Leitsatz: Zu den rechtlichen Anforderungen für einen Anspruch auf Rücknahme bzw. Abände-rung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides nach § 55 b SVG (Fassung 2002), der einen Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge nicht bestimmt hat. Bestätigung und Fortführung von OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 A 2021/13 -. Das angefochtene Urteil wird geändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 31. Oktober 2011 und deren Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 20. Oktober 2011 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 6. Oktober 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im Jahr 1947 geborene Kläger stand vom 1. Juli 1968 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2005 als Berufssoldat– zuletzt im Rang eines Oberstleutnants – im Dienst der Beklagten. Vom 19. Februar 2001 bis zum 30. September 2005 war er wegen einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der NETMA (NATO Eurofighter and Tornado Management Agency) unter Wegfall der Sach‑ und Dienstbezüge beurlaubt. Nach Beendigung der Tätigkeit bei der NETMA erhielt der Kläger als Ersatz für die aufgrund der Beurlaubung für diese Zeit ausfallenden Versorgungszeiten einmalig einen Kapitalbetrag in Höhe von 82.614,80 Euro. Dieser setzte sich zusammen aus einer „Total pension contribution“ in Höhe von 33.222,51 Euro und einer „Leaving allowance for service period credited“ in Höhe von 49.392.29 Euro. Der Kläger führte den erhaltenen Kapitalbetrag nicht an seinen Dienstherrn ab. Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung (WBV) Süd vom 4. Oktober 2005 setzte die Beklagte ausgehend von einem Ruhegehaltssatz von 75 % die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Mit weiterem Bescheid der WBV Süd vom 6. Oktober 2005 traf die Beklagte mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 (auf unbestimmte Zeit) eine Regelung über das Ruhen der Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55b SVG. Den monatlichen Ruhensbetrag stellte die Beklagte in diesem Bescheid – ausweislich der Berechnung dem Mindestruhensbetrag entsprechend – in Höhe von (seinerzeit) 388,77 Euro fest. Gegen den vorgenannten Ruhensbescheid legte der Kläger innerhalb der dafür geltenden Fristen keine Rechtsbehelfe ein. Mit Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 – beanstandete das Bundesverwaltungsgericht eine aufgrund der dem § 55b SVG gleichlautenden Bestimmung des § 56 BeamtVG durchgeführte Ermittlung der fiktiven Rente, weil das Gesetz die maßgeblichen Rechengrößen nicht selbst bestimmt habe. Zugleich ordnete es an, dass die Vorschrift bis zu einer gesetzlichen Regelung in der Weise anzuwenden sei, dass das Kapital unverzinst bleibe und die Laufzeit anhand des für Frauen und Männer vom Statistischen Bundesamt festgestellten Mittelwertes der Lebenserwartung für Männer und Frauen festzulegen sei. Der Gesetzgeber ergänzte daraufhin § 55b Abs. 4 SVG mit Gesetz vom 5. Februar 2009 um einen Verweis auf § 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 SVG und setzte diesen rückwirkend zum 28. März 2008 in Kraft. Mit Urteil vom 15. April 2011 – 10 A 11144/10 – entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass die in diesen Bestimmungen festgelegte Berechnungsmethode, die auf für Männer und Frauen unterschiedliche allgemeine Sterbetafeln Bezug nehme, gegen das europarechtlich geregelte Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts verstoße. Das habe zur Folge, dass der Ruhensbetrag weiterhin nach den vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Urteil vom 27. März 2008 aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln sei. Anknüpfend an diese gerichtlichen Entscheidungen beantragte der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG die Neuberechnung des monatlichen Ruhensbetrages nach § 55b SVG rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005. Zugleich begehrte er die Nachzahlung zuviel gekürzter Versorgungsbezüge. Zur Begründung stützte sich der Kläger im Kern auf das Fehlen einer wirksamen Rechtsgrundlage für die getroffene Ruhensregelung. Namentlich die durchgeführte Verrentung des ihm zugeflossenen Kapitalbetrags habe zunächst überhaupt einer Rechtsgrundlage entbehrt; für die Zeit ab dem 28. März 2008 (Stichtag der Gesetzesänderung) sei sie dann wegen der geschlechterabhängigen Differenzierung unter Verstoß gegen die Richtlinie 2006/54/EG vorgenommen worden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 ab. Zur Begründung berief sie sich auf die Bestandskraft des Bescheides aus dem Jahr 2005. Durchgreifenden Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG – wie etwa eine veränderte, für den Kläger günstige Sach- oder Rechtslage – lägen hier nicht vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid der WBV Süd vom 7. Dezember 2011 zurück. Sie führte aus: Zwar erweise sich der Ruhensbescheid vom 6. Oktober 2005 als rechtswidrig, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrt habe. Gleichwohl habe der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides, denn das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bestehende Rücknahmeermessen sei hier nicht „auf Null“ reduziert. So komme dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Nach den Umständen des Einzelfalles sei die Aufrechterhaltung der Ruhensregelung für den Kläger nicht „schlechthin unerträglich“. Die negativen Folgen des Ruhensbescheides habe dieser sich im Übrigen selbst zuzuschreiben, weil er es seinerzeit unterlassen habe, diesen Bescheid fristgerecht anzufechten. Die Ablehnung einer Rücknahme des Bescheides benachteilige den Kläger schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Am 28. Dezember 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteilen vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – und vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 – erneut ausgeführt, dass die Bestimmung des § 55 b SVG verfassungswidrig bzw. ihre (herkömmliche) Anwendung rechtswidrig sei. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Rücknahme sei zu berücksichtigen, dass die Ruhensregelung nach der Rechtsprechung nicht dazu dienen dürfe, das Versorgungsniveau abzusenken. Vielmehr gehe es allein um eine Vermeidung der Doppelversorgung. Ohne „Deckelung“ des Ruhensbetrages führe die Ruhensregelung dauerhaft zu überhohen Abzugsbeträgen und gefährde daher die amtsangemessene Alimentation. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Oktober 2005 und vom 31. Oktober 2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 zu verpflichten, über seine Versorgungsbezüge neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und die dortigen Argumente sinngemäß wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, das Bundesministerium der Finanzen habe inzwischen entschieden, dass das Verfahren zur Verrentung des Kapitalbetrags der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 angepasst werden solle. In Verfahren, in denen bestandskräftige Ruhensbescheide vorlägen, sollten diese jedoch nicht aufgehoben werden. