Urteil
5 K 437/12
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufliche Zeiten sind nach § 32 Abs. 1 LBesGBW grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs liegen und für die künftige Verwendung förderlich sind.
• Für die Frage der Förderlichkeit ist auf die objektive Eignung der beruflichen Erfahrung zur Verbesserung oder Erleichterung der späteren Dienstaufgabe abzustellen; ein weiter Ermessensspielraum der Behörde besteht dabei nicht.
• Es genügt, wenn die berufliche Tätigkeit Bereiche der späteren Verwendung in einem relevanten Ausschnitt vertieft; eine vollständige Übereinstimmung der Tätigkeitsinhalte ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigungsfähigkeit beruflicher Zeiten nach § 32 LBesGBW für Lehrkräfte • Berufliche Zeiten sind nach § 32 Abs. 1 LBesGBW grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs liegen und für die künftige Verwendung förderlich sind. • Für die Frage der Förderlichkeit ist auf die objektive Eignung der beruflichen Erfahrung zur Verbesserung oder Erleichterung der späteren Dienstaufgabe abzustellen; ein weiter Ermessensspielraum der Behörde besteht dabei nicht. • Es genügt, wenn die berufliche Tätigkeit Bereiche der späteren Verwendung in einem relevanten Ausschnitt vertieft; eine vollständige Übereinstimmung der Tätigkeitsinhalte ist nicht erforderlich. Der Kläger war von 09.07.1999 bis 30.09.2002 bei einer Depotbank beschäftigt, danach absolvierte er schulische und universitäre Ausbildung und wurde 09.09.2011 als Studienrat an einer kaufmännischen Schule eingestellt. Das Landesamt für Besoldung setzte den Beginn des Aufsteigens in Erfahrungsstufen auf den 01.09.2011 und lehnte die Anerkennung der früheren Banktätigkeit als berücksichtigungsfähige Zeit ab. Der Kläger machte geltend, seine Tätigkeit sei fachlich auf dem Niveau eines Ausbildungsberufs ausgeübt worden und tue sich förderlich für die spätere Lehrerverwendung aus, insbesondere für Betriebswirtschaftslehre und Gemeinschaftskunde; er beantragte Vorverlegung des Beginns des Stufenaufstiegs für die Zeit 09.07.1999–30.09.2002. Das Land beantragte Abweisung und verteidigte, die Aufgaben seien auch von angelerntem Personal erfüllbar gewesen und nicht förderlich im Sinne des § 32 LBesGBW. Das Gericht prüfte, ob die Berufstätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs lag und ob sie objektiv förderlich für die Lehrerverwendung war. • Rechtsgrundlagen: § 31, § 32 LBesGBW; relevante Auslegungskriterien aus Verwaltungshinweisen und Rechtsprechung zur Förderlichkeit beruflicher Zeiten. • Ergebnis der Tatsachenwürdigung: Die Tätigkeit des Klägers ab dem 01.01.2001 entsprach nach den vorgelegten Unterlagen und der tariflichen Einstufung der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs; für die Zeit 09.07.1999–31.12.2000 reichte das Niveau noch nicht aus. • Förderlichkeit: Objektiv ist darauf abzustellen, ob die beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sind, die künftige Dienstaufgabe zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu verbessern. Dabei reicht ein relevanter fachlicher Ausschnitt; nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit die gesamte spätere Verwendung abdeckt. • Kein Ermessen der Behörde: Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 LBesGBW gebietet die Berücksichtigung der genannten Zeiten; die Behörde hat insoweit keinen weiten Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. • Anwendung auf den Fall: Die Zeit der Beschäftigung ab 01.01.2001 ist als förderlich zu qualifizieren, weil die dort gewonnenen fachlichen Kenntnisse die Unterrichtserteilung in Betriebswirtschaftslehre objektiv verbessern können; frühe Beschäftigungszeiten vor 01.01.2001 sind nicht berücksichtigungsfähig. • Rechtsfolge: Die angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben und der Beginn des Aufsteigens in Stufen um die berücksichtigungsfähige Zeit ab 01.01.2001 vorzuverlegen; im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Der Kläger hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gewonnen. Das Gericht verpflichtet das Land, den Zeitpunkt des Aufsteigens in die Stufen des Grundgehalts um die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers ab dem 01.01.2001 (bis 30.09.2002) vorzuverlegen; die Bescheide des Landesamts vom 05.12.2011 und 10.02.2012 sind insoweit aufzuheben. Für die Zeit 09.07.1999 bis 31.12.2000 fehlt hingegen die erforderliche Qualifikationsebene und damit die Berücksichtigungsfähigkeit. Die Entscheidung stützt sich auf § 31 und § 32 LBesGBW, wonach förderliche Zeiten, die mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs liegen, vorzulegen sind, und auf die objektive Auslegung des Förderlichkeitsbegriffs; der Behörde steht hierfür kein weites Ermessen zu. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.