Urteil
16 K 782/23
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0313.16K782.23.00
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Leitsätze
1. Die Bewilligung einer sog. Novemberhilfe trotz fehlender „Betroffenheit“ ist rechtswidrig. (Rn.58)
2. Die Angabe einer „direkten Betroffenheit“ ist unrichtig i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA), wenn der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb nicht aufgrund einer auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen staatlichen Schließungsanordnung einstellen musste. (Rn.62)
3. Im Falle einer bei Beantragung der Novemberhilfe unzutreffend angegebenen „direkten Betroffenheit“ kann das Vertrauen in den Bestand des daraufhin ergangenen Bewilligungsbescheids unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) ausgeschlossen sein. (Rn.73)
4. Ein Antrag auf Bewilligung von Novemberhilfe kann nicht in einen Antrag auf Bewilligung von sog. Überbrückungshilfe III umgedeutet werden.(Rn.84)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewilligung einer sog. Novemberhilfe trotz fehlender „Betroffenheit“ ist rechtswidrig. (Rn.58) 2. Die Angabe einer „direkten Betroffenheit“ ist unrichtig i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA), wenn der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb nicht aufgrund einer auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen staatlichen Schließungsanordnung einstellen musste. (Rn.62) 3. Im Falle einer bei Beantragung der Novemberhilfe unzutreffend angegebenen „direkten Betroffenheit“ kann das Vertrauen in den Bestand des daraufhin ergangenen Bewilligungsbescheids unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) ausgeschlossen sein. (Rn.73) 4. Ein Antrag auf Bewilligung von Novemberhilfe kann nicht in einen Antrag auf Bewilligung von sog. Überbrückungshilfe III umgedeutet werden.(Rn.84) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene, Klage ist nicht begründet. Der „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“ der Beklagten vom 12. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben (hierzu unter 1.) und die ausgezahlte Zuwendung in Höhe von 3.946,73 EUR zurückgefordert (hierzu unter 2.). 1. Die mit Bescheid vom 12. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2023 erfolgte Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Aufhebungsverfügung ist – wovon auch die Beklagte jedenfalls im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeht – § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Bei dem durch die angefochtenen Bescheide aufgehobenen Bewilligungsbescheid handelt es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt (hierzu unter a.). Die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 HmbVwVfG liegen vor (hierzu unter b.). Ermessensfehler sind nicht zu erkennen (hierzu unter c.). a. Der auf den Antrag der Klägerin vom 25. Januar 2021 ergangene Bescheid, mit dem der Klägerin ein rechtlich erheblicher Vorteil in Gestalt der Bewilligung einer Novemberhilfe in Höhe von 3.946,73 EUR zukam, war im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, da die nach der insoweit zu berücksichtigenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten geltenden Fördervoraussetzungen nicht vorlagen. aa. Die Gewährung der streitgegenständlichen Billigkeitsleistung erfolgt nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 27. April 2021, HmbGVBl. S. 283, 284) i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für kleine und mittelständische Unternehmen in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund (im Folgenden: Mittelgeber) und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 3. Juni 2022 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) sowie der dazugehörigen Anlage in Gestalt der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: Vollzugshinweise – zuletzt mit Stand 30. Januar 2023 im Internet veröffentlicht; Anhaltspunkte dafür, dass etwaige frühere Fassungen der Verwaltungsvereinbarung oder der Vollzugshinweise hinsichtlich der hier maßgeblichen Ziffern, vgl. u., inhaltlich abwichen, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich). Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der begehrten Novemberhilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6.95, juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). Es ist allein Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 34 m. zahlr. Nachw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Dementsprechend heißt es unter Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe C Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise), dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe C Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise) aufgrund ihres „pflichtgemäßen“ Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. zum Vor- und Nachstehenden bereits: VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 25; Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 28 ff.). Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle, hier in Person der Beklagten, die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt – dies ist hier der Zeitpunkt des Bewilligungsbescheiderlasses –, in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5.95, juris Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, juris Rn. 24; VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; sowie speziell für Coronahilfen: VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris Rn. 63; VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 5 f.; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 30; VG München, Urt. v. 30.9.2022, M 31 K 21.6690, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 29 f.; VG Gießen, Urt. v. 29.8.2022, 4 K 1659/21.GI, juris Rn. 23 f.; VG Freiburg, Urt. v. 21.7.2022, 9 K 3689/21, juris Rn. 42 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 35 – jeweils m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ November- und Dezemberhilfe [zuletzt mit Stand vom 11. August 2023 (wegen Anpassungen zur Schlussabrechnung, vgl. Ziffer 3.12); Anhaltspunkte dafür, dass etwaige frühere Fassungen der FAQ November- und Dezemberhilfe (dem Gericht vorliegend: Stand 26. November 2021) hinsichtlich der hier maßgeblichen Ziffern – vgl. u. – inhaltlich abwichen, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich], unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 38 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 32 ff.