Beschluss
4 Bf 265/18.AZ
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Darlegung, ist diesem Erfordernis auch bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel Rechnung zu tragen. An die Darlegungspflicht eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Rechtsmittelverfahren sind dabei deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung nach § 67 VwGO.(Rn.8)
2. Es ist auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft erscheint.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. Mai 2018 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Darlegung, ist diesem Erfordernis auch bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel Rechnung zu tragen. An die Darlegungspflicht eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Rechtsmittelverfahren sind dabei deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung nach § 67 VwGO.(Rn.8) 2. Es ist auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft erscheint.(Rn.8) Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. Mai 2018 zu bewilligen, wird abgelehnt. I. Der Kläger, irakischer Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Er beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der 29 Jahre alte Kläger reiste nach eigenen Angaben am 27. Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 17. Januar 2017 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 lehnte die Beklagte die Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 16. Februar 2017 hat der Kläger Klage erhoben und zuletzt beantragt, festzustellen, dass zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegen. Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 25. Mai 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Es liege kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Die Abschiebung des Klägers in den Irak verstoße nicht gegen Art. 3 EMRK. Es sei nicht davon auszugehen, dass dort zum gegenwärtigen Zeitpunkt das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der wirtschaftlichen Lage in der Region Kurdistan-Irak oder in der Provinz Ninive bestehe. Das Gericht sei zu der Auffassung gelangt, dass es dem Kläger möglich sei, seinen Lebensunterhalt zumindest so weit selbst zu sichern, dass ihm keine unmenschliche Behandlung drohe. Er verfüge über familiäre Bindungen im Irak und sei in der Lage, jedenfalls ein geringes Arbeitseinkommen zu erzielen. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Ihm drohe in seinem Heimatland keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Er habe die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht erschüttert. Ein Abschiebungshindernis ergebe sich auch nicht aus der humanitären Lage oder der allgemeinen Sicherheitslage. Die weiteren Regelungen des Bescheides vom 3. Februar 2017 seien rechtmäßig. Das Urteil ist dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Juni 2018 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem am 4. Juli 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Begehren, ihm für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Begründung hat der Kläger nicht vorgebracht. II. Der fristgerecht gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Er ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist zwar bereits dann anzunehmen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung besteht. Das Vorbringen des Klägers in zweiter Instanz genügt aber nicht den Anforderungen, die eine mittellose Partei erfüllen muss, die für ihren Antrag auf Zulassung der Berufung und die sich ggf. anschließende Berufung Prozesskostenhilfe begehrt. Denn es liegt zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor, eine Begründung seines Zulassungsantrags hat der Kläger jedoch nicht eingereicht. Wird in asylrechtlichen Streitigkeiten Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung beantragt, muss dies innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) unter Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geschehen und müssen zudem innerhalb dieser Frist Anhaltspunkte für mögliche Einwände dargelegt werden, die den Zulassungsgründen des § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG zugeordnet werden können (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Denn nur dann lässt sich feststellen, ob die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet: Die Darlegungsanforderungen im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren müssen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung tragen. Daraus ergibt sich das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2014, 1 BvR 1671/13, 347, NJW 2014, 1291, juris