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Beschluss

13 B 352/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0525.13B352.16.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin macht die Verweigerung effektiven Rechtsschutzes geltend. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht etwa missachtet, dass Art. 19 Abs. 4 GG im Hochschulzulassungsverfahren besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes stellt. Vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rn. 18 ff., m.w.N. Es hat sich gerade nicht einer Prüfung der Vergabe der Zweitstudienplätze entzogen, sondern auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin im parallelen Klageverfahren angegebenen Umstände angenommen, dass die Antragstellerin zu Recht nicht zum Zuge gekommen ist. Die Antragsgegnerin hat durch Angabe von Namen und weiteren Einzelfallumständen nachvollziehbar plausibilisiert, warum die zugelassenen Bewerber mit der Messzahl 7 der Antragstellerin vorgehen. In einer solchen Situation bedarf es nicht der Anforderung der Bewerberakten. Die Antragsgegnerin hat auch plausibel erörtert, dass, inwieweit und auf welche Art und Weise ein Losverfahren durchgeführt worden ist. Widersprüchliches Vorbringen vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen. Angesichts der bekanntermaßen elektronischen Durchführung musste das Verwaltungsgericht auch keine Unterlagen zum Losverfahren selbst anfordern. Abgesehen davon ist die von der Antragstellerin begehrte Zulassung durch die Stiftung nicht mit dem gegen die Hochschule selbst geführten Kapazitätsrechtsstreit vergleichbar, in dem das Bundesverfassungsgericht die umfassende Prüfung durch die Verwaltungsgerichte vor allem deshalb für erforderlich hält, weil sich sonst die Universität letztlich der Verpflichtung entziehen könnte, Studierende bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rn. 23. Angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituation – konkret: des fehlenden Interesses der Antragsgegnerin am Verschweigen von Kapazitäten bei den Hochschulen – und der glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin musste das Verwaltungsgericht auch nicht ohne jegliche Anhaltspunkte weitere Unterlagen anfordern, um zu prüfen, ob mehr als drei Studienplätze unter den Bewerbern mit der Messzahl 7 zu vergeben waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.