Urteil
9 K 3713/11.F
VG Frankfurt 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2013:1016.9K3713.11.F.0A
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Leitsätze
Versorgungsabschlag, unmittelbare Diskriminierung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Versorgungsabschlag, unmittelbare Diskriminierung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die – zulässige - Klage ist unbegründet. Die im Bescheid des Beklagten vom 26.09.2011 ausgesprochene Weigerung, das mit Bescheid vom 10.11.1988 rechtsbeständig abgeschlossene Verfahren über die Festsetzung der Versorgungsbezüge wieder aufzugreifen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihre Versorgungsbezüge ab dem 18.12.2008, dem Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags bei der Beklagten, ohne Versorgungsabschlag festsetzt. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 HVwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Regelung des § 14 Abs. 1 BeamtVG 1980 (i. d. F. des Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 10.05.1980, BGBl I S. 562), auf welcher der – mangels Einlegung von Rechtsbehelfen seitens der Klägerin bestandskräftig gewordene -Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 10.11.1988 beruht, nicht Gegenstand der Nichtigerklärung durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.06.2008 (2 BvL 6/07) war. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, die Frage zu erörtern, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften ausnahmsweise eine Änderung der Rechtslage im Sinn des § 51 Abs.1 Nr. 1 HVwVfG bewirken können (vgl. – ablehnend – Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 51 Rdn. 100, m.w.N.). Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinn gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG liegen hier nicht vor. Wegen des aus Art. 100 Abs. 1 GG folgenden Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts ist der Beklagte vielmehr (weiterhin) an die Bestimmung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG 1980 gebunden, auch wenn diese Bestimmung mit guten Gründen ebenfalls für verfassungswidrig angesehen werden kann. Die Einleitung eines konkreten Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 GG seitens des erkennenden Gerichts durch Vorlage dieser Bestimmung an das Bundesverfassungsgericht kommt hier mangels Entscheidungserheblichkeit allerdings nicht in Betracht. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Abänderung des bestandskräftig gewordenen Festsetzungsbescheids vom 10.11.2008 bestünde erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesverfassungsgericht die Bestimmung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG 1980 für nichtig erklärte (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.2012, 2 C 59/11– juris Rdn. 20). § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG 1980 steht auch nicht in Widerspruch zu (höherrangigem) Unionsrecht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von vornherein keine Verpflichtung des Beklagten besteht, das Verfahren gemäß §§ 51 Abs. 5 i. V. m. 48 Abs. 1 VwVfG wieder aufzugreifen (vgl. zur Ermessensbindung im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens bei Verstößen gegen Unionsrecht BVerwG, B. v. 06.03.2013, 2 B 26/12– juris Rdn. 6; BVerwG, B. v. 12.12.2012, 2 B 90/11– juris Rdn. 15; OVG Hamburg, U. v. 28.02.2013, 1 Bf 10/12– juris Rdn. 33 ff.; VGH Kassel, U. v. 06.04.2011, 1 A 2532/09– juris Rdn. 26 ff.; VG Wiesbaden, U. v. 09.09.2008, 6 K 47/08– juris Rdn. 46). Denn das unionsrechtliche Verdikt der mittelbaren Diskriminierung von Frauen durch den Versorgungsabschlag aufgrund von Teilzeitbeschäftigung beschränkt sich auf Ruhegehaltsansprüche, die nach dem 17. Mai 1990 erdient worden sind, sofern nicht die Anspruchsberechtigten vor diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben (vgl. unter Verweis auf das Protokoll Nr. 2 zu Art. 119 EGV – heute Art. 157 AEUV– abgedruckt in v. Roetteken, HGlG, Anhang C.I.5.1- EuGH, U. v. 23.10.2003, C-4/02, Slg. I 2003, 12575 Rdn. 104). So liegt der Fall hier. Der mit Festsetzungsbescheid vom 10.11.1988 zur Anwendung gebrachte Versorgungsabschlag betraf ausschließlich einen Zeitraum, der vor dem Jahr 1990 lag. Rechtsmittel hiergegen hatte die Klägerin seinerzeit nicht eingelegt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Klägerin war beamtete Lehrerin und ist seit 1989 im Ruhestand. Die Festsetzung des Ruhegehalts war mit Bescheid des Beklagten vom 10.11.1988 erfolgt. Darin wurde gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG 1980 ein Versorgungsabschlag um 1 vom Hundert (auf 62%) vorgenommen, weil die Klägerin in der Zeit vom 01.08.1981 bis 31.01.1989 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gemäß § 85a HBG teilzeitbeschäftig war. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Festsetzungsbescheids verwiesen (Bl. 3 – 7 BA). Mit Schreiben vom 17.12.2008, bei dem Beklagten eingegangen am 18.12.2008, beantragte die Klägerin die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge ohne Anwendung des Versorgungsabschlags. Zur Begründung führte sie aus, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.06.2008 die Bestimmung des § 85 Abs. 4 S. 2 BeamtVG für nichtig erklärt habe, soweit hierdurch die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 S. 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1989 auf die Teilzeitbeschäftigung angeordnet werde. Das Bundesverfassungsgericht führe aus, dass die Berechnung des Ruhegehaltssatzes unter Beachtung der benannten Vorschriften eine mittelbar geschlechtsdiskriminierende Regelung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG darstelle. Ein Wiederaufgreifensgrund gem. § 51 HVwVfG sei gegeben, da das Bundesverfassungsgericht die benannte Vorschrift für nichtig erklärt habe. Damit habe sich die Rechtslage grundlegend geändert. Mit an die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin gerichtetem Schreiben vom 21.01.2009 wies der Beklagte darauf hin, dass die auf die Klägerin anwendbaren Bestimmungen nicht vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfasst würden und bat um Mitteilung, ob unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts der Antrag aufrechterhalten werde. Mit Schreiben vom 29.01.2009 legte die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin dar, dass es zutreffend sei, dass der hier verfahrensgegenständliche „Versorgungsabschlag 1980“ nicht ausdrücklich Gegenstand der Verfahren vor dem EuGH und vor dem Bundesverfassungsgericht gewesen sei. Allerdings stelle auch dieser Versorgungsabschlag eine überproportionale Kürzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und damit der Versorgungsansprüche dar. Daher sei es offensichtlich, dass auch dieser Abschlag sowohl europarechtswidrig als auch verfassungswidrig sei. Wenn dies gewünscht werde, könne dies selbstverständlich auch in einem weiteren Klageverfahren geklärt werden. Mit an die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin gerichtetem Schreiben vom 01.08.2011 wiederholte und vertiefte der Beklagte ihre mit Schreiben vom 21.01.2009 vertretene Rechtsauffassung. Mit Schreiben Ihrer Bevollmächtigten vom 23.08.2011 teilt die Klägerin dem Beklagten mit, dass der Antrag auf Neufestsetzung aufrechterhalten werde. Es sei zutreffend, dass es bisher noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zum „Versorgungsabschlag 1980“ gebe. Die der bisherigen Rechtsprechung zu Grunde liegenden Rechtsgedanken fänden aber auch auf diesen Abschlag Anwendung. Auch wenn der Fall der Klägerin etwas anders gelagert sei als derzeit anhängige Musterverfahren, werde vorgeschlagen, zunächst die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich des Anspruchs auf Neufestsetzung bestandskräftiger Bescheide abzuwarten. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe in dem Verfahren 1 A 2548/10 zwar bereits eine positive Entscheidung getroffen, das Land Hessen habe aber Revisionsnichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Es werde deshalb gebeten, die Rechtskraft dieses Verfahrens abzuwarten. Weil dieses Verfahren aus Sicht des Beklagten nicht präjudiziell für das Verfahren der Klägerin war, erließ der Beklagte am 26.09.2011 einen Bescheid, mit dem der Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärte Vorschrift bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin nicht zum Tragen gekommen sei. Daher komme auch eine Rücknahme nach den Vorschriften der §§ 48, 49 HVwVfG nicht in Betracht. Diese Vorschriften regelten die Rücknahme von unanfechtbaren, rechtswidrigen bzw. rechtmäßigen Verwaltungsakten. Der Festsetzungsbescheid vom 10.11.1988 sei hingegen rechtmäßig und auch nicht nachträglich rechtswidrig geworden. Die Klägerin hat am 25.10.2011 hiergegen Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft unter Verweis auf die am 05.10.2005 abgelaufene Umsetzungsfrist der Richtlinie 76/207– EWG in der Fassung der Richtline 2002/73 – EG ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.11.1988 und des Bescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 26.09.2011 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge ab dem 18.12.2008 ohne Berücksichtigung eines Versorgungsabschlags neu festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die dem unanfechtbaren Festsetzungsbescheid vom 10.11.1988 zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage sich nicht nachträglich zugunsten der Klägerin geändert habe. Neue Beweismittel lägen ebenfalls nicht vor. Auch Wiederaufnahmegründe entsprechend der ZPO seien nicht vorhanden. Das Bundesverfassungsgericht habe lediglich den „Versorgungsabschlag 84“ für nichtig erklärt. Der „Versorgungsabschlag 80“ sei von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht berührt.