereits in dem mit der Sekretärin des Prozessbevollmächtigten geführten Telefonat am Morgen des 13. Juni 2023 hatte das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Terminsverlegung nur in Betracht komme, wenn die Umstände, die die Verhandlungsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten begründeten, näher dargelegt würden, und zudem aufgrund des Beschlusses nach § 102a VwGO die Möglichkeit bestünde, per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen. II. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Einzelrichterin anstelle der Kammer entscheidet, ist unbegründet. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zu Recht den Bewilligungsbescheid vom 8. April 2020 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, weil der Kläger nicht zum Kreis der förderberechtigten Unternehmer gehörte (hierzu unter 1.). Selbst wenn hierin kein Widerrufsgrund i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu sehen sein könnte, könnte der Widerruf jedenfalls in eine Rücknahme nach § 48 HmbVwVfG umgedeutet werden (hierzu unter 2.). Die Rückforderung der geleisteten Zahlung in Höhe von 14.541,- Euro ist vor diesem Hintergrund ebenfalls rechtmäßig (hierzu unter 3.). 1. Die Widerrufsentscheidung ist rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG lagen vor [hierzu unter a)], der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG [hierzu unter b)]. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich [hierzu unter c)]. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Dies ist hier der Fall, da der Kläger die ihm mit dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid gewährte einmalige Geldleistung in Höhe von 14.541,- Euro zweckwidrig verwendet hat. Für die Beurteilung der Einhaltung der Zweckbestimmung bei der Verwendung von Fördermitteln ist der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Zuwendungszweck maßgebend. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG. Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, juris Rn. 21; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68). Ausgehend hiervon liegt der Zuwendungszweck in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind, an den in der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 81). Ein diesem Zweck entsprechender Einsatz der dem Kläger gewährten Geldmittel ist indes nicht festzustellen. Die Beklagte hat die Widerrufsentscheidung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zum einen darauf gestützt, dass der Kläger – mangels Tätigkeit im Haupterwerb – nicht zum Kreis der förderberechtigten Unternehmer gehöre, und zum anderen darauf, dass der prognostizierte Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum nicht eingetreten sei. aa) Dabei geht das Gericht zwar mit der Beklagten davon aus, dass der Nichteintritt des prognostizierten Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum einen Widerrufsgrund i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG darstellt (vgl. hierzu ausführlich: VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 81). Vorliegend ist allerdings fraglich, ob die Beklagte anhand der von dem Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten BWA zu Recht von einem Liquiditätsüberschuss ausgegangen ist, da sich ihnen nicht entnehmen lässt, ob bei den Einnahmen des Klägers im April 2020 die erhaltene Zuwendung mit enthalten oder diese schon herausgerechnet worden war und die Berechnung der Beklagten u.a. nicht erkennen lässt, ob sie die sog. Unternehmerpauschale i.H.v. 1.180,- Euro bereits liquiditätsmindernd berücksichtigt hat. bb) Dies musste durch das Gericht jedoch deswegen nicht weiter aufgeklärt werden, weil der Kläger jedenfalls – hiervon ist die Beklagte zutreffend ausgegangen – nicht zum Kreis der förderberechtigten Unternehmer gehörte und er deswegen von vornherein nicht zu einer zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Lage war (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, a.a.O., juris Rn. 81 ff.). Nach dem Text des Bewilligungsbescheides und der zugrundeliegenden Förderrichtlinie setzt eine zweckentsprechende Mittelverwendung durch den Empfänger zunächst voraus, dass er überhaupt zu dem zu fördernden Kreis gehört, deren existenzbedrohliche Situation mithilfe der finanziellen Corona-Soforthilfe überwunden werden soll. Die Förderung ist hiernach – für den Adressaten klar ersichtlich – nur für einen bestimmten Empfängerkreis vorgesehen, denen die staatlichen Leistungen zugutekommen sollen. Gehört der Empfänger nicht zu diesem Kreis, ist er kein zwecktaugliches Objekt und daher von vornherein nicht zu einem zweckentsprechenden Einsatz der gewährten Zuwendung in der Lage. Der von der Förderung bedachte Kreis ist in dem Bewilligungsbescheid unter Nr. 3.3 lediglich der Art nach genannt: Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler. Eine nähere Eingrenzung findet