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Beschluss

2 L 15/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2010:0419.2L15.10.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung.(Rn.2) 2. Bestimmtheit einer bauaufsichtlichen Sicherungsverfügung.(Rn.17) 3. Die Geeignetheit einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zweck voraussichtlich (noch) nicht vollständig erreicht wird.(Rn.21) 4. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung entfällt, wenn die Behörde einen nachfolgenden Zwangsgeldfestsetzungsbescheid aufgehoben, die Weiterverfolgung des Zwangsgelds ausdrücklich ausgeschlossen und die Grundverfügung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt hat.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung.(Rn.2) 2. Bestimmtheit einer bauaufsichtlichen Sicherungsverfügung.(Rn.17) 3. Die Geeignetheit einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zweck voraussichtlich (noch) nicht vollständig erreicht wird.(Rn.21) 4. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung einer Zwangsgeldandrohung entfällt, wenn die Behörde einen nachfolgenden Zwangsgeldfestsetzungsbescheid aufgehoben, die Weiterverfolgung des Zwangsgelds ausdrücklich ausgeschlossen und die Grundverfügung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt hat.(Rn.22) I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz. 1 ZPO). Um die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung beurteilen zu können, muss der Rechtsmittelführer zunächst einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO darlegen. Dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ohne Belang (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.05.2007 – 2 L 28/07 –, Juris). Ein anwaltlich nicht vertretener Kläger muss die Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags allerdings nur so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 08.09.2008 – 3 PKH 3/08 –, Juris). Von diesem kann nicht verlangt werden, dass er die einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO in der Weise darlegt, wie dies für den Zulassungsantrag selbst erforderlich wäre (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO); es genügt, wenn sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.09.2008, a. a. O.). Der (derzeit) anwaltlich nicht vertretene Kläger beanstandet zunächst eine mangelhafte bzw. unvollständige Sachverhaltsaufklärung sowie eine Verletzung rechtlichen Gehörs und rügt damit Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Er hält ferner Teile der Begründung des erstinstanzlichen Urteils für fehlerhaft und macht damit der Sache nach auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sein Vorbringen im Einzelnen lässt aber nicht erkennen, dass diese Zulassungsgründe tatsächlich vorliegen. 1. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs begründet der Kläger damit, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe, die Beklagte sei auch im Rahmen der von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen Ersatzvornahme nicht in der Lage gewesen, die von ihr auferlegten „Auflagen“ zu erfüllen, und habe zudem in den Verwaltungsakten falsche Sachverhaltsdarstellungen gegeben. Dies dürfte für eine erfolgreiche Gehörsrüge nicht ausreichen. Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. z. B. Beschl. v. 04.02.2002 – 2 L 242/00 –, Juris), schon einfaches Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2; 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verlange nicht, dass sich die Entscheidungsgründe mit jeder Einzelheit des Vorbringens befassten; es genüge die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 – 1 BvR 168,1509/89, 638,639/90 –, BVerfGE 87, 363 [392 f]). Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 19.05.1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133 [145]), und ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (BVerfGE 86, 133 [146]; 87, 363 [392]). Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert gehalten wird (BVerfGE 86, 133 [146]). Den Gründen des angefochtenen Urteils lässt sich entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe – entgegen ihrer Darstellung in den Verwaltungsvorgängen – im Rahmen der von ihr zwischenzeitlich vorgenommenen Ersatzvornahme nicht die von ihm abverlangten Maßnahmen durchgeführt, für offensichtlich unsubstanziiert gehalten hat. Auf Seite 8 des Urteilsabdrucks hat es ausgeführt, dass der Kläger den Feststellungen der Beklagten über lose Bauwerksteile nicht substantiiert entgegengetreten sei. Dies gibt zu Beanstandungen keinen Anlass. Die mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Fa. (...) listete in ihrer Rechnung vom 13.06.2008, der eine Fotodokumentation beigefügt war, die im Einzelnen vorgenommenen Arbeiten auf. Dazu gehörten insbesondere das Entfernen defekter Fensterscheiben, loser Bretter am Dachgesims, des losen Putzes von der Fassade und loser Stuckteile sowie das Entfernen der offenbar zum Beschweren der Dacheindeckung aufgelegten Mauerziegel im Kantenbereich (Traufe) des Daches. Diese von der Beklagten am 16.06.2008 abgenommenen Arbeiten sind genau die Maßnahmen, die dem Kläger in der angefochtenen Sicherungsverfügung vom 09.08.2007 aufgegeben wurden. Konkrete Anhaltspunkte, auf Grund derer das Verwaltungsgericht Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen hätte haben müssen, waren nicht ersichtlich. Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hat, einzelne Teile hätten gar nicht oder nur unter Einsatz von Werkzeugen entfernt werden können, seien also gar nicht „lose“ gewesen, und hierzu schriftsätzlich die Vernehmung der ausführenden Mitarbeiter der Fa. (...) als Zeugen angeregt hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in der mündlichen Verhandlung, in der er (noch) anwaltlich vertreten war, keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.1990 – 2 B 37.90 –, DokBer B 1990, 198). 2. Auch die geltend gemachten Aufklärungsmängel liegen aller Voraussicht nach nicht vor. Wird ein Aufklärungsmangel behauptet, muss der Rechtsmittelführer nicht nur darlegen, hinsichtlich welcher Tatsachen Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären; er muss auch darlegen, dass bereits in der Vorinstanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 – 6 B 67.98 –, Juris, m. w. Nachw.; Beschl. d. Senats v. 21.02.2007 – 2 L 156/05 –, Juris). Daran fehlt es hier. 2.1. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht aufgeklärt, ob tatsächlich lose Bauteile vorhanden waren, insbesondere keine Zeugen und Sachverständigen gehört, sondern sich auf unwahre Darstellungen in den Akten und wenig aussagekräftige Lichtbilder gestützt, ist hiernach nicht stichhaltig. Einen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht aufdrängen. Die Behauptung, die Inaugenscheinnahme, auf der die bestrittenen Behauptungen der Beklagten beruhen, hätten unqualifizierte Mitarbeiter durchgeführt, hat der Kläger durch nichts unterlegt. Er hat auch nicht dargelegt, welche konkreten weiteren Ermittlungen das Verwaltungsgericht hätte vornehmen müssen, um im Nachhinein feststellen zu können, dass keine „losen“ Gebäudeteile vorhanden waren. Da die Fa. (...) die einzelnen von ihr durchgeführten Arbeiten dokumentierte, hat es sich jedenfalls nicht aufgedrängt, deren ausführende Mitarbeiter im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme hierzu zu befragen. Ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt Sicherungsmaßnahmen durchgeführt hatte, ist nicht entscheidungserheblich. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, durfte die Beklagte, soweit diese Arbeiten nicht ausreichend waren, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch herabstürzende Bauteile zu beseitigen, vom Kläger die Durchführung weiterer Sicherungsmaßnahmen fordern. 2.2. Ein Aufklärungsmangel wird entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darin zu sehen sein, dass das Verwaltungsgericht nicht (durch ein Sachverständigengutachten) ermittelt hat, ob die auf dem Dach zur Beschwerung der Dachbahnen aufgelegten Mauerziegel bei starkem Wind eine Gefahr darstellen. Auch hierzu hat der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Eine weitere Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen. Gemäß § 3 Nr. 3 Buchstabe a) SOG LSA ist eine Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Dabei lässt sich die Frage, ob ein Schaden hinreichend wahrscheinlich ist, nur auf Grund einer Prognose beurteilen, die der zur Gefahrenabwehr Handelnde seinem Einschreiten zu Grunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde; vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Dabei ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 26.03.2003 – 7 A 4491/99 –, NWVBl 2003, 386, m. w. Nachw.). Gemessen hieran begegnet die Annahme der Beklagten, bei starkem Wind gehe eine Gefahr im (bau-)ordnungsrechtlichen Sinne von den auf dem Dach aufliegenden Mauersteinen aus, keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Lebenserfahrung liegt ein Herabfallen der Steine bei solchen Wetterlagen jedenfalls nicht fern. Hinzu kommt, dass dann Leib und Leben Dritter bedroht sind. Demgegenüber fallen die Nachteile, die dem Kläger durch die Entfernung der Mauersteine entstehen, nur wenig ins Gewicht. Die Dachbahnen können auch auf andere, sicherere Weise befestigt werden. 