Urteil
2 A 2558/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0329.2A2558.10.00
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Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger erwarb am 5. Mai 2000 von seinem Vater Miteigentum in Form einer Eigentumswohnung am Grundstück Y.-straße 95 in D. (Gemarkung W., Flur 2, Flurstücke 89 und 510). Das Grundstück ist mit einem - im Jahr 1925 genehmigten - Wohnhaus bebaut, das neben dem Kläger und seiner Familie auch seine Eltern bewohnen. Es liegt im Geltungsbereich des am 5. Dezember 1968 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans II/J Nr. 14 der (ehemaligen) Gemeinde W. „Gewerbegebiet Y.-straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan), den der Regierungspräsident T. am 1. April 1969 genehmigte. Die Genehmigung wurde am 9. Mai 1969 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt das schon bei Satzungsbeschluss mit dem Wohnhaus bebaute Grundstück des Klägers als eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Ausweislich der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind in einem zeichnerisch abgegrenzten Bereich im Gewerbegebiet südlich der Y.-straße - wo sich neben dem Haus des Klägers im Zeitpunkt der Planaufstellung die Wohnhäuser Y.-straße 93 (genehmigt im Jahr 1910) und Y.-straße 99 (genehmigt im Jahr 1933) befanden - nur Geschäfts- und Bürogebäude sowie - beispielhaft aufgezählte - Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören und die von der vorhandenen Wohnbebauung einen Abstand bis zu 100 m einhalten. Weiterhin legen die textlichen Festsetzungen fest, dass im Einzelnen benannte Handwerksbetriebe demgegenüber einen Mindestabstand von 100 m von der oben angegebenen Wohnbebauung einhalten müssen. Nördlich der Y.-straße setzt der Bebauungsplan gleichfalls ein Gewerbegebiet - allerdings ohne die genannte Nutzungsbeschränkung - fest. Zur Zeit des Satzungsbeschlusses war in diesem Bereich die Firma S. ‑ G. Offset-Druckplatten und Zubehör ‑ ansässig. Ihr hatte der Landkreis D. am 4. Oktober 1962 eine Baugenehmigung zum Neubau einer Fabrikhalle und anderen betrieblichen Anlagen erteilt. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans äußerte sich mit Schreiben vom 30. Oktober 1967 auch die Firma S.. Sie führte aus, sie bitte um Überprüfung, ob eine Neufestlegung des Bebauungsplanentwurfs auf vier Geschosse und mehr mit einer Grundflächenzahl von 0,6 vorgenommen werden könne. Entsprechend ihrer laufenden baulichen Erweiterungen in den vergangenen Jahren und den guten betrieblichen Entwicklungen seien bis ins Jahr 1970 noch Bauvorhaben wie der Bau eines fünf- bis sechsgeschossigen unterkellerten Verwaltungsgebäudes sowie einer Halle 3 als Anbau zu den bestehenden Hallen 1 und 2 geplant. Mit Schreiben vom 9. November 1967 schlug das Kreisplanungsamt des Landkreises D. vor, in den Katalog der Betriebe, die bis zu 100 m von der vorhandenen Wohn- und Mischbebauung zulässig seien, auch Lagergebäude und Lagerplätze aufzunehmen. Eine weitere Abstufung könne mit Rücksicht auf die Forderung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts nicht vorgeschlagen werden. Hinsichtlich der Eingabe der Firma S. ergänzte der Landkreis D. unter dem 23. November 1967, es werde empfohlen, es bei den Festsetzungen des Bebauungsplans zu belassen. Ein dreigeschossiges weiteres Betriebsgebäude werde aus städtebaulichen Gründen nicht für richtig gehalten. Diesen Anregungen schloss sich der Rat der Gemeinde W. an. Anlässlich der Planaufstellung wandten sich darüber hinaus mit gemeinsamem Schreiben vom 25. Juli 1966 50 Anwohner der Y.-straße und des B.-straße gegen den Planentwurf. Sie trugen vor, die geplante Ansiedlung von Gewerbebetrieben beeinträchtige ihre Belange in unzumutbarer Weise. Dazu erklärte die Kreisplanungsstelle des Landkreises D. unter dem 6. Dezember 1966, in dem geplanten Gewerbegebiet seien nur Gewerbebetriebe zulässig, die nicht erheblich belästigend wirkten. Es werde empfohlen, im Text den Zusatz aufzunehmen, dass bis zum Abstand von 100 m von der vorhandenen Wohnbebauung nur Geschäfts- und Bürogebäude sowie Betriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Andere Handwerksbetriebe müssten einen Mindestabstand von 100 m aufweisen. Auch dieser Empfehlung folgte der Rat der Gemeinde W.. Auf dem vormaligen Betriebsgrundstück der Firma S. - heute das Grundstück Y.-straße 100 (Gemarkung W., Flur 2, Flurstücke 358 und 760) - und damit in dem uneingeschränkten Gewerbegebiet nördlich der Y.-straße betreibt die Beigeladene einen Getränkegroßhandel. Nachdem die Beklagte der Beigeladenen mit Bauschein vom 16. Juli 1985 die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in ein Leergutlager genehmigt hatte, erteilte sie ihr am 20. Juli 1992 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Halle und zum Umbau einer Lagerhalle. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung vom 11. Juni 1990 wird die Betriebszeit des Getränkehandels auf 6 Uhr bis 18 Uhr begrenzt. Die Nebenbestimmung Ni 4 Nr. 1 zur Baugenehmigung vom 20. Juli 1992 legt fest, dass die von der Genehmigung erfasste Anlage nur in der Zeit betrieben werden darf, die in der Betriebsbeschreibung vom 11. Juni 1990 angegeben ist. Sollte aus betriebstechnischen oder organisatorischen Gründen - so die Auflage weiter - gelegentlich eine Verlegung der Betriebszeit erforderlich sein, so dürfe hierfür nicht die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) in Anspruch genommen werden. Weiterhin erteilte die Beklagte der Beigeladenen am 20. Dezember 1993 einen Bauvorbescheid zum Neubau eines Leergutlagers und eines Lkw-Parkplatzes auf einem Grundstück südlich des klägerischen Anwesens. Dagegen erhob der Vater des Klägers Widerspruch, den er unter Bezugnahme auf seine zuvor abgegebene Stellungnahme vom 22. November 1993 begründete. In dieser Stellungnahme trug er unter anderem vor, das Haus Y.-straße 95 sei lange vor der Errichtung der Betriebsstätte, die heute den Betrieb der Beigeladenen beherberge, entstanden. Vor diesem Hintergrund bestünden ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans. Das Hausgrundstück des Klägers und die benachbarten Hausgrundstücke hätten nicht als eingeschränktes Gewerbegebiet, sondern als Wohngebiet ausgewiesen werden müssen. Dementsprechend hätte nicht unmittelbar angrenzend ein Gewerbegebiet festgesetzt werden dürfen. Lediglich nach Maßgabe des Abstandserlasses hätten mit großem Abstand von den Hausgrundstücken Gewerbegebiete festgesetzt werden dürfen. Nachdem die Bezirksregierung T. den Widerspruch des Vaters des Klägers zurückgewiesen hatte, gab das Verwaltungsgericht Minden seiner Klage gegen den Vorbescheid vom 20. Dezember 1993 durch Urteil vom 26. Oktober 2000 - 9 K 2012/96 - statt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, zwar gehe es von der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans aus. Allerdings verstoße der Vorbescheid gegen dessen textliche Festsetzungen, weil es in dem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht zulässig sei. Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 24. Oktober 2007 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen eine Erweiterung der Betriebszeiten an Werktagen auf 6 Uhr bis 22 Uhr. Die Genehmigung ist mit der Auflage Nr. 1 versehen, dass die schalltechnische Prognose der H. GmbH vom 19. Juni 2007 mit den darin enthaltenen Festlegungen und Ausführungen rechtsverbindlich zu beachtender und zu erfüllender Bestandteil der Genehmigung sei. Die Auflage Nr. 2 bestimmt, dass die Betriebsstätte nur so genutzt werden dürfe, dass die davon einschließlich aller Einrichtungen, dem betriebsbedingten Fahrzeugverkehr, den Transportvorgängen auf dem Grundstück, den Be- und Entladevorgängen der Fahrzeuge und übrigen benachbarten Emittenten, auf die die TA Lärm Anwendung finde, verursachten Geräuschimmissionen bei den schutzbedürftigen Räumen unter anderem des Wohnhauses Y.-straße 95 eine Gesamtbelastung von 65 dB(A) am Tag nicht überschreiten. Die schalltechnische Untersuchung vom 19. Juni 2007 kommt zu dem Ergebnis (siehe dort S. 11), dass am Wohnhaus des Klägers - dem Immissionsort I 1 - ein Tagesbeurteilungspegel von 62,8 dB(A) erreicht wird, wenn die Beigeladene ihre Betriebszeit bis 22.00 Uhr ausdehnt. Der Kläger hat am 14. November 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete könnten nicht undifferenziert angewandt werden. Es liege ein atypischer Sachverhalt vor. Innerhalb des Gewerbegebiets seien inselartig zahlreiche Wohnhäuser vorhanden. Für diese Wohnnutzung sei nur ein herabgesetztes Maß an Geräuschimmissionen akzeptabel. Da die tatsächlich vorhandene Bebauung erheblich von dem Bebauungsplan abweiche, sei eine abweichende immissionsschutzrechtliche Beurteilung geboten. Er könne das Schutzniveau eines Wohngebiets, jedenfalls aber eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen. Durch die Bebauung des Betriebsgrundstücks der Beigeladenen und durch dessen heutige betriebliche Nutzung sei eine Gemengelage entstanden, die sowohl für ihn als auch für die Beigeladene eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme begründe. Er genieße Bestandsschutz und damit den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Dieser Schutzanspruch könne nicht durch verfehlte und rechtswidrige Planungsentscheidungen der Beklagten nachträglich entzogen werden. Von diesem Ausgangspunkt aus sei sein Grundstück infolge der Betriebszeitenerweiterung einer unzumutbar hohen Lärmbelästigung ausgesetzt. Davon abgesehen sei der Bebauungsplan wegen eines Abwägungsfehlers unwirksam. Die Rüge der Unwirksamkeit sei fristgerecht erhoben worden. Der Kläger hat beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. Oktober 2007 aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, für das Grundstück des Klägers gelte das Schutzniveau eines Gewerbegebiets. Die Bildung eines Mittelwerts sei in dem beplanten Bereich nicht angezeigt. Es liege kein atypischer Sachverhalt vor. Nach der Prognose der H. GmbH würden die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet eingehalten. Überdies sei der Kläger erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Wohnungseigentümer geworden. Auf Bestandsschutz könne er sich daher nicht berufen. Die am 20. Juli 1992 zugunsten der Beigeladenen genehmigten Betriebszeiten seien für ihn nicht mehr anfechtbar. Der Kläger und sein Vater hätten seit vielen Jahren die Möglichkeit gehabt, die auf dem Betriebsgrundstück der Beigeladenen errichtete Lagerhalle anzugreifen oder aber die gewerbliche Nutzung dieser Lagerhalle in einem Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan anzufechten. Diese Möglichkeiten hätten der Kläger beziehungsweise sein Vater nicht in Anspruch genommen. Mehr als 20 Jahre nach der Übernahme des Betriebsgrundstücks durch die Beigeladene könnten sie keine nachbarlichen Bedenken gegen deren Betrieb mehr geltend machen. Sollte der Bebauungsplan unwirksam sein, habe der Kläger auch sein diesbezügliches Rügerecht verwirkt. Durch Urteil vom 21. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2007 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger sein Klagerecht nicht verwirkt. Die Klage sei auch begründet, weil die Baugenehmigung den Kläger in seinen Rechten verletze. Der Bebauungsplan könne der Genehmigung nicht zugrunde gelegt werden. Er sei unwirksam, soweit er für den Bereich, in dem das Grundstück der Beigeladenen liege, abwägungsfehlerhaft ein Gewerbegebiet ohne Beschränkungen zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung festsetze. Der von dem Kläger geltend gemachte Abwägungsfehler sei noch zu berücksichtigen. Bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nach § 34 BauGB. Daran gemessen sei die genehmigte Verlängerung der Betriebszeiten nicht zulässig, weil sie nach der schalltechnischen Untersuchung der H. GmbH vom 19. Juni 2007 zu einer Belastung des Wohnhauses des Klägers mit einem Tagesbeurteilungspegel von 63 dB(A) führe. Der Kläger müsse nach Nr. 6.7 TA Lärm jedoch lediglich Mischgebietswerte von maximal 60 dB(A) hinnehmen. Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 15. August 2011 zugelassenen Berufungen tragen die Beklagte und die Beigeladene vor, der Bebauungsplan sei wirksam. Es liege kein Abwägungsfehler vor. Grundsätzlich möge es zutreffen, dass eine Ausweitung der Schutzzone nördlich der Y.-straße denkbar gewesen sei, um der Gemengelage planerisch zu begegnen. Zwingend sei dies aber nicht. In einer Gemengelage gelte der Trennungsgrundsatz nicht ausnahmslos und uneingeschränkt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass im Fall einer Ausweitung der Schutzzone der bereits zur Zeit der Planung vorhandene genehmigte Gewerbebetrieb S. in diese ausgeweitete Schutzzone hätte einbezogen werden müssen. Dieser Betrieb wäre aber als Zubehörhersteller für Offsetdruck nicht unter die ausnahmsweise zulässige gewerbliche Nutzung gefallen. Damit hätten die (Erweiterungs-)Interessen des Gewerbebetriebs vollends oder zumindest sehr weitgehend zurückgestellt werden müssen. Um dies zu vermeiden, habe sich die Gemeinde bei der Festsetzung der Schutzzone auf den Bereich südlich der Y.-straße beschränkt. Demgegenüber habe das Hausgrundstück des Klägers im Außenbereich gelegen und sei es mit den Immissionen des Gewerbebetriebs vorbelastet gewesen. Im Übrigen habe der Kläger sein Klagerecht verwirkt und sei auch ein etwaiger Abwägungsfehler des Bebauungsplans nicht rechtzeitig gerügt worden. Sei der Bebauungsplan wirksam, sei er für gewisse weitergehende Entwicklungen der Planbetroffenen unabdingbar. Dies schließe eine angemessene Ausweitung der Betriebszeiten der Beigeladenen ein. Auch habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2000 - 9 K 2012/96 - gegenüber der Beigeladenen einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den diese sich bei ihren weiteren betrieblichen Maßnahmen verlassen habe, indem es von der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans ausgegangen sei. Der Vater des Klägers habe zudem seine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans fehlerhaft adressiert. Diese seien in einem Widerspruchsverfahren gegen den der Beigeladenen am 20. Dezember 1993 erteilten Vorbescheid vorgetragen worden. Hierfür sei das Bauordnungsamt der Beklagten zuständig gewesen, so dass das Planungsamt keine Nachricht erhalten habe, die zu einer Überprüfung des Bebauungsplans hätte führen können. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er trägt vor, er habe weder sein Klagerecht noch materielle Abwehrrechte verwirkt. In der Sache sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Die Festsetzungen des uneingeschränkten Gewerbegebiets nördlich der Y.-straße führe zu einer Gemengelage, die einen von Anfang an ohne Weiteres erkennbaren Nutzungs- und Immissionskonflikt auslöse. Der Bebauungsplan verstoße damit gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Überdies vermittle bereits die Festsetzung „eingeschränktes Gewerbegebiet“ den Grundstücken südlich der Y.-straße den Schutzanspruch eines Mischgebiets, den das genehmigte Vorhaben dem Schallgutachten der H. GmbH zufolge nicht einlöse. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 22. Dezember 2011 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge (16 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Senat entscheidet gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die zulässigen, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründeten Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger weder sein Klagerecht noch diesem korrespondierende etwaige materielle Abwehrrechte gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung verwirkt. Verwirkung setzt - erstens - das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts (sog. Zeitmoment) und - zweitens - besondere Umstände voraus, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, BRS 65 Nr. 195 = juris Rn. 11, und vom 31. August 1999 - 3 B 57.99 -, NVwZ-RR 2000, 259 = juris Rn. 7, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218 = juris Rn. 18 ff., Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50.88 -, BRS 48 Nr. 179 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 2 A 2279/09 ‑, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks, vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 3, und vom 10. Juni 2005 - 10 A 3664/03 -, BRS 69 Nr. 178 = juris Rn. 10. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Klage- oder materielle Nachbarrechte gegen die genehmigte Erweiterung der Betriebszeiten des Getränkehandels der Beigeladenen an Werktagen auf insgesamt 6 Uhr bis 22 Uhr nicht verwirkt. Im Hinblick auf die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2007 fehlt es für eine Verwirkung sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Verwirkung kann insoweit nicht dadurch eingetreten sein, dass der Kläger beziehungsweise sein Vater, von dem der Kläger seinen Miteigentumsanteil am Grundstück in Form einer Eigentumswohnung im Jahr 2000 erwarb, vgl. zur Rechtsnachfolge in die Verwirkung: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 S 2107/07 -, BRS 73 Nr. 122 = juris Rn. 14; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 22. Dezember 2005 ‑ OVG 10 B 10.05 -, juris Rn. 22; OVG Schl.-H., Urteil vom 23. November 1994 - 1 L 137/92 -, juris Rn. 38, die Baugenehmigung vom 20. Juli 1992 für die Errichtung der Betriebsstätte der Beigeladenen und die Aufnahme der Nutzung als Getränkehandel - laut Betriebsbeschreibung vom 11. Juni 1990 in der Zeit zwischen 6 Uhr und 18 Uhr - hingenommen haben. Die Baugenehmigung vom 20. Juli 1992 lässt mit der Nutzungsänderung und dem Umbau einer Lagerhalle gerade auch im Hinblick auf die Immissionsauswirkungen des Betriebs der Beigeladenen ein wesentlich anderes Vorhaben zu als die im Streit stehende Genehmigung vom 24. Oktober 2007, welche die Betriebszeit ausdehnt. Da sich das Bestehen eines nachbarlichen Klage- und Abwehrrechts grundsätzlich nach dem jeweiligen Vorhabenzuschnitt richtet (und auch nur richten kann), kann es prinzipiell nur in Bezug auf dasjenige konkrete Vorhaben verwirkt werden, gegen das das Klage- und Abwehrrecht sich jeweils wendet und für das sich das Vertrauen des Bauherrn bildet (und nur bilden kann), das Vorhaben werde Bestand haben, weil die Nachbarn es akzeptieren. Ein derartiges Vertrauen hat der Kläger mit Blick auf die Betriebszeitenerweiterung nie geweckt. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass die Nebenbestimmung Ni 4 Nr. 1 zur Genehmigung vom 20. Juli 1992 die gelegentliche Ausdehnung der Betriebszeit auch für den Erweiterungszeitraum von 18 Uhr bis 22 Uhr gestattet. Die gelegentliche, das heißt ausnahmsweise Verlängerung der Betriebszeit im Einzelfall ist substantiell verschieden von einem zugelassenen Regelbetrieb, der in die Abendstunden hineinreicht. Dementsprechend stellt die Nebenbestimmung Ni 4 Nr. 1 zuvorderst klar, dass die von der Genehmigung erfasste Anlage grundsätzlich nur in der Zeit betrieben werden darf, die in der Betriebsbeschreibung vom 11. Juni 1990 angegeben ist - nämlich von 6 Uhr bis 18 Uhr. Auf diese Weise verdeutlicht sie gerade den (bauplanungs- und immissionsschutzrechtlich erheblichen) Unterschied zwischen den Genehmigungsgegenständen vom 20. Juli 1992 und vom 24. Oktober 2007 und damit zugleich die Unterschiedlichkeit der jeweiligen Nachbarrechtsposition. Anknüpfungspunkt für eine Verwirkung kann weiterhin nicht der Umstand sein, dass der Kläger das Miteigentum im Mai 2000 erwarb, als das - von dem Vater des Klägers eingeleitete - Klageverfahren - 9 K 2012/96 - beim Verwaltungsgericht anhängig war, das erst durch Urteil vom 26. Oktober 2000 abgeschlossen wurde. Abgesehen davon, dass Gegenstand dieses Klageverfahrens wiederum ein anderer Streitgegenstand als der vorliegend zu beurteilende war - der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 20. Dezember 1993 für die Errichtung eines Leergutlagers mit Halle, Sozialgebäude und Lkw-Parkplatz südlich des klägerischen Grundstücks -, hat der Kläger anlässlich des Miteigentumserwerbs nicht zu erkennen gegeben, er werde in Zukunft jedwede Geräuschemission des Betriebs der Beigeladenen dulden. Aus diesem Grund konnte ein entsprechendes (umfassendes) Vertrauen auf Beklagten- und Beigeladenenseite, das eine Betriebszeitenverlängerung in die Abendstunden hinein einschließt, nicht geweckt werden. Soweit das Verwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 2000 noch von der Abwägungsfehlerfreiheit des Bebauungsplans ausging, kann daraus gleichfalls keine Verwirkung von Klage- oder Abwehrrechten des Klägers abgeleitet werden. Zum einen muss sich der Kläger den damaligen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht wie eigenes Verhalten, das allein zur Verwirkung zu führen vermag, zurechnen lassen. Zum anderen nimmt dieses Begründungselement des Urteils vom 26. Oktober 2000 nicht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO an der Bindungswirkung des