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Beschluss

4 B 891/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0114.4B891.15.00
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Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juli 2015 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juli 2015 werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 10.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3454/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. April 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend angenommen, dass der Antrag schon unzulässig sei, weil der Bescheid vom 17. April 2015 bereits bestandskräftig geworden sei. Die Antragstellerin habe gegen den ihr am 18. April 2015 zugestellten Bescheid erst im Juni 2015 und damit verspätet Klage erhoben. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, im Ergebnis nicht erschüttert. Auf das Vorbringen zur vorsorglich erfolgten materiellen Prüfung des Verwaltungsgerichts kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Einwand der Antragstellerin, sie habe im Klageverfahren 1 K 3454/15 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gestellt und die dortigen Ausführungen und Beweisantritte belegten einen Wiedereinsetzungsgrund, entkräftet nicht die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 17. April 2015 sei bereits bestandskräftig geworden. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe erst im Zusammenhang mit der Betriebsschließung am 2. Juni 2015 Kenntnis von der Möglichkeit eines Rechtsmittels und von der Rechtsmittelfrist erlangt, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil ihr der Bescheid vom 17. April 2015 bereits am darauffolgenden Tag zugestellt wurde. Auch die mangelhaften Deutschkenntnisse der Antragstellerin rechtfertigen vorliegend keine Wiedereinsetzung. Zwar fordern Art. 19 Art. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, dass die mangelhaften Kenntnisse der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen dürfen. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf unzureichenden Sprachkenntnissen eines Ausländers beruhen, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird daher einem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls soweit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Entscheidung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 ‑ 1 B 177.93 ‑, InfAuslR 1994, 128 = juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 u. a. ‑, BVerfGE 86, 280 = juris, Rn. 19 und 20. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie die belastende Bedeutung der Untersagungsverfügung vom 17. April 2015 nicht erfasst haben sollte. Schon die Anhörung vom 19. August 2014, in der sie der Antragsgegner mit Blick auf die bestehenden Rückstände bei der IKK classic auf die beabsichtigte Untersagung ihres Gewerbes hingewiesen hat, hat sie inhaltlich verstanden. Denn die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 17. September 2014 erklärt, sie werde sich mit der IKK wegen einer Ratenzahlung in Verbindung setzen. Von der Antragstellerin konnte daher im Rahmen der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten erwartet werden, dass sie sich bei Unsicherheiten über den genauen Inhalt der Untersagungsverfügung umgehend um die erforderliche sprachliche Hilfe bemüht. Dagegen dringt ihr Einwand nicht durch, ihr Ehemann, der über bessere Sprachkenntnisse verfüge, habe innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids beim Antragsgegner vorgesprochen und dort sei ihm erklärt worden, dass es keine Möglichkeit gebe, etwas gegen die Schließung des Betriebs zu unternehmen; es sei sinnlos und Geldverschwendung, einen Anwalt einzuschalten. Diesem vom Antragsgegner bestrittenen Vortrag lässt sich schon nicht entnehmen, dass dem Ehemann der Antragstellerin über eine Empfehlung hinaus bezüglich des eröffneten Rechtsmittels eine von der Rechtsmittelbelehrung abweichende Rechtsauskunft erteilt worden sein könnte. Er stützt vielmehr die Annahme, dass die Antragstellerin den Inhalt der Untersagungsverfügung – gegebenenfalls mit Hilfe ihres Ehemannes – schon vor Ablauf der Rechtsmittelfrist verstanden hat. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die zuständige Sachbearbeiterin dem Ehemann der Antragstellerin den Sachverhalt erklärt. Er habe in dem Gespräch gesagt, dass er verantwortlich sei, die betrieblichen Dinge zu regeln, weil die Antragstellerin die deutsche Sprache nicht beherrsche. Wenn die Antragstellerin trotz des Wissens um die Schließung ihres Betriebs Anlass gesehen hätte, sich gegen die Untersagungsverfügung gerichtlich zu wenden, hätte sie sich um eine Übersetzung insbesondere auch der Rechtsbehelfsbelehrung bemühen müssen. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der beabsichtigten Rechtsverfolgung zutreffend die hinreichende Aussicht auf Erfolg abgesprochen hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit die Antragstellerin auf der Grundlage der im Verfahren über ihre Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO dargelegten Gründe einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt, ergibt sich die Unbegründetheit dieses Standpunktes aus den vorstehenden Erwägungen. In dem Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dargelegte Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht der beabsichtigten Rechtsverfolgung im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Erfolgsaussicht hätte beimessen müssen, sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).