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Beschluss

6 B 1574/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn trotz verfahrensrechtlicher oder inhaltlicher Beurteilungsfehler im Auswahlverfahren feststeht, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Nachentscheidung keine durchsetzbaren Erfolgschancen hat. • Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren kommt es vor allem auf nahe beieinander liegende Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume an; eine Differenz von etwa fünf Monaten ist unbedenklich. • Die Beteiligung zusätzlicher, sachkundiger Bediensteter an der Erstellung von Beurteilungen ist zulässig, wenn die dienstlichen Richtlinien keine abschließende Aufzählung enthalten und die Organisationsstruktur des Fachbereichs eine unterste genannte Funktionsebene nicht vorhält. • Bei der Kausalitätsprüfung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann das Gericht auf einzelne Noten der vorhandenen Beurteilungen abstellen; eine bloße Rüge der fehlerhaften Gewichtung der Gesamtnote genügt dann nicht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Auswahlentscheidung: Fehlerhaftes Beurteilungsverfahren ohne Aussicht auf Erfolg • Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, wenn trotz verfahrensrechtlicher oder inhaltlicher Beurteilungsfehler im Auswahlverfahren feststeht, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Nachentscheidung keine durchsetzbaren Erfolgschancen hat. • Für die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen im Auswahlverfahren kommt es vor allem auf nahe beieinander liegende Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume an; eine Differenz von etwa fünf Monaten ist unbedenklich. • Die Beteiligung zusätzlicher, sachkundiger Bediensteter an der Erstellung von Beurteilungen ist zulässig, wenn die dienstlichen Richtlinien keine abschließende Aufzählung enthalten und die Organisationsstruktur des Fachbereichs eine unterste genannte Funktionsebene nicht vorhält. • Bei der Kausalitätsprüfung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann das Gericht auf einzelne Noten der vorhandenen Beurteilungen abstellen; eine bloße Rüge der fehlerhaften Gewichtung der Gesamtnote genügt dann nicht. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, der Antragsgegnerin zu untersagen, zwei Feuerwehrplanstellen mit einem Mitbewerber zu besetzen, bis seine Bewerbung unter Beachten der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden werde. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Mitbewerbers formelle Fehler aufwiesen (unzureichende Gesamtbegründung beim Antragsteller; zu kurzer Beurteilungszeitraum beim Mitbewerber). Zugleich befand das Gericht, dass diese Fehler nicht kausal für eine andere Auswahlentscheidung seien, weil die vorhandenen Einzelnoten ein überwiegendes Leistungsbild des Mitbewerbers ergäben. Der Antrag wurde deshalb mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt; die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. • Rechtliche Maßstäbe: Anordnungsanspruch und Glaubhaftmachung nach § 123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO; Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für Auswahlentscheidungen; Anforderungen an Vergleichbarkeit zeitlicher Beurteilungszeiträume (Art. 33 Abs.2 GG verfahrensrechtlicher Kontext). • Fehler der Beurteilungen: Die Gesamtbeurteilung des Antragstellers (24.4.2018) war in der Begründung unzureichend; die Beurteilung des Beigeladenen zu 1. (25.9.2017) hatte einen zu kurzen Beurteilungszeitraum nach den BRL. Diese Fehler wurden vom Verwaltungsgericht festgestellt. • Kausalitätsprüfung: Trotz der festgestellten Fehler ist eine einstweilige Anordnung nicht gerechtfertigt, weil der verbleibende Ermessensspielraum der Behörde nach einer Korrektur zu keiner anderen Auswahlentscheidung führen kann. Die Auswertung der Einzelnoten zeigt ein deutliches Übergewicht zugunsten der Beigeladenen, so dass weder die fehlerhafte Begründung noch die vermeintliche Kurzfristigkeit des Beurteilungszeitraums kausal sind. • Vergleichbarkeit der Beurteilungen: Entscheidend ist, dass die Endzeitpunkte der Beurteilungen nicht weit auseinanderliegen; eine Differenz von etwa fünf Monaten führt nicht zu einem unerlaubten Aktualitätsvorsprung und wahrt die Vergleichbarkeit. • Beteiligung weiterer Beurteiler: Die Heranziehung des Wachleiters als Beurteilungsbeitrag war zulässig, weil die BRL keine abschließende Aufzählung der Funktionsträger enthält und die Organisationsstruktur des Fachbereichs die explizit genannten Funktionen nicht in der vorgesehenen Form aufweist. • Beurteilungsgewichtung: Das Gericht hob hervor, dass es im Rahmen der Kausalitätsprüfung auf die Einzelmerkmale abgestellt hat; eine rein formale Rüge der Gewichtung der Gesamtnote ändert daran nichts. • Verfahrensfolgen: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung richten sich nach §§ 154 Abs.2, 162 Abs.3 VwGO sowie GKG-Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zwar Mängel in den dienstlichen Beurteilungen festgestellt, aber zu Recht angenommen, dass diese Mängel nicht kausal für die Auswahlentscheidung waren und eine erneute, fehlerfreie Entscheidung keine Aussicht auf einen Erfolg des Antragstellers eröffnet. Die vorhandenen Einzelnoten der Beurteilungen sprechen aufgrund ihres deutlichen Übergewichts für die Auswahl der Beigeladenen, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Beteiligung zusätzlicher sachkundiger Bediensteter an den Beurteilungen war zulässig; die zeitliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen ist gegeben. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen; der Streitwert wurde bis 10.000,00 Euro festgesetzt.