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Urteil

6z K 3737/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:1004.6Z.K3737.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen 2 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 Die Klage wird abgewiesen. 4 Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 5 Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 6 Tatbestand: 7 Die 1984 geborene Klägerin hat ihr Erststudium an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hamburg im Studiengang Ökotrophologie im Oktober 2011 mit der Gesamtnote „gut“ abgeschlossen. 8 Am 30. April 2015 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium. Für ihren Zweitstudienwunsch machte sie „sonstige berufliche Gründe“ geltend und führte aus, sie sei seit ihrem Bachelorabschluss arbeitslos und habe bisher als Ökotrophologin keinen Arbeitsplatz finden können. Mit einem Studium der Zahnmedizin wolle sie einen beruflichen Neuanfang starten. Beigefügt waren ihren Bewerbungsunterlagen eine Bestätigung des Job Centers Hamburg vom 23. April 2015, wonach sie dort seit dem 1. September 2011 bis auf weiteres arbeitslos geführt werde, und zahlreiche Absagen auf Bewerbungen um Arbeitsstellen als Ökotrophologin. 9 Mit Bescheid vom 14. August 2015 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe zwar mit einer Messzahl von sieben die für Zweitstudienbewerber geltende Auswahlgrenze im Wintersemester 2015/2016 (Messzahl 7) erreicht. Da die Zahl der Studienplätze aber nicht für alle Bewerber mit der Messzahl sieben ausgereicht habe, sei auf nachrangige Kriterien abzustellen gewesen, die bei ihr ungünstiger gewesen seien. 10 Die Klägerin hat am 29. August 2015 die vorliegende Klage erhoben. Einwendungen dagegen, mit der Messzahl sieben am Vergabeverfahren beteiligt worden zu sein, werden von ihr nicht erhoben. Eine Einstufung in eine höhere Fallgruppe werde ausdrücklich nicht geltend gemacht. Sie macht vielmehr geltend, es sei zu überprüfen, ob sie mit der Messzahl sieben einen Anspruch auf die Zuweisung eines Studienplatzes gehabt habe. Art. 12 des Grundgesetzes (GG) gewährleiste das Recht die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Schaffe der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so müsse er auch freien und gleichen Zugang zu den Ausbildungsstätten gewährleisten. Art. 12 GG in Verbindung mit Art. 3 GG gebiete für jeden, der die subjektiven Zulässigkeitsvoraussetzungen erfülle, ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. Dieses Teilhaberecht stehe zwar unter dem Vorbehalt des Möglichen, Zulassungsbeschränkungen seien aber nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebiete schon allein wegen des Grundrechtsbezuges dem erkennenden Gericht, die Akten derjenigen Bewerber beizuziehen und zu überprüfen, die ebenfalls mit der Messzahl 7 am Vergabeverfahren teilgenommen hätten. Nur so sei es dem Gericht möglich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überhaupt zu überprüfen. Aus anderen Verfahren sei bekannt, dass bei der Vergabe (der Messzahlen) möglicherweise Fehler zu verzeichnen seien, sodass sie, die Klägerin, möglicherweise mit der Messzahl sieben auch hätte zum Zuge kommen können. 11 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 14. August 2015 zu verpflichten, ihr einen Studienplatz des ersten Fachsemesters im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 zuzuweisen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung führt sie aus, die Auswahlgrenze für Zweitstudienbewerber im Studiengang Zahnmedizin habe zum Wintersemester 2015/2016 bei der Messzahl sieben gelegen. Die Klägerin habe für das Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Erststudiums drei Punkte und für den geltend gemachten Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vier Punkte (Fallgruppe 4) erhalten. 16 Nach Aufforderung konkret zu den einzelnen mit der Messzahl sieben zugelassenen Bewerbern vorzutragen, hat die Beklagte folgendes mitgeteilt: Es hätten insgesamt fünf Bewerber mit der Messzahl sieben am Vergabeverfahren teilgenommen. Drei dieser Bewerber seien der Klägerin vorgegangen. Zwei Bewerber, deren Namen, Registernummer, Abschlussnote des Erststudiums und Fallgruppe die Beklagte im Einzelnen benannt hat, hätten jeweils einen Dienst geleistet und seien deshalb vorrangig vor der Klägerin zuzulassen gewesen (Rangplätze 54 und 55). Der letzte zu vergebende Studienplatz sei zwischen den drei verbleibenden Bewerbern, darunter auch die Klägerin, auszulosen gewesen. Hierzu hat die Beklagte Namen, Registernummer und Losnummer derjenigen Bewerberin übermittelt, der der Studienplatz zugelost wurde (Rangplatz 56). Die zweitniedrigste Losnummer habe dann die Klägerin aufgewiesen (Rangplatz 57), eine weitere Bewerberin sei der Klägerin noch nachgefolgt. 17 Am 13. Januar 2016 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Mit Beschluss vom 10. März 2016 im Verfahren 6 L 72/16 gleichen Rubrums hat das erkennende Gericht den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die von der Beklagten in Fotokopie übersandten Bewerbungsunterlagen der Klägerin Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 21 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Wintersemester 2015/2016 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. 