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage (der Sache nach) stattgegeben; es hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 verpflichtet, den Bescheid vom 6. Oktober 2005 aufzuheben und erneut über die Versorgungsbezüge des Klägers zu entscheiden. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides. Das Verwaltungsgericht sei hier zu Unrecht von einem Fall der Reduzierung des Rücknahmeermessens „auf Null“ ausgegangen. Das gelte gerade auch ausgehend von den Kriterien, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – zugrunde gelegt habe. Hier sei nämlich der Wert des erhaltenen Kapitalbetrages durch die bisher angefallenen Ruhensbeträge insgesamt noch längst nicht abgeschmolzen. Nach ihren Berechnungen belaufe sich der Gesamtbetrag der bis einschließlich April 2016 von den Versorgungsbezügen des Klägers einbehaltenen Ruhensbeträge auf 53.163,98 Euro. Somit liege unter diesem, vom Senat für wesentlich erachteten Gesichtspunkt ein als schlechthin unerträglich zu bewertender Eingriff in den Versorgungsanspruch des Klägers nicht vor. Durchgreifende andere Gründe für eine Ermessensreduzierung gebe es ebenfalls nicht. So könne der Ruhensbescheid nicht als von Anfang an offensichtlich rechtswidrig bewertet werden. Er verstoße auch nicht gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben. Einzelfallbezogene Härtegründe seien nicht ersichtlich. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wie hier ein bestandskräftiger Ruhensbescheid nach § 55b SVG müsse zumindest mit Wirkung für die Zukunft überprüft und geändert werden, wenn sich erweise, dass die bei seinem Ergehen angestellten Rechtsüberlegungen einer Überprüfung nach neueren Erkenntnissen nicht mehr standhielten. Ein solcher Fall sei mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. das Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –) vorliegend gegeben. Namentlich im verfassungsrechtlich geschützten Bereich der amtsangemessenen Alimentation dürfe es nicht im Belieben des Dienstherrn stehen, einen als rechtsfehlerhaft und zugleich verfassungswidrig erkannten Zustand in unabsehbare Zukunft weiter zu perpetuieren. Vielmehr ergäben sich in diesem Zusammenhang auch Konsequenzen für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 VwVfG. Diese Folgerungen beschränkten sich nicht auf die Sachlage einer bereits eingetretenen Kompensation oder Überkompensation des Gesamtbetrages der empfangenen Kapitalabfindung. Auch unabhängig hiervon werde unter Missachtung des verfassungsrechtlich Gebotenen die dem Ruheständler zustehende amtsgemäße Alimentation wegen des weitergeführten Ruhensabzugs nicht in vollem Umfang zur Verfügung gestellt. Das wirke sich zumal dann einschneidend aus, wenn der jeweilige Monatsbetrag des Ruhensabzugs gravierend zu hoch ausfalle. Rechtssicherheitserwägungen stünden insoweit einer Korrektur jedenfalls für die Zukunft nicht entgegen. Schließlich müsse im konkreten Fall berücksichtigt werden, dass die ihm ausgezahlte Abfindungssumme von 82.614,80 Euro nur zu einem Teilbetrag von 49.392,29 Euro auf Versorgungsleistungen der NETMA beruhe. In Höhe von 33.222,51 Euro handele es sich demgegenüber um die bloße Wiederauszahlung von „Beiträgen“, die er selbst während seiner aktiven Dienstzeit bei der NETMA eingezahlt bzw. abgezogen bekommen habe. Wegen der Beitragsfreiheit der nationalen Versorgung der Soldaten und Beamten könne insoweit der Gesichtspunkt der Doppelalimentation nicht greifen. Ziehe man diesen Betrag von dem insgesamt erhaltenen Kapitalbetrag ab, sei dieser bereits durch die einbehaltenen Ruhensbeträge abgeschmolzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg. Der Kläger dringt mit seinem sinngemäß erhobenen Verpflichtungsbegehren auf – an eine rechtmäßige Ruhensregelung angepasste – (Teil-)Rücknahme des Ruhensbescheides vom 6. Oktober 2005 entgegen dem (im Sinne einer Voll-Stattgabe dieses Begehrens auszulegenden) Ausspruch des Urteils erster Instanz nicht voll durch. Er kann allerdings – als in dem Klagebegehren mit enthaltenes „Minus“ – verlangen, dass die Beklagte über seinen unter dem 20. Oktober 2011 gestellten Rücknahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu entscheidet. Grundlage des mit der Klage verfolgten Anspruchs auf Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides vom 6. Oktober 2005 ist § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes) – VwVfG –. Hiernach kann – was auch als Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bezeichnet wird – ein unanfechtbarer, also bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Ruhensbescheid vom 6. Oktober 2011 ist ein im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (von Anfang an) rechtswidriger Verwaltungsakt (nachfolgend 1.). Die Beklagte hat über den Antrag vom 28. April 2011 auf Rücknahme dieses Verwaltungsakts nicht ermessensfehlerfrei entschieden und ist daher zu einer Neubescheidung verpflichtet (nachfolgend 2.). Die weitergehenden Voraussetzungen für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens „auf Null“ zugunsten des Klägers liegen aber nicht vor (nachfolgend 3.). Im Rahmen der Neubescheidung des Rücknahmeantrags des Klägers wird die Beklagte die nachfolgend unter 4. wiedergegebenen Erwägungen zu berücksichtigen haben. 1. Der Ruhensbescheid vom 6. Oktober 2005, ein zur Minderung der ausgezahlten Versorgung führender und insofern den Kläger belastender Verwaltungsakt, ist ein im Sinne des § 48 VwVfG vom Zeitpunkt seines Erlasses an rechtswidriger Dauerverwaltungsakt. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich bereits auf der Ebene der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts. Auf die Frage einer Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden (formellen) Gesetzesnorm(en) mitsamt der Anschlussfrage, was sich daraus für die Steuerung des Rücknahmeermessens insbesondere in den zeitlichen Bezügen der Rücknahmeentscheidung ergäbe, vgl. zu Letzterem etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 48.11 –, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 25 ff., kommt es hier daher nicht an, ebenso wenig auf einen etwaigen (zusätzlichen) Verstoß gegen Vorgaben des Unionsrechts. Rechtsgrundlage für den hier zu überprüfenden Ruhensbescheid ist § 55b SVG in der Fassung des Artikel 2 Nummer 18 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) bzw. der die dortigen Änderungen mit berücksichtigenden Bekanntmachung der Neufassung des Soldatengesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258) – im Folgenden: SVG Fassung 2002. Das erschließt sich aus den in §§ 96 Abs. 5, 97 Abs. 2 SVG in deren bei Erlass des Ruhensbescheides geltenden Fassung enthaltenen Übergangsvorschriften. Tatsächlicher Hintergrund ist insoweit, dass die Tätigkeit des Klägers bei der NETMA erst am 19. Februar 2001 begonnen hatte. § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG Fassung 2002 enthielt folgende Regelung: Verzichtet der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Der dort mit in Bezug genommene § 55b Abs. 1 SVG Fassung 2002 bestimmte in seinem Satz 1 (unter Mitberücksichtigung von § 97 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2): Erhält ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem deutschen Ruhegehalt die in Absatz 3 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,875 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr. An diesen Berechnungsfaktoren hat sich die Beklagte in ihrem Ruhensbescheid orientiert. Sie hat den Ruhensbetrag im Ergebnis in Höhe des errechneten Mindestruhensbetrages bestimmt. Ferner war in § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG Fassung 2002 geregelt: Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. a) Der letztgenannten Vorschrift, der auch in den Fällen des § 55b Abs. 4 SVG Fassung 2002 (Kapitalbetrag) Bedeutung zukommt, hat die Beklagte aus den nachfolgenden Gründen keine ausreichende Beachtung geschenkt. Das ist hier der maßgebliche Grund für die Rechtswidrigkeit des Ruhensbescheides. Aus § 55b Abs. 7 Satz 1 SVG Fassung 2002 ergibt sich nicht nur, dass bei laufenden Versorgungszahlungen der monatliche Ruhensbetrag den Betrag der monatlichen Versorgungsleistung des Dienstherrn nicht übersteigen darf. Der in Rede stehenden Vorschrift ist vielmehr auch eine Begrenzung des Gesamtumfangs für das Ruhen der Versorgung zu entnehmen. Dieser Gesamtumfang muss insbesondere dem Umstand angepasst sein, ob und ggf. wann der verrentete Wert des Kapitalbetrages durch die monatlich anfallenden Ruhensbeträge vollständig aufgezehrt, also abgeschmolzen ist. Denn mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen durch Art. 33 Abs. 5 bzw. Art. 14 Abs. 1 GG ist ein Ruhen der Versorgungsbezüge nur dann gerechtfertigt, wenn in dem betreffenden Umfang zugleich eine Kompensation in Gestalt von Versorgungsleistungen der internationalen Einrichtung vorhanden (gewesen) ist, denn § 55b SVG ist kein Instrument zur dauerhaften Absenkung des Versorgungsstandards. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris, Rn. 27 (dort ausgehend von einer noch anderen Gesetzeslage allein unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten), und vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 37. Daraus folgt, dass die Phase des Ruhens der Versorgungsbezüge in den Fällen eines von dem Soldaten an Versorgungs statt empfangenen Kapitalbetrages auch in zeitlicher Hinsicht einer Grenze unterliegt. Diese im konkreten Fall zu bestimmen, ist Aufgabe des Ruhensbescheides. Dementsprechend muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Ruhensbescheid in den Fällen der Anrechnung eines Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt einen Endzeitpunkt festlegen, d. h. den Zeitpunkt, zu dem die Laufzeit des Ruhens eines Teils der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten endet. Abzuleiten ist dies aus der gesetzlichen Systematik des Ruhens der Versorgungsbezüge wegen solcher Kapitalbeträge. Die Versorgungsbezüge ruhen insoweit nicht dauerhaft, also nicht in jedem Fall bis zum Tod des Versorgungsberechtigten. Sie werden vielmehr im Wege der Verrentung Monat für Monat (nur) solange abgeschmolzen, bis der Beamte oder Soldat die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Daher muss die Ruhensberechnung regelmäßig diesen Zeitpunkt als den Endzeitpunkt für die Anrechnung des Kapitalbetrags auf das Ruhegehalt zugrunde legen. Ein davon abweichender früherer Zeitpunkt kann sich gegebenenfalls daraus ergeben, dass der Kapitalbetrag aufgrund eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhensbetrages bereits vorher durch die Anrechnung vollständig abgegolten ist bzw. sein wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18 und 22 (zur Parallelnorm des § 56 BeamtVG); ferner OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 34, 35. Diese zeitliche Begrenzung von Ruhensregelungen entspricht deren Zweck, in Gestalt eines Auszahlungshindernisses (allein) zu verhindern, dass im Ruhestand befindliche Soldaten oder Beamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr erhalten als die Versorgung, die sie erdient haben. Die Beklagte hätte somit die Laufzeit des Ruhens von Bestandteilen der Versorgung des Klägers nach § 55b SVG Fassung 2002 von vornherein im Wege der Bestimmung eines Endzeitpunktes begrenzen müssen, was nicht geschehen ist. Das hätte zwar nicht notwendig (sogleich) auch Auswirkungen auf die Höhe des monatlichen Ruhensbetrages gehabt. Unabhängig davon erweist sich der Ruhensbescheid vom 6. Oktober 2005 aber schon allein wegen des Fehlens der Festlegung eines solchen Endzeitpunktes als rechtswidrig. Vgl. ebenso bereits das Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 42. b) Auf etwaige weitere Rechtsfehler kommt es für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme des Ruhensbescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht mehr an. Der Senat weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass sonstige Fehler in dem konkreten Fall auch nicht ersichtlich sind bzw. sie sich im Ergebnis nicht auf die getroffene Ruhensregelung ausgewirkt haben: Für die im einschlägigen Zusammenhang üblicherweise praktizierte Dynamisierung, also Verzinsung des Kapitalbetrags für die Zeit zwischen seiner Auszahlung und dem Eintritt des Soldaten in den Ruhestand fehlte es zwar bis einschließlich 27. März 2008 an einer erforderlichen gesetzlichen Grundlage und die seither geltende gesetzliche Regelung ist auf Soldaten, die sich wie der Kläger am 28. März 2008 bereits im Ruhestand befanden, nicht anzuwenden. Vgl. zum entsprechend ausgestaltet gewesenen Beamtenversorgungsrecht BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 11, 12, und zur Verfehlung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts bereits Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 24 ff. Eine solche Dynamisierung hat hier aber ausweislich der Anlagen zum Ruhensbescheid (Berechnung des Ruhensbetrages) nicht stattgefunden. Das ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, weil beim Kläger das Ende der Tätigkeit bei der NETMA und die daraufhin erfolgte Kapitalzahlung mit der Zurruhesetzung in seinem deutschen Soldatendienstverhältnis zeitlich zusammenfiel. Allerdings verstieß es zunächst gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, dass für die Zeit nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand die wesentlichen Determinanten für die Verrentung des Kapitalbetrages nicht auf gesetzlichen Vorgaben beruhten, sondern vom Dienstherrn selbsttätig gesetzt worden waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 25, 30 ff. (entsprechend zum BeamtVG); ferner Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 47. Der insofern im Erlasszeitpunkt rechtswidrige Ruhensbescheid vom 6. Oktober 2005 ist aber mit Wirkung vom 28. März 2008 in diesem Punkt vom Grundsatz her rechtmäßig geworden, weil der Gesetzgeber rückwirkend zu jenem Zeitpunkt die erforderlichen gesetzlichen Festlegungen mit Gesetz vom 5. Februar 2009 geschaffen hat (durch § 55b Abs. 4 Satz 3 SVG jener Fassung, der u.a. auf § 55a Abs. 1 Satz 9 verweist, der seinerseits Vorschriften des Bewertungsgesetzes in Bezug nimmt). Diese Rechtsänderung, welche die bisherige Praxis der Beklagten gesetzlich normierte, ist auch für die Ruhestandsbeamten bzw. Soldaten im Ruhestand zu berücksichtigen, die wie der Kläger am 28. März 2008 vorhanden waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 15, 16. Dass beim Kläger – nach dem Vorstehenden nur für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 27. März 2008 ohne die erforderliche gesetzliche Grundlage – für die Verrentung eine versicherungsmathematische Methode angewendet wurde, die eine Verzinsung der Kapitalanlage mit einem Zinssatz von 5,5 % während der Rentenlaufzeit vorsah (Anlage 1 S. 1 i. V. m. Anlage 2 zum Ruhensbescheid), schlägt in dem vorliegenden Fall nicht auf die Höhe des durch die Beklagte festgesetzten monatlichen Ruhensbetrages durch. Denn unabhängig davon, ob bei der Verrentungsberechnung gegebenenfalls ein niedrigerer Wert hätte angesetzt werden müssen, wäre hier für die Höhe des Ruhensbetrages im Ergebnis der im Verhältnis dazu höhere und nach anderen Kriterien zu errechnende Mindestruhensbetrag maßgeblich geblieben. Die mögliche Verfassungswidrigkeit der darauf bezogenen Gesetzesregelung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlicht behauptet, ohne dies argumentativ zu unterfüttern; der Senat hat deshalb keine Veranlassung zu einer weitergehenden Befassung mit dieser Frage. 2. Die Beklagte hat das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen, den Ruhensbescheid vom 6. Oktober 2005 (teilweise) zurückzunehmen, um ihn mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft den gesetzlichen Vorgaben anzupassen, nicht fehlerfrei, nämlich nicht dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Sie hat vielmehr den bestehenden Ermessensspielraum aus den nachfolgend angeführten Gründen verkannt bzw. unterschritten. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, eine neue, fehlerfreie Ermessensentscheidung über den Rücknahmeantrag des Klägers zu treffen. Der Ablehnungsbescheid vom 31. Oktober 2011 verhält sich nicht zu der Frage der Rücknahme nach § 48 VwVfG, sondern bezieht sich ausschließlich auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Das schöpft die daneben bestehende Möglichkeit eines Wiederaufgreifens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 VwVfG) nicht aus. In der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2011 wird zwar auf die Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingegangen. Auch insoweit ist aber das durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen defizitär ausgeübt worden. Die Ermessensbetätigung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht, weil der Bescheid nicht erkennen lässt, bezogen auf welchen Zeitraum die Beklagte ihr Rücknahmeermessen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ausgeübt hat. Vgl. das Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 54. Zu Beginn des Gliederungspunktes II. des Widerspruchsbescheides heißt es, der Ruhensbescheid vom 6. Oktober 2005 erweise sich als rechtswidrig, weil er zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses einer Rechtsgrundlage entbehrt habe (Hervorhebung durch den Senat). Im Anschluss ist – offenbar zur Begründung dieser Aussage – ausgeführt, die bei der Ermittlung des Ruhensbetrages angewandte Berechnungsmethode habe nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 nicht mit der Rechtsordnung in Einklang gestanden. Weitere Erläuterungen gibt der Bescheid in diesem Zusammenhang nicht. Das lässt insgesamt nicht erkennen, für welchen Zeitraum die Beklagte hier eine Rechtswidrigkeit des Ruhensbescheides angenommen hat. Letzteres ist deswegen von Bedeutung, weil es sich bei dem Ruhensbescheid um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Ein solcher kann, auch wenn er ursprünglich rechtswidrig war, im Laufe seiner Geltungsdauer (etwa infolge einer Gesetzesänderung) rechtmäßig werden. Er kann aber auch fortdauernd rechtswidrig bleiben. Was insoweit jeweils der Fall ist, hat auch als Grundlage für die Ermessensbetätigung Bedeutung. So hängt davon etwa ab, ob neben einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit eine solche mit Wirkung für die Zukunft in Betracht kommt oder gegebenenfalls sogar allein ermessensgerecht ist. Der Inhalt des Widerspruchsbescheides lässt nicht erkennen, dass sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung, den Ruhensbescheid nicht zurückzunehmen oder abzuändern, dieser Umstände und Zusammenhänge bewusst gewesen ist. Die Beklagte hat darüber hinaus wesentliche ermessensleitende Gesichtspunkte wie insbesondere die Orientierung des Ermessens daran, ob der Wert des Kapitalbetrages durch die bisherigen Ruhenseinbehaltungen schon vollständig aufgezehrt ist (siehe näher unter 3.), schon im Ansatz nicht in die Betrachtung einbezogen. Jedenfalls findet sich dazu in dem Widerspruchsbescheid nichts. Schließlich hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid nicht deutlich werden lassen, dass ihr auch jenseits der Fallkonstellationen für eine Ermessensreduzierung „auf Null“ Ermessen zugestanden hat, den in Rede stehenden rechtswidrigen Ruhensbescheid zurückzunehmen. Stattdessen beschränkt sich die Begründung des Widerspruchsbescheides zur Ermessensentscheidung ausschließlich auf den Aspekt, ob hier eine Sachlage angenommen werden kann, welche den Anforderungen an eine Ermessensreduzierung „auf Null“ genügt. Das verkürzt den bestehenden Ermessensspielraum. Es blendet nämlich aus, dass der Betroffene auch jenseits der Fälle der Ermessensreduzierung – als „Minus“ zu einem Rechtsanspruch auf Rücknahme des Bescheides – einen Anspruch darauf hat, dass über seinen Antrag auf Rücknahme ermessensfehlerfrei entschieden und dabei das auch in solchen Konstellationen verbleibende Ermessen der Behörde, sich für oder gegen eine Rücknahme zu entscheiden, tatsächlich ausgeübt wird. 