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38.08, juris Rn. 9 f.). Ein Anspruch auf eine Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 27; VG Würzburg, Urt. v. 13.1.2020, W 8 K 19.364, juris Rn. 26). bb. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2021 rechtswidrig, da die Klägerin die für die bewilligte Novemberhilfe zu beachtenden Fördervoraussetzungen mangels Betroffenheit im Sinne der ständigen Förderpraxis der Beklagten nicht erfüllte. Die Beklagte nimmt in ihrer ständigen, gerichtlich insofern nicht zu beanstandenden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 37, m. w. N.; Urt. v. 6.3.2023, 16 K 2908/22, n. v.; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 14.10.2022, 22 ZB 22.212, juris Rn. 24; VG München, Urt. v. 5.5.2023, M 31 K 21.6122, juris Rn, 31 ff.; Urt. v. 15.11.2022, M 31 K 22.539, juris Rn. 34 ff.), Praxis ausgehend von dem aus Buchstabe C, Ziff. 3. Abs. 1 Satz 1 lit. c. der Vollzugshinweise ersichtlichen Zweck der Novemberhilfe, nur dann die erforderliche Antragsberechtigung eines Unternehmens an, wenn dessen wirtschaftliche Tätigkeit vom coronabedingten „Lockdown“ im November 2020 in spezifischer Weise betroffen ist. Antragsberechtigt sind danach (vgl. auch Ziffer 1.1. der FAQ zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“) grundsätzlich Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene) oder die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Letztgenannte müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnung auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2. Absatz 8 erleiden. Antragsberechtigt sind nach der unter Buchstabe C, Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 lit. d der Vollzugshinweise im Einzelnen abgebildeten ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten außerdem sog. Mischbetriebe. Unter Zugrundelegung dieser von der Beklagten dargelegten ständigen Zuwendungspraxis auf Grundlage der vorstehenden Bestimmungen war die Klägerin weder direkt (hierzu unter (1)) noch indirekt (hierzu unter (2)) noch auf sonstige Weise (hierzu unter (3)) betroffen. (1) Die Klägerin war zunächst nicht, wie von ihr selbst im Antrag angegeben, „direkt betroffen“. Denn ihre wirtschaftliche Tätigkeit war vom coronabedingten Lockdown nicht dergestalt betroffen, dass sie den Geschäftsbetrieb aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder „einstellen“ musste. Nach der Definition unter Buchstabe C Ziffer 2 Abs. 9 der Vollzugshinweise ist Lockdown in diesem Sinne der Zeitraum im November 2020, für welchen branchenweite coronabedingte Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen i. S. d. Ziffer 1 i.V.m. den Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 hoheitlich angeordnet wurden. Dies betraf nach Nr. 5 des genannten Beschlusses zunächst Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen waren. Geschlossen wurden hiernach Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen (a.), Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen (b.), Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (c.), der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (d.), Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen (e.) sowie Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (f.). Außerdem wurden Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienten, untersagt (Ziffer. 6) und Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen (Ziffer 7.) sowie Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege – außer im Falle medizinisch notwendiger Behandlungen – geschlossen (Ziffer 8). Geöffnet blieb dagegen der Groß- und Einzelhandel, wenn auch unter Auflagen (Ziffer 9). Dass die Klägerin den Betrieb ihres Unternehmens, dessen Gegenstand im Wesentlichen das Design und der Verkauf von Gebrauchsgegenständen und Wohnaccessoires ist, hiernach wegen Schließungsverordnungen auf Grundlage des genannten Beschlusses tatsächlich hätte „einstellen“ müssen, macht sie selbst nicht substantiiert geltend. Die Feststellung der Beklagten, die Klägerin habe ihre Objekte ungehindert weiterhin entwerfen und herstellen können, begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, wenngleich maßgeblich für ihre wirtschaftliche Tätigkeit freilich die Einschränkungen ihrer Verkaufsmöglichkeiten waren. Auch insofern ist indes nicht von einer unmittelbaren Betroffenheit auszugehen. Eine unmittelbare Betroffenheit der Klägerin ergibt sich nicht aufgrund der ab November 2020 tatsächlich erfolgten Untersagung von „Messen“. Soweit die Klägerin sich darauf berief, ihre „Produkte ausschließlich über große Einkaufsmessen“ zu vertreiben, ist die Feststellung der Beklagten, hieraus folge keine (direkte) Betroffenheit im Sinne der Förderberechtigung, nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin war im maßgeblichen Förderzeitraum weder als Betreiberin einer Messe noch als Ausstellerin auf einer solchen von deren Schließung betroffen. Dass sie ihre Designobjekte im November 2020 auf einer Messe hätte ausstellen wollen, hat die Klägerin nämlich nicht geltend gemacht. Vielmehr räumte sie selbst ein, die für sie wichtigste Messe („Ambiente“) habe im Februar 2020 – unter ihrer Teilnahme – tatsächlich noch stattgefunden (vgl. Widerspruch sowie auch Klageschrift im – gemeinsam mit diesem Verfahren – verhandelten Klageverfahren 16 K 4031/22). Soweit die Klägerin anführt, ein Großteil des auf der „Ambiente“ im Februar 2020 eingegangenen Ordervolumens sei im März 2020 wieder storniert worden, legt sie damit nicht dar, dass sie ihren Geschäftsbetrieb aufgrund einer der maßgeblichen Schließungsverordnungen habe einstellen müssen. Nichts Anderes ergibt sich aus dem (erst) im Klageverfahren 16 K 4031/22 erfolgten Verweis der Klägerin auf die Messe „Nordstil“, die im August 2020 ebenfalls tatsächlich stattfand. Eine Betroffenheit der Klägerin scheidet auch hier nach der Förderpraxis der Beklagten schon deshalb aus, weil insoweit allein die Schließungen ab November 2020 maßgeblich waren (s.o.). Die Klägerin wurde nicht infolge der Schließungsanordnung an der Ausstellung ihrer Stücke auf der Messe „Nordstil“ gehindert, sondern entschied im Rahmen ihrer unternehmerischen Freiheit aus wirtschaftlichen Erwägungen, sich nicht für diese Messe anzumelden. Eine direkte Betroffenheit der Klägerin war unter Zugrundelegung der maßgeblichen ständigen, in Ziffer 