sich unter Nr. 2 der genannten Förderrichtlinie, die durch Veröffentlichung im Internet ohne weiteres zugänglich und deren Kenntnis auch zur erfolgreichen Antragstellung erforderlich gewesen ist. Erfasst sind danach nur Unternehmen kleiner und mittlerer Größe sowie – bei Unternehmen der Landwirtschaft – solche mit bis zu 250 Beschäftigten im Sinne von Vollzeitäquivalenten, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende. Ausweislich der ebenfalls bei der Auslegung des im Bescheid angegebenen Förderungszwecks zu berücksichtigenden „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ mit Stand vom 4. und 5. April 2020 (die Fassungen sind insoweit gleichlautend), die wie die Förderrichtlinie öffentlich zugänglich sind und die das Gericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ergeben sich weitere Einschränkungen ergeben aus den Vorgaben, dass der Empfänger im Haupterwerb wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler oder Selbstständiger tätig sein muss. „Haupterwerb“ bedeutet nach den o.g. „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“, dass die Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wird und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmacht (zum Vorstehenden: VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 83). Ausgehend von diesen Maßgaben gehört der Kläger nicht zu dem vorgesehenen Empfängerkreis, da er seine selbständige Tätigkeit nicht im Haupterwerb ausgeübt hat und dementsprechend von vornherein nicht zu einem zweckentsprechenden Einsatz der gewährten Zuwendung in der Lage gewesen ist. Der Kläger hat selbst – sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren – angegeben, seine gewerbliche Tätigkeit nur im Nebenerwerb zu betreiben und auch im Förderzeitraum nur als solche betrieben zu haben. Dies ergibt sich auch aus der eingereichten Gewerbeanmeldung, ausweislich derer die gewerbliche Tätigkeit im Nebenerwerb betrieben wird, sowie den von ihm eingereichten Steuerbescheiden, ausweislich derer die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nämlich aus Gewerbebetrieb, weniger als die Hälfte seines Gesamteinkommens ausmachten. So ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.496,- Euro und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 44.071,- Euro bei Gesamteinkünften in Höhe von 60.567,- Euro. Dass sich dieses Verhältnis in den Folgejahren und insbesondere im Förderzeitraum anders dargestellt hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Indem er vorgebracht hat, dass das Kriterium der 20 Wochenstunden für ihn nicht gelte, da er die Arbeit auf Mitarbeiter verteile, hat er zudem zum Ausdruck gebracht, dass er auch die zweite Voraussetzung – die Ausübung der selbständigen Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden – nicht erfüllt. Entgegen seiner Rechtsansicht folgt aus dem Umstand, dass er Mitarbeiter beschäftigt, auch nicht, dass das Erfordernis der Tätigkeit im Haupterwerb für ihn nicht gelten würde. Denn eine entsprechende Ausnahme ist weder in den FAQ der Beklagten zum maßgeblichen Förderprogramm noch in der Förderrichtlinie vorgesehen. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren aus nicht näher bezeichneten FAQ wie folgt zitiert hat: “…Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden“, stammt dieses Zitat nicht aus den von der Beklagten zum hier streitgegenständlichen Förderprogramm im Internet veröffentlichen FAQ, sondern – dies hat eine entsprechende Internetrecherche des Gerichts schnell ergeben und dürfte entsprechend auch für den Kläger klar erkennbar gewesen sein – aus dem Förderprogramm „Überbrückungshilfe III“ [vgl. Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), dort unter 1.1. „Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?“; letzter Aufruf am 21. Juni 2023]. b) Der Widerruf erfolgte innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG. c) Die Beklagte hat bei Erlass der Widerrufsentscheidung auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Das erkennende Gericht geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22.96, juris, Ls. 1 und 2 sowie Rn. 14 ff.; Urt. v. 26.2.2015, 3 C 8.14, juris Rn. 17) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2017, 1 A 461/14, juris Rn. 48; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.8.2002, 11 LB 19/02, juris Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 73). Vorliegend sind keine außergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die einen derart atypischen Fall begründeten. Entsprechendes hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Soweit er im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat, die empfangenen Leistungen vollständig verbraucht zu haben, indem er sie in den Betrieb gesteckt habe, ist dieser Vortrag nicht näher substantiiert worden. Im Übrigen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte