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Beschluss

1 VB 70/17

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGBW:2018:0507.1VB70.17.00
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Leitsätze
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Unterlassen einer Zeugenvernehmung in einem Prozesskostenhilfeverfahren gerügt wird und eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch zu hohe Anforderungen an die Feststellung der Bedürftigkeit.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Unterlassen einer Zeugenvernehmung in einem Prozesskostenhilfeverfahren gerügt wird und eine Verletzung der Rechtsschutzgleichheit durch zu hohe Anforderungen an die Feststellung der Bedürftigkeit. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. 2. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. I. Die Verfassungsbeschwerde, die unter anderem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf Rechtsschutzgleichheit in einem Prozesskostenhilfeverfahren rügt, hat keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet. 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht deswegen verletzt, weil das Landesarbeitsgericht von dem Beschwerdeführer als Kontoauszug bezeichnete Anlagen nicht zur Kenntnis genommen hätte. a) Der in Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Ein festzustellender Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 86, 133 - Juris Rn. 39; VerfGH, Urteil vom 13.4.2016 - 1 VB 83/15 -, Juris Rn. 41). b) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist die Formulierung im angegriffenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 4. September 2017 (2 Oa 1/17) missverständlich, wenn es dort heißt, dass kein Kontoauszug vorgelegt werde und die entsprechenden Anlagen zu dem Schreiben vom 17. Juli 2017 keine Erwähnung finden. Aus dem Zusammenhang ergibt sich aber, dass die Formulierung offensichtlich so zu verstehen ist, dass es an der Vorlage von Originalkontoauszügen der Mutter des Beschwerdeführers fehlte. Auch der Beschwerdeführer scheint in seiner Verfassungsbeschwerde von einem solchen Verständnis des Beschlusses auszugehen, wenn er vorbringt, dass das Landesarbeitsgericht ausgeführt habe, es hätte Kontoauszüge der Zeugin Gisela Umbreit bedurft und er rügt, dass das Landesarbeitsgericht nicht seinerseits bei ihr Kontoauszüge angefragt habe (vgl. Seite 69 der Verfassungsbeschwerdeschrift). Auch die vom Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 17. Juli 2017 vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Mutter legt ein solches Verständnis des Beschlusses nahe, wenn es dort heißt „Im Hinblick auf das Bankgeheimnis und meine schutzwürdigen Belange als Zeugin beantrage ich meine Vernehmung als Zeugin in nichtöffentlicher Verhandlung und Anordnung der Geheimhaltung; dort kann ich auch sowohl den Kontoauszug vom 26.3.2003 über die unerlaubte Abhebung wie auch über die Rücküberweisung in Höhe der Vergleichssumme vom 23.9.2009 vorlegen“ und dementsprechend die Vorlage von Unterlagen angekündigt wurde, die über die beigefügten Anlagen hinausgehen. Offensichtlich stellt das Landesarbeitsgericht mit seiner Formulierung auf eben diese Ankündigung ab, wenn es darauf hinweist, dass die Vorlage des Kontoauszugs (im Prozesskostenhilfeverfahren) unschwer möglich gewesen wäre. Es erscheint deshalb als fernliegend, dass das Landesarbeitsgericht die Anlagen nicht zur Kenntnis genommen hat. 2. Es verletzt auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Landesarbeitsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren die vom Beschwerdeführer zum Beweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse benannten Zeugen nicht vernommen hat. a) Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG gebietet im Zusammenwirken mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge. Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährt aber keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2015 - 1 VB 45/14 -, Juris Rn. 54; Urteil vom 23.3.2015 - 1 VB 2/15 -, Juris Rn. 23). b) Es ist danach nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht weder die Mutter des Beschwerdeführers noch den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Postbank AG als Zeugen vernommen hat, um der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Jahr 2003 einen Betrag von 67.000,00 EUR unberechtigt vom Konto seiner Mutter abgehoben, nachzugehen. Eine Zeugenvernehmung ist ausweislich § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hingegen findet eine Zeugenvernehmung zu dem Zweck der Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsstellers nicht statt. Vielmehr sieht § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO insoweit vor, dass der Antragssteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantworten und glaubhaft machen muss, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt werden soll. 3. Auch eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit durch die Anforderungen des Landesarbeitsgerichts an den Vortrag des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegt offensichtlich nicht vor. a) Aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV ergibt sich das Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (VerfGH, Beschluss vom 7.11.2016 - 1 VB 47/16 -, Juris Rn. 4; BVerfGE 81, 347 - Juris Rn. 23 ff.). Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zum Gericht ermöglichen. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 81, 347 - Juris Rn. 24). Die Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Der Verfassungsgerichtshof kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Eine Überschreitung des Entscheidungsspielraums liegt erst dann vor, wenn die Fachgerichte bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht (vgl. BVerfGE 81, 347 - Juris Rn. 27) oder bei den Anforderungen an die Darlegung beziehungsweise Feststellung der Bedürftigkeit von Antragsstellern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13.12.2007 - 1 BvR 2007/07 -, Juris Rn. 19; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3.3.2014 - 1 BvR 1671/13 -, Juris Rn. 15) einen Maßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn durch zu strenge Anforderungen des Fachgerichts an die Erfolgsaussichten oder die Bedürftigkeit der Zweck der Prozesskostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird. b) Diesen Vorgaben wird die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts offensichtlich gerecht. Es ist weder zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht vom Beschwerdeführer Angaben zu dem Verbleib der von ihm 2009 beigetriebenen 56.000,00 EUR verlangte (hierzu unter aa), noch dass es die erteilten Auskünfte als nicht glaubhaft beurteilte und daher die Schlussfolgerung gezogen hat, der Beschwerdeführer verfüge weiterhin über diesen Betrag (hierzu unter bb). aa) Es begegnet weder einfachrechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Landesarbeitsgericht dem Verbleib der 56.000,00 EUR nachgegangen ist. Die Einwendung des Beschwerdeführers, wonach es für ein Prozesskostenhilfeverfahren im Jahr 2017 nicht auf ein im Jahr 2009 vorhandenes Vermögen ankommen könne, geht fehl. Die Nachfrage des Landesarbeitsgerichts zielte ja gerade darauf, in Erfahrung zu bringen, ob der im Jahr 2009 vorhandene Betrag im Jahr 2017 noch verfügbar war. Dies ist unbedenklich. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bestimmt, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens das Gericht dem Antragssteller aufgeben kann, Fragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu beantworten. Zu diesem Zweck sind auch Fragen zu früher vorhandenen erheblichen Geldbeträgen zulässig, solange dies noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige finanzielle Situation zulässt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 2.4.2008 - XII ZB 184/05 -, Juris Rn. 8 [m.w.N.], Beschluss vom 10.4.2013 - IV ZR 286/12 -, Juris Rn. 2) entschieden, dass eine Partei in ihrem Prozesskostenhilfeantrag glaubhaft und nachvollziehbar darlegen muss, warum früher vorhandene erhebliche Geldbeträge ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Diese Darlegungen müssen wenigstens ein so hinreichendes Maß an Plausibilität erreichen, dass mit ihnen der Verdacht ausgeräumt werden kann, der Hilfesuchende habe die Geldmittel nicht verbraucht, sondern nur zur Seite geschafft oder damit andere verwertbare Vermögensgegenstände erworben. bb) Wenn das Landesarbeitsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu einer angeblich im Jahr 2003 bei seiner Mutter begründeten Schuld, die er dann 2009 durch Überweisung der 56.000,00 EUR getilgt habe, als nicht glaubhaft bewertet und daher den Schluss gezogen hat, dass sich der Betrag noch im Vermögen des Beschwerdeführers befunden habe, ist auch dies weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer Informationen zu den 56.000,00 EUR nur Stück für Stück mitgeteilt hat und sein Vortrag zu der Abhebung unscharf bleibt, obwohl er aufgrund der vorangegangenen Verfahren damit rechnen musste, dass das Landesarbeitsgericht ihm nicht ohne weiteres folgen würde, ist die Einschätzung des Landesarbeitsgerichts nachvollziehbar. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht zudem darauf abgestellt, dass kein Originalkontoauszug über die Abhebung der 67.000,00 EUR vorgelegt würde, obwohl dies unschwer möglich sei, und dass völlig im Dunkeln bleibe, weshalb die Abhebung eines Geldbetrages in dieser Höhe von einem fremden Konto ohne Bevollmächtigung durch den Kontoinhaber möglich gewesen sein soll. 4. Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein. Zwar kann die Nichtzulassung eines Rechtsmittels den Gewährleistungsgehalt dieses Grundrechts verletzten. Erforderlich ist aber, dass die entsprechende Auslegung und Anwendung der einschlägigen prozessualen Vorschriften - hier des § 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG - sachlich nicht zu rechtfertigen sind und sich damit als objektiv willkürlich erweisen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 22.1.2018 - 1 VB 61/17 -, Juris Rn. 3 [m.w.N.]). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts, wonach eine Divergenz eine Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz erfordere und sich dies nicht aus den Beschlüssen des Bundesarbeitsgerichts ergebe, weil mit diesen dem Beschwerdeführer zwar Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, dies aber nur dafür spreche, dass es die subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen anders gesehen habe, aber nicht, dass es von einem anderen abstrakten Rechtssatz ausgegangen sei, ist nicht zu beanstanden. 5. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers sind ohne Substanz. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.