Beschluss
3 L 193/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0526.3L193.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 783/09) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. März 2009 zur Errichtung einer Fertiggarage auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 63, Flurstück 738 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird zur Stilllegung der Baustelle verpflichtet und hat dem Beigeladenen durch eine sofort vollziehbare und mit Zwangsgeldandrohung versehene Bauordnungsverfügung aufzugeben, alle weiteren Maßnahmen zur Errichtung der Fertiggarage zu unterlassen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt, 3 1. die aufschiebende Wirkung der Klage - 3 K 783/09 - der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10. März 2009 zur Errichtung einer Fertiggarage auf dem Grundstück Gemarkung V. , Flur 63, Flurstück 738 anzuordnen, 4 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung vom 10. März 2009 zu unterbinden. hat Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig. 6 Er ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. 7 Der Antrag ist auch begründet. 8 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das (Nachbar-) Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der für die strittige Fertiggarage erteilten Baugenehmigung, weil die unter dem Aktenzeichen 3 K 783/09 erhobene Baunachbarklage mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. 9 Die mit der angegriffenen Baugenehmigung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze der beteiligten Nachbarn zugelassene Fertiggarage verstößt gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 der Bauordnung (BauO) NRW. Diese Vorschrift über die Abstandflächen stellt in Absatz 1 Satz 1 folgende Anforderungen: Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen erforderlich; diese Abstandflächen sind von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. 10 Dagegen verstößt die zugelassene Fertiggarage. Sie ist als oberirdisches Gebäude an einem unzulässigen Standort in der Abstandfläche geplant. 11 Für die Zulassung des angegriffenen Garagenvorhabens als privilegierte Grenzgarage "in der Abstandfläche" nach § 6 Abs. 11 BauO NRW ist kein Raum. Das bereits seit Anfang der 70er Jahre vorhandene Garagengebäude, das drei Einstellplätze enthält und sich an der rückwärtigen Grundstücksgrenze befindet, führt zu einer Grenzbebauung von insgesamt 15 m und erreicht damit schon für sich genommen das höchstzulässige Maß der Grenzbebauung mit privilegierten Garagen. Nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW darf nämlich die Gesamtlänge je Nachbargrenze 9 m und - worauf es hier maßgeblich ankommt - zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten. 12 Die Einhaltung dieser Maßbegrenzung auf 15 m können die antragstellenden Nachbarn verlangen, obwohl die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze geplante Fertiggarage die zulässige Gesamtlänge von 9 m ohne Weiteres einhält und das vorhandene Garagengebäude, welche das Höchstmaß ausschöpft, an der Grenze zu den anderen dritten (rückwärtigen und seitlichen) Nachbargrundstücken aufsteht. Die nachbarschützende Wirkung der Maßbegrenzung für Grenzgaragen in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW gewährt nämlich allen betroffenen Grundstücksnachbarn ein Abwehrrecht. Diese können sich mit anderen Worten auch gegen eine kürzer als 9 m (vorliegend 6 m) geplante Grenzgarage an der gemeinsamen Grenze mit Erfolg wehren, wenn deren Errichtung - wie es hier der Fall ist - dazu führt, dass die Grenzbebauung durch eine derartige Anlage insgesamt das Maß von 15 m überschreitet. 13 Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW) Beschluss vom 21. August 1985 - 7 B 1257/85 -, juris. 14 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners lässt sich das durch den vorhandenen Garagenbestand ausgeschöpfte Maß von 15 m nicht um die Länge der rückwärtigen Grenzbebauung zum Flurstück 2373, mithin um 9 m reduzieren, um auf diese Weise die geplante Fertiggarage als privilegierte Grenzgarage zu ermöglichen. Die dazu auf Anregung des Antragsgegners vom Beigeladenen am 25. November 2008 eingeholte "Angrenzerzustimmung" der Eigentümer des sich rückwärtig anschließenden Grundstücks, Flur 63, Flurstück 2373, ist dafür keine rechtliche Grundlage. Darin erklären die Grundstückseigentümer T. und E. zunächst ihre Zustimmung zum Bauvorhaben einer Fertiggarage. Ferner geben sie die - vom Antragsgegner als maßgeblich erachtete - Verpflichtungserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO NRW zum Bauen ohne Grenzabstand ab. 15 Derartige Erklärungen von Angrenzern zum Zwecke der Sicherung eines Grenzanbaus setzen unabhängig von den Anforderungen an Form und Inhalt stets voraus, dass sie die "überbaubare Grundstücksfläche" betreffen, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2, erster Halbsatz BauO NRW. Dementsprechend benennt die unter Verwendung eines Formulars übernommene Verpflichtung der Angrenzer zum Bauen ohne Grenzabstand den Bereich "innerhalb der überbaubaren Fläche". 16 Darin kommt der Vorrang der auf Bundesrecht beruhenden (planungsrechtlichen) Vorgaben über die Bebaubarkeit von Grundstücken zum Ausdruck, vgl. § 30 BauGB, § 23 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und § 34 BauGB. Wo aus planungsrechtlichen Gründen überhaupt nicht gebaut werden darf, scheidet selbstverständlich auch ein Bauen bzw. Anbauen ohne Grenzabstand aus. Werden von Angrenzern gleichwohl - wie hier geschehen - Verpflichtungserklärungen zum Bauen bzw. Anbauen ohne Grenzabstand abgegeben, gehen diese ins Leere bzw. sind als unzulässig anzusehen. 