Rn. 12 ff.; VerfGH Ba-Wü, Beschl. v. 7.5.2018, 1 VB 70/17, juris Rn. 10 ff.). Insoweit ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen. An die Darlegungspflicht eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im Rechtsmittelverfahren sind daher deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung nach § 67 VwGO. Es ist aber nach der überwiegenden Rechtsprechung auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar oder fehlerhaft erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.2018, 5 PKH 8.17 D, juris Rn. 2; Beschl. v. 11.2.2015, 5 PKH 12.15 D, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 29.6.2018, 4 A 1654/18.A, juris Rn. 2;OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.4.2018, OVG 5 N 42.16, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 19.9.2017, 4 A 613/15, juris Rn. 5, 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 8.6.2016, 1 S 783/16, juris Rn. 22, m.w.N. zum Streitstand; OVG Münster, Beschl. v. 7.3.2014, 16 A 1386/13, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.4.2010, 2 L 15/10, juris Rn. 2; OVG Schleswig, Beschl. v. 21.1.2004, 7 U 30/03, juris Rn. 6 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.8.1997, 12 L 3035/97, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 27.5.1997, 13 ZU 1213/97, juris Rn. 7, 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl. 2018, § 117 Rn. 21; a.A. und eine Prüfung von Amts wegen befürwortend: BVerwG, Beschl. v. 12.2.1965, V ER 224.64, NJW 1965, 1293 juris (LS); Beschl. v. 22.8.1990, 5 ER 640.90, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 6.12.2000, XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschl. v. 4.10.2001, 1 B 361/1, juris Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.1998, 4 L 5475/97, juris Rn. 2; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 117 Rn. 54; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 42, § 166 Rn. 2 m.w.N.). Auch der Bundesfinanzhof verlangt in ständiger Rechtsprechung ein Mindestmaß an Begründung (vgl. Beschl. v. 19.2.2016, X S 38/15, juris Rn. 13; Beschl. v. 15.4.2014, V S 5/14, juris Rn. 6). Gleiches gilt für die Darlegung bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. v. 2.2.2017, 1 BvR 2897/18, juris Rn. 2). Das Berufungsgericht folgt der überwiegenden Ansicht der Bundes- und Obergerichte. Zwar ist der Kläger nach § 82 Abs. 1 VwGO nur eingeschränkt („soll“) verpflichtet, einen bestimmten Antrag zu stellen und Angaben der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel zu machen. Daher kann im Verwaltungsprozess nicht regelmäßig vorausgesetzt werden, dass der Antragsteller solche Angaben bereits in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren macht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung erfordert (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.6.2009, 2 NB 67/09, NVwZ-RR 2009, 784, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 15.4.2014, 3 A 344/12, juris Rn. 5 m.w.N.). Da der Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dem Kläger Darlegungspflichten auferlegt, ist diesen Erfordernissen grundsätzlich auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren Rechnung zu tragen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.6.2016, 3 B 173/16, juris Rn. 3). Auch den Regelungen der §§ 114 ff. ZPO ist nicht zu entnehmen, dass eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten von Amts wegen selbst dann zu erfolgen hat, wenn es - wie hier - gänzlich an einer auch nur skizzenhaften Bezeichnung der Angriffspunkte fehlt. Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Begründung darzustellen. Mit § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird dieses Erfordernis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im höheren Rechtszug übernommen, wenngleich es nicht mehr darum geht, das Streitverhältnis als solches klarzustellen, sondern allein um die Frage, inwieweit dieses - durch das erstinstanzliche Urteil vorgegebene - Streitverhältnis nunmehr weitergeführt wird. Liegt aber dem Antragsteller in der zweiten Instanz bereits ein Urteil vor, zu dessen Richtigkeit er sich äußern soll, so wird ihm dabei weniger abverlangt, als es für die erstmalige, weitaus umfassendere Darlegung vor dem erstinstanzlichen Gericht nach § 117 Abs. 1 ZPO erforderlich ist. Dass selbst auf diese Minimalvoraussetzungen verzichtet werden müsste, findet in § 119 ZPO keine Stütze (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 21.1.2004, 7 U 30/03, juris Rn. 6, 7). Ebenso wenig ist es von Verfassungs wegen geboten, von einer zumindest im Ansatz