1.2, Beispiel 3, der FAQ abgebildeten, Verwaltungspraxis der Beklagten auch nicht aufgrund der behaupteten Schließung ihres eigenen „jährlichen Weihnachtsmarkts“ anzunehmen. Denn dass die Klägerin im Jahr 2019, wie in den FAQ und nach der entsprechend ausgerichteten Verwaltungspraxis der Beklagten vorausgesetzt, mit diesem ihren Umsatz entweder ausschließlich oder (dann als Mischbetrieb) zu mindestens 80 Prozent erzielt hätte, wurde von ihr zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. (2) Der beklagtenseits angenommenen Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, zumindest „indirekt betroffen“ und deshalb antragsberechtigt gewesen zu sein. Insoweit verweist die Beklagte zu Recht drauf, dass die Klägerin weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt hat, nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt zu haben. Tatsächlich sind, worauf sich die Beklagte beruft, ausweislich der eingereichten „Kundenliste-a..xls“ nahezu alle Kunden der Klägerin dem Einzelhandel zuzuordnen. Nur ganz vereinzelt sind dort Betriebe der Gastronomie oder Hotellerie bzw. Flug- und Kreuzfahrtgesellschaften aufgeführt. Auch in der im Widerspruchsverfahren eingereichten Liste „a.-umsatz-2020-durckversion.xls“ werden nahezu ausschließlich Umsätze aus Geschäftsbeziehungen mit Kunden aus dem Einzelhandel (bzw. Online-/Versandhandel) genannt. Der Vertrieb der klägerischen Designprodukte über den Einzelhandel war indes nicht direkt betroffen im Sinne der Verwaltungspraxis der Beklagten, da der Groß- und Einzelhandel nach Ziffer 9 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 geöffnet blieb und – ausweislich der insoweit klar definierten Zuwendungspraxis der Beklagten, die alleine auf das „Einstellen“ des Betriebs abstellte – insoweit unerheblich war, welche (Hygiene- oder sonstigen) Auflagen dabei gegebenenfalls einzuhalten waren. Ebenso ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob – wie von der Klägerin geltend gemacht – möglicherweise ein nicht unerheblicher Anteil ihrer Kunden ihr Geschäft im Zusammenhang mit der Coronapandemie aufgegeben hat. Auch die erst im gerichtlichen Verfahren eingereichten Kunden- und Umsatzlisten (Anlagen K 2 – K 4) sprechen klar gegen eine unmittelbare Betroffenheit der Geschäftspartner der Klägerin. Aus der Anlage K 2 („Umsatz-a.-2019-Dezember“) ergibt sich insoweit nur, dass ein Bruttoumsatz von 4.219,40 EUR im Dezember 2019 ausschließlich auf Verträgen mit Kunden aus dem Möbel-, Versand-, Online- und Einzelhandel beruhte. Von den in der Anlage K 3 („Kundenliste-Umsatz-2019-a.-mit-%“) aufgeführten prozentualen Umsatzanteilen waren alle bis auf vier Positionen (Restaurant: 1,24 %; Florist & Aida Ausstatter: 0,52 %; Restaurant: 1,73 %, Fluggesellschaftenausstatter: 3,09 %) nicht direkt betroffenen Branchen (Möbel & Wohnaccessoires, Einzelhandel, Immobilien & Einzelhandel, Florist, Einrichter, Online-Händler, Küchenstudio, Gartencenter, Versandhändler, Arztpraxis) zugeordnet. Da es sich hierbei um einen Überblick für das Jahr 2019 handelt, bildet dieser die „regelmäßigen“ Umsätze der Klägerin im Sinne der Verwaltungspraxis auch hinreichend ab (vgl. Ziffer 1.3 der FAQ). Die darüber hinaus im Klageverfahren eingereichten BWAs für November 2019 (Summe Betriebseinnahmen 7.043,46 EUR) und November 2020 (Summe Betriebseinnahmen 1.558,48 EUR) enthalten in diesem Zusammenhang keine entscheidungserheblichen Informationen. (3) Für die Annahme einer Betroffenheit über Dritte fehlt es an substantiiertem Vortrag der Klägerin bzw. sonstigen hinreichenden Anhaltspunkten. Gleiches gilt für die Annahme eines antragsberechtigten Mischbetriebs (s. o.). b. Die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 HmbVwVfG liegen vor. aa. Der Rücknahme steht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids entgegen. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 48 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG. Von einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheids ist hier nicht auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie die erhaltene Zuwendung verbraucht bzw. insofern eine Vermögensdisposition i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG getroffen hat. Denn gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG. Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf ein Verschulden an (BVerwG, Urt. v. 14.8.1986, 3 C 9.85, juris Rn. 29; VG München, Urt. v. 5.5.2023, M 31 K 21.6122, juris Rn. 38). Bei unrichtigen Angaben des Begünstigten, auf denen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beruht, besteht auch dann kein Recht des Begünstigten auf Vertrauensschutz, wenn die Behörde für diese Rechtswidrigkeit wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft (BVerwG, Urt. v. 24.7.2014, 3 C 23.13, juris Rn. 33; Urt. v. 14.8.1986, 3 C 9.85, juris Rn. 29). Danach kann sich die Klägerin nicht auf ein Vertrauen berufen, da sie den Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2021 durch objektiv unrichtige Angaben erwirkt hat: Die Angabe im Antragsformular, direkt betroffen zu sein, war „unrichtig“. Die Klägerin musste ihren Geschäftsbetrieb nicht aufgrund einer auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen staatlichen Schließungsverordnung einstellen (s. o., wonach die Klägerin im Übrigen auch nicht in sonstiger Weise betroffen war). Bei der Erklärung zur direkten Betroffenheit handelte es sich auch um eine „Angabe“ i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG (so bereits: VG Hamburg, Urt. v. 6.3.2023, 16 K 2908/22, n.v.; Urt. v. 6.3.2023, 16 K 3387/22, n.v.; ebenso: VG Würzburg, Urt. v. 29.11.2021, W 8 K 21.982 juris Rn. 79; offengelassen: VG München, Urt. v. 5.5.2023, M 31 K 21.6122, juris Rn. 39, zur indirekten Betroffenheit über Dritte; Urt. v. 28.10.2022, M 31 K 21.5978, juris Rn. 41, zur direkten Betroffenheit). Denn sie stellte eine Mitteilung (Information) zu einer objektiv nachprüfbaren Tatsache dar (vgl. VGH München, Urt. v. 8.8.1986, 11 B 84 A.1775, Leitsatz in juris). Mit dieser in wesentlicher Beziehung unrichtigen Angabe hat die Klägerin den Bewilligungsbescheid auch „erwirkt“. Denn die Unrichtigkeit der Angabe war nicht nur wesentlich, sondern für den Erlass des Bewilligungsbescheids auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis: Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, Rn. 154 m.w.N.), da entscheidend für die Entscheidung über das „ob“ der Förderung (so schon VG Hamburg, Urt. v. 6.3.2023, 16 K 3387/22, n.v.). Hierauf wies die Beklagte – ohne dass es darauf ankäme – im Übrigen nicht nur bereits im Antragsformular hin, dies ergab sich auch ausdrücklich aus Ziffer 11. der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids (s.o.). Unabhängig davon spricht im konkreten Fall Einiges für den Ausschluss eines schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin in den Bestand des Bewilligungsbescheids auch unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG. Die Regelungen in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 HmbVwVfG legen nicht abschließend fest, wann der Vertrauensschutz entfällt. Vielmehr sind die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers auch bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG über die Rücknahme eines teilweise rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakts zu beachten (BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, 2 C 13.11, juris Rn. 18; für die Annahme eines ungeschriebenen Ausschlusstatbestands des Vertrauensschutzes im Falle einer weder im Wege der Abschlagszahlung noch unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung erfolgten Bewilligung einer Novemberhilfe: VG München, Urt. v. 5.5.2023, M 31 K 21.6122, juris Rn. 42 f.). Hier dürfte sich bereits aus einer Gesamtschau der Umstände, die vorliegend ein dem Negativkatalog des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG vergleichbares Gewicht aufweisen dürften, ein Ausschluss des Vertrauensschutzes ergeben. Denn für die Klägerin dürfte – auch als juristische Laiin – bereits aufgrund der im Antragsformular selbst enthaltenen Informationen sowie der dort ausdrücklich in Bezug genommenen maßgeblichen Bestimmungen unter Buchstabe C Ziffer 3 Abs. 1 lit. c der Vollzugshinweise sowie der (neben den Vollzugshinweisen) im Internet im Zeitpunkt der Antragstellung und auch der Bewilligung für jedermann abrufbaren FAQ zur November-/Dezemberhilfe das Fehlen ihrer Antragsberechtigung erkennbar gewesen sein. Zudem war aus den Bestimmungen des Bewilligungsbescheids vom 25. Januar 2021 für den objektiven Empfänger nicht nur hinreichend klar und eindeutig ersichtlich, dass die Zuwendungsgewährung unter bestimmten Umständen noch Veränderungen oder Überprüfungen unterliegen konnte (vgl. Nr. 9 und 10 der Nebenbestimmungen), sondern wurde in diesem Bescheid auch ausdrücklich darauf verwiesen (Ziffer 4. des Tenors), dass die Novemberhilfe zweckgebunden sei und ausschließlich dazu diene, den Umsatzausfall solcher Antragsteller zu kompensieren, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erhebliche Umsatzausfälle erlitten, und dass die Angaben zur direkten oder indirekten Betroffenheit bzw. Betroffenheit über Dritte für die Gewährung bzw. Rückforderung der Novemberhilfe von Bedeutung und subventionserheblich i. S. v. § 264 StGB seien. bb. Der Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 25. Januar 2021 durch den Bescheid vom 12. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2023 steht nicht der Ablauf der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG entgegen. Dabei dürfte § 48 Abs. 4 HmbVwVfG im vorliegenden Fall, in dem die Bewilligung nicht unter dem Vorbehalt der späteren Schlussabrechnung erfolgte (zur Unanwendbarkeit des § 48 Abs. 4 VwVfG im Fall eines – tatsächlich – unter dem Vorbehalt der späteren Festsetzung erlassenen Zuwendungsbescheids vgl.: BVerwG, Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5.17, juris Rn. 23 ff.), entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zwar anwendbar sein. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin wurde die hierin statuierte Jahresfrist jedoch gewahrt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahmen nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Jahresfrist nicht bereits dann beginnt, wenn die zuständige Behörde einen ihr vollständig bekannten Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids ergibt, unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb die Rechtswidrigkeit des Bescheids nicht erkannt hat (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, 8 C 8.00, juris Rn. 14 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 66). Vielmehr beginnt die Frist erst, wenn die Behörde – erstens – die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und – zweitens – die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2019, 10 C 6.17, juris Rn. 23, m.w.N.; Urt. v. 23.1.2019, 10 C 5.17, juris Rn. 30; Urt. v. 24.1.2001, 8 C 8.00, juris Rn. 14 f.; Beschl. v. 19.12.1984, GrSen 1/84, GrSen 2/84, juris Rn. 17; OVG Hamburg, Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 66). Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, 8 C 8.00, juris Rn. 15). Nach diesem Maßstab begann die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG hier frühestens am 12. April 2022 – also dem Tag des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids – zu laufen. Denn die Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage substantiiert (vgl. Anlagen B 7 – B 9 zum Schriftsatz vom 1. März 2024) und unwidersprochen dargelegt, erst am 12. April 2022 in die der erstmaligen, noch ohne Detailprüfung erfolgten, Antragsbewilligung nachgelagerte detaillierte Prüfung der tatsächlichen Antragsberechtigung bzw. Betroffenheit der Klägerin eingestiegen zu sein. Mithin hatte die Beklagte bzw. der maßgebliche zuständige Amtswalter (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, 8 C 8.00, juris Rn. 18) vor diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids, also den konkreten Entscheidungsfehler (BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, GrSen 1/84, GrSen 2/84, juris Rn. 18), noch gar nicht erkannt. Ob die Beklagte neben der erst am 12. April 2022 erlangten, für den Fristbeginn zum einen erforderlichen, Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids zugleich auch die für den Fristbeginn darüber hinaus verlangte vollständige Kenntnis sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen erlangt hatte (zu der die Anhörung der Klägerin erforderlich gewesen sein dürfte), kann danach offenbleiben. Sofern sich die Klägerin mit ihrem Hinweis im Schriftsatz vom 12. März 2024, die Beklagte habe keinen Grund gehabt, die sachliche Prüfung über die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HmbVwVfG hinaus willkürlich zu verzögern, der Sache nach