2.3. Ohne Erfolg rügt der Kläger weiter, das Verwaltungsgericht habe den Feuerwehreinsatz im Oktober 2006 unaufgeklärt gelassen. Unabhängig davon, dass der Kläger auch diesbezüglich keinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt hat, musste sich dem Verwaltungsgericht auch insoweit keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Denn selbst wenn – wie der Kläger geltend macht – bei diesem Einsatz einzelne lose Bauteile beseitigt wurden, bedeutet dies nicht, dass in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 17.07.2008 keine losen Bauteile mehr vorhanden waren. 3. Das Vorbringen des Klägers im Übrigen wird voraussichtlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen können. 3.1. Ohne Erfolg dürfte insbesondere sein Einwand bleiben, der angefochtenen Verfügung fehle die erforderliche Bestimmtheit. Der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 37 Abs. 1 VwVfG) verlangt, dass der Entscheidungsinhalt für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich ist und den Adressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird (BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, BVerwGE 84, 338). Der Wille der Behörde muss vollständig zum Ausdruck kommen und unzweideutig für die Beteiligten des Verfahrens erkennbar sein; der Verwaltungsakt darf keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein; die Bestimmbarkeit des Regelungsinhalts genügt allerdings (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 37, RdNr. 11). Es reicht aus, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung und aus den den Beteiligten bekannten Umständen im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 37 RdNr. 12, m. w. N.). Auch bei bauaufsichtlichen Anordnungen muss der Adressat in die Lage versetzt werden zu erkennen, was von ihm gefordert wird; der Verwaltungsakt muss eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.05.2000 – 10 B 306/06 –, BauR 2000, 1477). Im Entscheidungstenor des angefochtenen Bescheids kommt unmissverständlich zum Ausdruck, welche Arten von Bauteilen der Kläger entfernen sollte, nämlich (nur) die defekten Fensterscheiben im Erd- und Dachgeschoss, die losen Bretter am Dachgesims, den losen Putz der Fassade, die losen Stuckteile und die auf dem Dach zum Beschwerden der Dacheindeckung aufgelegten Mauerziegel. Hingegen war es nicht erforderlich, näher zu bezeichnen, welche konkreten Fenster defekt waren und welche konkreten Bretter am Dachgesims sowie Fassaden- und Stuckteile als „lose“ zu betrachten sind. Ob eine Fensterscheibe defekt oder ein Bauteil „lose“ ist, lässt sich auch ohne Bausachverständigen feststellen. Auch hatte die mit der Ersatzvornahme beauftragte Fa. (…) letztlich keinerlei Probleme, den Auftrag der Beklagten auszuführen. Die Annahme der Beklagten, dass von defekten Fensterscheiben eine Gefahr ausgehen kann, gerade wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt Teile von Fensterscheiben auf die Straße stürzten, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. 3.2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Herabstürzen von Fassadenteilen bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtfertige die Befürchtung, dass weitere Teile des Gebäudes sich lösen und herabstürzen könnten, steht entgegen der Ansicht des Klägers keineswegs „im Widerspruch zu allgemeinen Denkansätzen“. Es mag zutreffen, dass eine vollständige Gefahrenbeseitigung an der Fassade – langfristig – nur durch eine vollständige Entfernung des Putzes und der Stuckteile erfolgen kann. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Kläger als milderes Mittel (zunächst) aufgibt, nur die (derzeit) losen Teile zu entfernen. Den vom Kläger bezeichneten Lichtbildern vom 06.08.2007 (Bl. 102 bis 104 der Beiakte A) lässt sich auch nicht entnehmen, dass er alle losen Fassadenteile bereits vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung selbst entfernt hatte. 