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Beschluss

2 NB 67/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, bedarf aber einer zumindest kursorischen Darlegung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. • Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei Verfahren mit besonderem Begründungserfordernis — wie hier Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz — muss die Begründung auch im PKH-Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen in groben Zügen dargelegt werden (§§ 146, 147 VwGO). • Eine bloße Verweisung auf Vorbringen in Parallelverfahren oder auf die Vertretung durch denselben Rechtsanwalt genügt nicht.
Entscheidungsgründe
PKH bei beabsichtigter Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz: substantiiertes Vorbringen erforderlich • Ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, bedarf aber einer zumindest kursorischen Darlegung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. • Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Bei Verfahren mit besonderem Begründungserfordernis — wie hier Beschwerde gegen einen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz — muss die Begründung auch im PKH-Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen in groben Zügen dargelegt werden (§§ 146, 147 VwGO). • Eine bloße Verweisung auf Vorbringen in Parallelverfahren oder auf die Vertretung durch denselben Rechtsanwalt genügt nicht. Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin für das Wintersemester 2008/2009 abgelehnt worden war. Der PKH-Antrag wurde isoliert gestellt. Die Antragstellerin war anwaltlich vertreten. Sie verließ sich auf Vorbringen und Beschwerdebegründungen, die in parallel geführten Verfahren bzw. in anderen Verfahren ihres Prozessbevollmächtigten vorgebracht worden waren. Fristen zur Einlegung und Begründung der Beschwerde ergeben sich aus §§ 147, 146 VwGO; für die Darlegung der Erfolgsaussicht gelten die Maßstäbe des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. • Antrag und Zulässigkeit: Der isolierte PKH-Antrag ist zulässig, unterliegt aber den Anforderungen der VwGO und der ZPO an die Darlegung der Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Erfolgsaussicht: Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; diese ist durch eine zumindest schlüssige, kursorische Darlegung des Streitstands und der Beweismittel zu belegen (§ 117 Abs.1 S.2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Besonderes Begründungserfordernis: Bei Rechtsbehelfen mit gesonderten Fristen und Begründungspflichten (hier: Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 146,147 VwGO) muss die für die Zulässigkeit und Erfolgsaussicht relevanten Gründe bereits im PKH-Antrag innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen in groben Zügen dargelegt werden. • Fristversäumnis / unzureichendes Vorbringen: Die Antragstellerin legte innerhalb der einschlägigen Monatsfrist keine hinreichende, auch nur kursorische Begründung für die beabsichtigte Beschwerde vor; eine Verweisung auf die Beschwerdebegründung in Parallelverfahren genügt nicht, da jeweils nur das im konkreten Verfahren innerhalb der Frist Vorgetragene berücksichtigt werden kann. • Rechtsfolgen: Mangels schlüssiger Darlegung der Erfolgsaussicht und der erforderlichen Begründung innerhalb der Frist durfte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Antragstellerin die beabsichtigte Beschwerde nicht in dem gebotenen, wenn auch kursorischen Umfang begründet hat und somit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg schlüssig dargelegt wurde. Eine bloße Bezugnahme auf Vorbringen in Parallelverfahren sowie das bloße Vorliegen anwaltlicher Vertretung ersetzt nicht die im PKH-Antrag vorzulegende substantiierte Darlegung. Daher war die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtlich gerechtfertigt und bleibt in vollem Umfang bestehen.