22 Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 VergabeVO i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der § 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 23 Die Beklagte hat der Klägerin zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihr erzielte Ergebnis ("gut") der Abschlussprüfung ihres Erststudiums der Ökotrophologie zuerkannt. Den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium hat die Beklagte mit vier Punkten bewertet, was der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art entspricht, in denen der Zweitstudienbewerber nach Abschluss seines Erststudium trotz intensiver Bemühungen über zwei Jahre hinweg keinen dem Erststudium entsprechenden Arbeitsplatz findet. Gegen die Zuordnung dieser Messzahl macht die Klägerin im Übrigen auch keinerlei Einwände geltend. Sie wendet sich im vorliegenden Verfahren vielmehr ausschließlich dagegen, dass ihr mit der Messzahl sieben kein Studienplatz zugewiesen wurde, obwohl nach den Vergabeergebnissen zum Wintersemester 2015/2016 die Auswahlgrenze für Zweitstudienbewerber im Studiengang Zahnmedizin bei der Messzahl sieben lag. 24 Dazu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 10. März 2016 im Verfahren 6 L 72/16 betreffend den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt: 25 „Da mehr Zweitstudienbewerber als Zweitstudienplätze vorhanden waren, war von der Antragsgegnerin unter den Bewerbern eine Rangfolge zu bilden. Danach konnten alle Zweitstudienbewerber zugelassen werden, die eine Messzahl von mehr als sieben vorweisen konnten, was von der Antragstellerin vorliegend auch nicht angegriffen wird. Unter den Bewerbern mit der Messzahl sieben war, da nicht für alle Zweitstudienbewerber mit dieser Messzahl ausreichend Studienplätze zur Verfügung standen, eine weitere Auswahl zu treffen, bei der die Antragstellerin nicht zum Zuge kam. Soweit die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin müsse wegen des Grundrechtsbezugs der Studienplatzvergabe konkret belegen, dass sie selbst zu Recht wegen vorrangig zuzulassender Studienplatzbewerber mit der gleichen Messzahl nicht zum Studium zugelassen worden sei, weshalb im gerichtlichen Verfahren stets die Bewerberunterlagen der vorrangig zugelassenen Bewerber (hier derjenigen mit der Messzahl sieben) zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Studienplatzvergabe beizuziehen seien, vermag die Kammer dem so nicht zu folgen. Die Kammer hat in einem Verfahren, in dem ebenfalls die Beiziehung der Bewerberunterlagen der zugelassenen Konkurrenten begehrt worden war, ausgeführt, dass das Gericht im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Zuteilung eines Studienplatzes nach den Regeln des jeweiligen Bewerbungssemesters innerhalb der festgesetzten Kapazität zu überprüfen habe, ob dem jeweiligen Studienbewerber bei „richtiger“ Anwendung der Regelungen der VergabeVO ein Studienplatz im betreffenden Bewerbungssemester hätte zugewiesen werden müssen. Da bei der Verteilung der Studienplätze auf die Bewerber eine Rangfolge unter den Bewerbern zu bilden sei, könne im Einzelfall die Prüfung der Bewerbungsunterlagen der zugelassenen Bewerber und gegebenenfalls ergänzend der Bewerbungsunterlagen derjenigen nicht zugelassenen Bewerber, die dem jeweiligen Antragsteller in der Rangfolge vorangegangen wären, geboten sein. Allerdings habe das Verwaltungsgericht die Rangbildung nicht stets von Amts wegen durch die Einsichtnahme in die Unterlagen der Mitbewerber zu überprüfen. Der den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) verpflichte das Verwaltungsgericht nicht, auf eine lediglich pauschale Rüge eines Antragstellers hin, der Stiftung seien Fehler bei der Rangbildung unterlaufen, die angegriffene Rangbildung der Stiftung eingehend zu überprüfen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichte das Gericht erst dann zu entsprechenden Ermittlungen, wenn ein Antragsteller konkret darlege, dass die Stiftung ihm andere Bewerber seiner Ansicht nach zu Unrecht habe im Rang vorgehen lassen. 26 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2015 - 6z L 857/15 -, juris. 27 So liegt der vorliegende Fall indes nicht. Die Antragstellerin rügt nur pauschal, es könnten Fehler im Vergabeverfahren vorliegen. Allein auf die Vermutung der Antragstellerin hin - ohne konkrete Anhaltspunkte - besteht für die Kammer jedoch keine Veranlassung die Akten der übrigen Bewerber, die die Auswahlgrenze erreicht haben, beizuziehen und deren Zulassung zu überprüfen. Die Kammer verkennt dabei nicht die Schwierigkeiten der Antragstellerin konkrete Fehler im Vergabeverfahren zu rügen. Andererseits kann ein Antragsteller nicht ohne Anhaltspunkte das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein wegen der niemals auszuschließenden Möglichkeit eines Fehlers zur Überprüfung der jeweiligen Rangbildung der Stiftung bei einem Massenverfahren mit mehreren tausend Bewerbern unter Beiziehung der Bewerberakten der Konkurrenten verpflichten. Es mag