Beschluss
6z L 1319/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:1018.6Z.L1319.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Das hauptantraglich verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für den Studiengang Zahnmedizin in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 auf einen Vollstudienplatz an der Universität Tübingen zuzulassen, hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes an der Universität Tübingen im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2021/2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 566), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihr im Abitur erreichten Punktzahl 549 (Abiturnote 2,6) erfüllt die Antragstellerin nicht die zum Wintersemester 2021/2022 maßgebliche Auswahlgrenze an der von ihr benannten Universität Tübingen in der Abiturbestenquote. Diese lag für Bewerber aus Baden-Württemberg bei 1,2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 10 StudienplatzVVO NRW) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 8 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2018 - 6z K 10273/17 -; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 - und vom 24. November 2020 - 6z L 1418/20 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1169 ff.). Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 StudienplatzVVO NRW vorliegend nicht dargetan. Eine solche Zulassung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass eine Krank-heit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit bei einem späteren Studienbeginn die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können oder dass die Wartezeit bis zu einer eventuellen Zulassung in einer anderen Quote - namentlich der „Zusätzlichen Eignungsquote“ oder der „Auswahlquote der Hochschulen“ - nicht durch die Absolvierung der einschlägigen Tests und/oder eine einschlägige Berufsausbildung und –tätigkeit zur Erhöhung der dortigen Zulassungschancen überbrückt werden kann. Ähnlich auch die Antragsgegnerin selbst in der auf ihrer Homepage abrufbaren Publikation „Ergänzende Informationen für Ihre Studienplatzbewerbung im Zentralen Vergabeverfahren für bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge“, S. 17. Insoweit ist als Nachweis in beiden Fällen ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, das zu diesen Kriterien hinreichend Stellung nimmt und konkrete Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine fundierte Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthält. Die von der Antragstellerin mit den Bewerbungsunterlagen eingereichte ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin am Klinikum T. Dr. med. I. vom 12. Juli 2021 genügt den vorgenannten Anforderungen erkennbar nicht. Er attestiert der Antragstellerin, unter Mukoviszidose zu leiden, und führt aus, welche Folgen diese Erkrankung üblicherweise für einen betroffenen Patienten mit sich bringt. Aufgrund der Erkrankung sei bei der Antragstellerin eine aufwändige Therapie und eine Medikation erforderlich, deren Ziel es sei, die Lungenfunktion zu erhalten, Infektionen zu bekämpfen, Entzündungsreaktionen zu regulieren und die Zerstörung von Organen zu vermeiden. Die Lungenfunktion der Antragstellerin sei derzeit im stabilen Bereich, sie befinde sich in einem vergleichsweise günstigen körperlichen Zustand und könne so die Belastungen des Studiums meistern. Mit einer fortschreitenden Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit müsse in jedem Fall gerechnet werden. Wartezeiten vor Aufnahme eines Studiums seien daher als unzumutbare Härte anzusehen. Die Erkrankung schränke zudem die Berufswahl der Antragstellerin zusätzlich ein. Körperlich belastende Tätigkeiten seien auszuschließen, ebenso Tätigkeiten die ein erhöhtes Risiko für die Entstehung einer Allergie mit sich brächten. Ein Studium der Zahnmedizin sei geeignet, da die Antragstellerin nach Studienabschluss in diesem Arbeitsfeld tätig sein könne. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme lässt sich nicht feststellen, dass der eng auszulegende Tatbestand der Härtefallregelung erfüllt ist, obwohl die Antragstellerin zweifellos an einer sehr ernsthaften chronischen Erkrankung leidet. Die Ausführungen zur individuellen Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs und denkbaren Behandlungsmöglichkeiten reichen insoweit nicht aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 10 StudienplatzVVO NRW, dass der Facharzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Antragsgegnerin und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Zahnmedizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 25. März 2021 - 6z L 303/21 - sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris. Vorliegend ist auf der Grundlage der Stellungnahme vom 12. Juli 2021 bereits nicht erkennbar, in welchem gesundheitlichen Zustand die Antragstellerin sich gegenwärtig befindet. Der Aussage des Arztes, die Antragstellerin sei in einem vergleichsweise günstigen körperlichen Zustand, fehlt es an Substanz. Ferner mangelt es