tragfähigen Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs abzusehen. Zwar erfordern, wie oben bereits ausgeführt, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG die Gleichbehandlung bemittelter und unbemittelter Parteien zur Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesen Anforderungen ist Genüge getan, wenn das Begründungserfordernis dahingehend erleichtert wird, dass vom bedürftigen Rechtsmittelführer keine juristisch qualifizierten Ausführungen erwartet werden, sondern (nur) eine ggf. laienhafte, nicht notwendig abschließende Bezeichnung derjenigen Punkte, die aus seiner Sicht im erstinstanzlichen Urteil übergangen oder unzutreffend abgehandelt wurden. Es kann nicht erwartet werden, dass der Antragsteller die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst erforderlich wäre (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 8.9.2008, 3 PKH 3.08, juris Rn. 3). Mit diesen Erleichterungen wird er zumindest weitgehend einer Partei gleichgestellt, die sich im Zulassungsverfahren bereits von Anfang an umfassend anwaltlicher Hilfe bedienen kann. Eine Prüfung der Zulassungsgründe durch das Berufungsgericht von Amts wegen könnte die unbemittelte Partei gegenüber derjenigen Partei privilegieren, die sich bereits im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder im Zulassungsverfahren eines Rechtsanwalts bedient. Dass ein Kläger im asylrechtlichen Gerichtsverfahren nicht über die für eine eigenständige laienhafte Begründung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ändert nichts an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebotenen Anforderungen an eine Darlegung von Zulassungsgründen.Unzureichende Sprachkenntnisse entheben einen Ausländer nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird einem Ausländer ein ihm unverständlicher Bescheid oder eine Entscheidung zugestellt, kann er aber seine Bedeutung so weit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, so können von ihm im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Bei einem Asylbewerber kommt hinzu, dass sein gesamter Aufenthalt auf den Asylbescheid und, sollte er - wie hier - Klage erhoben haben, auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren hin orientiert ist. Deshalb ist es ihm zumutbar, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens um eine rasche Klärung des Inhalts dieses Schreibens sowie eventueller Folgen daraus umgehend und intensiv bemüht (vgl. zur Wiedereinsetzung: BVerfG, Beschl. v. 2.6.1992, 2 BvR 1401/91, BVerfGE 86, 280, juris Rn. 20; Beschl. v. 19.4.1995, 2 BvR 2295/94, NVwZ-RR 1996, 120, juris Rn. 20; BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993, 1 B 177/93, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschl. v. 14.1.2016, 4 B 891/15 u.a., juris Rn. 5). Dass hier dem Kläger die Möglichkeit, eine laienhafte Begründung des Antrags einzureichen, trotz angemessener Bemühungen nicht zur Verfügung stand, ist nicht ersichtlich. Er hatte Gelegenheit, sich trotz fehlender oder mangelhafter deutscher Sprachkenntnisse über die Bedeutung der ihm zugestellten erstinstanzlichen Entscheidung und über weitere Rechtsschutzmöglichkeiten bereits wenige Tag nach Zustellung des Urteils an seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Kenntnis zu verschaffen. Dies ergibt sich daraus, dass er dessen Schreiben vom 11. Juni 2018 seinem am 4. Juli 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zu gewähren, beigefügt und mitgeteilt hatte, er werde nicht mehr durch diesen vertreten. Der Inhalt der richterlichen Verfügungen, der Kläger möge eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen und mitteilen, weshalb er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemessen an § 78 Abs. 3 AsylG für fehlerhaft halte, war ihm ebenfalls bekannt. Denn er hat eine offensichtlich von einer anderen Person in deutscher Sprache ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie weitere Belege vorgelegt. Daraus ist zu schließen, dass der Kläger, selbst wenn er - was er nicht näher dargelegt hat - sich mangels finanzieller Mittel nicht von einem Rechtsanwalt und auch nicht von der Öffentlichen Rechtsauskunft oder von „Fluchtpunkt“ hat beraten lassen können, Hilfestellung bei der Übersetzung des Anwaltsschreibens und der richterlichen Verfügungen sowie beim Ausfüllen der Formulare erhalten hat. Dass eine (sprachliche oder inhaltliche) Unterstützung bei einer kurzen Darlegung seiner Einwände gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht möglich gewesen wäre, ist nicht anzunehmen. Dies legt der Kläger auch nicht dar. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.