Urteil
6 K 3872/14
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein psychischer Stabilisierungseffekt durch sofortigen Studienbeginn allein begründet keinen Härtefall im Sinne von § 15 VergabeVO.
• Härtefallzulassung setzt voraus, dass in der Person liegende Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit notwendig ist, um künftiges Studienversagen zu vermeiden.
• Fachärztliche Gutachten müssen zur Beurteilung eines Härtefalls konkrete Aussagen zu Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten und einer individuellen Prognose enthalten.
Entscheidungsgründe
Härtefallantrag wegen Depression bei Studienbewerber — unzureichende gutachterliche Prognose • Ein psychischer Stabilisierungseffekt durch sofortigen Studienbeginn allein begründet keinen Härtefall im Sinne von § 15 VergabeVO. • Härtefallzulassung setzt voraus, dass in der Person liegende Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit notwendig ist, um künftiges Studienversagen zu vermeiden. • Fachärztliche Gutachten müssen zur Beurteilung eines Härtefalls konkrete Aussagen zu Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten und einer individuellen Prognose enthalten. Der 1989 geborene Kläger mit Abiturnote 2,4 studierte zunächst Biochemie und später Maschinenbau, hat das Studium nicht abgeschlossen und erwarb im Mai 2014 einen TMS-Wert. Er bewarb sich für einen Medizinstudienplatz für WS 2014/15 und stellte zugleich einen Härtefallantrag mit der Begründung, an einer schweren Depression zu leiden, deren Auslöser der Tod des Vaters sei; nur ein sofortiger Studienbeginn könne eine Verschlechterung verhindern. Die behandelnde Fachärztin legte Stellungnahmen vor, in denen sie seit Juli 2013 eine depressive Erkrankung attestierte und eine Verschlechterung nach Ablehnung des Antrags schilderte; sie sprach von der Notwendigkeit einer sofortigen Zulassung. Die Beklagte lehnte die Zulassung in der Wartezeitquote wegen zu kurzer Wartezeit und den Härtefallantrag mit der Begründung ab, die vorgelegten ärztlichen Aussagen genügten nicht, um die zwingende Notwendigkeit eines sofortigen Studienbeginns nachzuweisen. Der Kläger klagte erfolglos gegen die Ablehnungsbescheide und weitete die Klage auf ein weiteres Semester aus. • Rechtliche Grundlage ist die VergabeVO; Zulassung über zentrale Vergabe und Auswahlquoten (§§ 6 ff., § 14, § 15 VergabeVO). • Härtefallquote verlangt, dass in der eigenen Person liegende besondere Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern; wegen der Verdrängungswirkung ist eine strenge Prüfung geboten. • Die Härtefallregelung dient dem Ausgleich besonderer Einzelfälle, nicht der pauschalen Kompensation von Schicksalsschlägen oder Leid; therapeutische Besserung durch sofortigen Studienbeginn reicht nicht aus. • Für die Fallgruppe 1.1 (krankheitlich bedingte Studienunfähigkeitstendenz) sind fachärztliche Gutachten erforderlich, die Entstehung, Schwere, Verlauf, Behandlungsmöglichkeiten und eine konkrete, einzelfallbezogene Prognose enthalten. • Die vorgelegten Gutachten sind unzureichend: sie enthalten vage, teils widersprüchliche Aussagen zur Prognose und benennen nicht konkret jene Symptome und deren erwartete Häufigkeit und Schwere, die das Studium künftig verhindern würden. • Für die Fallgruppe 1.4 (Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums aus gesundheitlichen Gründen und Unmöglichkeit einer sinnvollen Überbrückung) hat der Kläger nicht überzeugend dargetan, warum eine Weiterführung des Maschinenbaustudiums oder eine sinnvolle Überbrückung (z.B. medizinisch-nahe Tätigkeit) nicht möglich wäre. • Mangels hinreichender gutachterlicher Prognose sind weder die Voraussetzungen für eine Härtefallzulassung noch für die begehrte sofortige Zulassung erfüllt; die Ablehnungsbescheide sind deshalb rechtmäßig. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Studienplatz für WS 2014/15 oder SoSe 2015, da er die strengen Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 15 VergabeVO nicht erfüllt hat. Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen genügen nicht den Anforderungen an eine konkrete einzelfallbezogene Prognose, die erforderlich wäre, um zu belegen, dass das Studium mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft nicht durchgestanden werden kann oder eine sinnvolle Überbrückung aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist. Die Härtefallregelung darf nicht als pauschale Kompensation für erlittenes Leid dienen; therapeutische Erwartungen an einen sofortigen Studienbeginn reichen dafür nicht aus. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.