der ärztlichen Stellungnahme auch an Ausführungen dazu, mit welcher weiteren Entwicklung im Falle der Antragstellerin wann zu rechnen ist und inwieweit diese den Verlauf eines Zahnmedizinstudiums beeinträchtigen würde. Die Angaben in der Stellungnahme zu diesen Fragen sind deutlich zu pauschal. Sie beschränken sich letztlich auf die Aussage, dass mit einer fortschreitenden Verschlechterung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Antragstellerin in jedem Fall gerechnet werden muss. Das Gericht verkennt nicht, dass sich eine entsprechende individuelle Prognose für den behandelnden Arzt möglicherweise schwierig gestaltet. Gleichwohl darf erwartet werden, dass sich das ärztliche Gutachten darüber verhält, mit welchen weiteren konkreten Verschlechterungen und/oder Einschränkungen infolge der Erkrankung nach der Erfahrung des behandelnden Arztes bei der Antragstellerin voraussichtlich zu welchem Zeitpunkt zu rechnen ist. Eine Erkrankung an Mukoviszidose verläuft nicht bei jedem Patienten gleich. Der jeweilige Krankheitsverlauf ist neben dem Ansprechen des Patienten auf die Therapie offenbar auch stark vom Schweregrad und vom Zeitpunkt der Diagnose abhängig. Vgl. zu den unterschiedlichen Verläufen beispielsweise wikipedia.de oder medlexi.de, unter dem Stichwort “Mukoviszidose“. Sofern mit den weiteren Ausführungen in der ärztlichen Stellungnahme zu den krankheitsbedingten Einschränkungen bei der Berufswahl geltend gemacht werden soll, die Antragstellerin könne eine gewisse Wartezeit nicht sinnvoll nutzen, da sie wegen ihres Gesundheitszustands keine einschlägigen Tests sowie keine einschlägige Berufsausbildung absolvieren könne, um ihre Zulassungschancen in der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und im „Auswahlverfahren der Hochschulen“ zu erhöhen, führt das ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrages. Eine Zulassung in der Härtefallquote kann zwar in Betracht kommen, wenn nachgewiesen wird, dass ein Antragsteller krankheitsbedingt eine eventuelle Wartezeit nicht sinnvoll überbrücken kann, bis ihm gegebenenfalls in einer anderen Quote ein Studienplatz zugewiesen werden kann. Aber auch insoweit bedarf es als Nachweis eines fachärztlichen Gutachtens mit näheren Ausführungen dazu, warum der Bewerber den körperlichen Belastungen des Zahnmedizinstudiums gewachsen sein, aber jegliche andere einschlägige Beschäftigung für ihn ausscheiden soll. Ausführungen dazu enthält das Attest des Facharztes Dr. med. I. vom 12. Juli 2021 ebenfalls nicht. Die Nachweismängel werden sich für das Bewerbungsverfahren zum Wintersemester 2021/2022 auch nicht mehr beheben lassen. Erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Unterlagen mussten in Bezug auf das Wintersemester 2021/2022 spätestens bis zum 15. Juli (bei sog. Altabiturienten bis zum 15. Juni) vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 StudienplatzVVO NRW). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 - 13 B 1333/17 -, www.nrwe.de, und vom 12. Dezember 2018 - 13 B 1561/18 -, n.v., mit weiteren Nachweisen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Statuierung der Ausschlussfristen mit Blick auf die Besonderheiten der Studienplatzvergabe sachgerecht und notwendig und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Von der Antragsgegnerin ist innerhalb eines recht kurzen Zeitraums eine sehr große Zahl von Zulassungsanträgen (mehrere zehntausend) im Zentralen Verfahren zu bearbeiten und praktisch jede nachträgliche Veränderung des Datenbestandes führt zu einer Verschiebung in den Auswahllisten. Das durchzuführende Auswahl- und Verteilungsverfahren kann erst in Gang gesetzt werden, wenn sämtliche für die Auswahl und Verteilung erheblichen Daten aller Bewerber feststehen. Das Interesse der Allgemeinheit und auch der Studienbewerber selbst an einer funktionierenden und rechtzeitigen Vergabe der Studienplätze rechtfertigt eine strikte Handhabung der den Studienbewerbern gesetzten Fristen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 13 A 1090/11 - und vom 7. Dezember 2010 - 13 B 1481/10 -, juris; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 - 6z K 4229/12 - sowie Beschlüsse vom 1. Oktober 2015 - 6z L 1905/15 - und vom 10. September 2019 - 6z L 1304/19 -. Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes. Selbst bei bestehenden Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften würde ein unmittelbarer Zulassungsanspruch eines durch das Vergabesystem benachteiligten Bewerbers nämlich nicht bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff. und vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 -, vom 28. März 2013 - 6z L 303/13 - und vom 30. März 2021 - 6z L 406/21 -, juris; anders noch die Beschlüsse vom 28./29. September 2011 - 6z L 940/11 u.a. -, www.nrwe.de. An dieser zu Bewerbern in der Wartezeitquote ergangenen Rechtsprechung hält die Kammer auch für den Fall fest, dass der Zulassungsanspruch von einem Bewerber im Rahmen anderer Quoten, hier in der Vorabquote für Härtefälle, geltend gemacht