Veranlassung zu wenigstens kursorischen oder stichprobenartigen Überprüfungen der erfolgten Zulassungen der Konkurrenten unter Auswertung der entsprechenden Bewerberakten bestehen, 28 vgl. im außerkapazitären Zulassungsstreitverfahren dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, 29 wenn die Antragsgegnerin in einem solchen Fall dem Gericht nicht plausibel zu erläutern vermag, welche Konkurrenten mit welchen „besseren“ Auswahlkriterien dem antragstellenden Studienbewerber im Rang vorgingen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin, im Gegensatz zum Verfahren 6z L 857/15, unter Nennung von Namen und Registernummern im einzelnen dargelegt, auf Grund welcher nachrangigen Kriterien den vorrangig zugelassenen Bewerbern jeweils ein Studienplatz zugeteilt werden konnte. Danach gab es zum Wintersemester 2015/2016 fünf Studienbewerber mit der Messzahl sieben, denen drei zu vergebende Zahnmedizinstudienplätze gegenüber standen. Sofern bei der Auswahl in der Quote der Zweitstudienbewerber Ranggleichheit besteht, wird gem. § 18 Abs. 2 VergabeVO vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VergabeVO gehört. Nach den Angaben der Antragsgegnerin wurden zwei der drei zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerber vergeben, die im Gegensatz zur Antragstellerin einen Dienst abgeleistet hatten. Der letzte danach noch zur Verfügung stehende Studienplatz wurde unter den restlichen drei Bewerbern verlost und fiel auf eine Bewerberin mit der niedrigeren Losnummer 6816 4445 (Losnummer der Antragstellerin 7963 4947). Zweifel an diesen Ausführungen sind weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden noch drängen sich dem mit der Vergabepraxis der Antragsgegnerin, namentlich dem elektronischen Losverfahren, vertrauten Gericht Zweifel auf. Die Kammer sieht daher keine Veranlassung die Bewerberakten der Zweitstudien-bewerber, die die Auswahlgrenze erreicht haben, beizuziehen.“ 30 An dieser Auffassung hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren fest. Die Beklagte hat im Einzelnen plausibel dargelegt, warum die zugelassenen Bewerber mit der Messzahl sieben der Klägerin im Rang vorgingen. Ernsthafte Zweifel an dieser Rangbildung, die der Kammer möglicherweise Veranlassung zu einer weitergehenden Überprüfung der Rangbildung unter Beiziehung und Auswertung aller Bewerbungsunterlagen der Konkurrenten mit der Messzahl sieben oder einer stichprobenartigen Kontrolle dieser Unterlagen geboten hätten, hat die Klägerin auch im Hauptsacheverfahren nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat sich nach wie vor nur auf eine pauschale Rüge möglicher Fehler im Vergabeverfahren berufen. 31 Das OVG hat auf die Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 25. Mai 2016 im Verfahren 13 B 352/16 ausgeführt: 32 „Es (das erkennende Gericht) hat sich gerade nicht einer Prüfung der Vergabe der Zweitstudienplätze entzogen, sondern auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin im parallelen Klageverfahren angegebenen Umstände angenommen, dass die Antragstellerin zu Recht nicht zum Zuge gekommen ist. Die Antragsgegnerin hat durch Angabe von Namen und weiteren Einzelfallumständen nachvollziehbar plausibilisiert, warum die zugelassenen Bewerber mit der Messzahl 7 der Antragstellerin vorgehen. In einer solchen Situation bedarf es nicht der Anforderung der Bewerberakten. Die Antragsgegnerin hat auch plausibel erörtert, dass, inwieweit und auf welche Art und Weise ein Losverfahren durchgeführt worden ist. Widersprüchliches Vorbringen vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Angesichts der bekanntermaßen elektronischen Durchführung musste das Verwaltungsgericht auch keine Unterlagen zum Losverfahren selbst anfordern. 33 Abgesehen davon ist die von der Antragstellerin begehrte Zulassung durch die Stiftung nicht mit dem gegen die Hochschule selbst geführten Kapazitätsrechtsstreit vergleichbar, in dem das Bundesverfassungsgericht die umfassende Prüfung durch die Verwaltungsgerichte vor allem deshalb für erforderlich hält, weil sich sonst die Universität letztlich der Verpflichtung entziehen könnte, Studierende bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004- 1 BvR 356/04 -, juris, Rn. 23. 35 Angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation – konkret: des fehlenden Interesses der Antragsgegnerin am Verschweigen von Kapazitäten bei den Hochschulen – und der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin musste das Verwaltungsgericht auch nicht ohne jegliche Anhaltspunkte weitere Unterlagen anfordern, um zu prüfen, ob mehr als drei Studienplätze unter den Bewerbern mit der Messzahl 7 zu vergeben waren.“ 36 Diesen Ausführungen, insbesondere zum Umfang der Überprüfung der Rangbildung bei der Studienplatzvergabe durch die Beklagte innerhalb der festgesetzten Kapazität, schließt sich die erkennende Kammer an. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 39 Beschluss: 40 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 41 Gründe: 42 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der ständigen Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren dieser Art.