Urteil
1 A 253/01
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Anlassbeurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; Fehler liegen nur vor, wenn Verfahrensvorschriften verletzt, der rechtliche Rahmen verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden.
• Bei einer Bedarfsbeurteilung für eine Beförderungsstelle ist der Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er nahtlos an die letzte Beurteilung anschließt und keine Beurteilungslücke entsteht.
• Beurteilungsbeiträge Dritter sind Arbeitsunterlagen; der zuständige Beurteiler kann von ihnen abweichen und eigenständig ein Gesamturteil bilden.
• Ein vorausgehendes Personalgespräch ist bei erwarteter Verschlechterung der Gesamtnote nicht zwingend erforderlich.
• Die Gewichtung einzelner Beurteilungskriterien obliegt dem Beurteiler innerhalb seines Beurteilungsspielraums.
Entscheidungsgründe
Gerichtliche Nachprüfung dienstlicher Anlassbeurteilung begrenzt • Eine dienstliche Anlassbeurteilung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; Fehler liegen nur vor, wenn Verfahrensvorschriften verletzt, der rechtliche Rahmen verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. • Bei einer Bedarfsbeurteilung für eine Beförderungsstelle ist der Beurteilungszeitraum so zu wählen, dass er nahtlos an die letzte Beurteilung anschließt und keine Beurteilungslücke entsteht. • Beurteilungsbeiträge Dritter sind Arbeitsunterlagen; der zuständige Beurteiler kann von ihnen abweichen und eigenständig ein Gesamturteil bilden. • Ein vorausgehendes Personalgespräch ist bei erwarteter Verschlechterung der Gesamtnote nicht zwingend erforderlich. • Die Gewichtung einzelner Beurteilungskriterien obliegt dem Beurteiler innerhalb seines Beurteilungsspielraums. Der Kläger war Regierungsschuldirektor und bewarb sich um eine nach A16 bewertete Dezernentenstelle. Die Beklagte ließ daraufhin eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum 9.6.1999–12.7.2000 anfertigen, die das Gesamturteil „gut“ ergab. Frühere Einzelberichte Dritter lobten den Kläger überwiegend, ein Personalrat bemängelte jedoch dessen Zusammenarbeit in Personalangelegenheiten. Der Kläger beantragte die Änderung der Note auf „sehr gut“ und rügte u. a. den gewählten Beurteilungszeitraum, die Nichtberücksichtigung positiver Äußerungen und mangelhafte Gewichtung der Kooperationsleistungen. Die Behörde wies den Abänderungsantrag und den Widerspruch zurück; der Kläger klagte gegen die Bescheide. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit der Beurteilung. • Zulässigkeit: Die Klage ist fristgerecht und das Rechtsschutzinteresse besteht fort, weil historische Anlassbeurteilungen weiterhin für Personalentscheidungen relevant sein können. • Überprüfungsmaßstab: Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar; zu prüfen sind insbesondere Verfahrensverstöße, Verkennung des rechtlichen Rahmens, unrichtiger Sachverhalt, Missachtung allgemeiner Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen. • Beurteilungszeitraum: Bei Bedarfsbeurteilungen ist der Zeitraum so zu wählen, dass er die Zeit seit der letzten Beurteilung umfasst; hier schließt der Zeitraum lückenlos an die frühere Beurteilung an und ist daher nicht willkürlich. • Verfahrenspflichten: Es bestand keine Verpflichtung, vor Ausstellung der Beurteilung ein Personalgespräch zu führen; ein unterlassener Hinweis vorab macht die Beurteilung nicht materiell rechtswidrig. • Verwendung von Beurteilungsbeiträgen: Beiträge Dritter (Berichte von Dr. B. und A.) sind Arbeitsunterlagen. Der zuständige Beurteiler darf von ihnen abweichen, eigene Informationsquellen nutzen und das Gesamturteil eigenständig bilden; eine wortgetreue Übernahme ist nicht erforderlich. • Gewichtung der Kriterien: Die Behörde durfte im Rahmen der dienstpostengerechten Gesamtbewertung der Kooperationsfähigkeit, insbesondere mit dem juristischen Dezernat, ein höheres Gewicht beimessen; dies liegt im Beurteilungsspielraum und ist nicht willkürlich. • Ergebnis der Prüfung: Es sind keine formellen oder materiellen Rechtsfehler ersichtlich; die Entscheidung der Behörde, das Gesamturteil „gut“ zu belassen, ist nachvollziehbar und rechtmäßig. Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2001 bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt, dass die dienstliche Anlassbeurteilung rechtmäßig zustande gekommen ist, weil der Beurteilungszeitraum sachgerecht gewählt wurde, Verfahrensvorschriften eingehalten wurden und die Einbindung sowie Gewichtung von Beurteilungsmerkmalen im Rahmen des zumutbaren Beurteilungsspielraums liegen. Mängelbehauptungen des Klägers hinsichtlich unvollständiger Übernahme positiver Beiträge Dritter oder fehlender inhaltlicher Ausführungen sind nicht tragfähig, da Beiträge Dritter Arbeitsunterlagen sind und der Beurteiler ein eigenständiges Gesamturteil bilden darf. Der Antrag auf Neubeurteilung wird daher abgewiesen; die Kostenentscheidung und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurden getroffen.