OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 3098/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0622.23K3098.14.00
8mal zitiert
16Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 26. September 2013 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides vom 2. Oktober 1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 26. September 2013 auf Rücknahme bzw. Abänderung des Ruhensbescheides vom 2. Oktober 1996 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger stand bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 1996 – zuletzt im Dienstgrad eines Oberstleutnants – als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Seit dem 1. Oktober 1996 bezieht er Versorgungsbezüge mit einem Ruhegehaltssatz von (zunächst) 75 %. Vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Juli 1979 war der Kläger zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der NATO-Organisation NAMMA unter Wegfall der Sach- und Dienstbezüge beurlaubt. Nach Beendigung dieser Tätigkeit erhielt er als Ersatz für die aufgrund der Beurlaubung für diese Zeit ausfallenden Versorgungszeiten einen einmaligen Kapitalbetrag. Diesen Betrag führte der Kläger nicht an den Dienstherrn ab. Mit Bescheid vom 1. Oktober 1996 setzte die Beklagte zunächst die Versorgungsbezüge des Klägers fest. In der Anlage Blatt 5 zu dem Bescheid findet sich die folgende Passage: „Der Berechnung des Ruhegehaltes wird gemäß § 94 b Absatz 3 SVG der nach dem ab 1.1.1992 geltenden Soldatenversorgungsrecht ermittelte Ruhegehaltssatz (...) in Höhe von 75,00 vom Hundert zugrunde gelegt, da der nach dem ab 1.1.1992 geltenden Soldatenversorgungsgesetz ermittelte Ruhegehaltssatz gleich hoch bzw. günstiger ist (...) als der Ruhegehaltssatz, der gemäß § 94b Abs. 2 SVG nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Versorgungsrecht ermittelt wurde (...).“ Aufgrund der erhaltenen Kapitalabfindung unterliegen die Versorgungsbezüge des Klägers seit dem Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich einer Ruhensregelung nach § 55b SVG. Den nach dieser Vorschrift zu ermittelnden Betrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 fest. „Nach § 94b Abs. 5 SVG“ wandte sie hierbei § 55b SVG in der ab dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung an. Hieraus ergab sich ein Ruhensumfang von (zunächst) 7,5 % der Versorgungsbezüge. Eine zeitliche Begrenzung der Ruhensregelung nahm die Beklagte nicht vor. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Anfangs betrug der Ruhensbetrag 738,49 DM, Mitte des Jahres 2013 (Stand: 1. August 2013) betrug er 467,62 Euro monatlich. Im Zuge eines von der Beklagten eingeleiteten Rückforderungsverfahrens beantragte der Kläger mit Schreiben vom 26. September 2013, die Versorgungsbezüge aufgrund neu durchzuführender Ruhensregelung rückwirkend ab dem 1. Oktober 1996 neu festzusetzen und sich ergebende Überschüsse nachzuzahlen. Mit weiterem Schreiben vom 26. November 2013 beantragte der Kläger, mit sofortiger Wirkung die weitere Kürzung seiner Versorgungsbezüge einzustellen. Hierzu führte er im Kern aus, fälschlicherweise sei die ab 1. Januar 1992 geltende Fassung des § 55b SVG angewandt worden. Richtigerweise hätte die ab 1. Oktober 1994 geltende Fassung Anwendung finden müssen. Eine Günstigkeitsprüfung sei unterblieben. Er verweise auch auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 – und vom 5. September 2013 – 2 A 47.11 –. Durch die monatlichen Ruhensbeträge sei der erhaltene Kapitalbetrag bei weitem abgegolten. Diese Anträge hat die Beklagte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beschieden. Am 4. Juni 2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Schreiben vom 26. September 2013 und vom 26. November 2013 und trägt ergänzend vor, die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bescheides über die Ruhensregelung lägen vor. Auf der Grundlage der in den letzten Jahren ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 55b SVG sei die bisherige Ruhensregelung rechtswidrig. So fehle es bereits an der Festsetzung einer Obergrenze für die Ermittlung des Gesamtruhensbetrages. Mangels Begrenzung des Ruhensbetrages stehe er letztlich schlechter da als die übrigen