auf eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis der Beklagten berufen wollte, dringt sie damit nicht durch. Es liegt in der Konsequenz der Ausgestaltung der Rücknahmefrist als Entscheidungsfrist, dass es die Behörde in der Hand hat, den Beginn der Frist durch eine Verzögerung – etwa der Anhörung – hinauszuschieben. Zwar kann ein solches Verhalten zur Verwirkung des Rechts auf Rücknahme führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.9.2001, 7 C 6.01, juris Rn. 15). Hierfür sind vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Es fehlt sowohl am erforderlichen Zeit- als auch Umstandsmoment. Nach einem Zeitraum von (lediglich) knapp 15 Monaten seit Erlass des Bewilligungsbescheids konnte die Klägerin in Anbetracht der unter Ziffer 9. der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2021 im Einzelfall „im Nachgang“ vorbehaltenen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen – erst recht unter Berücksichtigung der beklagtenseits zu bewältigenden Masse an Antragsverfahren – nicht bereits den berechtigten Eindruck erlangen, die Beklagte werde von einer Rücknahmemöglichkeit keinen Gebrauch mehr machen. c. Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist frei von Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG wird der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4.16, juris Rn. 39; Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10.12, juris Rn. 32 m.w.N.) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 71 f., m.w.N.), der das erkennende Gericht folgt, um eine ermessenslenkende Vorschrift, die der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einräumt (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4.16, juris Rn. 41). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4.16, juris Rn. 40 m.w.N.). Gemessen daran durfte die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des Bewilligungsbescheids von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG ausgehen. Das Erwirken des begünstigenden Verwaltungsakts durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben ist nach der gesetzgeberischen Konzeption eine Fallgestaltung, in der der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einzuräumen ist. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich atypische, von der Beklagten hier besonders zu berücksichtigende, Umstände nicht daraus, dass die Klägerin offenbar von der Stellung eines Antrags auf Bewilligung einer Förderung im Programm der sog. Überbrückungshilfe III absah, obwohl sie – wie sie hier vorträgt – der Meinung ist, dort tatsächlich antragsberechtigt (gewesen) zu sein. Denn es lag allein im Verantwortungsbereich der Klägerin, vor Beantragung der streitgegenständlichen Novemberhilfe zu prüfen, für welches Förderprogramm sie tatsächlich antragsberechtigt war. Sollte die Klägerin die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III versäumt haben, beruhte dies mithin auf der Verletzung ihrer eigenen Obliegenheiten und führt nicht dazu, dass die Beklagte im Rahmen ihres Rücknahmeermessens betreffend die Novemberhilfe Erwägungen zu denkbaren alternativen Fördermöglichkeiten anstellen müsste. Der klägerseits insoweit gewünschten „Umdeutung“ ihres Antrags auf Novemberhilfe in einen solchen auf Überbrückungshilfe III stehen im Übrigen, worauf sich die Beklagte auch beruft, die unterschiedlichen Antrags- bzw. Fördervoraussetzungen entgegen (u. a. die zwingende Antragstellung durch einen Prüfenden Dritten). 2. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung der Zuwendung ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist. Die Zinsforderung stellt lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG dar, wobei sich für den Adressaten bei objektiver Würdigung sowohl aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid als auch aus dem Widerspruchsbescheid ergibt, dass eine Entscheidung über die „Zahlung der Zinsen“ einem gesonderten Bescheid vorbehalten ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer ihr gewährten Förderung im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe der Bundesregierung für den Monat November 2020 (im Folgenden: Novemberhilfe). Die Klägerin betreibt in Hamburg unter dem Namen „xxx“ ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand im Wesentlichen das Design und der Verkauf von Möbeln, Wohnaccessoires und Tischdekoration ist. Am 25. Januar 2021 stellte die Klägerin im Online-Portal der Beklagten unter Angabe der Branche „yyy Design und Raumgestaltung“ (Branchenschlüssel M74.10.3) einen sog. Direktantrag auf Gewährung einer Novemberhilfe in Höhe von 3.946,73 EUR (Antrags-Nr.xxx). Als Grund der Antragstellung gab die Klägerin im Antragsformular an: „Direkt betroffen: Der Antragsteller musste aufgrund einer staatlichen Schließungsverordnung im November 2020 den Geschäftsbetrieb direkt einstellen“. Ihren Umsatz im November 2019 bezifferte sie mit 6.998 EUR und im November 2000 – bei 29 Schließtagen – mit 2.818 EUR. Außerdem versicherte sie, die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Das Antragsformular enthielt u. a. den Passus: „Die Angaben in diesem Antrag einschließlich aller Anlagen sind vollständig und richtig. Mir ist bekannt, dass es sich bei der beantragten Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) handelt und die nachfolgend aufgeführten Angaben für die Bewilligung und Gewährung der Zuwendung subventionsrechtliche Tatsachen gemäß § 264 StGB i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 in der jeweils gültigen Fassung und des jeweiligen Landessubventionsgesetzes sind: (…) - Bestätigung, dass die Angaben zur direkten, indirekten oder indirekten Betroffenheit über Dritte oder zur Betroffenheit als Mischbetrieb sowie zum geschätzten Umsatz im November 2020 sowie Angaben zum Umsatz im November 2019 (…) im Einklang mit Buchstabe C Ziff. 3 Abs. 1 lit. c der Vollzugshinweise gemacht wurden. (…)“ In den – auch im Zeitpunkt der Antragstellung – öffentlich im Internet abrufbaren Vollzugs- hinweisen der Bundesregierung für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern) heißt es unter Buchstabe C Ziff. 3 Abs. 1 lit. c: „(1) Antragsberechtigt sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen) gemäß Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 3 sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn c) ihre wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im Sinne, von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 9 wie folgt betroffen ist: (i) Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), (ii) Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), (iii) Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene). Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz im Sinne von Buchstabe C Ziffer 2 Absatz 8 erleiden, (iv) Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.“ Mit undatiertem, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten am 25. Januar 2021 erlassenen, „Bescheid über eine Billigkeitsleistung“ gewährte die Beklagte der Klägerin eine Novemberhilfe in Höhe von 3.946,73 EUR für einen vom Corona-bedingten Lockdown betroffenen Leistungszeitraum von 29 Tagen (Ziff. 1). Die Novemberhilfe werde in Form einer Einmalzahlung als sog. Kleinbeihilfe gewährt und verpflichte bei jeder weiteren Beantragung einer Kleinbeihilfe zur Angabe des ausgewiesenen Beihilfebetrags (Ziff. 2). Neben der „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung“ seien der Antrag vom 25. Januar 2021 und die in Nr. 1 der Hauptbestimmungen genannten Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Novemberhilfe Grundlage und Bestandteil dieses Bescheids (Ziff. 3). Die Novemberhilfe sei zweckgebunden und diene ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen gemäß dem Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 („Lockdown“) erhebliche Umsatzausfälle erlitten hätten, den dadurch bedingten Umsatzausfall zu kompensieren und damit deren wirtschaftliche Existenz zu sichern (Ziff. 4). Aufgrund des im Antrag angegebenen Vergleichsumsatzes und der voraussichtlichen Dauer von 29 Tagen im November, in denen die Klägerin direkt oder indirekt oder über einen Dritten von den Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeschränkungen des Corona-bedingten Lockdowns betroffen sei, werde die Novemberhilfe in Höhe von 3.946,73 EUR festgesetzt (Ziff. 5). In den im Bescheid enthaltenden Nebenbestimmungen heißt es u. a.: „2. Für den Fall, dass gegen die in diesem Bescheid und ggf. gegen die in den auf diesen Bescheid folgenden Änderungsbescheiden festgesetzten Bestimmungen verstoßen wird, behalten wir uns den teilweisen und ggf. vollständigen Widerruf dieses Bescheids vor. Auf Nr. 1 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wird hingewiesen. (…) 9. Wir behalten uns im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Novemberhilfe sowie der Verwendung der Novemberhilfe vor. In diesem Fall sind die Bewilligungsstelle und die Behörde für Wirtschaft und Innovation (BWI) sowie etwaige von dieser beauftragte Dritte berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Dezemberhilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftrage prüfen zu lassen. (…) 10. Die Novemberhilfe ist zu erstatten, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz HmbVwVfG) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Oktober 2020 dauerhaft eingestellt hat oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Novemberhilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Novemberhilfe nicht oder nicht für die gewährte Höhe vorliegen. 11. Sie sind darüber unterrichtet, dass die (…) - Angaben zur direkten oder indirekten Betroffenheit bzw. Betroffenheit über Dritte - (…) für die Gewährung bzw. Rückforderung der Novemberhilfe von Bedeutung sind und somit subventionserheblich im Sinne von § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind. (…).“ Im Übrigen wird auf die weiteren Bestimmungen im Bewilligungsbescheid Bezug genommen. Die Beklagte zahlte den Zuwendungsbetrag in der Folge an die Klägerin aus. Mit „Widerrufs- und Rückforderungsbescheid“ vom 12. April 2022 widerrief die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 25. Januar 2021 vollständig auch mit Wirkung für die Vergangenheit (Ziff. 1), setzte den Förderbetrag auf 0 EUR fest (Ziff. 2), forderte den aufgrund des Bewilligungsbescheids geleisteten Betrag in Höhe von 3.946,73 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem Tag der Auszahlung bis zur vollständigen Rückzahlung zurück (Ziff. 3) und bat um Zahlung des genannten Betrags innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheids auf ein näher bezeichnetes Konto. Zur Zahlung von Zinsen werde – nur wenn der zu erstattende Betrag nicht innerhalb der Rückzahlungsfrist gezahlt werde – gesondert aufgefordert. Zur Begründung führte sie an, im Rahmen einer nachgelagerten Prüfung hätten sich Tatsachen ergeben, die, wären sie bei erstmaliger Entscheidung über den Antrag bereits bekannt gewesen, dazu geführt hätten, dass dieser nicht hätte bewilligt werden können. Die von der Klägerin angegebene Branche sei nicht betroffen im Sinne der Schließungsverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg auf der Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020. Der Grund für den Widerruf ergebe sich daraus, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt im Sinne von Ziffer 1.1. der FAQ zur November- bzw. Dezemberhilfe sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe seien nicht erfüllt. Es entspreche der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens, den Antrag zu widerrufen und die ausgezahlte Fördersumme zurückzufordern. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine ausnahmsweise eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründeten, seien nicht ersichtlich. Mit einem weiterem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom gleichen Tag (Gegenstand des Klageverfahrens 16 K 4031/22) widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin mit im Wesentlichen gleicher Begründung auch einen am 10. März 2021 ergangenen Bescheid über die Bewilligung einer Dezemberhilfe in Höhe von 2.438 EUR (Antragsnummer AWDHR2-152174) und forderte diese zurück (zu den Einzelheiten vgl. VG Hamburg, Urt. v. 13.3.2024, 16 K 4031/22). Gegen beide Rückforderungsbescheide erhob die Klägerin am 12. April 2022 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihr Unternehmen im maßgeblichen Zeitraum von der Pandemie betroffen gewesen: Sie habe den Direktverkauf im Lager schließen müssen, es hätten keine Adventsverkäufe stattfinden können und habe keine Messen mehr gegeben. All ihre Kunden hätten schließen müssen. Die im Antrag angegebene Branche habe sie gewählt, weil keine genau gepasst habe. Sie sei keine Händlerin, die nur Ware ein- und verkaufe, sondern habe auch ein eigenes Designlabel mit