Beschluss
3 A 344/12
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung zumindest kursorisch und in groben Zügen darzulegen, auf welche Gründe er seinen Zulassungsantrag stützen will.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung zumindest kursorisch und in groben Zügen darzulegen, auf welche Gründe er seinen Zulassungsantrag stützen will. Ausfertigung Az.: 3 A 344/12 2 K 393/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - gegen die Große Kreisstadt Kamenz vertreten durch den Oberbürgermeister Am Markt 1, 01917 Kamenz - Beklagte - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Grundsteuern 2002 - 2007; Untätigkeit hier: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren 2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 15. April 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. März 2012 - 2 K 393/11 - wird abgelehnt. Gründe Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers für ein beabsichtigtes Zu- lassungsverfahren bleibt ohne Erfolg, denn der beabsichtigte, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Juli 2013 - 2 K 393/12 - gerichtete Zulassungsantrag des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hieran fehlt es schon deshalb, weil der Kläger nicht wenigstens kursorisch und in groben Zügen dargelegt hat, worauf er die beabsichtigte Rechtsverfolgung, nämlich seinen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung stützen will. 1 2 3 3 Nach § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist hierzu iim Antrag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Zwar ist der Kläger nach § 82 Abs. 1 VwGO nur eingeschränkt („soll“) verpflichtet, einen bestimmten Antrag zu stellen und Angaben der zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel zu machen. Daher kann im Verwaltungsprozess nicht regelmäßig vorausgesetzt werden, dass der Antragsteller solche Angaben bereits in seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Rechtsmittelverfahren macht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung erfordert (NdsOVG, Beschl. v. 16. Juni 2009, NVwZ-RR 2009, 784; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 2 m. w. N.). Da der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmte Darlegungspflichten auferlegt, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren Rechnung zu tragen. Allerdings dürfen die Anforderungen bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern in Verfahren mit Vertretungszwang - wie dem Antrag auf Zulassung der Berufung - im Hinblick Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nicht überspannt werden. Insoweit reicht es aus, dass ein Antragsteller in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren zumindest kursorisch und in groben Zügen darlegt, auf welche Gründe er seinen Zulassungsantrag stützen will (Kopp/Schenke a. a. O. m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht hat dann von Amts wegen - auch anhand des weiteren Akteninhalts - zu prüfen, ob der beabsichtigte Zulassungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diesen Mindestanforderungen genügt der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht. Denn sein Vorbringen beschränkt sich auf den bloßen Hinweis, dass er seinen Klageantrag weiterverfolge, ohne sich wenigstens ansatzweise mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Seinem Hinweis lässt sich insbesondere auch nicht entnehmen, auf welche Gründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO er seinen Zulassungsantrag stützen will. 4 5 6 4 Ungeachtet dessen fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Zulassungsantrags unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) jedenfalls auch deswegen, weil der Kläger auch ohne wirksame Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids der Beklagten vom 12. März 2002 verpflichtet gewesen wäre, im Zeitraum von 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2007 Grundsteuer in Höhe von 68,02 € jährlich zu bezahlen. Der Kläger hat - für diesen Zeitraum - keinen Anspruch auf einen entsprechenden Abrechnungsbescheid und auf Erstattung von Grundsteuern in Höhe von 408,08 €, weil er gemäß § 29 GrStG ohnehin verpflichtet war, Grundsteuer in Höhe von 68,02 € jährlich zu bezahlen. Die Beklagte war nämlich gemäß § 27 Abs. 2 GrStG nicht verpflichtet, die Festsetzung aus dem Bescheid vom 18. Juni 1999 zu ändern, mit welchem sie die jährliche Grundsteuer wirksam auf 140,00 DM (68,02 €) festgesetzt hatte. Dass der Kläger diesen Bescheid ebenfalls nicht erhalten haben will, ist schon deswegen unglaubhaft, weil er den der Höhe nach geänderten Grundsteuerbetrag fortan beglichen hat. Im Übrigen hatte sich der Hebesatz für den fraglichen Zeitraum nicht geändert. Mit dem Grundsteuerbescheid vom 12. März 2002, dessen Zugang der Kläger bestreitet, wurde der Grundsteuerbetrag auch nicht geändert. Vielmehr nahm die Beklagte in dem Grundsteuerbescheid vom 12. März 2002 lediglich eine Umrechnung des Betrags von DM auf EURO vor, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Selbst wenn dem Kläger also der Grundsteuerbescheid vom 12. März 2002 nicht zugegangen sein sollte, wäre er gemäß § 29 GrStG gleichwohl zur Zahlung der mit Bescheid der Beklagten vom 1. Januar 1999 festgesetzten jährlichen Grundsteuer von 140,00 DM (68,02 €) verpflichtet gewesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 7 8 9 5