Empfänger von Versorgungsleistungen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 2. Oktober 1996 zurückzunehmen und seine Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 betreffe einen Einzelfall und entfalte keine Bindungswirkung darüber hinaus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. Die Klage hat zum Teil Erfolg. Der Kläger begehrt im gerichtlichen Verfahren ausschließlich die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge nach Rücknahme des Bescheides vom 2. Oktober 1996. Dies ergibt eine Auslegung nach § 88 VwGO: Zwar richtet sich der in der Klageschrift formulierte Antrag ausdrücklich auch auf Aussetzung des weiteren Vollzugs der Ruhensberechnung. Nachdem ein darauf gerichteter Eilantrag allerdings ausgeblieben ist, überschneidet sich dieses Begehren nunmehr mit dem Antrag auf Rücknahme und Neubescheidung. Mit der Verpflichtung zur Rücknahme des Bescheides vom 2. Oktober 1996 und zur Neubescheidung entfällt unmittelbar die Rechtsgrundlage für einen weiteren Vollzug der bislang von der Beklagten zugrundegelegten Ruhensberechnung. Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da die Beklagte ohne zureichenden Grund bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über den Antrag des Klägers vom 26. September 2013 entschieden hat. Bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 4. Juni 2014 waren auch bereits mehr als drei Monate nach Eingang des Antrags verstrichen, § 75 Satz 2 VwGO. Ein zureichender Grund für die lange Bearbeitungszeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger dringt mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Rücknahme des Ruhensbescheides vom 2. Oktober 1996 nicht durch. Er hat aber einen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute, die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigende ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Rücknahme des Ruhensbescheides (§ 113 Abs. 5 VwGO). Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG. Nach diesen Bestimmungen kann die Behörde einen Verwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, aufheben; ein Anspruch auf Aufhebung besteht allerdings nur dann, wenn das der Behörde bei der Entscheidung nach § 48 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich gesetzlich eröffnete Ermessen dergestalt reduziert ist, dass alleine die Aufhebung des Verwaltungsakts ermessensgerecht ist. Der Ruhensbescheid vom 2. Oktober 1996 ist ein den Kläger belastender Verwaltungsakt, der bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Die Beklagte, die über den Antrag vom 26. September 2013 auf Rücknahme dieses Verwaltungsakts bislang nicht (ermessensfehlerfrei) entschieden hat, ist zu einer Neubescheidung verpflichtet. Die weitergehenden Voraussetzungen für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens "auf Null" zugunsten des Klägers liegen aber nicht vor. Die Rechtswidrigkeit des Ruhensbescheides ergibt sich bereits aus der fehlerhaften Anwendung des einfachen Gesetzesrechts. Auf die – auch vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfene – Frage der Verfassungsmäßigkeit der verschiedenen Fassungen des § 55b SVG, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 – 2 C 30.06 –, vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 – und vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 –, kommt es daher vorliegend nicht an. Die Rechtsgrundlage für die Ruhensregelung findet sich in § 55b SVG und damit in einer Vorschrift, die im Laufe der Jahre in verschiedenen Fassungen verschiedene Berechnungsmethoden vorgesehen hat. Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG in der zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers gültigen Fassung des Gesetzes, nämlich in der Fassung ab 1. Oktober 1994 (im Folgenden SVG 1994), und nicht wie geschehen in der Vorgänger-Fassung des Gesetzes ab 1. Januar 1992 durchführen müssen. Damit wäre sie verpflichtet gewesen, bereits im Bescheid das vollständige Aufzehren des Kapitalbetrages als Grenze der Ruhensregelung zu bestimmen. Die bei Erlass des Ruhensbescheides geltende Übergangsvorschrift des § 94b SVG 1994 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar hält diese Norm in ihrem Absatz 5 eine Übergangsregelung speziell für die Ruhensregelung nach § 55b SVG bereit: Nach Satz 2 ist bei Zeiten, die ein Soldat bis zum 31. Dezember 1991 bei einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation zurückgelegt hat, die Vorschrift des § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Bei Anwendung dieser Übergangsregelung wäre also im Falle des Klägers, der in der Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Juli 1979 für die NATO-Organisation NAMMA tätig war, § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden gewesen (und nicht, wie von der Beklagten angenommen, in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung). Nach Überzeugung der Kammer findet die Vorschrift des § 94b SVG 1994 im vorliegenden Fall aber in ihrer Gesamtheit keine Anwendung. Dieser Schluss ist aus der Regelung in § 94b Abs. 3 SVG 1994 zu ziehen. § 94b SVG 1994 schreibt in seinen Absätzen 1 und 2 Übergangsregelungen für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes fest. § 94b Abs. 3 SVG 1994 enthält eine darauf bezogene Günstigkeitsregelung: Der nach Absatz 1 oder 2 errechnete Ruhegehaltssatz (gemeint ist der bis 1991 anwendbare, degressiv verlaufende Ruhegehaltssatz) wird der Berechnung des Ruhegehaltes nur dann zugrundegelegt, wenn er zu einem günstigeren Ergebnis führt als der Ruhegehaltssatz, der seit 1992 (linear) berechnet wird. Die nachstehenden Absätze 4 und 5 lassen eine Systematik erkennen, die auf Absatz 3 aufbaut. Dort finden sich ausdrückliche Bezugnahmen auf die Errechnung des Ruhegehaltssatzes nach den Absätzen 1 und 2. Alles spricht für eine gewollte Parallelität der Berechnung von Ruhegehaltssatz und der Bestimmung der Ruhensregelung nach § 55b SVG. Nur wenn über § 94b Abs. 3 SVG 1994 der Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 und 2 berechnet wird, kommen auch die Übergangsregelungen der Absätze 4 und 5 zur Anwendung. Gelangt man über § 94b Abs. 3 SVG 1994 nicht in die Absätze 1 und 2, greifen auch die Absätze 4 und 5 nicht. Hätte der Gesetzgeber eine eigenständige Übergangsregelung für § 55b SVG schaffen wollen, die losgelöst von der Berechnung des Ruhegehaltssatzes anzuwenden gewesen wäre, hätte eine Regelung in § 55b SVG selbst oder zumindest in einem eigenständigen Absatz in § 94b SVG 1994 nahegelegen. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rz. 30, mit Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Oktober 1996 – 10 A 10751/96 –, juris, Rz. 25. Im Falle des Klägers hat die Beklagte den Ruhegehaltssatz nach ausdrücklicher Anwendung des § 94b Abs. 3 SVG 1994 gerade nicht nach § 94b Abs. 1 oder Abs. 2 SVG berechnet. Denn ausweislich der dem Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 1. Oktober 1996 beigefügten Berechnung des Ruhegehaltssatzes erreichte der Kläger schon bei linearer Berechnung nach dem seit 1. Januar 1992 geltenden (aktuellen) Recht den maximalen Ruhehaltssatz von 75 %. Nach dem von der Beklagten also anzuwendenden § 55b SVG 1994 war sie verpflichtet, bereits im Bescheid das vollständige Aufzehren des Kapitalbetrages als Grenze der Ruhensregelung zu bestimmen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 – ausgeführt: „Das vollständige Aufzehren der verrenteten Kapitalabfindung muss – auch in zeitlicher Hinsicht – die prinzipiell maßgebliche Grenze für die Gesamtheit der in dem betreffenden Versorgungsfall anfallenden Ruhensbeträge nach § 55b SVG bilden. Das folgt bei Soldaten, für die – und sei es auch nur im Rahmen einer Vergleichsrechnung nach dem Günstigkeitsprinzip – das Soldatenversorgungsgesetz in den ab 1. Oktober 1994 geltenden Fassungen Anwendung findet, unmittelbar aus dem Gesetz, und zwar aus § 55 Abs. 4 Satz 1 SVG mit der dortigen Verweisung (u.a.) auf den Absatz 1 der Norm. Im Satz 3 des Absatzes 1 ist geregelt, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss in den Fällen der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt der Ruhensbescheid den Zeitpunkt festlegen (und somit auch angeben), zu dem die Laufzeit des Ruhens eines Teils der Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten endet (Endzeitpunkt). Diese Festlegung hat regelmäßig auf den Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem der Beamte oder Soldat die sich aus der Sterbetafel ergebende statistische Lebenserwartung erreicht. Ein anderer Zeitpunkt kann sich ausnahmsweise dann ergeben, wenn etwa infolge eines gesetzlich vorgegebenen Mindestruhebetrags der in Rede stehende Kapitalbetrag schon vor dem vorgenannten Zeitpunkt vollständig abgegolten sein wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 2 C 47.11 –, ZBR 2014, 98 = juris, Rn. 18 und 22. Die zeitliche Begrenzung von Ruhensregelungen entspricht deren Zweck, in Gestalt eines Auszahlungshindernisses (allein) zu verhindern, dass im Ruhestand befindliche Soldaten oder Beamte aus öffentlichen Kassen insgesamt mehr erhalten als die Versorgung, die sie erdient haben. Ruhensregelungen dürfen deswegen nicht dazu führen, dass ein Teilbetrag der festgesetzten Versorgung einbehalten wird, obwohl die so herbeigeführte Versorgungslücke nicht durch eine anderweitige Versorgungsleistung aus einer öffentlichen Kasse ausgeglichen wird. Ein Ruhen ohne eine vollständige Kompensation stellt sich nämlich als eine Kürzung der festgesetzten Versorgung dar, die nicht vom Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gedeckt wird bzw. bei Soldaten – unter Anwendung entsprechender Maßstäbe – ohne Rechtfertigung in deren Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG eingreift. Demgegenüber enthielt das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung 1992 (und davor) an der betreffenden Stelle eine Verweisung lediglich auf den § 55b Abs. 1 Satz 1. Wesentlich diesem Umstand hat das Bundesverwaltungsgericht entnommen, dass eine Auslegung des damaligen einfachen Gesetzesrechts – auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung – nicht auf die Geltung der in Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Kappungsgrenze auch in der Fallgruppe der Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt führen könne, vielmehr das damalige Gesetz in diesem Punkt verfassungswidrig sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris, Rn. 10 ff. Daraus ergibt sich, dass – Fragen der Verfassungskonformität des einfachen Gesetzesrechts angesichts der noch fehlenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeklammert – Betroffene erst ab der Fassung 1994 des § 55b SVG davon "profitieren" können, dass schon im Rahmen der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts die (Summe aller) Ruhensbeträge die anderweitig gewährte Versorgung insgesamt nicht übersteigen darf. Soweit darauf aufbauend in dem Ruhensbescheid ein begrenzender Endzeitpunkt festzulegen ist, wirkt sich das bei wertender Betrachtung für den Betroffenen positiv, nämlich im Sinne einer Absicherung seiner Rechtsstellung, aus.“ Diesen Ausführungen, die die Auffassung der Kammer aus ihren Urteilen vom 28. Januar 2015, VG Köln, Urteile vom 28. Januar 2015 – 23 K 7126/11 –, – 23 K 4957/12 – und – 23 K 5399/12 –, bestätigen, folgt die Kammer uneingeschränkt. Sie sind zwar im konkreten Fall im Hinblick auf einen verrenteten Kapitalbetrag gemacht worden, aber eins zu eins auf den hier vorliegenden Fall einer prozent-pauschalen Ruhensregelung zu übertragen. Auch insoweit gilt § 55 Abs. 4 Satz 1 SVG 1994 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 3 SVG 1994: Der Ruhensbetrag darf die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Ohne zeitliche/höhenmäßige Begrenzung des Ruhensbetrages ist das nicht gewährleistet. Die so festgestellte Rechtswidrigkeit des Ruhensbescheides vom 2. Oktober 1996 wirkt sich vorliegend zu Lasten des Klägers aus. Ohne eine zeitliche/höhenmäßige Begrenzung des Ruhensbetrages findet die Kürzung der Versorgungsbezüge auch dann noch statt, wenn der Kapitalbetrag bereits aufgezehrt ist. Dies führt zu einer den Kläger in seinem Recht aus Art. 14 GG verletzenden faktischen Kürzung der gesetzlich zustehenden Versorgungsbezüge. Die Beklagte hat das ihr durch § 48 VwVfG NRW eröffnete Ermessen – mangels Bescheidung – bislang noch gar nicht ausgeübt. Eine Reduzierung dieses Ermessens "auf Null" mit der Folge eines Anspruchs auf Rücknahme des bestandskräftigen Ruhensbescheides vermag die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber dem Prinzip der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert eingeräumt, indem er auch im Fall der Rechtswidrigkeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes in das Ermessen der Behörde gestellt hat. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der Verwaltung, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte regelmäßig von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen aufzuheben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 – und Beschluss vom 08. Mai 2013 – 2 B 5.13 – sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –. Allerdings besteht mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit – insbesondere bei Dauerverwaltungsakten – ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhalten „schlechthin unerträglich“ ist. So BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 48, Rn 85ff. Ob dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der konkreten widerstreitenden Belange ab. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Aufrechterhalten eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes etwa dann nicht hinnehmbar ist, wenn die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben erscheint, wenn der Verwaltungsakt von Anfang an offensichtlich rechtswidrig war, wenn die Behörde in vergleichbaren Fällen den Verwaltungsakt zurückgenommen hat oder wenn das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt. Vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 – und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –. Keine dieser Fallgruppen ist vorliegend betroffen. Insbesondere die – einzig ernsthaft in Betracht kommende – Fallgruppe des einschlägigen Fachrechts scheidet aus. Zwar gibt das einschlägige Fachrecht (§ 55b SVG) vor, dass in Fällen, in denen der erhaltene Kapitalbetrag durch die Ruhensregelung aufgezehrt ist, der Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit wesentlich höher zu gewichten ist als die Bestandskraft des Ruhensbescheides. Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tag, – 23 K 5169/14 –. Der Ruhensregelung nach § 55b SVG liegt der Grundgedanke zugrunde, dass auch die ehemaligen Soldaten/Beamten, die neben der Versorgung durch den Dienstherrn weitere Versorgungsleistungen aus anderen öffentlichen Kassen erhalten, in der Summe nur die ihnen von Gesetzes wegen zustehenden und erdienten Versorgungsbezüge zuteilwerden sollen. Gleichzeitig soll die Versorgung jedoch auch nicht hinter der erdienten Versorgung zurückbleiben. Denn die Ruhensregelung dient alleine der Gleichstellung mit den Versorgungsempfängern, die „nur“ vom Dienstherrn oder auch aus anderen öffentlichen Kassen Versorgungsleistungen erhalten. Die Ruhensregelung ist kein Mittel zur dauerhaften Kürzung der Versorgungsbezüge. Dies wäre auch schon deshalb unzulässig, weil die erworbenen Versorgungsansprüche dem Schutz von Art. 14 GG unterliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. September 2013 – 2 C 47.11 – und OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2921/13 –. Mangels Angaben zur Höhe des erhaltenen Kapitalbetrages kann die Kammer die Behauptung des Klägers, der erhaltene Kapitalbetrag sei bei weitem abgegolten, jedoch nicht verifizieren. Vor dem Hintergrund kann von einem Aufzehren im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit ausgegangen werden. Bei ihrer Bescheidung des Antrags auf Rücknahme des Ruhensbescheids vom 2. Oktober 1996 hat die Beklagte Folgendes zu beachten: Sie muss zunächst eine Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG treffen. In diese Entscheidung muss sie gewichtend die abwägungsrelevanten Ermessensgesichtspunkte einstellen, die für bzw. gegen eine Rücknahme sprechen. Welche das sind, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Davon ausgehend kommt hier insbesondere dem Gesichtspunkt des vollständigen Aufzehrens/Abschmelzens des Kapitalbetrags im Sinne einer zeitlichen Zäsur Bedeutung zu. Diesen Zeitpunkt wird die Beklagte rechnerisch konkret bestimmen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rz. 85. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil das teilweise Unterliegen des Klägers nicht ins Gewicht fällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.