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Beschluss

13 B 1333/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1227.13B1333.17.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen, mit der diese die vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 erstrebt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der im Beschwerdeverfahren allein aufgegriffene Anspruch auf Zulassung in der Härtequote nach § 15 VergabeVO ist nicht gegeben. Der Senat teilt die im Einzelnen näher begründete Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, auf dessen Ausführungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, dass die bei der Antragstellerin bestehende Erkrankung, soweit sie innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen worden ist, vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 – 13 B 1297/14 – Juris Rn. 3 und vom 14. November 2013 – 13 B 1242/13 – Juris Rn. 7, die sofortige Aufnahme des Studiums nicht zwingend erfordert. Die hiernach dargelegten – durchaus sehr gravierenden – gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten sowie der prognostische Krankheitsverlauf lassen nicht – wie dies auch unter Ziffer 1.1 der Härtefallrichtlinien der Antragsgegnerin zum „Sonderantrag D“ aufgegriffen wird – mit der nach § 15 VergabeVO erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit erwarten, dass die Antragstellerin das von ihr angestrebte Studium im Fall der Ablehnung der Zulassung zum Wintersemester 2017/2018 nicht mehr durchführen bzw. beenden kann; vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2013 – 13 B 1242/13 – Juris Rn. 4; vom 14. Juni 2013 – 13 B 440/13 – Juris Rn. 3; vom 2. Juli 2012 – 13 B 556/12 – Juris Rn. 3; vom 27. Mai 2011 – 13 B 523/11 – Juris Rn. 3 und vom 3. Mai 2010 – 13 B 469/10 – Juris Rn. 3. Ebenfalls ist hiermit nicht dargetan, dass die körperliche Behinderung der Antragstellerin im Sinne von Ziffer 1.5, der Härtefallrichtlinien zum „Sonderantrag D“ jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege stünde. Darüber hinaus ergeben sich angesichts des strengen durch § 15 VergabeVO vergebenen Maßstabs zwingende Gründe nicht schon aus dem Umstand, dass bei der Antragstellerin gegenwärtig eine stabile Remission der Erkrankung hat erreicht werden können, die ihr aktuell eine Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglichen würde, während zukünftig wieder mit erneuten Krankheitsschüben zu rechnen ist, die ggf. auch eine Unterbrechung des Studiums erfordern können. Der in den vorgelegten ärztlichen Unterlagen im Einzelnen näher dargelegte schubartige Krankheitsverlauf lässt vielmehr erwarten, dass die Antragstellerin unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Studienbeginns aufgrund unregelmäßig auftretender Krankheitsschübe Beeinträchtigungen bei der Absolvierung ihres Studiums wird hinnehmen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.