Beschluss
13 B 1268/16
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein allein aus einer langen Wartezeit resultierender unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht nicht.
• Verfassungsrechtliche Einwände gegen das Vergabesystem (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) begründen keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung nach §123 VwGO.
• Die Ausgestaltung eines verfassungsgemäßen Verteilungssystems für Studienplätze ist dem Gesetzgeber vorbehalten; Gerichte können keine grundsätzliche Änderung des Verteilungsverfahrens durchsetzen.
Entscheidungsgründe
Kein unmittelbarer vorläufiger Zulassungsanspruch bei langer Wartezeit • Ein allein aus einer langen Wartezeit resultierender unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Studium besteht nicht. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen das Vergabesystem (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG) begründen keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung nach §123 VwGO. • Die Ausgestaltung eines verfassungsgemäßen Verteilungssystems für Studienplätze ist dem Gesetzgeber vorbehalten; Gerichte können keine grundsätzliche Änderung des Verteilungsverfahrens durchsetzen. Die Antragstellerin begehrte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin und klagte gegen die Ablehnung. Sie berief sich im Wesentlichen auf eine verfassungswidrige Ausgestaltung des hochschulzulassungsrechtlichen Vergabesystems sowie auf ihre langjährige Wartezeit. Das Verwaltungsgericht wies ihren Eilantrag ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein mit dem Vorbringen, dass die verfassungsrechtlichen Mängel des Vergabesystems ihr einen unmittelbaren Zulassungsanspruch verschafften. Das Gericht hat das Beschwerdevorbringen geprüft und die Frage einer möglichen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht offen gelassen. Streitig war insbesondere, ob Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 19 Abs. 4 GG einen durchsetzbaren vorläufigen Zulassungsanspruch begründen. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. • Rechtsprechung des Senats und des BVerwG stellt klar, dass selbst bei unzumutbar langer Wartezeit kein unmittelbarer Anspruch auf Zulassung zum Wunschstudium entsteht; dies gelte auch bei Rügen der Verfassungswidrigkeit des Vergabesystems. • Die Entscheidung über die Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Teilhabe an Hochschulkapazitäten und die Wahl der Verteilungsgrundsätze obliegt dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten; eine gerichtliche Durchsetzung einer vorrangigen Zuteilung an langjährig Wartende würde das bestehende Verteilungssystem faktisch auflösen. • Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG begründen keinen unmittelbaren Anspruch, der im Wege des §123 VwGO vorläufig durchsetzbar wäre; der Gesetzgeber muss selbst eine verfassungsgemäße Regelung schaffen und anpassen. • Eine Änderung des Verteilungsverfahrens, die zu einer bevorzugten Vergabe an überlang Wartende führen würde, wäre eine grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, die nicht durch einstweilige Anordnungen umgesetzt werden kann. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin glaubhaft gemacht. Die gerichtliche Prüfung folgt der ständigen Rechtsprechung, dass eine lange Wartezeit keinen unmittelbar durchsetzbaren Zulassungsanspruch begründet und verfassungsrechtliche Einwände gegen das Vergabesystem nicht ohne weiteres einen solchen Anspruch nach §123 VwGO erzeugen. Die Ausgestaltung eines verfassungsgemäßen Verteilungssystems ist dem Gesetzgeber vorbehalten; nur dieser kann die Verteilungsregeln grundlegend ändern. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.