3.3. Ernstlichen Zweifeln begegnet auch nicht die Annahme der Vorinstanz, die Beseitigung der losen Putzteile stelle gegenüber der vom Kläger für wirksamer gehaltenen Anbringung eines Schutznetzes das mildere Mittel dar. Der vom Kläger hiergegen erhobene Einwand, die Anbringung eines Schutznetzes sei für die Gefahrenabwehr wegen des fortschreitenden Verschleißes der Fassade geeigneter als die Entfernung loser Bauteile, greift nicht durch. Die Geeignetheit einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Zweck voraussichtlich (noch) nicht vollständig erreicht wird (vgl. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 33 RdNr. 222). Kommen zur Gefahrenabwehr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA). Dass die Entfernung loser Fassadenteile geeignet ist, die Gefahr für Passanten zumindest vorübergehend zu beseitigen, kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA ist zwar der betroffenen Person auf Antrag zu gestatten, ein anderes, ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Es ist allerdings schon zweifelhaft, ob Schutznetze auf Dauer geeignet sind, das Herabfallen auch schwerer Fassadenteile in den öffentlichen Verkehrsraum zu verhindern. Ferner hat der Kläger nicht dargelegt, dass er die zur Sprache gebrachte Anbringung eines Schutznetzes der Beklagten bereits vor Durchführung der Ersatzvornahme als Austauschmittel angeboten hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Anbringung eines Schutznetzes gegenüber der Entfernung loser Fassadenteile das mildere Mittel darstellt. Der Einwand des Klägers, die von ihm vorgeschlagene Maßnahme sei kostengünstiger, bleibt unsubstanziiert. Die für die Ersatzvornahme angefallenen Kosten beliefen sich auf insgesamt 1.040,06 €. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die die Annahme begründen könnten, dass für eine hier abzudeckende Fassadenfläche von – geschätzt – etwa 150 m² ein Schutznetz einschließlich Montage zu einem geringeren Preis zu bekommen ist. 3.4. Schließlich rechtfertigen die Bedenken des Klägers an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 09.08.2007 enthaltenen Zwangsgeldandrohung nicht die Zulassung der Berufung. Dabei kann offen bleiben, ob – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – das Zwangsgeld trotz Mittellosigkeit des Klägers angedroht werden konnte. Da Zulassungsverfahren und Berufungsverfahren einen einheitlichen Rechtszug im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 ZPO und daher in Ansehung der Prozesskostenhilfe eine Bewilligungseinheit bilden, kommt es für die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auf den Rechtszug insgesamt an; eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für das Zulassungsverfahren kommt nicht in Betracht. Prozesskostenhilfe kann daher grundsätzlich nicht allein deswegen gewährt werden, weil ein Zulassungsantrag als solcher Erfolg versprechend erscheint, vielmehr muss auch die zuzulassende Berufung hinreichende Erfolgsaussicht bieten (vgl. Beschl. d. Senats v. 25.05.2007, a. a. O.). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung. Eine Berufung könnte insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers an deren Aufhebung bereits vor Klageerhebung am 26.06.2008 entfallen ist. Er könnte mit der Aufhebung der Zwangsgeldandrohung seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern. Die Beklagte hat bereits im Schreiben vom 20.12.2007 klargestellt, dass die Zwangsgeldfestsetzung vom 11.12.2007 mit dem Bescheid vom 12.12.2007 aufgehoben wurde und das Zwangsgeld nicht mehr weiterverfolgt werde. Daran dürften auch die Widerspruchsbescheide vom 17.07.2008 nichts geändert haben, in denen das Landesverwaltungsamts die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung für rechtmäßig befand. Insbesondere dürfte darin keine neue Zwangsgeldfestsetzung zu erkennen sein. Nachdem die Beklagte die Verfügung vom 09.08.2007 mit einem anderen Zwangsmittel, der Ersatzvornahme, am 13.06.2008 durchgesetzt hat, kann sie auf der Grundlage der Zwangsmittelandrohung auch nicht erneut ein Zwangsgeld festsetzen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG und § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.