Beschluss
V S 5/14 (PKH)
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zulässig, auch wenn der Antragsteller sich selbst vertritt.
• PKH für ein Rechtsmittelverfahren ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Bei versäumter Einlegung eines Rechtsmittels durch Nichtpostulationsfähigkeit ist PKH nur dann aussichtsreich, wenn innerhalb der Frist alle Voraussetzungen für Wiedereinsetzung geschaffen wurden.
• Zur Zulassung der Revision nach §115 FGO müssen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für die genannten Zulassungsgründe erkennbar sein; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht.
• Verfahrensrügen (Prozess- und Besetzungsfragen, Akteneinsicht, Sachaufklärung) liegen nur vor, wenn greifbare Gesetzeswidrigkeiten oder substantiierte Mängel dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
PKH-Antrag für Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht abzulehnen • Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zulässig, auch wenn der Antragsteller sich selbst vertritt. • PKH für ein Rechtsmittelverfahren ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Bei versäumter Einlegung eines Rechtsmittels durch Nichtpostulationsfähigkeit ist PKH nur dann aussichtsreich, wenn innerhalb der Frist alle Voraussetzungen für Wiedereinsetzung geschaffen wurden. • Zur Zulassung der Revision nach §115 FGO müssen konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für die genannten Zulassungsgründe erkennbar sein; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht. • Verfahrensrügen (Prozess- und Besetzungsfragen, Akteneinsicht, Sachaufklärung) liegen nur vor, wenn greifbare Gesetzeswidrigkeiten oder substantiierte Mängel dargelegt sind. Der Kläger focht vor dem FG erfolglos die Auskunftserteilung des Finanzamts an Strafverfolgungsbehörden an, weil er darin eine Verletzung des Steuergeheimnisses (§30 AO) sah. Das FG wies die Feststellungsklage als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger legte beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) und reichte eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Er war nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und machte umfangreiches Vorbringen sowie zahlreiche Verfahrensrügen geltend (u. a. Fehler in Tatbestand und Sitzungsprotokoll, Besorgnis der Befangenheit, unzureichende Akteneinsicht). Das FG hatte den Rechtsstreit als Einzelrichter entschieden; der Kläger verlangte stattdessen die Übertragung an einen anderen Senat. Der BFH prüfte summarisch die Zulässigkeit des PKH-Antrags und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde. • Antrag auf PKH ist zulässig; für selbst gestellte Anträge besteht kein Vertretungszwang (§62 Abs.4 FGO betrifft nur Postulationsfähigkeit). • Voraussetzungen für PKH nach §142 Abs.1 FGO i.V.m. §114 ZPO: wirtschaftliche Bedürftigkeit, nicht mutwillig und hinreichende Aussicht auf Erfolg bei summarischer Prüfung. Erfolgsaussichten müssen eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufweisen. • Bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist ohne Postulationsfähigkeit gilt: PKH ist nur dann aussichtsreich, wenn innerhalb der Frist alle Voraussetzungen für Wiedereinsetzung (§56 Abs.1 FGO) geschaffen sind; Streitpunkt und Beweismittel sind mindestens laienhaft darzustellen (§142 Abs.1 FGO i.V.m. §117 ZPO). • Die Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aus dem Vorbringen und den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Zulassungsvoraussetzungen des §115 Abs.2 FGO (Revisionszulässigkeitsgründe) erfüllt sein könnten. • Angriff auf Beweiswürdigung und materielle Rechtsanwendung begründet allein keine Zulassung der Revision; es fehlt an greifbarer Gesetzeswidrigkeit des FG-Urteils, das die Weitergabe von Akten im Zusammenhang mit einem Betrugsverfahren umfassend geprüft hat (§30 AO relevant). • Verfahrensmängelrügen (Prozessfähigkeit, Fehler im Sitzungsprotokoll, Besetzungsfragen, Geschäftsverteilung, Rechtswegzuständigkeit, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Akteneinsicht, Sachaufklärung) sind nicht substantiiert dargelegt; das FG hat jeweils nach gebotener Prüfung gehandelt oder benannte Rechtsmittelwege (z. B. Tatbestandsberichtigung nach §108 FGO) stehen offen. • Besondere Hinweise: Die Ablehnung pauschaler Befangenheitsgesuche ist zulässig; Übertragung auf Einzelrichter nach §6 FGO und Auslegung des Geschäftsverteilungsplans sind nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit angreifbar. • Kostenentscheidung entfällt; für PKH-Verfahren entstehen keine Gerichtsgebühren nach den genannten Vorschriften (§142 Abs.1 FGO i.V.m. §118 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Gründe zur Zulassung der Revision (§115 Abs.2 FGO) vorliegen, sind nicht ersichtlich; rein materielle Angriffe auf die Beweiswürdigung genügen nicht. Alle vorgebrachten Verfahrensrügen sind nicht substantiiert oder rechtfertigen keine Annahme einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit des FG-Urteils. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen; es entstehen keine Gerichtsgebühren.