angenommen hat, der Kläger könne sich nicht auf Entreicherung berufen, da ihm bewusst gewesen sei, dass eine Förderung ausgeschlossen sei, sofern man eine gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit nicht im Haupterwerb betreibe, da diese Regelung klar aus der Förderrichtlinie hervorginge und der Kläger dies unter 8.1 des Förderantrags bestätigt habe. 2. Die angefochtene Aufhebung der Bewilligung stellte sich selbst dann nicht als rechtswidrig dar, wenn in der – demnach von Anfang an – fehlenden Förderberechtigung des Klägers kein Widerrufsgrund i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu sehen wäre. Dies könnte möglicherweise deshalb anzunehmen sein, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakten ein Widerrufsgrund – allerdings i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG und nicht, wie es vorliegend im Raum steht, i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG – nur vorliegt, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, derentwegen die Behörde – unabhängig von den Gründen der ursprünglichen Rechtswidrigkeit – berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und es dagegen nicht genügt, dass tatsächliche Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts von Anfang an fehlten und die Behörde erst nachträglich davon erfuhr (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2018, 8 C 16/17, BVerwGE 163, 102, juris Ls. 2 und Rn. 15). Denn selbst wenn dies so wäre, wäre dies unschädlich, da die von der Beklagte der Sache nach gewollte Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit dann auf § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG gestützt werden könnte, obwohl die Beklagte diese Rechtsgrundlage in dem angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich benannt hat, vgl. § 47 HmbVwVfG. a) Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16, juris Rn. 151 ff.). Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet er seinen Niederschlag in § 113 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid nur aufhebt, wenn und soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verpflichtung zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, 2 B 19/18, juris Rn. 24). Dass es sich bei dem Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG und der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 HmbVwVfG um Ermessensverwaltungsakte handelt, steht einem zulässigen Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht entgegen. Zwar gelten die dargestellten Grundsätze bei Ermessensverwaltungsakten nur eingeschränkt. Das Gericht darf von sich aus keine (Wesens-)Änderungen in der Motivation der Auswahlentscheidung vornehmen, da es auf diese Weise in die Selbständigkeit der Exekutive eingriffe (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 78). Eine derartige Gefahr ist vorliegend jedoch nicht gegeben, insbesondere liegt keine Wesensverschiedenheit vor, und es sind mit der Rücknahme keine ungünstigeren Rechtfolgen für den Betroffenen verbunden als mit dem Widerruf für die Vergangenheit nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HmbVwVfG (vgl. zu dieser Voraussetzung: Müller, in BeckOK VwVfG, 59. Ed., § 48 Rn. 35 m.w.N.; zu einer Umdeutung eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 VwVfG in eine Rücknahme nach § 48 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 19.9.2018, 8 C 16/17, BVerwGE 163, 102, juris). Beiden Vorschriften ist gemeinsam, dass sie der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit dienen. Um eben diese Rechtsfolge ging es ersichtlich auch der Beklagten. Der Tenor des Bescheides und dessen Ermessenserwägungen lassen erkennen, dass die Beklagte rechtmäßige – das heißt, ihren Förderbestimmungen entsprechende – Zustände herbeiführen wollte. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass sie im Widerspruchsbescheid neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG zitiert hat, indem sie ausgeführt hat, dass sich der Betroffene auf Vertrauensschutz nicht berufen könne, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder falsch waren. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG sind erfüllt. aa) Der – den Kläger begünstigende – Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 8. April 2020 war rechtswidrig i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG, da der Kläger nach der Förderpraxis der Beklagten keinen Anspruch auf die Gewährung der Hamburger Corona Soforthilfe hatte. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Billigkeitsleitung begründet, existiert nicht. Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Die Mittelgewährung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Förderrichtlinie in Verbindung mit den von der Beklagten herausgegebenen FAQ – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). Es ist allein Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 34 m. zahlr. Nachw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 19).Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 38 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 32 ff.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris Rn. 9 f.). Dies ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids. Ein Anspruch auf eine Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; VG Würzburg, Urt. v. 13.1.2020, W 8 K 19.364, juris Rn. 26). Demnach hatte der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer ständigen Vollzugspraxis auf der Grundlage der Förderrichtlinie und der FAQ nur dann von einer Förderberechtigung von Unternehmen ausgeht, wenn diese im Haupterwerb betrieben werden. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger jedoch unstreitig nicht [vgl. hierzu bereits oben unter 1.a)]. Das Gericht hat auch keinen Grund für die Annahme, dass die Beklagte, hätte sie bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheids gewusst, dass der Kläger das Unternehmen nur im Nebenerwerb betreibt, gleichwohl die streitgegenständliche Billigkeitsleitung gewährt hätte. Vielmehr hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass das Kriterium der gewerblichen Tätigkeit im Haupterwerb schon immer – das heißt auch bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheids am 8. April 2020 – Fördervoraussetzung gewesen sei. Das Gericht hat keinen Anhalt für eine gegenteilige Förderpraxis, zumal auch die Förderrichtlinie und die FAQ dieses Kriterium ebenfalls und schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids statuier(t)en. Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass er die Gewerbeanmeldung, aus der seine Tätigkeit im Nebenerwerb klar hervorgehe, bereits mit Antragstellung eingereicht habe. Die Beklagte hat nachvollziehbar ausgeführt, dass, da die Corona-Soforthilfe schnell und unbürokratisch habe ausgezahlt werden sollen, im Antragsverfahren zunächst auf die Erklärungen der Antragsteller abgestellt worden sei und dass allein aus der Gewerbeanmeldung noch kein sicherer Schluss auf eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb gezogen werden könne. Der Kläger hatte im Antrag jedoch (unter Punkt 8.1) erklärt, die Fördervoraussetzungen nach Punkt 1.1. – in denen auch das Haupterwerbskriterium statuiert war – zu erfüllen. Die Begrenzung des Kreises der Förderungsempfänger auf Unternehmen, die im Haupterwerb betrieben werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist, wie dargelegt, allein Sache der mittelgewährenden Stelle, den Kreis der Förderberechtigten und die Fördervoraussetzungen nach ihrem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Ihr steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die allein maßgebliche Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe (zum Vorstehenden: VG Hamburg, Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, abrufbar auf der Internetseite des Gerichts). Die Begrenzung der Förderung auf im Haupterwerb betriebene Unternehmen stellt im Sinne der oben ausgeführten Maßstäbe eine durch sachbezogene Gesichtspunkte gerechtfertigte und damit jedenfalls nicht willkürliche Ab- bzw. Eingrenzung der maßgeblichen Zuwendungsmaßstäbe dar. bb) Der Rücknahme des Bewilligungsbescheids steht Vertrauensschutz nicht entgegen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG darf die Bewilligung nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf ihren Bestand vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Darauf kann sich allerdings der Begünstigte von vornherein nicht berufen, soweit ein Ausschlusstatbestand gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG greift. Vorliegend ist das Vertrauen des Klägers gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Zuwendung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. etwa Müller in BeckOK, VwVfG, Stand: 1.4.2022, § 48 Rn. 78; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 48 Rn. 154 ff., jeweils m.w.N.). In Abgrenzung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HmbVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 15.11.2021, W 8 K 21.1000, juris Rn. 52). Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn der Kläger betrieb das Taxiunternehmen entgegen seiner Angabe im Antragsformular nicht im Haupt-, sondern im Nebenerwerb. cc) Die Aufhebung der Bewilligung erfolgte, wie ausgeführt, auch binnen Jahresfrist, § 48 Abs. 4 HmbVwVfG. c) Die Beklagte hat schließlich auch ermessensfehlerfrei von ihrer Rücknahmebefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid angeführten Erwägungen der Beklagten sind sonach nicht zu beanstanden. Sie hat bei der Entscheidung über die Aufhebung des Zuwendungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass eine Berufung auf Vertrauensschutz vorliegend nicht möglich ist, weil der Kläger den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 39; Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 689, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 71). Anders wäre es nur bei einem atypischen Ausnahmefall, für dessen Vorliegen vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist [vgl. bereits oben unter 1.c)]. 