Urteils teil, so dass sich auch darüber eine Zurechnung an den Kläger - als Rechtsnachfolger des damaligen Klägers, seines Vaters - nicht konstruieren lässt. Durch das Urteil vom 26. Oktober 2000 steht zwischen den Beteiligten lediglich fest, dass der Vater des Klägers einen Anspruch auf Aufhebung des Vorbescheids vom 20. Dezember 1993 hatte. Vgl. zum Streitgegenstand der Anfechtungsklage: BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, NVwZ-RR 1998, 457 = juris Rn. 8, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 = NVwZ 1993, 672 = juris Rn. 11, Auf die einzelnen Urteilselemente, also auf die tatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner Tatbestandsmerkmale und die der Entscheidung zugrunde liegenden vorgreiflichen Rechtsverhältnisse - zu denen auch die Wirksamkeit des Bebauungsplans rechnet -, erstreckt sich die materielle Rechtskraft und die von ihr zwischen den Beteiligten erzeugte Bindungswirkung hingegen nicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2001 ‑ 1 C 4.01 -, BVerwGE 115, 111 = NVwZ 2002, 343 = juris Rn. 14, und vom 10. Mai 1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 = NVwZ 1994, 1115 = juris Rn. 10. II. Die Klage ist auch begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. Oktober 2007 zur Erweiterung der Betriebszeiten an Werktagen auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Gewerbegebietsfestsetzung des Bebauungsplans nördlich und südlich der Y.-straße ist unwirksam - was auch bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn zu berücksichtigen ist -, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 109 ff., und kann daher keinen Maßstab für die baurechtliche Zulässigkeit der Betriebszeitenerweiterung darstellen (dazu 1.). Das danach nach den gesetzlichen Vorschriften zu beurteilende Vorhaben verstößt zum Nachteil des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.). 1. Die Gewerbegebietsfestsetzung nördlich und südlich der Y.-straße ist unwirksam. Sie leidet an einem beachtlichen Abwägungsfehler. a) Die Gewerbegebietsfestsetzung nördlich und südlich der Y.-straße ist ausgehend von der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 5. Dezember 1968 (vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage heute § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) abwägungsfehlerhaft, weil sie die Immissionsschutz- und Eigentümerinteressen der Eigentümer der Hausgrundstücke Y.-straße 93, 95 und 99 offensichtlich fehlgewichtet und unverhältnismäßig in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960 sind die öffentlichen und privaten Belange bei der Bauleitplanung gegeneinander und gerecht abzuwägen. Dies setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. dazu schon BVerwG, Urteile vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BVerwGE 47, 144 = BRS 37 Nr. 17 = juris Rn. 21 ff., und vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4 = juris Rn. 45 ff. Diesen Anforderungen ist die Gemeinde W. bei der Gewerbegebietsausweisung nördlich und südlich der Y.-straße nicht gerecht geworden. Sie hat den in der Gemengelage an der Y.-straße im Jahr 1968 bestehenden Nutzungs- und Immissionskonflikt zwischen dem nördlich gelegenen Druckereibetrieb S. sowie den planerisch zusätzlich geschaffenen gewerblichen Ansiedlungsmöglichkeiten einerseits und der südlichen Wohnnutzung der Häuser I.-straße 93, 95 und 99 andererseits unangemessen einseitig zugunsten des Gewerbes aufgelöst. Der Bebauungsplan ordnet die Wohnbebauung über die - wenn auch eingeschränkte - Gewerbegebietsausweisung einem dementsprechend niedrigeren Lärmschutzniveau zu (vgl. insoweit Nr. 2.322 TA Lärm 1968) und macht überdies eine weitere Entwicklung der Wohnnutzung über den genehmigten Bestand hinaus rechtlich unmöglich. Gleichzeitig unterwirft er das Gewerbe nördlich der Y.-straße einschließlich des vorhandenen Druckereibetriebs keinerlei Beschränkung, was ihm im Rahmen der §§ 8, 15 BauNVO - nach der 2. Änderung des Bebauungsplans nunmehr anwendbar in der Fassung des Jahres 1977 - uneingeschränkte Entwicklungs- und gesteigerte Emissionsmöglichkeiten eröffnet. Dieses Konzept verstößt gegen den Planungsgrundsatz der gerechten Lastenverteilung. Will eine Gemeinde ein - wie hier im Jahr 1968 - bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan ordnen und dabei den Gebietscharakter verändern - hier von Außenbereich in Gewerbegebiet -, setzt eine rechtmäßige Abwägung gerade bei einer Gemengelage zwischen Wohnen und Gewerbe eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Eingriffe in privates Eigentum haben besondere Bedeutung, weil das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehört. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 25 des amtlichen Umdrucks, vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 67, und vom 7. März 2006 - 10 D 43/03.NE -, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 51. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert daher, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern und dass das Willkürverbot beachtet wird. Gerade wenn die Überplanung von Wohngrundstücken die Eigentümerbefugnisse in starkem Maß einschränkt, ist die Gemeinde gezwungen, das Eigentum bei der Aufstellung des Bebauungsplans in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen. Nur dann kann sie die Lasten des Bebauungsplans gerecht auf die Planbetroffenen verteilen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteile vom 21. März 2002 ‑ 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 = BRS 65 Nr. 17 = juris Rn. 13 f., und vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41 = BRS 63 Nr. 1 = juris Rn. 23, Beschluss vom 6. Oktober 1992 ‑ 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE -, BRS 70 Nr. 22 = juris Rn. 65, und vom 14. Mai 2004 - 10a D 2/02.NE -, BRS 67 Nr. 14 = juris Rn. 57; OVG LSA, Urteil vom 21. Februar 2008 ‑ 2 K 258/06 -, juris Rn. 37; Nds. OVG, Urteil vom 15. Dezember 2003 - 1 KN 532/01 -, juris Rn. 31 f. (zur Festsetzung eines eingeschränkten Industriegebiets auf einem Wohngrundstück). Diese aus Art. 14 Abs.1 Satz 1 GG folgende Pflicht der Gemeinde gilt ungeachtet der Tatsache, dass der - nunmehr in § 50 Satz 1 BImSchG normativ verkörperte - Trennungsgrundsatz, der besagt, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage keine strikte Geltung beansprucht und Ausnahmen insbesondere dann zulässt, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat. Denn auch insoweit gilt, dass die aufgrund des Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Plangeber muss die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der Nachsteuerung dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann. Das setzt wiederum eine sorgfältige Analyse des Bestands und eine Prognose der konkret absehbaren zukünftigen Entwicklung voraus. Welche Anforderungen insoweit im Einzelnen zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23 = juris Rn. 7, vom 22. Juni 2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15 = juris Rn. 5, vom 13. Mai 2004 - 4 BN 15.04 -, juris Rn. 4, und vom 20. Januar 1992 - 4 B 71.90 -, BRS 54 Nr. 18 = juris Rn. 9 f., vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 22, und vom 15. Januar 1980 - 4 B 265.79 -, BRS 36 Nr. 5 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 33 des amtlichen Umdrucks, vom 7. März 2006 - 10 D 10/04.NE -, BRS 70 Nr. 22 = juris Rn. 56, vom 14. Mai 2004 - 10a D 2/02.NE -, BRS 67 Nr. 14 = juris Rn. 54, und vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 = juris Rn. 52. In die Abwägung eingestellt werden können in diesem Zusammenhang jedenfalls auch gewerbliche Betriebserweiterungsinteressen im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Entwicklung bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der von dem Gewerbetreibenden aufzuzeigenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nahe liegt. Das Interesse des Gewerbetreibenden, sich alle Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten, reicht ebenso wenig aus wie unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107 = juris Rn. 6, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = BRS 62 Nr. 50 = juris Rn. 18, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 -, BRS 60 Nr. 3 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 52, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 13, Urteile vom 25. März 2009 - 7 D 129/07.NE -, juris Rn. 110, vom 26. April 2007 - 7 D 4/07.NE -, juris Rn. 31, und vom 22. Mai 2000 ‑ 10a D 139/98.NE -, BRS 63 Nr. 9 = juris Rn.10 ff. Davon ausgehend stehen der planenden Gemeinde zur Bewältigung eines Nutzungs- und Immissionskonflikts in einer existierenden Gemengelage verschiedene planungsrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Dabei ist sie - wie gesagt - nicht unbedingt auf das Konfliktlösungsinstrument der hinreichenden räumlichen Trennung der un- oder schwer vereinbaren (Wohn- und gewerblichen) Nutzungen festgelegt. Abgesehen von der räumlichen Trennung der konfligierenden Nutzungen kann der Plangeber auch erwägen, ob er das Plangebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO (früher: § 8 Abs. 4 BauNVO 1962) nach der Emissionsträchtigkeit der zugelassenen gewerblichen Nutzungen feingliedert und/oder ob er den Nutzungskonflikt durch eine Ausweisung der bestehenden Wohnbebauung als Mischgebiet, die eventuell mit einer Herabstufung des Lärmschutzstandards einhergeht, aber immerhin das Mischgebietsniveau sichert, ausgleichhaft zu entschärfen sucht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 22. Mai 2006 - 7 D 114/05.NE -, BRS 70 Nr. 20 = juris Rn. 28, vom 8. März 1993 - 11a NE 53/89 -, BRS 55 Nr. 12 = juris Rn. 72, und vom 5. Oktober 1988 ‑ 7a NE 38/87 -, juris Rn. 7; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand März 2011, § 1 Rn. 239. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Gewerbegebietsfestsetzung des Bebauungsplans nördlich und südlich der Y.-straße als abwägungsfehlerhaft. Die Ausweisung als eingeschränktes Gewerbegebiet benachteiligt die mit Genehmigungen aus den Jahren 1910, 1925 und 1933 bebauten - und insoweit in ihrer (nicht zweckgebundenen) Wohnnutzung bestandsgeschützten - Wohngrundstücke Y.-straße 93, 95 und 99 in doppelter Hinsicht. Zum einen legt diese Festsetzung die Wohnnutzung auf den genehmigten Bestand fest und schließt damit Erweiterungen und womöglich auch genehmigungsbedürftige Änderungen des Wohnens aus. Gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe und können dort nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber zugelassen werden. Demgemäß erlaubt die textliche Festsetzung Nr. I („Allgemeines“) je Betriebsgrundstück bis zu zwei Wohnungen für Aufsichts- oder Bereitschaftspersonen oder für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter. Der Bebauungsplan sanktioniert damit - der Gewerbegebietsfestsetzung immanent - nur betriebsbezogenes Wohnen und klammert sonstiges Wohnen ohne spezifische Gewichtung der diesbezüglichen Eigentümerinteressen aus der Bandbreite der zulässigen Nutzungsarten aus. Zum anderen senkt die Gewerbegebietsausweisung das Lärmschutzniveau der ohnehin „auf den Bestand gesetzten“ Wohnnutzung auf dasjenige eines Gewerbegebiets (vgl. Nr. 2.321 b) TA Lärm 1968: 65 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachts) mit der Folge herab, dass den Eigentümern der Wohngrundstücke auch der Schutz eines Mischgebiets (vgl. Nr. 2.321 c) TA Lärm 1968: 60 dB(A) tagsüber, 45 dB(A) nachts) versagt ist, der in Gemengelagen - genauso wie im hier ursprünglich gegebenen Außenbereich -, vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 215/07 -, juris Rn. 38, mit weiteren Nachweisen, regelmäßig die obere Grenze der Belastbarkeit markiert (vgl. heute Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm 1998). Mit dieser Konzeption ist der Bebauungsplan in der vorgefundenen Planungssituation, so wie sie sich anhand der vorliegenden Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge nachvollziehen lässt, unverhältnismäßig. Er stellt die Belange der Wohngrundstücke unangemessen zurück, ohne dass dies durch hinreichend gewichtige öffentliche und/oder private Belange gerechtfertigt wäre. Auch wenn der Bebauungsplan mit der Ausweisung von Gewerbeflächen ein im Lichte des § 1 Abs. 3 BBauG 1960 grundsätzlich legitimes städtebauliches Ziel verfolgt, war es nach Lage der Dinge weder erforderlich noch angemessen, die Zielerreichung so auszugestalten, wie es geschehen ist. Die beabsichtigte Bereitstellung von Gewerbeflächen hätte die Gemeinde W. in ebenso geeigneter Weise mit einem für die Wohnnutzung milderen Mittel realisieren können, wenn sie die Wohnbebauung südlich der Y.-straße entsprechend zur Festsetzung weiter östlich im Plangebiet als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ausgewiesen hätte, das parallel dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Mit diesem Konstrukt wäre es der Gemeinde einerseits unbenommen geblieben, nördlich der Y.-straße ein - gegebenenfalls eingeschränktes - Gewerbegebiet festzusetzen, um der Firma S. und/oder anderen Gewerbetreibenden betriebliche Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Andererseits hätte sie bauplanungsrechtlich ein höheres Lärm- und Bestandsschutzniveau zugunsten der Wohnnutzung südlich der Y.-straße kreiert, wobei in diesem (Mischgebiets-)Bereich zugleich gewerbliche Betätigung innerhalb der Schranken des § 6 BauNVO zulässig geblieben wäre. Diesen optimalen - und lastengerechten - Ausgleich der abwägungsrelevanten Interessen hat die Gemeinde W. mit der Gewerbegebietsausweisung nördlich und südlich der Y.-straße verfehlt, obwohl er sich in der Planungssituation, mit der sie konfrontiert war, aufdrängte. Schon weil sich anlässlich der Planaufstellung 50 Anwohner der Y.-straße und des B.