17 Ohne daran gebunden zu sein, teilt die Kammer insoweit die Rechtsauffassung, die den Hinweisen zu § 6 BauO NRW zu Grunde liegt, welche das Ministerium für Bauen, Wohnen und Verkehr für das Land Nordrhein-Westfalen auf seiner Internetseite unter der Rubrik "Bauen/Bauaufsicht/Weiterführende Links" informationshalber zur Verfügung stellt. Dort heißt es: 18 "1.3. überbaubare Grundstücksfläche 19 1.3.1. Was überbaubare Grundstücksfläche ist, bestimmt sich nach Planungsrecht. Nur für die Errichtung von Garagen ausgewiesene Flächen sind keine überbaubaren Grundstücksflächen. 20 Bauliche Anlagen auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche fallen grundsätzlich weder unter Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a) noch unter Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b)..." (scil.: des § 6 BauO NRW; Hervorhebung durch die Kammer). 21 Der rückwärtige Bereich, auf den sich die (mit Blick auf Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b) des § 6 BauO NRW) erklärte Verpflichtung zum Anbau an das an der Grenze stehende Garagengebäude beziehen soll, ist auf beiden Grundstücken, wie schon der erste Eindruck im Erörterungstermin bestätigt hat, eine so genannte Ruhezone und liegt erkennbar außerhalb der "überbaubaren Grundstücksfläche". Diese von den Beteiligten nicht angezweifelte Einordnung fußt für das Nachbargrundstück Parzelle 2373 auf der faktischen Bebauungstiefe (vgl. § 34 BauGB) und für das Vorhabengrundstück des Beigeladenen aus dem einschlägigen Bebauungsplan Nr. 16 "G. Süd" der Stadt V. (vgl. Blatt 27 der Gerichtsakte). 22 Die vom Antragsgegner zur Nichtanrechenbarkeit der vorhandenen Garagengrenzbebauung auf das einschlägige Höchstmaß von 15 m ins Feld geführte Möglichkeit, auch außerhalb der überbaubaren Fläche auf der betreffenden Länge von 9 m an das vorhandene Garagengebäude anbauen zu können bzw. zu müssen, lässt unter keinem Gesichtspunkt eine bisher nicht vorhandene "überbaubare Grundstücksfläche" entstehen, in welcher das bestehende Garagengebäude als "entprivilegiertes" und damit "nicht anrechenbares" Gebäude allein zulässig sein könnte (vgl. auch § 23 Abs. 5 BauNVO ). 23 Zusammenfassend bestehen damit schon aus Gründen der erforderlichen Freihaltung von Abstandflächen durchgreifende Bedenken gegen die Zulassung der Fertiggarage am genehmigten Standort. Auf die geltend gemachte Verschattung eines Küchenfensters durch das Vorhaben kommt es nicht mehr an. 24 Der von den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen mit Schriftsatz vom heutigen Tage in Erwägung gezogene Anbau der Fertiggarage an den auf dem Grundstück der Antragsteller mit Baugenehmigung vom 13. Juni 1994 als überdachter Stellplatz genehmigten Grenzanbau schafft schon deshalb keine baurechtlich zulässige Situation, weil die (nicht privilegierte) Fertiggarage damit nach wie vor unzulässigerweise "in der Abstandfläche" steht, welche die Giebelwand des Wohnhauses des Beigeladenen auslöst. 25 Der Einwand des Antragsgegners, die Ausübung des nachbarlichen Abwehrrechts sei in entsprechender Anwendung des § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches als eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung anzusehen, greift nicht durch. 26 Zwar trifft es zu, dass an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Seite der antragstellenden Nachbarn ein Grenzgebäude vorhanden ist, das - wie die geplante Fertiggarage - ebenfalls in der Abstandfläche nicht privilegiert zulässig ist. So ist dieser als überdachter Stellplatz genehmigte und später offenbar veränderte Bau an der zur Nachbargrenze zugekehrten Wand mit zwei Fenstern versehen (vgl. auch das Lichtbild auf Blatt 17 der Bauakte zur Fertiggarage). Damit fehlt es aber an der Anforderung des § 6 Abs. 11, Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW, wonach privilegierte Grenzgebäude "ohne Öffnungen" gebaut werden müssen. 27 Allerdings sind diese Anforderungen durch eine bloße bauliche Veränderung unter Beibehaltung des Anbaus (Beispiele: Schließen der Wand unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsklasse bzw. Wiederherstellen eines offenen Carports ohne jede Wand an der Grenze) ohne Weiteres erfüllbar. Anders als bei der geplanten Fertiggarage richtet sich die bauordnungsrechtliche Beanstandung also nicht gegen das Gebäude als solches. Der auf dem Grundstück der antragstellenden Nachbarn begangene Verstoß gegen § 6 BauO NRW besitzt also ein deutlich geringeres Gewicht und führt schon deshalb und abgesehen von anderen rechtlichen Voraussetzungen nicht dazu, dass die Ausübung eines bestehenden nachbarlichen Abwehrrechts ausscheiden müsste. 28 Angesichts der für den morgigen Tag bevorstehenden Anlieferung der unter Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zugelassenen Fertiggarage und des Aufbaus am geplanten Standort auf den bereits geschaffenen Streifenfundamenten war die von den Antragstellern beantragte Stilllegung der Bauarbeiten als einstweilige Maßnahme zur Sicherung der Nachbarrechte zu treffen, vgl. § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Für ihn kommt daher weder eine Kostentragung noch die Erstattungsfähigkeit seiner außergerichtlichen Kosten in Betracht.