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Beschluss

13 B 440/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin ist unbegründet. • Ein Anspruch auf Zulassung über die Härtequote (§ 15 VergabeVO Stiftung) besteht nur, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass wegen gesundheitlicher, familiärer oder sozialer Benachteiligungen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium bei Ablehnung nicht mehr aufzunehmen oder abzuschließen. • Die Härteregelung dient nicht der allgemeinen Kompensation erlittenen Leidens, sondern dem Schutz vor der Unmöglichkeit, ein Berufsziel zu erreichen; bloße Vergangenheitssymptome oder Verzögerungen begründen keinen Anspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung zum Humanmedizin-Studium über Härtequote bei früheren Traumatisierungen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin ist unbegründet. • Ein Anspruch auf Zulassung über die Härtequote (§ 15 VergabeVO Stiftung) besteht nur, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass wegen gesundheitlicher, familiärer oder sozialer Benachteiligungen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium bei Ablehnung nicht mehr aufzunehmen oder abzuschließen. • Die Härteregelung dient nicht der allgemeinen Kompensation erlittenen Leidens, sondern dem Schutz vor der Unmöglichkeit, ein Berufsziel zu erreichen; bloße Vergangenheitssymptome oder Verzögerungen begründen keinen Anspruch. Die Antragstellerin beantragte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin und berief sich auf familiäre Umstände und lang anhaltende, seit der Geburt bestehende komplexe Traumatisierungen, die das Abitur um zehn Jahre verzögert hätten. Das zentrale Vergabeverfahren nach VergabeVO Stiftung sieht eine Härtequote (§ 15) vor; die Antragstellerin machte hierüber einen Anspruch geltend. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Zulassungsantrag ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein, das über die Beschwerde im vorliegenden Verfahren zu entscheiden hatte. Streitpunkt war, ob die dargelegten gesundheitlichen und familiären Umstände einen Härtefall im Sinne der VergabeVO begründen und damit eine Zulassung rechtfertigen. Es ging nicht um Nachteilsausgleichsverfahren, die nur ergänzend erwähnt wurden. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Antragstellerin erfüllt nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen im zentralen Vergabeverfahren. • Nach § 15 VergabeVO Stiftung ist die Härtequote nicht zur allgemeinen Kompensation erlittenen Leidens bestimmt, sondern soll verhindern, dass Bewerber infolge gesundheitlicher, familiärer oder sozialer Benachteiligungen ihr Berufsziel nicht erreichen können. • Der Senat verlangt nach ständiger Rechtsprechung eine konkrete Darlegung, dass bei Ablehnung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium nicht mehr durchführen oder beenden zu können; diese Darlegung fehlt hier. • Die vorgetragenen Umstände — frühere Traumatisierungen, verzögertes Abitur, verkürzte Lebenserwartung in Studien zitierter Art, höheres Lebensalter und fortbestehende Behandlung — begründen nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Nichtgelingens des Studiums. • Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs ändert nichts an der Entscheidung über den Härtefallantrag; die Erfolgsaussichten eines Nachteilsausgleichs sind für den hier allein streitigen Anspruch ohne Belang. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wurde zurückgewiesen; die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin wurde nicht gewährt. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung über die Härtequote nach § 15 VergabeVO Stiftung, weil nicht dargelegt wurde, dass die Ablehnung der Zulassung mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass die Antragstellerin das Studium nicht mehr aufnehmen oder abschließen kann. Die angeführten Traumatisierungen und die verzögerte Schullaufbahn begründen keinen Härtefall im Sinne der Vorschrift, da diese nicht der allgemeinen Kompensation erlittenen Leidens dient. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.