-straße mit gemeinsamen Schreiben vom 25. Juli 1966 gegen den Planentwurf wandten, weil sie eine unzumutbare Belästigung durch die geplante Ansiedlung von Gewerbebetrieben befürchteten, bestand für die Gemeinde begründeter Anlass, nach möglichst schonenden Lösungen des Interessenausgleichs zu suchen, anstatt den absehbaren Nutzungs- und Immissionskonflikt im westlichen Plangebiet einseitig zu Ungunsten der Wohnbebauung südlich der Y.-straße zu entscheiden. Dies zeigt retrospektiv auch der Umstand, dass der - nicht Plan gewordene - Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1981 eben jene ursprünglich unterbliebene Mischgebietskategorisierung südlich der Y.-straße vorsah, weil - so die Entwurfsbegründung - diese dem Schutz der Wohnbebauung besser diene und zusätzlich neben nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung auch zusätzliches Wohnen zulasse. Diese Vorteile eines angemessenen Ausgleichs beinhaltet die eingeschränkte Gewerbegebietsregelung, die die Kreisplanungsstelle des Landkreises D. unter dem 6. Dezember 1966 für den Bebauungsplan empfahl, nicht. Im Weiteren liefern auch Erweiterungsinteressen der Fima S. keinen hinreichenden städtebaulichen Grund für die Ausweisung von Gewerbegebieten nördlich und südlich der Y.-straße. Abgesehen davon, dass auch artikulierte konkrete Erweiterungsabsichten des schon im Plangebiet ansässigen Unternehmens die - wie dargelegt - im Ansatz unangemessene Planungskonzeption nicht in einen optimalen und lastengerechten Interessenausgleich verwandelt hätten, hat die Firma S. ausweislich der Aufstellungsvorgänge keine solchen Erweiterungsinteressen kundgetan. Sie hat lediglich mit Schreiben vom 30. Oktober 1967 formuliert, sie bitte um Überprüfung, ob eine Neufestlegung des Bebauungsplanentwurfs auf vier Geschosse und mehr mit einer Grundflächenzahl von 0,6 vorgenommen werden könne. Entsprechend ihrer laufenden baulichen Erweiterungen in den vergangenen Jahren und guten betrieblichen Entwicklungen seien bis ins Jahr 1970 noch Bauvorhaben wie der Bau eines fünf- bis sechsgeschossigen, unterkellerten Verwaltungsgebäudes sowie einer Halle 3 als Anbau zu den bestehenden Hallen 1 und 2 geplant. Diesem Ansinnen konnte die Gemeinde W. - dem Vorschlag des Kreisplanungsamts des Landkreises D. vom 9. November 1967 folgend - dadurch Rechnung tragen, dass es in den Katalog der Betriebe, die bis zu 100 m von der vorhandenen Wohn- und Mischbebauung zulässig seien, auch Lagergebäude und Lagerplätze aufnahm. Eine darüber hinaus gehende Bevorzugung der gewerblichen Nutzung nördlich der Y.-straße im Verhältnis zu der unmittelbar südlich gelegenen Wohnbebauung rechtfertigt der von der Firma S. vorgetragene Erweiterungsbelang nicht. Ob sich - worauf die Beklagte hinweist - der Bebauungsplan aus dem Flächen- nutzungsplan der ehemaligen Gemeinde W. vom 4. Juni 1965 entwickelte, der den gesamten Bereich nördlich und südlich der Y.-straße als gewerbliche Baufläche darstellte, ist für die Abwägungsgerechtigkeit des Bebauungsplans ohne Belang. Der Bebauungsplan geht unter anderem von den Häusern Y.-straße 83, 93, 95 und 99 als südlich der Y.-straße vorhandener Bebauung und dem Bestehen einer Gemengelage zu dem nördlich gelegenen Gewerbebetrieb aus. Die Darstellung einer gewerblichen Baufläche im Flächennutzungsplan enthob die Gemeinde W. nicht der Pflicht, die Interessen der Eigentümer der als Gewerbegebiet überplanten Wohngrundstücke gerecht zu gewichten. Die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgetragene „größere Belastbarkeit dieser Grundstücke“ aufgrund der Darstellung des Flächennutzungsplans ersetzt die erforderliche Abwägung der Eigentümerinteressen im Bebauungsplan am Maßstab des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960 nicht. Ergänzend sei angemerkt, dass die Gewerbegebietsausweisung nördlich der Y.-straße auch dann unwirksam wäre, wenn man sie isoliert betrachtet für abwägungsgerecht hielte. In diesem Fall hätte die Unwirksamkeit der eingeschränkten Gewerbegebietsfestsetzung südlich der Y.-straße nach den Grundsätzen über die Teil-/Gesamtunwirksamkeit von Bebauungsplänen auch die Unwirksamkeit des Gewerbegebiets nördlich der Y.-straße zur Folge. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen (nur) dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen mit Sicherheit auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Plangebers). Diese Regel stellt die bauplanungsrechtliche Konkretisierung eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch in anderen Rechtsgebieten gilt und etwa in § 139 BGB oder § 44 Abs. 4 VwVfG zum Ausdruck gelangt. Er bewirkt, dass nicht jeder Planungsfehler zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans führen muss, solange der fehlerfreie Teil des Plans noch (objektiv) sinnvoll bleibt und - mit Sicherheit - (subjektiv) vom Planungswillen der Gemeinde getragen wird. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 ‑ 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff. Gemessen daran zieht die Unwirksamkeit des Gewerbegebiets südlich der Y.-straße die Unwirksamkeit des Gewerbegebiets nördlich von ihr nach sich. Mögen diese beiden Planabschnitte auch objektiv teilbar sein, so sind sie doch konzeptionell derart aufeinander bezogen, dass nicht hinreichend sicher davon ausgegangen werden kann, die Gemeinde W. hätte das Gewerbegebiet nördlich der Y.-straße mutmaßlich ohne sein südliches (eingeschränktes) Pendant beschlossen. Die innere Verwobenheit dieser Planteile zeigt sich darin, dass die Perlschnur, die das Gewerbegebiet südlich der Y.-straße gliedert, bewusst an der Y.-straße abbricht, um das nördliche Gewerbegebiet von dieser Untergliederung auszunehmen. Darin setzt sich das westliche Plangebiet nördlich und südlich der Y.-straße eigentümlich von seinem östlichen Teil ab, in dem das Mischgebiet nördlich des B.-straße vollumfänglich von einem eingeschränkten Gewerbegebiet umgeben ist, der es von dem weiter außen liegenden uneingeschränkten Gewerbegebiet abschirmt. Diesen konzeptuellen Zusammenhang und den von der Gemeinde W. angestrebten Interessenausgleich risse man gegen den erkennbaren Willen des Plangebers auseinander, wenn man das Gewerbegebiet nördlich der Y.-straße für sich genommen bestehen ließe und ihm südlich der Y.-straße - aus der Perspektive des 5. Dezember 1968 - Außenbereich gegenüberstellte. b) Der Abwägungsfehler ist beachtlich. Die Rüge der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans ist frist- und formgerecht erhoben worden (dazu aa). Der Kläger kann sich anknüpfend an die Rüge auf den Abwägungsfehler berufen (dazu bb). aa) Gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 sind Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Diesen Anforderungen hat der Vater des Klägers mit Schreiben an die Beklagte vom 22. November 1993 genügt, in dem er - hinreichend substantiiert -, vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 56; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 215 Rn. 5; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band IV, Loseblatt, Stand Mai 2007, § 215 Rn. 34, und innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB 1987 ausführte, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans, weil sein Hausgrundstück als Wohngebiet hätte ausgewiesen werden müssen, das dann wiederum nicht unmittelbar neben einem Gewerbegebiet hätte situiert werden dürfen. Der Vater des Klägers hat seine Rüge auch ordnungsgemäß an die Beklagte ‑ als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde W. ‑ adressiert. Dass das Schreiben vom 22. November 1993 im Besonderen an das Bauordnungsamt der Beklagten - und nicht an deren Planungsamt - gerichtet und im Zusammenhang mit Einwänden gegen die Erteilung eines Vorbescheids an die Beigeladene verfasst wurde, ist unerheblich. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1982 - 4 N 6.79 -, BRS 39 Nr. 28 = juris Rn. 7; Bay. VGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 15 N 06.257 -, juris Rn. 50; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Band III, 3. Auflage 2007, § 215 Rn. 17; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 215 Rn. 5; Kohls, BauR 1982, 126, 127; anders BGH, Urteil vom 29. November 1979 - III ZR 67/78 -, BRS 35 Nr. 16 = juris Rn. 23. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987 spricht von „der Gemeinde“ als Adressatin der Mängelrüge. Dieselbe Formulierung verwendet die Beachtlichkeitsbestimmung des § 215 Abs. 1 BauGB in seiner heutigen Fassung genauso wie in der Fassung des Jahres 1987. Insgesamt spricht das Baugesetzbuch von „der Gemeinde“ als dem Subjekt der Bauleitplanung (vgl. beispielsweise §§ 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Es meint damit die Gemeinde als (Gebiets-)Körperschaft in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Planungshoheit, die dem Bürger als Einheit gegenüber tritt. Ihre innere Untergliederung ist dagegen nach dem Bauleitplanungsrecht des Baugesetzbuchs im Verhältnis zum Bürger unerheblich. Wenn es demgegenüber eine Binnendifferenzierung von Verwaltungsstellen als erheblich kennzeichnen will, benutzt das Baugesetzbuch eine andere Terminologie, wie etwa in § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB („Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange“) oder in § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB („höhere Verwaltungsbehörde“). Aus diesem Auslegungsbefund ergibt sich, dass die Mängelrüge im Sinne von §§ 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1987, 215 Abs. 1 BauGB (1987) wirksam ist, wenn sie an die Gemeinde als solche adressiert ist. Darauf, welches Amt der Gemeinde die Rüge intern behandelt, kommt es insofern nicht an. Der Bürger darf darauf vertrauen, dass seine - substantiierte - Rüge an die für deren Bearbeitung zuständige Stelle der Gemeinde weitergeleitet wird. Der Sinn der Mängelrüge führt zu keiner anderen Sichtweise. Die Rüge soll der Gemeinde begründeten Anlass geben, auf der Grundlage der Geltendmachung des Fehlers zu prüfen, ob sie eine Fehlerbehebung in Angriff nehmen soll. Vgl. nochmals BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 56; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 215 Rn. 5; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band IV, Loseblatt, Stand Mai 2007, § 215 Rn. 34. Dieser Zweck wird schon erreicht, wenn der Bürger die - substantiierte - Mängelrüge mit erkennbarem baurechtlichem Bezug in den Herrschaftsbereich der Gemeinde gelangen lässt und die Gemeinde dadurch Kenntnis von der Rüge erhält. Die Zuleitung der Rüge an die intern mit der Bauleitplanung befasste Stelle obliegt dann - wie gesagt - der Gemeinde, die ihre Organisationsstrukturen entsprechend einzurichten hat. Dies gilt erst recht, wenn die Rüge - wie hier am 22. November 1993 - an die Bauaufsicht und damit an eine Verwaltungsstelle der Beklagten gerichtet war, welche die rechtliche Bedeutung der Rüge erkennen musste. bb) Der Kläger kann sich anknüpfend an die Rüge seines Vaters auf den Abwägungsfehler berufen. Er hat sein Rügerecht auch nicht verwirkt. Die - wie zugrunde liegend - ordnungsgemäß und fristgerecht geltend gemachte Rüge eines Abwägungsfehlers bewirkt, dass der gerügte Fehler in jedem Gerichtsverfahren grundsätzlich zeitlich unbeschränkt beachtlich ist und die Rüge dort wegen ihrer „inter-omnes-Wirkung“ von dem jeweiligen Kläger geltend gemacht werden kann. Die Rüge dient nicht nur der Wahrung subjektiv-öffentlicher Rechte betroffener Bürger, sondern gleichermaßen dem öffentlichen Interesse an ordnungsgemäß zustande gekommenen und abwägungsfehlerfreien Plänen. Wirksam geltend gemacht, ist sie aufgrund dessen der Disposition des Einzelnen entzogen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 5, und vom 18. Juni 1982 - 4 N 6.89 -, BRS 39 Nr. 28 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 53, und vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 75; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 215 Rn. 4 und 7; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band IV, Loseblatt, Stand März 2011, § 215 Rn. 27 und 30. Wegen ihrer „inter-omnes-Wirkung“ kann das Recht zur Geltendmachung eines Abwägungsfehlers allenfalls in Ausnahmefällen verwirkt sein. Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 22. März 2011 - 2 A 371/09 -, juris Rn. 77 und 81. Eine derartige Situation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Für die ausnahmsweise Annahme einer Verwirkung des Rügerechts fehlt es - ähnlich wie beim Klage- und materiellen Abwehrrecht des Klägers gegen die angegriffene Baugenehmigung - an einem Anknüpfungspunkt namentlich für das notwendige Umstandsmoment, der gerade auf dem Verhalten des Klägers (oder seines Rechtsvorgängers) selbst beruhen muss. Der Kläger hat aber ebenso wenig wie sein Rechtsvorgänger durch eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass er sich nicht mehr auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans berufen werde. Darüber hinaus wendet er sich - in Fortführung der Gedanken zur Verwirkung unter I. - streitgegenständlich erstmals gegen das mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 genehmigte Vorhaben einer Betriebszeitenerweiterung. In Bezug auf dieses Vorhaben haben weder der Kläger noch sein Rechtsvorgänger gegenüber der Beklagten oder der Beigeladenen darauf schließen lassen (beziehungsweise darauf schließen lassen können), dauerhaft keine nachbarlichen Abwehr- oder Rügerechte geltend machen zu wollen, die sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans stützen. 2. Ist der Bebauungsplan unwirksam, verstößt die genehmigte Betriebszeitenerweiterung an Werktagen auf insgesamt 6 Uhr bis 22 Uhr zum Nachteil des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil sie im Hinblick auf sein Grundstück schädliche Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Geräuschimmissionen hervorruft. Dies gilt unabhängig davon, ob man die nähere Umgebung entlang der Y.