3. Allerdings vermag der Senat nicht festzustellen, dass sich das Rücknahmeermessen hier bereits aktuell zugunsten des Klägers „auf Null“, also in Richtung auf einen strikten Anspruch auf Rücknahme – sei es für die Vergangenheit oder für die Zukunft –, reduziert hat. Insoweit ist die Klage mithin nicht begründet. Die betreffende Beurteilung hat für die vorliegende Verpflichtungsklage von den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auszugehen, weil das einschlägige materielle Recht keinen davon abweichenden Zeitpunkt bestimmt. Vgl. das Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 55. Wie das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen belegt, ist der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führende Rechtsverstoß als solcher prinzipiell noch kein ausreichender Grund für eine Ermessensreduzierung. Vielmehr räumt der Gesetzgeber bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes bzw. dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit– jeweils als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips – einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr (im Ausgangspunkt) gleichberechtigt nebeneinander. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerfGE 116, 24 = juris, Rn. 80, und Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 1982/01 –, BVerfGE 117, 302 = juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, NVwZ 2011, 888 = ZBR 2012, 35 = juris, Rn. 11 und 14. Ausnahmsweise besteht allerdings dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung mit Blick auf den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit als „schlechthin unerträglich“ zu qualifizieren ist. Ob solches angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, a.a.O. = juris, Rn. 11, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 58. Unbeschadet der insoweit – zumindest als etwaiges Korrektiv – stets gebotenen Betrachtung des Einzelfalles haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet, in denen die geforderte Unerträglichkeit einer Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes im Allgemeinen zu bejahen sein wird. Hierunter fällt etwa, dass die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheint, dass der Verwaltungsakt schon im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war oder dass das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt. Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 –, ZBR 2013, 309 = juris, Rn. 37, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Ferner streitet der allgemeine Gleichheitssatz für eine Ermessensreduzierung, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückgenommen hat (Gedanke der Selbstbindung der Verwaltung). Des Weiteren ist für die Abwägung der oben genannten widerstreitenden Rechtsgüter von Bedeutung, ob es um eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, namentlich schon vom Erlasszeitpunkt an, oder aber (nur) um eine solche mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt an bzw. für die Zukunft geht. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –, juris, Rn. 31 ff. bzw. 41 ff. Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kommt dabei namentlich bezogen auf die Vergangenheit ein besonderes und insoweit zumeist überwiegendes Gewicht zu. Das hat vor allem Bedeutung für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Schließlich greift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine zeitliche Zäsur besonderer Art für die Fallgruppe derjenigen bestandskräftigen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, deren Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass sie auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sind, wobei die Frage eines Verfassungsverstoßes im Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht abschließend geklärt war. Insoweit gilt, dass es unter Orientierung an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Determinierung des Rücknahmeermessens maßgeblich auf den Zeitpunkt des Nichtigkeitsausspruchs durch das Bundesverfassungsgericht ankommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2012– 2 C 59.11 –, BVerwGE 145, 14 = NVwZ 2013, 444 = juris, Rn. 20 ff., vom 26. September 2012– 2 C 48.11 –, ZBR 2013, 131 = juris, Rn. 24 ff., und auch bereits vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, a.a.O. = juris, Rn. 15, sowie den Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 5.13 –, ZBR 2013, 306 = juris, Rn. 10 f. Eines Rückgriffs auf jene Sonderfallgruppe bedarf es hier aber schon deshalb nicht, weil sich die Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unabhängig von gegebenenfalls noch hinzutretenden verfassungsrechtlichen Fragen bereits aus dem einfachen Gesetzesrecht ergibt. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Grundlage für den Ruhensbescheid vom 6. Oktober 2005 (§ 55b SVG Fassung 2002) bisher nicht für nichtig bzw. verfassungswidrig erklärt hat. In den vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 843) sowie in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) und – bei paralleler Rechtslage – der Verfassungsmäßigkeit des § 56 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (die dortigen Aktenzeichen lauten 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14) steht eine Entscheidung noch aus. Vgl. dazu die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011 – 10 A 10757/11.OVG – (n.v.) und des VG München vom 18. November 2014 – M 21 K 12.2042 –, juris. Davon abgesehen beziehen sich jene Verfahren nicht auf die hier zugrunde liegende Fassung des Gesetzes. Auch in Anwendung der oben näher dargelegten allgemeinen Grundsätze zur Gewichtung der für und gegen eine Rücknahme streitenden Rechtsgüter und Interessen sowie unter Berücksichtigung der angesprochenen anerkannten Fallgruppen ergibt sich für die Sachlage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht, dass die Beklagte das ihr zukommende Ermessen nur durch die Rücknahme des Ruhensbescheides vom 6. Oktober 2005 hätte rechtmäßig ausüben können. Zunächst besteht kein Anhalt dafür, dass die Beklagte den Fall des Klägers zu dessen Nachteil – und dabei ggf. zugleich treuwidrig – anders behandelt hätte als sonstige Fälle, die mit diesem Fall wesentlich vergleichbar sind. Der hier in Rede stehende Ruhensbescheid nach § 55b SVG Fassung 2002 ist auch nicht von Anfang an als offensichtlich rechtswidrig zu bewerten. Denn es ist erst etliche Jahre nach Erlass des Ruhensbescheides vom 6. Oktober 2005 in der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar hervorgetreten, das die Anwendung des hier einschlägigen Gesetzesrechts die Bestimmung eines Endzeitpunktes in dem Ruhensbescheid voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013– 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18. Andere