3. Die Rückforderung der Zuwendung gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG ist rechtmäßig. Es liegt, wie oben ausgeführt, ein rechtmäßiger Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit bzw. jedenfalls eine rechtmäßige Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Der Kläger kann sich gemäß § 49a Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil er die Umstände kannte oder jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme bzw. zum Widerruf des Bewilligungsbescheides geführt haben. Der Kläger wusste aufgrund von Ziffer II.5 des Bewilligungsbescheides vom 8. April 2020, dass die Bewilligung u.a. bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden konnte (vgl. bereits o.). Die Fördervoraussetzung der gewerblichen Tätigkeit im Haupterwerb wiederum war für den Kläger aus der Förderrichtlinie und den FAQ klar erkennbar. Über die Verzinsung des zu erstattenden Betrags nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG war vorliegend nicht zu entscheiden. Denn der angefochtene Bescheid verweist zwar auf die Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG. Indem es in dem Widerspruchsbescheid aber zugleich ausdrücklich heißt, dass „zur Zahlung der Zinsen (…) gesondert aufgefordert“ und auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werde, ergibt sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB, dass über die Verzinsung erst mit gesondertem (und entsprechend gesondert anfechtbarem) Bescheid (unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 49a Abs. 3 Satz 2 HmbVwVfG) entschieden werden soll. Für dieses Verständnis spricht auch, dass die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, von der Geltendmachung der Zinsen ganz abzusehen, wenn der Kläger den ausstehenden Betrag innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Urteils zahle. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm im Rahmen des „Hamburger Corona Soforthilfe“ Programmes bewilligten und ausgezahlten Zuwendung. Anfang April 2020 stellte der Kläger, der ein Taxiunternehmen betreibt, einen Antrag bei der Beklagten auf eine Förderung gemäß der Förderrichtlinie „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ vom 27. März 2020 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Der Kläger gab die Anzahl der Mitarbeiter mit 6 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und die Höhe des Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von drei Monaten mit 14.540,58 Euro an. Zudem versicherte er, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit seit dem 11. März 2020 durch die Corona-Krise wesentlich beeinträchtigt sei. Dem Antrag fügte er eine Kopie seiner Gewerbeanmeldung bei, aus der hervorgeht, dass er das Gewerbe im Nebenerwerb betreibt. Mit Bescheid vom 8. April 2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine einmalige freiwillige Finanzhilfe in Höhe von insgesamt maximal 14.541,- Euro. Der Betrag wurde am 14. April 2020 an den Kläger ausgezahlt. Mit E-Mail vom 4. September 2020 wies die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf einen „Änderungsantrag“ darauf hin, dass diesem keine nachvollziehbaren Beträge entnommen werden könnten, die auf einen Liquiditätsengpass in Höhe von 20.309,39 Euro schließen ließen. Es werde um detaillierte Kostendarstellung gebeten. Mit E-Mail vom 13. September 2020 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, dass es sich bei dem Taxibetrieb um seinen „Nebenjob“ handele, und reichte den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 ein, in dem Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 16.496,- Euro und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 44.071,- Euro ausgewiesen werden. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2020 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass, wenn er seine antragsrelevante Tätigkeit nicht im Haupterwerb betreibe, die gesamte Fördersumme zurückzuzahlen sei. Weiter wies sie darauf hin, dass ein Liquiditätsengpass nur in Höhe von 12.815,73 Euro zu erkennen sei. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2020 teilte der Kläger mit, dass er zwar im Nebenerwerb tätig sei, aber sieben Mitarbeiter beschäftige und danach antragsberechtigt sei. Dies ergebe sich aus den FAQ, in denen es heiße: “…Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden“. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid in voller Höhe und forderte den ausgezahlten Zuwendungsbetrag nebst Zinsen ab Auszahlung zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger den Gewerbebetrieb nicht im Haupterwerb ausführe und daher nicht die Fördervoraussetzungen erfülle. Mit einem auf den 10. Oktober 2020 datierten Schreiben, das am 11. November 2020 bei der Beklagten einging, erhob der Kläger „Einspruch“ gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid. Er habe nicht mitgeteilt, dass er auf die Zuwendung verzichtet habe. Er führe seinen Gewerbebetrieb zwar nicht im Haupterwerb aus, habe aber sieben Mitarbeiter und erfülle daher die Fördervoraussetzungen. Dies ergebe sich aus den FAQ. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 forderte die Beklagte den Kläger u.a. dazu auf, seine wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb nachzuweisen und die Höhe des Liquiditätsengpasses unter Einreichung einer betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) oder einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf Monatsbasis näher zu erläutern. Der Kläger reichte sodann die Einkommenssteuerbescheide für 2016 und 2018, eine Gewerbeanmeldung sowie eine Einnahmen-Überschussrechnung für 2017 und BWA auf Monatsbasis für 2019 ein. Aufgrund entsprechender Hinweise der Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 und 27. April 2020 reichte der Kläger außerdem BWA auf Monatsbasis für Januar bis Juni 2020 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG sei zweckmäßig und ermessensfehlerfrei und die Zuwendung daher nach § 49a Abs. 1 HmbVwVfG zurückzufordern. Es liege keine wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb vor. Gemäß 2. der Förderrichtlinie sei nur antragsberechtigt, wer seine wirtschaftliche Tätigkeit im Haupterwerb ausübe. Haupterwerb bedeute, dass die selbständige Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt werde und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmache. Aus dem Einkommenssteuerbescheid und seiner eigenen Angabe ergebe sich, dass der Kläger weniger als die Hälfte seines Gesamteinkommens aus der selbständigen Tätigkeit erzielt habe. Auch ein Liquiditätsengpass liege nicht vor. Der betriebswirtschaftlichen Auswertung der Fördermonate zufolge stünden Einnahmen in Höhe von 46.934,97 Euro förderfähigen betrieblichen Kosten in Höhe von 45.449,29 Euro gegenüber. Da nicht alle Fördervoraussetzungen vorlägen, könne der Förderzweck nicht erfüllt werden. Daher überwiege wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Maßgabe der Richtlinie das öffentliche Interesse am Widerruf. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Zudem sei der Widerruf bei unzureichend geführtem Nachweis in II. 5. des Bewilligungsbescheids vorbehalten worden. Mangels bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigendem schutzwürdigem Vertrauen überwiege das Widerrufsinteresse. Der Kläger hat am 22. April 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 HmbVwVfG nicht vorlägen, da er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen schutzwürdig sei. Er habe die gewährten finanziellen Mittel sämtlich in das Gewerbe (Lohn etc.) investiert, so dass die gewährten Leistungen verbraucht seien. Die Ausschlusstatbestände nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HmbVwVfG seien nicht erfüllt. Insbesondere habe er den Verwaltungsakt nicht durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig gewesen seien. So habe er bereits mit Antragstellung unter anderem seine Gewerbeanmeldung eingereicht, aus der sich ergebe, dass er im Nebenerwerb gewerblich tätig sei. Überdies müsse seine Arbeitszeit auch nicht 20 Stunden und mehr beantragen, wenn die Arbeit auf Mitarbeiter verteilt sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 29. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass der Kläger sich auf Entreicherung nicht berufen könne. Dem Erstattungspflichtigen sei eine Berufung auf eine Entreicherung dann verwehrt, wenn er die Umstände, die zur Unwirksamkeit des begünstigenden Verwaltungsakts führten, gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt habe. Dabei sei für den Eintritt der Bösgläubigkeit allein die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der zur Unwirksamkeit führenden tatsächlichen Umstände maßgeblich. Insbesondere könne sich der Begünstigte dann auf die Entreicherung nicht berufen, wenn er die zurückgeforderte Zuwendung durch in wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt habe. Dies liege im konkreten Fall vor. Der Kläger habe keine vollständigen Angaben gemacht und die erforderlichen Unterlagen bis zum Schluss des Widerspruchsverfahrens nicht nachgereicht. Damit habe er die Umstände, die zur Unwirksamkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes, hier der Zuwendung durch die Beklagte, geführt hätten, gekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte der Beklagten und die „FAQ - Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags“ mit Stand vom 4. und 5. April 2020 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.