eigenen Entwürfen und eigener Produktion. Bis zur Pandemie habe sie ihre Kollektion ausschließlich über die jährlich stattfindende internationale Messe „Ambiente“ in Frankfurt verkauft. Ihre Hauptkunden seien Floristen, Boutiquen, Fachgeschäfte, Buchläden, Möbelgeschäfte, Restaurants und Hotels und seit 2016 auch Fluggesellschaften. Die letzte Messe, die sie seit der Pandemie habe besuchen können, sei die „Ambiente“ im Februar 2020 gewesen. Über 70 % des Ordervolumens, das sie dort erhalten habe, sei mit Beginn des Lockdowns im März 2020 wieder storniert worden. Mit dem Lockdown und dem Schließen der Geschäfte und Restaurants seien auch keine Nachbestellungen mehr eingegangen. Seit dem Lockdown 2020 habe keine Ambiente Messe mehr stattgefunden. Viele ihrer Kunden hätten die Pandemie nicht überlebt. Mit Anhörungsschreiben vom 1. Juli 2022 wies die Beklagte die Klägerin im parallelen Verfahren der Dezemberhilfe darauf hin, dass eine indirekte Betroffenheit den Nachweis voraussetze, dass sie mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielt habe. Dieser Nachweis könne erbracht werden durch geeignete Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, dass die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig seien, die direkt von den Schließungen betroffen gewesen seien. Mit E-Mail vom 28. Juli 2022 übersandte die Klägerin der Beklagten daraufhin u. a. eine „Kundenliste-a..xls“ und eine Umsatzliste für 2020 („a.-umsatz-2020-druckversion.xls“) und wies darauf hin, dass viele Kunden, mit denen sie in den letzten Jahren Umsatz gemacht habe, im Jahr 2020 gar keine Bestellungen getätigt hätten. Das Jahr sei bedingt durch die Pandemie unberechenbar und unsicher gewesen. Ihre Kunden seien direkt von den Schließungen betroffen gewesen. Die Messe in Frankfurt im Jahr 2020 sei schon durch Corona geschwächt gewesen, zusätzlich habe der „Sturm Sabine“ geherrscht. Beides zusammen habe viele Kunden davon abgehalten, die Messe zu besuchen. Seit 2016 habe sie auch für eine Tochterfirma gearbeitet. 2019 habe sie von dieser auf der Messe noch einen Auftrag erhalten, der 2020 in die Produktion habe gehen sollen, was aber nicht mehr habe umgesetzt werden können. Nachdem im Verfahren der Dezemberhilfe bereits unter dem 2. September 2022 ein zurückweisender Widerspruchsbescheid ergangen war (Gegenstand des Klageverfahrens 16 K 4031/22), wies die Beklagte den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Widerspruch betreffend die Novemberhilfe mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2023, zugestellt am 11. Februar 2023, zurück (Ziff. 1), forderte den ausgezahlten Zuwendungsbetrag i. H. v. 3.946,73 EUR zurück zuzüglich Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem Tag der Auszahlung der Zuwendung bis zur vollständigen Rückzahlung (Ziff. 2), erlegte der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf (Ziff. 3) und setzte für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr i.H.v. 50 EUR fest (Ziff. 4). Der Zuwendungsbetrag nebst Gebühr sei binnen eines Monats ab Zustellung auf ein näher bezeichnetes Konto zu zahlen. Von der Erhebung der Zinsen, zu deren Zahlung nach Zahlungseingang gesondert aufgefordert werde, werde abgesehen, sofern der Zuwendungsbetrag fristgemäß zurückgezahlt werde. Zur Begründung führte sie an, der Widerspruch sei zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin sei nicht antragsberechtigt. Ausweislich der im Verfahren der Dezemberhilfe (Antragsnummer AWDHR2- 152174) eingereichten Kunden- und Umsatzlisten sei weder die im Antrag benannte direkte noch eine andere Betroffenheit unter Zugrundelegung der Vollzugshinweise gegeben. Daran ändere der Vortrag der Klägerin, ihren Umsatz ausschließlich über die Messen Ambiente Frankfurt zu erzielen, nichts. Aus dem Inhalt der eingereichten Unterlagen ergebe sich nämlich, dass die Klägerin einen Großteil ihres Umsatzes im Einzelhandel erziele. Dieser sei jedoch gemäß Nr. 9 der Schließungsverordnung weiterhin geöffnet gewesen. Daher werde die Fördersumme nach § 49a HmbVwVfG zurückgefordert. Die Rücknahme des Erstbescheids gemäß § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG sei zweckmäßig und ermessensfehlerfrei. Durch die Angabe der direkten Betroffenheit habe die Klägerin eine Billigkeitsleistung erhalten, die bei vollständiger Prüfung unter Zugrundelegung der Vollzugshinweise und der FAQ mangels Betroffenheit nicht habe gewährt werden dürfen. Ein Vertrauen hätte bereits aufgrund der Regelung unter Ziffer 10 der Nebenbestimmungen nicht entstehen können. Die Entscheidung über die Aufhebung und Rückforderung erfolge frei von Ermessensfehlern. Mangels schutzwürdigen Vertrauens überwiege das Widerrufsinteresse. Ihr Ermessen sei durch haushaltsrechtliche Grundsätze beschränkt. Am 23. Februar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung vertieft und ergänzt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren: Den Kontakt zu ihren Kunden – hauptsächlich Einzelhändlern, Hotels, Gaststätten, Floristen und auch Fluggesellschaften – stelle sie im Wesentlichen auf Einkaufsmessen her. Nach Ausbruch der Pandemie seien diese abgesagt worden. Soweit sie ihre Waren über den Einzelhandel vertrieben habe, sei auch dieser von den Corona-Maßnahmen betroffen gewesen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei sie danach jedenfalls indirekt oder über Dritte betroffen. Bestellungen seien – gerade im Hinblick auf das sonst übliche hohe Endjahres-/Weihnachtsgeschäft – fast vollständig ausgeblieben. Daneben habe sie ihren jährlich ausgerichteten Weihnachtsmarkt nicht durchführen können. Insoweit sei sie direkt betroffen gewesen. Ihr monatlicher Umsatz im Zeitraum August 2020 bis Dezember 2020 sei gegenüber dem Vorjahreszeitraum bei gleichbleibenden Kosten deutlich zurückgegangen. Zum Ausgleich der fehlenden Liquidität habe sie daher die Novemberhilfe beantragt und davon ausgehen dürfen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behaltendürfen der Geldleistungen ausschlaggebend seien. Auf einen gerichtlichen Hinweis hin hat die Klägerin u. a. eine Umsatzliste für Dezember 2019 (Anlage K 2) und eine nach Kunden aufgeschlüsselte Umsatzliste für 2019 (Anlage K 3) eingereicht und weiterhin geltend gemacht, hinsichtlich der Novemberhilfe antragsberechtigt zu sein. Auch wenn sie nicht direkt betroffen gewesen sei, hätten sich die Schließungsverfügungen doch mittelbar auf sie ausgewirkt. Zu ihren