Rechtsfehler wie die Vernachlässigung des Grundsatzes vom Gesetzesvorbehalt bei der Bestimmung der Faktoren der Verrentungsmethode haben sich – wie oben schon ausgeführt wurde – im Fall des Klägers auf den in dem Ruhensbescheid festgestellten Ruhensbetrag im Ergebnis nicht ausgewirkt. Sie haben damit schon eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht bewirken können. Was die verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Rechtsbedenken betrifft, auf die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. September 2013, - 2 C 47.11 -, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 23 ff., zu der Parallelnorm des § 56 BeamtVG mit Blick auf die Absenkung des alimentationsgeschützten Versorgungsstandards und die (fehlende) Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) als unmittelbar geltendem Primärrecht der Union wegen geschlechterbezogener Ungleichbehandlung hingewiesen hat, bezieht sich dies nicht auf Fassungen des Gesetzes, die schon bei Erlass des vorliegend in Rede stehenden Ruhensbescheides galten. Unabhängig davon fehlt es insoweit weitgehend auch noch an einer abschließenden höchstrichterlichen Klärung der sich dabei stellenden Rechtsfragen zu bestimmten Modalitäten der Verrentung des Kapitalbetrages (Zinssatz von 5,5 %, unterschiedliche Sterbetafeln für Männer und Frauen). Infolgedessen ist diesbezüglich derzeit noch keine hinreichend sichere Bewertungsgrundlage vorhanden, welche das Rücknahmeermessen zwingend in die eine oder andere Richtung lenken würde. Ein grundsätzlich statthafter Ermessensgesichtspunkt kann es in diesem Zusammenhang beispielsweise sein, dass eine unter Anpassung an das einfache Gesetzesrecht vorgenommene Rücknahme eines Ruhensbescheides ihrerseits rechtlich sogleich wieder angreifbar wäre und neue Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen könnte. Vgl. das Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 76 ff. Von einer Ermessensreduzierung ist auch nicht deshalb auszugehen, weil der Kapitalbetrag (einschließlich einer gesetzlich vorgegebenen Verzinsung in der Verrentungsphase) bereits vollständig aufgezehrt worden wäre. Das ist nicht der Fall. Allerdings kommt dem Umstand des Kapitalverzehrs eine die Ermessensausübung steuernde Wirkung zu. Denn die Betätigung des Ermessens bezieht sich auf einen rechtswidrigen Dauerverwaltungsakt mit einer je nach den Umständen des Einzelfalles mitunter ganz erheblichen finanziellen Bedeutung für die Sicherung des Lebensunterhalts des betroffenen Versorgungsempfängers. Relevante Faktoren für diese Bedeutung sind zum einen die Höhe des monatlichen Ruhensbetrages (in Relation zum gezahlten Ruhegehalt), zum anderen vor allem aber auch der Gesamtumfang des Ruhens und damit einhergehend die Länge des Ruhenszeitraums. Denn die durch das Ruhen der Bezüge für den Betroffenen – in Rücknahmefällen rechtswidrig – ausgelöste Belastung summiert sich in der Regel über eine Vielzahl von Jahren, wenn nicht häufig sogar Jahrzehnten. Fehlt es wie hier an einer entsprechenden Begrenzung in dem zugrunde liegenden Bescheid, so kann diese Belastung bis hin zu einer Gesamthöhe gehen, die den empfangenen Kapitalbetrag deutlich, manchmal sogar um ein Mehrfaches, übersteigt. Gerade daraus kann sich im Ergebnis die objektive Unerträglichkeit und Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung eines solchermaßen belastenden rechtwidrigen Zustandes in Abwägung mit der Bestandskraft zugrunde liegender Ruhensbescheide ergeben. Denn es geht hier nicht um eine beliebige fortlaufende Kürzung irgendwelcher Zahlungen. Inmitten steht vielmehr eine schwerwiegende Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs der Beamten und Soldaten auf eine gesetzmäßige und ungeschmälerte Versorgung. Der Senat bewertet in diesem Zusammenhang namentlich solche Eingriffe in den Versorgungsanspruch als schwerwiegend und schlechthin unerträglich, welche im Wesentlichen nur mit Blick auf die Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsakts fortgesetzt werden, obwohl der tragende Grund und Zweck für ein Fortdauern der Ruhensregelung klar entfallen ist. Das meint die Fälle, in denen der ehedem an Versorgungs statt empfangene Kapitalbetrag auf der Grundlage einer an den gesetzlichen Maßgaben orientierten Verrentungsberechnung bereits vollständig abgeschmolzen ist, gleichwohl die Ruhensregelung aber noch weiter aufrecht erhalten wird. Durch ein solches Vorgehen werden die Betroffenen typischerweise noch deutlich stärker belastet, als es in der Phase vor dem Erreichen des Zeitpunktes des vollständigen Aufzehrens des Kapitalbetrags bei einem etwa infolge unrichtiger Berechnung „nur“ (ggf. geringfügig) zu hoch angesetzten monatlichen Ruhensbetrag der Fall ist. Abgesehen davon, dass sich bei überhöhten monatlichen Ruhensbeträgen der Zeitpunkt des Abschmelzens des Kapitalbetrags grundsätzlich nach vorne verschiebt und die durch das Ruhen bewirkte Gesamtbelastung damit zeitnäher wegfällt, was einen gewissen Ausgleich für die rechtswidrig überschießenden monatlichen Kürzungen darstellt, ergibt sich die besondere Bedeutung des in Rede stehenden Umschlagzeitpunkts des vollständigen Abschmelzens aus Folgendem: In der Phase nach dem vollständigen Abschmelzen des empfangenen Kapitalbetrags sind alle weiterhin einbehaltenen Ruhensbeträge in ihrem vollen Umfang unberechtigt, also nicht nur – wie bei einem zu hoch angesetzten Monatsbetrag – zu einem gewissen, gegebenenfalls geringen Teil. Dieser Umstand und zugleich bedeutsame Unterschied rechtfertigt es, an ihn bereits regelmäßig – also grundsätzlich unabhängig von der Höhe der weiteren monatlichen Einbehaltungen – eine zeitliche Zäsur für ein „auf Null“ reduziertes Rücknahmeermessen zu knüpfen. Daher kann der Dienstherr, wenn dieser Zeitpunkt erreicht ist, eine Rücknahme des Ruhensbescheides jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft in aller Regel nicht mehr ermessensfehlerfrei ablehnen. Vgl. zum Ganzen auch bereits das Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 79 und 80. Die Begrenzung auf die Zukunft ist dabei aber keine starre Regel. Sie ist insbesondere nicht dahin zu verstehen, dass die Rücknahme stets erst vom Zeitpunkt der Stellung des Rücknahmeantrags an auszusprechen wäre. Vielmehr kann auch eine Rücknahme mit (teilweiser) Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommen, wenn nicht geboten sein, und zwar namentlich in Fällen, in denen der Zeitpunkt des „Umschlagens“ im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme bzw. der diesbezüglichen Antragstellung bereits in der Vergangenheit liegt. Die vorstehenden Erwägungen erlangen insbesondere in Fällen Bedeutung, in denen wie hier in dem Ruhensbescheid rechtswidrig von vornherein kein Endzeitpunkt festgelegt wurde. Denn gerade dann besteht ebenfalls von Anfang an die Gefahr, dass der Ruhensbescheid über den Zeitpunkt des vollständigen Abschmelzens des Kapitalbetrags hinaus, nämlich in der Regel bis zum Ableben des Versorgungsempfängers, aufrechterhalten wird. Die zur Ermittlung des für das „Umschlagen“ maßgeblichen Zeitpunkts nötige Berechnung zu erstellen, fällt in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn. Über das Ergebnis dieser Berechnung ist der Soldat (bzw. Beamte) im Rahmen des dienstlichen Fürsorge- und Treueverhältnisses rechtzeitig, d.h. mindestens sechs Monate vor dem Erreichen des betreffenden Zeitpunkts, in Kenntnis zu setzen, damit er darauf ggf. mit einem Rücknahmeantrag und der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes reagieren kann, wenn die Behörde sich nicht von sich aus zur Rücknahme des Ruhensbescheides entschließt. Vgl. das Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 82. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der Kläger hat als Anlage zu seiner Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 21. März 2016) eine „Übersicht einbehaltene Bezüge, Stand: 01.04.2016) vorgelegt. Auf deren Grundlage ist der von ihm empfangene Kapitalbetrag selbst unverzinst durch die monatlich vorgenommenen Einbehaltungen der Beklagten (Ruhensbeträge) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch längst nicht abgeschmolzen. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist für diese Berechnung der von der NETMA an ihn an Versorgungs statt geleistete Kapitalbetrag in der vollen Höhe von 82.614,80 Euro zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers bei einem Anteil dieses Betrages in Höhe von 33.222,51 Euro um die Wiederauszahlung von während der Dienstzeit bei der NETMA eingezahlten bzw. einbehaltenen „Beiträgen“ zuzüglich aufgelaufener Zinsen handelt. Die hier einschlägige gesetzliche Grundlage für das Ruhen der deutschen Versorgung (§ 55b Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 SVG Fassung 2002) differenziert nicht nach den Bestandteilen des von dem Soldaten empfangenen Kapitalbetrages und/oder nach deren Herkunft. Das ergibt sich unmittelbar schon aus dem Wortlaut, der ohne eine solche Differenzierung lediglich an den Begriff „Kapitalbetrag“ anknüpft. Die seit dem 1. Oktober 1994 geltende, mit der hier anwendbaren identische Fassung des § 55b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 SVG stellt überdies ausdrücklich heraus, dass die „Beitragserstattung“ als Unterfall eines Kapitalbetrages im Sinne der Norm anzusehen ist. Mangels gegenteiliger objektiver Anhaltspunkte liegt dieses Begriffsverständnis dem nachfolgenden Halbsatz 2 der Vorschrift ebenfalls zugrunde, auch wenn dort nur noch allgemein vom „Kapitalbetrag“ gesprochen wird. Diese Auslegung nach dem Wortlaut wird bestätigt und erhärtet durch Argumente der Gesetzessystematik und -geschichte. Das gilt namentlich mit Blick auf die in § 55 Abs. 4 Satz 2 SVG geregelte Abwendungsbefugnis, d.h. die Wahlmöglichkeit, durch Abführung an den Dienstherrn die Anwendung der Ruhensregelung zu verhindern. Auch diesbezüglich ist in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung der Norm aus dem Jahre 2002, welche ab dem 1. Oktober 1994 unverändert galt, nur von einem einheitlichen „Kapitalbetrag“ die Rede. Dass dies den Kapitalbetrag in seiner vollen Höhe meint, ergibt sich besonders klar aus einem Umkehrschluss zu der bis zum 30. September 1994 gültig gewesenen Fassung des Satzes 2: Danach konnte der Soldat oder Soldat im Ruhestand die Ruhensregelung schon dadurch abwenden, das er den Teil des Kapitalbetrages an seinen Dienstherrn abführte, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen überstieg. Diese besondere Erwähnung der Eigenbeiträge wäre überflüssig gewesen, wenn sich Entsprechendes bereits aus dem Begriff des Kapitalbetrages ergeben hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, BVerwGE 131, 29 = juris, Rn. 20 (zur Parallelnorm des § 56 BeamtVG). Die Einbeziehung des Abfindungs-/Kapitalbetrages in voller Höhe ist systematisch auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, das zwischen dem deutschen Besoldungs- und Versorgungssystem und dem betreffenden System der NATO Unterschiede von Gewicht bestehen. Während der deutsche Soldat oder Beamte nach nationalem Recht nur die zur amtsangemessenen Lebensführung erforderliche Alimentation erhält, aus der er weder Rücklagen für die eigene Altersversorgung zu bilden noch Beiträge für diese zu leisten braucht, gewährt die NATO ein aktives Gehalt, das vergleichsweise höher ist, als es der bloßen Alimentation entspricht, und das den Soldaten oder Beamten im Gegenzug verpflichtet, aus diesem Gehalt einen Teil für die Altersversorgung abzuzweigen. Insofern wird die Altersversorgung in beiden Fällen letztlich voll aus Mitteln des Dienstherrn finanziert und lediglich zahlungstechnisch ein anderer Weg beschritten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, a.a.O., juris, Rn. 21. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Einbeziehung der vom Kläger geleisteten Eigenanteile in die Berechnung des maßgeblichen Kapitalbetrages auch nicht gegen den Grundsatz des Soldaten- bzw. Beamtenversorgungsgesetzes, dass Soldaten und Beamte zur Finanzierung ihrer Versorgung nicht durch eigene Beiträge herangezogen werden dürfen; dabei kann die Frage eines Verfassungsrangs dieses Grundsatzes offen bleiben. Denn durch das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG wird dem Soldaten von der Kapitalabfindung, die er von der supranationalen Einrichtung bezogen hat, nichts weggenommen. Es geht auch nicht darum, ihn zur Finanzierung seiner Versorgung selbst mit heranzuziehen. Vielmehr wird im vorliegenden Zusammenhang – wie auch in anderen Fallgestaltungen von Ruhensregelungen nach dem Soldaten- bzw. Beamtenversorgungsgesetz – (nur) das grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbare Ziel verfolgt, eine Überversorgung zu vermeiden. Das geschieht mit Blick auf § 55b SVG in der Weise, dass zwei auf unterschiedlichen Ansätzen beruhende Versorgungssysteme durch Verrechnungsmethoden aufeinander abzustimmen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, a.a.O., juris, Rn. 22, 23. Ausgehend von der vom Kläger mit seiner Berufungsbegründung vorgelegten Übersicht, deren Angaben er mit Schriftsatz vom 22. November 2016 nochmals bestätigt und zugleich aktualisiert hat, waren bis zu der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem ihm insgesamt ausgezahlten Kapitalbetrag jedenfalls weniger als 60.000 Euro aufgezehrt. Bei Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten (Anlage zum Schriftsatz vom 24. November 2016) ergäbe sich kein davon merklich abweichendes, sondern ein für den Kläger noch geringfügig