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Beschluss

1 B 42/15

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist die Verwaltung an den selbst gewählten Auswahlmaßstab (Bestenauslese) gebunden. • Sind aktuelle dienstliche Beurteilungen der Kandidaten nicht vergleichbar oder nicht aussagekräftig, kann die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen. • Eine einstweilige Anordnung kommt in Konkurrentenstreitigkeiten auch bei Versetzungsbewerbern in Betracht, wenn die Auswahlentscheidung fehlerhaft erscheint und die Unumkehrbarkeit bzw. der Bewährungsvorsprung des Ausgewählten drohende Nachteile begründet.
Entscheidungsgründe
Rechtsfehlerhafte Auswahlentscheidung wegen unvollständiger und unvergleichbarer dienstlicher Beurteilungen • Bei einer Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist die Verwaltung an den selbst gewählten Auswahlmaßstab (Bestenauslese) gebunden. • Sind aktuelle dienstliche Beurteilungen der Kandidaten nicht vergleichbar oder nicht aussagekräftig, kann die Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen. • Eine einstweilige Anordnung kommt in Konkurrentenstreitigkeiten auch bei Versetzungsbewerbern in Betracht, wenn die Auswahlentscheidung fehlerhaft erscheint und die Unumkehrbarkeit bzw. der Bewährungsvorsprung des Ausgewählten drohende Nachteile begründet. Antragssteller und Beigeladene bewarben sich fristgerecht auf eine im Schulverwaltungsblatt ausgeschriebene A15-Funktion als schulfachlicher Koordinator an der P. in D. Der Antragsteller ist seit 2010 im Statusamt Studiendirektor (A15) als Koordinator tätig; die Beigeladene war überwiegend im niedrigeren Statusamt tätig und wurde kurz vor ihrer Überprüfung zur Oberstudienrätin (A14) ernannt. Beide wurden dienstlich überprüft; der Antragsteller erhielt das Gesamturteil ‚entspricht voll den Anforderungen‘, die Beigeladene die Note ‚übertrifft erheblich die Anforderungen‘. Die Auswahlbegründung hob insbesondere die Leitung einer Konferenz/Dienstbesprechung und den gezeigten Unterricht hervor und empfahl die Beigeladene. Der Antragsteller rügte u.a. Fehler bei der Bewertung, ungleiche Beurteilungszeiträume, falsche Tatsachenfeststellungen und eine unzulässige ‚Ausschärfung‘ der Beurteilungen und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen. Das Gericht gab dem Antrag statt und stellte Mängel in der Auswahlentscheidung fest. • Rechtliche Grundlagen: Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 123 VwGO; Maßstab der gerichtlichen Kontrolle ist eingeschränkt auf Rechtsfehler wie Verkennung des Maßstabs, unrichtiger Sachverhalt, sachfremde Erwägungen oder Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften. • Anordnungsgrund: Ein Anordnungsgrund kann auch bei Versetzungsbewerbern bestehen; die drohenden Nachteile durch unumkehrbare Ernennung oder Bewährungsvorsprung des Eingesetzten sind zu berücksichtigen, zumal nicht absehbar ist, ob eine identische Stelle künftig erneut zur Verfügung steht. • Anordnungsanspruch: Die Verwaltung hat sich durch Wahl des Verfahrens an das Leistungsprinzip (Bestenauslese) gebunden; dadurch besteht ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. • Fehler bei den dienstlichen Beurteilungen: Die aktuellen Beurteilungen beider Bewerber sind nicht vergleichbar, weil sie unterschiedliche und teilweise sehr unterschiedliche Beurteilungszeiträume haben (Antragsteller: 3 Jahre; Beigeladene: 7 Monate) und nicht hinreichend die dienstliche Tätigkeit im Zeitraum erfassen. Beurteilungsbeiträge der Schulleitung wurden nicht inhaltlich gewürdigt. • Fehlerhafte Gewichtung und Ausschärfung: Die Auswahlbehörde hat sich auf einzelne Beurteilungsmerkmale (Leitung einer Konferenz/Dienstbesprechung, Unterrichtsbesichtigung) gestützt, ohne die erheblichen beruflichen Erfahrungen und das höhere Statusamt des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen; die ‚Ausschärfung‘ der Beurteilungen überstieg den erlaubten Beurteilungsspielraum. • Falsche Tatsachen/Unklarheiten: In der Beurteilung der Beigeladenen wurde eine Dienstbesprechung wiederholt als Konferenz bezeichnet und Regularien zugeschrieben, die nur für Konferenzen gelten; dies begründet zumindest einen Rechtsfehler, zumal unklar bleibt, ob unterschiedliche Anforderungen vorlagen. • Verfahrensmängel ohne ausschließende Wirkung: Andere Einwände des Antragstellers (unterschiedliche Vorbereitungszeiten, stilistische Abweichungen in Beurteilungen) konnten nicht durchgreifen, ändern aber nicht den Gesamtbefund der rechtsfehlerhaften Auswahlentscheidung. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz. Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil die zur Bestenauslese herangezogenen dienstlichen Beurteilungen nicht vergleichbar und nicht aussagekräftig waren, die berufliche Erfahrung und das höhere Statusamt des Antragstellers nicht angemessen berücksichtigt wurden und darüber hinaus Unklarheiten und fehlerhafte Tatsachenfeststellungen (Konferenz vs. Dienstbesprechung) bestehen. Dadurch war die gebotene Erwägung nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG verletzt. Wegen der erkennbaren Rechtsfehler ordnete das Gericht einstweilig an, die Abberufung/Ernennung der Beigeladenen bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. Rechtskraft zu unterlassen. Der Antragsteller hat damit in der Eilentscheidung Erfolg; die Auswahlbehörde muss die Besetzung der Stelle unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe neu prüfen.