Kunden zählten überwiegend Einzelhändler und Gastronomiebetriebe. Insoweit werde auf die bereits im Vorverfahren eingereichte Kundenliste verwiesen. Aber selbst, wenn sie gar nicht betroffen sein sollte, sei die (vollständige) Rückforderung der gewährten Novemberhilfe unbillig. Ihr Geschäft habe unstreitig erhebliche Einbußen hinnehmen müssen. Aus den darüber hinaus beigefügten BWAs ergäben sich ihre Umsatzeinbrüche. Eigentlich habe sie Überbrückungshilfe III beanspruchen können, die sie aufgrund der gewährten Novemberhilfe aber nicht beantragt habe. Nach Erlass des Rückforderungsbescheids sei die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III abgelaufen gewesen. Daher sei ihr Antrag auf Novemberhilfe wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes in einen solchen auf Überbrückungshilfe III umzudeuten. Im Übrigen habe die Beklagte mit dem Erfordernis der Einschaltung eines „Prüfenden Dritten“ zu hohe Antragsanforderungen für die Gewährung von Überbrückungshilfe III aufgestellt. Schließlich stehe einer Aufhebung des Bewilligungsbescheids hier der Ablauf der in § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG genannten Jahresfrist entgegen. Die Klägerin beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 12. April 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Klage sei unbegründet, da die Klägerin mangels Betroffenheit i. S. d. Ziffer 1.1 der FAQ nicht antragsberechtigt sei. Die FAQ zur November- und Dezemberhilfe stellten unmissverständlich klar, dass Unternehmen und Solo-Selbständige, die ihren Geschäftsbetrieb nicht aufgrund der Schließungsverordnung auf Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 hätten einstellen müssen, nicht vom Lockdown betroffen gewesen seien. Der Klägerin sei es nach der Schließungsverordnung weiterhin möglich gewesen, Möbel, Wohnaccessoires und Tischmöbeln zu designen. Eine direkte Betroffenheit folge auch nicht aus der Durchführung von Weihnachtsmärkten, denn die Klägerin erfülle nicht die im Beispielsfall 3 unter Ziffer. 1.1 FAQ genannten Voraussetzungen. Sie sei auch nicht als Mischbetrieb antragsberechtigt, da sie keine Nachweise eingereicht habe, aus denen hervorgehe, dass sie als Weihnachtsmarktbetreiberin tatsächlich 80 % ihrer Umsätze aus dieser Aktivität erzielt habe. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie als Betreiberin eines Standes auf dem Weihnachtsmarkt direkt betroffen sei. Hierzu seien keine Unterlagen eingereicht worden, aus denen ersichtlich sei, dass sie im Jahr 2019 ihren Umsatz ausschließlich auf Weihnachtsmärkten generiert habe. Vielmehr sei eine Kundenübersicht eingereicht worden, ausweislich derer die Klägerin ihre Umsätze hauptsächlich mit Kunden aus dem Bereich des Einzelhandels und der Hotelbranche erwirtschaftete, aber eben gerade nicht mit einem Weihnachtsmarktstand. Die Klägerin sei auch nicht indirekt von den Schließungsverordnungen betroffen. Ihr Vortrag, es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, ihre Ware im Einzelhandel anzubieten, ändere daran nichts. Der Groß- und Einzelhandel sei nach Ziffer 9 des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen insgesamt geöffnet geblieben. Zwar sei der Einzelhandel von einschränkenden Maßnahmen betroffen gewesen, allein maßgeblich für die Beurteilung einer direkten Betroffenheit sei jedoch, ob dieser habe vollständig schließen müssen. Soweit die Klägerin anführe, dass sie ihre Kunden auf Messen akquiriere und diese aufgrund des Lockdowns hätten schließen müssen, gehe der Vortrag ins Leere. Zwar hätten Messen nach Ziffer 5 lit. f des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020 nicht mehr stattfinden können, allerdings habe die Klägerin ausweislich der eingereichten Kundenliste nicht 80 % ihrer Umsätze auf Messen generiert. Auch wenn sie auf Messen für ihre Produkte geworben habe sollte, so verkaufe sie diese zumindest offensichtlich nicht (nur) über Messen. Gleiches gelte für die generierten Umsätze durch Verkäufe an Gastronomiebetriebe. Ausweislich der eingereichten Kundenliste beliefere sie zwar auch Gastronomiebetriebe und seien diese nach Ziffer 7 des Bund-Länder-Beschlusses direkt von der Schließungsverordnung betroffen gewesen. Jedoch ergebe sich auch der Kundenliste auch, dass Gastronomiebetriebe nur einen sehr geringen Kundenanteil darstellen. Gleiches gelte für die Hotelbranche. 80 % ihres Umsatzes habe die Klägerin mit diesen Branchen selbst bei Hinzurechnung der Messekunden nicht erzielt. Auch die im Klageverfahren vorgelegten weiteren Listen (Anlagen K 2 und K 3) änderten nichts an der fehlenden indirekten Betroffenheit der Klägerin. Keines der Unternehmen sei direkt betroffen gewesen. Soweit die Klägerin auf eine jedenfalls „mittelbare“ Betroffenheit verweise, werde eine solche in den FAQ nicht genannt. Eine Umdeutung des Antrags auf Gewährung der Novemberhilfe in einen solchen auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III sei nicht möglich. Die Rückforderung der 3.946,76 EUR nach § 49a Abs. 1 HmbVwVfG sei danach rechtmäßig. Der Bewilligungsbescheid sei gemäß § 48 Abs. 1 und 2 HmbVwVfG rechtmäßig und ermessensfehlerfrei zurückgenommen worden. Grundlage der Berechnung der von der Klägerin durch den Bescheid vom 25. Januar 2021 erhaltenen Zuwendung sei deren Angabe, direkt betroffen zu sein, gewesen. Diese Angabe habe sich im Rahmen einer weiteren Prüfung als unzutreffend erwiesen. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt förderberechtigt und der auf den falschen Angaben beruhende Bewilligungsbescheid damit rechtswidrig gewesen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Auf ein Verschulden der Klägerin komme es nicht an. Auch § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG stehe der Rücknahme des Bewilligungsbescheids nicht entgegen. Die Norm sei aufgrund der Vorläufigkeit des Bewilligungsbescheids schon nicht anwendbar. Unabhängig davon sei die Jahresfrist, bei der es sich um eine Entscheidungs- und keine Bearbeitungsfrist handele, bei unterstellter Anwendbarkeit auch nicht abgelaufen. Sie, die Beklagte, habe erstmals am 12. April 2022 durch Aufnahme einer nachgelagerten Prüfung positive Kenntnis von der fehlenden Antragsberechtigung der Klägerin erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Sachakte der Beklagten zu diesem sowie dem parallelen Klageverfahren zur Dezemberhilfe (16 K 4031/22) sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.