wird. Auch insoweit gilt, dass grundlegende Änderungen des Vergabesystems dem Gesetzgeber vorbehalten sind, dem die Konkretisierung des verfassungskräftigen Teilhabeanspruchs obliegt. Veranlassung, die Antragsgegnerin zur anonymisierten Offenlegung der vollständigen Platzvergabe aufzufordern, sieht die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht. Der den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) verpflichtet das Verwaltungsgericht schon nicht, auf eine lediglich pauschale Rüge eines Antragstellers hin, der Stiftung könnten Fehler bei der Rangbildung unterlaufen sein, die angegriffene Rangbildung der Stiftung eingehend zu überprüfen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht erst dann zu entsprechenden Ermittlungen, wenn ein Antragsteller konkret darlegt, dass die Stiftung ihm andere Bewerber seiner Ansicht nach zu Unrecht im Rang hat vorgehen lassen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Oktober 2015 - 6z L 857/15 -, vom 10. März 2016 - 6z L 72/16 - , juris, vom 13. September 2019 - 6z L 1363/19 - und vom 30. März 2021 - 6z L 406/21 -, juris. So liegt der vorliegende Fall indes nicht. Die Antragstellerin rügt bislang keine Fehler bei der Rangbildung, insbesondere nicht in der Abiturbesten- und der Härtefallquote, also den Quoten, die im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin vergeben werden, sondern verlangt nur pauschal die Offenlegung der Studienplatzvergabe, möglicherweise um im Anschluss die vorgenommene Rangbildung zu rügen. Eine Rüge der Rangbildung in der Härtefallquote, sollte diese Quote überhaupt ausgeschöpft worden und eine Rangbildung erforderlich geworden sein, scheidet indes bereits mangels Vorliegens eines Härtefalles bei der Antragstellerin aus. Im Übrigen besteht allein auf die Vermutung der Antragstellerin hin - ohne konkrete Anhaltspunkte - für die Kammer jedoch keine Veranlassung, die Akten der übrigen Bewerber, die die Auswahlgrenze in der Abiturbestenquote erreicht haben oder derer, die nicht zugelassen worden sind, aber der Antragstellerin in der Rangfolge vorangegangen wären, beizuziehen und zu überprüfen. Die Kammer verkennt dabei nicht die Schwierigkeiten der Antragstellerin, konkrete Fehler im Vergabeverfahren zu rügen, ohne dass ihr die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Andererseits kann ein Antragsteller oder ein Kläger nicht ohne Anhaltspunkte das Gericht allein wegen der niemals auszuschließenden Möglichkeit eines Fehlers zur Überprüfung der jeweiligen Rangbildung der Stiftung bei einem Massenverfahren mit mehreren tausend Bewerbern unter Beiziehung der Bewerberakten der Konkurrenten verpflichten. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 - 13 B 1500/19 -, und vom 8. März 2021 - 13 A 4917/18 -, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Es mag in Einzelfällen Veranlassung zu wenigstens kursorischen oder stichprobenartigen Überprüfungen der erfolgten Zulassungen der Konkurrenten unter Auswertung der entsprechenden Bewerberakten bestehen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 13 B 352/16 - und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 6z K 3737/15 -, jeweils juris. Eine weitere – sei es auch nur kursorische oder stichprobenartige – Überprüfung hält die Kammer jedoch auch vor dem Hintergrund des Amtsermittlungsgrundsatzes im vorliegenden Fall nicht für erforderlich. Zwischen dem letzten ausgewählten Bewerber in der Abiturbestenquote und der Antragstellerin liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin bei der Universität Tübingen fast 5.000 Rangplätze. Die Angabe ist auch plausibel. Die für das Wintersemester 2021/2022 entstandenen Auswahlgrenzen liegen im Bereich der Vorjahre. Dass es sowohl in den Vergabeverfahren der letzten Jahre als auch in dem für das Eilverfahren relevanten Verfahren zu einer Anzahl von Fehlern gekommen ist, die im Ergebnis zu einer Zulassung der Antragstellerin führen könnte, erscheint derart fernliegend, dass eine Beiziehung der weiteren Bewerberunterlagen nicht geboten ist. Das hilfsantraglich verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig für den Studiengang Zahnmedizin in das 1. Fachsemester zum Wintersemester 2021/2022 auf einen Vollstudienplatz an der Universität München zuzulassen, hat aus den oben ausgeführten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Mit der von ihr im Abitur erreichten Punktzahl 549 (Abiturnote 2,6) erfüllt die Antragstellerin ebenfalls nicht die zum Wintersemester 2021/2022 maßgebliche Auswahlgrenze an der von ihr benannten Universität München in der Abiturbestenquote. Diese lag für Bewerber aus Baden-Württemberg bei 1,1. Auch hier hält die Kammer eine nur kursorische oder stichprobenartige Überprüfung in der Abiturbestenquote nicht für erforderlich. Zwischen dem letzten ausgewählten Bewerber in der Abiturbestenquote und der Antragstellerin liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin bei der Universität München fast 5.500 Rangplätze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.