ungünstigeres Bild. Jeweils wäre der Gesamtbetrag der erhaltenen Kapitalzahlung auch bei Berücksichtigung künftiger weiterer Erhöhungen des monatlichen Ruhensbetrages und Ausklammerung der Verzinsung voraussichtlich jedenfalls nicht früher als in ca. vier Jahren vollständig abgeschmolzen. Damit liegt derzeit – jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt – (noch) kein Sachverhalt vor, der das Ermessen der Beklagten in Richtung auf eine (Teil-)Rücknahme des Ruhensbescheides vom 6. Oktober 2005 als einzige rechtmäßige Entscheidung reduziert hat. Soweit der Kläger daneben darauf verweist, dass auch schon vor diesem Zeitpunkt seine amtsangemessene Alimentation geschmälert bzw. in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingegriffen werde, wenn gesetzwidrig Monat für Monat ein Teil der Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines bestandskräftigen Ruhensbescheides nach § 55b SVG gekürzt werde, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Senat hält hierzu auch für das vorliegende Verfahren an seiner Auffassung fest, dass das Fehlen der Bestimmung eines Endzeitpunktes für das Ruhen der Versorgung jedenfalls in der Regel den Dienstherrn nicht zwingend verpflichtet, im Wege einer (Teil-)Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Ruhensbescheides korrigierend einzugreifen, bevor der empfangene Kapitalbetrag durch Ruhenseinbehaltungen vollständig abgeschmolzen ist. Vgl. das Senatsurteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 83. Ob davon aus besonderen Gründen des Einzelfalles Ausnahmen geboten sein können, etwa bei einer offensichtlich und krass gegen den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit verstoßenden Ruhensanordnung beispielsweise im Fall einer schon in der Zeit vor dem Erreichen des Zeitpunkts des Abschmelzens ganz und gar nicht gerechtfertigten Höhe monatlicher Einbehalte von Gewicht, braucht hier nicht entschieden zu werden, da ein solcher Fall ersichtlich nicht gegeben ist. Die durch das Ruhen erfolgte/erfolgende Einbehaltung ist hier zwar wegen der fehlenden Bestimmung eines Endzeitpunktes im Ruhensbescheid im Ganzen rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit steht aber insofern nicht krass im Widerspruch zum materiellen Recht, als die grundsätzliche Berechtigung zum Erlass eines Ruhensbescheides nach § 55b SVG als solche nicht in Frage stand und steht. Der Kläger übersieht in diesem Zusammenhang, dass bis zu dem Zeitpunkt des Abschmelzens für die in Rede stehenden Ruhensbeträge schon seit Längerem eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist (siehe oben unter 1. b)), deren (angebliche) Verfassungswidrigkeit noch nicht verbindlich festgestellt wurde. Sonstige Gesichtspunkte, die möglicherweise noch auf eine Ermessensreduzierung „auf Null“ zugunsten des Klägers hätten führen können, wie z. B. besondere einzelfallbezogene Härtegründe, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deswegen muss der Senat nicht abschließend darüber entscheiden, ob auch in einem Hauptsacheverfahren ein Fall der Ermessensreduzierung „auf Null“ anzunehmen ist, wenn der Betroffene – ggf. unter Einbeziehung nicht nur des Umfangs des Einbehalts, sondern auch der jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse – durch eine ungerechtfertigte Ruhensregelung nach § 55b SVG (im Einzelfall) in eine existenzielle, zumindest aber schwerwiegende finanzielle Notlage gerät. Vgl. in diesem Zusammenhang – dort allerdings Eilverfahren betreffend – die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 12. Februar 2013 – 1 B 1316/12, 1 B 1318/12 und 1 B 1319/12 –, jeweils juris, Rn. 22 (vor dem Hintergrund der Anforderungen an eine durch das bisherige Fehlen der Nichtigerklärung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht nicht gesperrte vorläufige Regelung im Verfahren nach § 123 VwGO). 4. Bei ihrer Neubescheidung des Antrags auf Rücknahme des Ruhensbescheides vom 6. Oktober 2005 wird die Beklagte Folgendes zu beachten haben: Sie muss eine Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bezogen auf den gesamten seit dem Erlass des Bescheides vergangenen Zeitraum und auch unter dem Aspekt einer etwaigen Rücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft treffen. Sie muss sich in diesem Zusammenhang auch bewusst sein und zum Ausdruck bringen, für welchen konkreten Zeitraum der Ruhensbescheid als rechtswidrig anzusehen ist. In die Betätigung des Rücknahmeermessens muss die Beklagte sämtliche nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dieses Urteils (insb. Gliederungspunkt 3.) nach Auffassung des Senats abwägungsrelevanten Ermessensgesichtspunkte einstellen. Sie muss feststellen und gewichten, welche Rechtsgüter und Belange für bzw. gegen eine Rücknahme sprechen. Soweit nach dem Vorstehenden namentlich dem Gesichtspunkt des vollständigen Aufzehrens/Abschmelzens des Kapitalbetrages im Sinne einer zeitlichen Zäsur eine besondere, in der Regel den Ausschlag gebende Bedeutung zukommt, wird die Beklagte dem unter den tatsächlichen Gegebenheiten dieses Falles bei ihren Ermessenserwägungen angemessen Rechnung tragen müssen. Sie wird dabei auch zu beurteilen und zu entscheiden haben, ob bereits im Rahmen dieses Rücknahmeverfahrens oder erst zu einem späteren Zeitpunkt insoweit konkreter Handlungsbedarf besteht. Jedenfalls muss sie die erforderliche Prüfung/Berechnung zeitgerecht durchführen. Die Berechnung, wann der Wert des vom Kläger empfangenen Kapitalbetrages durch Ruhenseinbehaltungen vollständig abgeschmolzen ist, hat entsprechend dem vom Senat dazu in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 85, Ausgeführten unter Durchführung einer Verrentung des Kapitalbetrages in seiner vollen Höhe auf der Grundlage der ab dem 28. März 2008 geltenden, erstmals konkrete Berechnungsfaktoren für eine solche Verrentung enthaltenden Gesetzeslage zu erfolgen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass zu diesem Zeitpunkt der Kapitalbetrag bereits zu einem Teil abgeschmolzen war und er auch in der Folgezeit weiter abgeschmolzen ist. Die nähere Bestimmung des Verrentungszeitraums und die Höhe einer darauf bezogenen Verzinsung haben sich, solange die hier anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht nicht für nichtig erklärt worden sind, nach dem einschlägigen Gesetzesrecht in der für diesen Fall anwendbaren Fassung zu richten, mit Blick auf die Heranziehung von Sterbetafeln allerdings unter Beachtung eines ggf. bestehenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts. Über das Ergebnis der Berechnung hat die Beklagte den Kläger, auch wenn sie erst außerhalb dieses Rücknahmeverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte, rechtzeitig vorab in Kenntnis zu setzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.