-straße - wie die Beteiligten es tun - als durch ein - wie auch der Ortstermin am 22. Dezember 2011 zu Tage gefördert hat - diffuses Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe geprägten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ohne eindeutigen Gebietscharakter ansieht (dazu a) oder ob man sie wegen der geringen Siedlungsdichte und ihrer innerhalb der Siedlungsstruktur der Beklagten isolierten Lage als Außenbereich nach § 35 BauGB qualifiziert (dazu b). a) Handelt es sich bei der näheren Umgebung des Grundstücks des Klägers um Innenbereich, gelangt das Gebot der Rücksichtnahme über das Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Anwendung. Das Schutzniveau des klägerischen Grundstücks bemisst sich dann nach Nr. 6.7 TA Lärm. Vgl. zur Bindungswirkung der TA Lärm im Baugenehmigungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 = BRS 71 Nr. 103 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 - 2 A 1058/09 -, DVBl. 2011, 1241 = juris Rn. 56. Nach dieser Vorschrift können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, wenn gewerblich oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm). Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden (Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm). Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm). Vgl. zum Mechanismus der Zwischenwertbildung etwa BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 195, und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 73, jeweils mit weiteren Nachweisen. Davon ausgehend gelten für das Grundstück des Klägers die Immissionsrichtwerte eines Mischgebiets der Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag. Ein Nachtbetrieb der Beigeladenen, der im Mischgebiet 45 dB(A) zu beachten hätte, ist nicht genehmigt. Die Anhebung des Richtwerts eines allgemeinen Wohngebiets der Nr. 6.1 d) TA Lärm von 55 dB(A) tagsüber, der für das Wohngrundstück als Ausgangspunkt der Zwischenwertbildung dienen mag, bis zu dieser Grenze rechtfertigt sich aus dem jahrzehntelangen Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe in dem in Rede stehenden Grundstücksverhältnis. In den 1960er Jahren nahm die Firma S. ihren genehmigten Betrieb unmittelbar gegenüber dem Grundstück des Klägers auf. Seit Mitte der 1980er Jahre ist sein Grundstück mit dem Betrieb der Beigeladenen konfrontiert, dessen Zufahrt sich nahezu direkt vor dem Haus des Klägers befindet. In die Richtwertbestimmung hat überdies einzugehen, dass das Grundstück des Klägers zumindest ursprünglich - das heißt in den 1960er Jahren, als die Bebauung entlang der Y.-straße nur sehr vereinzelt war - im Außenbereich lag und dort - wie schon erwähnt - derselbe Lärmschutzstandard wie im Mischgebiet greift. Eine weitergehende Anhebung des Immissionsrichtwerts abweichend von der Soll-Vorschrift der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm über 60 dB(A) hinaus ist nicht gerechtfertigt. Eine Ausnahme von der Regel der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm bedarf besonderer Gründe, weil die Bestimmung davon ausgeht, dass bei einer Überschreitung der Richtwerte der Nr. 6.1 c) TA Lärm ein dauerhaftes gesundes Wohnen ohne besonderen passiven Schallschutz nicht gewährleistet ist. Vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, Loseblatt, Stand November 2006, Nr. 6.7 TA Lärm Rn. 63; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 6.7 TA Lärm Rn. 28; Kutscheidt, NVwZ 1999, 577, 579. Ausgehend hiervon bestehen keine besonderen Gründe, das Lärmschutzniveau des klägerischen Grundstücks ausnahmsweise weiter zu senken, indem man es den Gewerbegebietsrichtwerten annäherte. Das Wohnhaus des Klägers wurde im Jahr 1925 als solches, das heißt nicht nur als Betriebsleiterwohnung, genehmigt und war damit vor der gewerblichen Nutzung nördlich der Y.-straße vorhanden, auf die es erst seit den 1960er Jahren mit der Firma S. Hinweise gibt. Der Umstand, dass die der Beigeladenen am 20. Juli 1992 erteilte Baugenehmigung in der Nebenbestimmung Ni 4 Nr. 2 vorschreibt, am Haus Y.-straße 95 Gewerbegebietswerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts einzuhalten, prägt das Nachbarschaftsverhältnis nicht derart, dass über den Immissionsrichtwert für Mischgebiete hinausgegangen werden könnte. Diese Baugenehmigung musste - mangels Normverwerfungskompetenz der Genehmigungsbehörde - von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgehen und hatte daher dessen Baugebietsfestsetzung zu übernehmen (vgl. auch Nr. 2.322 TA Lärm 1968). Da der Bebauungsplan aber - wie ausgeführt - unwirksam ist, haben die auf ihn zurückgehenden Regelungen der Baugenehmigung vom 20. Juli 1992 keine Prägekraft, um eine Abweichung von der Regel der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm zu Ungunsten der Klägers tragen zu können. Dessen ungeachtet statuiert die Nebenbestimmung Ni 4 Nr. 2 eine Betreiberpflicht der Beigeladenen, keine Duldungspflicht der Nachbargrundstücke. Aus einer originären - und hier zudem materiell-rechtlich aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans überholten - Betreiberpflicht kann jedoch keine weitergehende Herabsenkung des Immissionsschutzniveaus im Ausnahmefall zu Lasten der Nachbarschaft folgen. Der am 24. Oktober 2007 genehmigte Betrieb der Beigeladenen hält den Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 c) TA Lärm von tags 60 dB(A) bei einer Erweiterung der Betriebszeit an Werktagen bis 22 Uhr am Grundstück des Klägers nicht ein. Dies besagt das Schallschutzgutachten der H. GmbH vom 19. Juni 2007, wonach der Tages-Beurteilungspegel dort nach der Betriebszeitenerweiterung 62,8 dB(A) beträgt. Ein Abschlag von 3 dB(A) gemäß Nr. 6.9 TA Lärm kommt nicht in Betracht, weil das schalltechnische Gutachten nicht auf einer Überwachungsmessung beruht, sondern eine Immissionsprognose darstellt. b) Läge das Grundstück des Klägers im Außenbereich, käme das Gebot der Rücksichtnahme - ohne Unterschied im Ergebnis - etwa über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zur Geltung. Wiederum bestimmte sich das Lärmschutzniveau des klägerischen Grundstücks mit Hilfe von Nr. 6.7 TA Lärm und läge es wegen der Heranziehbarkeit von Nr. 6.1 c) TA Lärm bei den Mischgebietswerten von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Eine Überschreitung dieser Deckelung trotz der Soll-Vorschrift der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm käme auch bei Zugrundelegung einer Außenbereichslage nicht in Betracht. Unbeschadet der Situierung im Außenbereich wäre das Wohnhaus des Klägers als solches - wie ausgeführt - vor der gewerblichen Nutzung nördlich der Y.-straße genehmigt worden und hätte die Gemengelage jahrzehntelang nebeneinander bestanden. Aus diesem Grund wirkte sich der in diesem Kontext eher formale Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich für den Kläger nicht schutzmindernd aus. Betrüge der Immissionsrichtwert am klägerischen Grundstück auch im Außenbereich 60 dB(A) in der Tagzeit, wird er bei einem Betrieb der Beigeladenen mit der genehmigten Betriebszeitenerweiterung an Werktagen bis 22 Uhr nach dem Gutachten der H. GmbH vom 19. Juni 2007 auch unter dieser Maßgabe überschritten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.