Urteil
6 K 1535/23
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:0214.6K1535.23.00
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Leitsätze
1. § 23 Abs. 6 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist auch auf Hochschulausbildungszeiten anwendbar, die während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einem früheren Beamtenverhältnis absolviert wurden.(Rn.18)
2 .Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Frage der Förderlichkeit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 23 Abs. 6 LBeamtVG (juris: BeamtVG) grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, da aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (Anschluss an ständige Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. (juris: BeamtVG J 2006)).(Rn.22)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, die Ausbildungszeiten der Klägerin vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.01.2023 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 23 Abs. 6 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) ist auch auf Hochschulausbildungszeiten anwendbar, die während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einem früheren Beamtenverhältnis absolviert wurden.(Rn.18) 2 .Im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse kommt es für die Frage der Förderlichkeit einer Hochschulausbildung i.S.v. § 23 Abs. 6 LBeamtVG (juris: BeamtVG) grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, da aus diesem Beamtenverhältnis die Versorgung gewährt wird (Anschluss an ständige Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. (juris: BeamtVG J 2006)).(Rn.22) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, die Ausbildungszeiten der Klägerin vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.01.2023 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10. I. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Anerkennung des Zeitraums vom 16.09.1981 bis zum 15.12.1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit begehrte, hat sie ihre Klage mit Zustimmung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2024 zurückgenommen. Das Verfahren ist daher insoweit nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. II. Soweit die Klage aufrechterhalten worden ist, ist sie zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Anerkennung ihrer Ausbildungszeit vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Soweit der Bescheid des LBV vom 30.01.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2023 diesem Anspruch entgegenstehen, sind sie rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). Maßgeblich ist die Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls (hier: Ablauf des 31.07.2023) gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 8 m.w.N.). Hat - wie im Falle der Klägerin - das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.2010 bestanden, finden gemäß 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.d.F. vom 15.11.2022 die §§ 4, 6 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Absatz 2 und 3, die §§ 7 bis 12 Absatz 4, §§ 12 b, 13 Absatz 2, § 66 Absatz 9, § 67 Absatz 2, § 69 c Absatz 3 und § 84 BeamtVG (Bundesbeamtenversorgungsgesetz) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG 2006) hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den §§ 24 Absatz 1 und 2 und 26 dieses Gesetzes weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den §§ 23 Absatz 6, 101 dieses Gesetzes richtet. Zwischen den Beteiligten ist nach ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zwar zu Recht nicht streitig, dass ein Anspruch der Klägerin aus dem nach § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.d.F. vom 15.11.2022 anwendbaren § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Halbs. 2 BeamtVG 2006 nicht abgeleitet werden kann, da es an einem dafür erforderlichen Zugeständnis fehlt, dass die Beurlaubung der Klägerin ohne Dienstbezüge im genannten Zeitraum öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente. Der Anspruch der Klägerin auf eine Anerkennung ihrer Ausbildungszeit an der Pädagogischen Hochschule vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt sich aber aus dem nach § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.d.F. vom 15.11.2022 für anwendbar erklärten § 23 Abs. 6 LBeamtVG (in der Fassung vom 19.11.2019). 1. Die Berücksichtigung der Hochschulausbildungszeit der Klägerin richtet sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nach § 23 Abs. 6 LBeamtVG. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG. Dieser gibt vor, dass die bezeichneten Vorschriften des (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetzes alter Fassung mit der Maßgabe Anwendung finden, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den § 23 Abs. 6, § 101 LBeamtVG richtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 - 4 S 1877/21 - juris Rn. 24). Eine Anwendbarkeit von § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 scheidet demgegenüber vorliegend aus, da es bei der Klägerin um die Berücksichtigung von solchen Hochschulausbildungszeiten geht. § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006 ist auch nicht über die Übergangsregelungen des § 101 Abs. 1 (für Versorgungsfälle, die vor dem 01.03.2011 eingetreten sind) oder Abs. 2 (für Versorgungsfälle, die nach dem 01.03.2011 bis zum Ablauf des 31.01.2015 eingetreten sind) LBeamtVG anwendbar, da der Versorgungsfall der Klägerin erst mit Ablauf des 31.07.2023 eingetreten ist. 2. § 23 Abs. 6 LBeamtVG ist zudem - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht nur auf Ausbildungszeiten anzuwenden, die vor einem Beamtenverhältnis absolviert wurden, sondern auch auf solche, die während eines Beamtenverhältnisses durchlaufen wurden. Eine Anwendung des § 23 Abs. 6 LBeamtVG ist - jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Fall - auch nicht durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG 2006 gesperrt. Weder aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 6 LBeamtVG noch aus der Gesetzessystematik oder dem Sinn und Zweck der Regelung ist erkennbar, dass eine nach § 23 Abs. 6 LBeamtVG ruhegehaltfähige Hochschulausbildung nicht auch während eines Beamtenverhältnisses absolviert werden kann (ebenso zu § 12 BeamtVG a.F.: Strötz, in: GKÖD - Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band I, April 2001, § 12 BeamtVG Rn. 12;Nabizad, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Dezember 2021, § 12 BeamtVG Rn. 98;siehe zudem VG Augsburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 - Au 2 K 16.642 - juris Rn. 26 f.; siehe auch Nr. 12.1.1.12 BeamtVG-VwV zum vergleichbaren § 12 BeamtVG, wonach im Fall eines Studiums während eines Beamtenverhältnisses [z. B. zum Zwecke des Aufstiegs] nur die Zeiten, die nicht bereits nach § 6 ruhegehaltfähig sind, nach § 12 als ruhegehaltfähig anerkannt werden können).Vielmehr ist festzustellen, dass in § 23 Abs. 6 LBeamtVG anders als in § 23 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 LBeamtVG gerade keine entsprechende Voraussetzung („vor Berufung in das Beamtenverhältnis“) geregelt ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin die verfahrensgegenständliche Hochschulausbildungszeit hier sogar vor dem maßgeblichen Beamtenverhältnis beim beklagten Land absolvierte. Des Weiteren ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck der Regelungen, dass § 23 Abs. 6 LBeamtVG nicht durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG 2006 gesperrt ist. § 23 Abs. 6 LBeamtVG ergänzt wie § 23 Abs. 1 bis Abs. 5 LBeamtVG die gemäß § 6 BeamtVG 2006 ruhegehaltfähigen Dienstzeiten um weitere Vordienst- und Ausbildungszeiten. Soweit der Beklagte auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hannover verweist, wonach bei einem Beamten, der während des Beamtenverhältnisses studiert und mit Dienstbezügen beurlaubt ist, die Studienzeit nach der bindenden Regelung des § 6 NBeamtVG und nicht nach der Kann-Vorschrift des § 12 NBeamtVG zu berücksichtigen sei (VG Hannover, Urteil vom 15.11.2012 - 2 A 670/11 - juris Rn. 19), verkennt er, dass diese Ausführungen lediglich auf einen Fall bezogen sind, in welchem die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten nach § 6 NBeamtVG vorlagen und daher keine Doppelanrechnung der gleichen Zeiten nach § 12 NBeamtVG stattfinden sollte. Dies entspricht aber lediglich dem Grundsatz, dass identische Zeiträume nur einmal angerechnet werden können. Im Übrigen bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass die Vorschriften über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten nebeneinander anwendbar sind. Denn unabhängig von einem etwaigen Vorrangverhältnis von einigen Vorschriften untereinander (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 15.11.2012 - 2 A 670/11 - juris Rn. 19), wird lediglich dann, wenn eine Zeit nach einer den Dienstherrn bindenden Vorschrift anzuerkennen ist, ein Rückgriff auf eine die Anerkennung lediglich ermöglichende „Kann-Vorschrift“ ausgeschlossen, weil ein und dieselbe Zeit nicht mehrfach anerkannt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 6.03 - juris Rn. 14; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Band 2, Dezember 2019, § 12 BeamtVG Rn. 120 m.w.N.). Hier hat die Klägerin - wie ausgeführt - keinen Anspruch auf Anerkennung des Zeitraums aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG 2006, so dass eine Berücksichtigung des Zeitraums nach § 23 Abs. 6 LBeamtVG nicht ausgeschlossen ist. 3. Nach § 23 Abs. 6 LBeamtVG sind bis zu einer Gesamtzeit von 855 Tagen Zeiten einer abgeschlossenen, förderlichen Hochschulausbildung ruhegehaltfähig. Diese Voraussetzungen liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung vor. Die Klägerin hat unstreitig unter anderem im Zeitraum vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 an der Pädagogischen Hochschule Grundschullehramt studiert. Die Pädagogische Hochschule ist eine staatliche Hochschule (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Landeshochschulgesetz - LHG), so dass das dortige Studium der Klägerin eine Hochschulausbildung darstellt (vgl. Nr. 12.1.1.23 BeamtVG-VwV zu § 12 BeamtVG). Die genannte Hochschulausbildung hat die Klägerin unstreitig erfolgreich abgeschlossen. Sie stellt sich zudem nach Auffassung der Kammer als „förderlich“ i.S.v. § 23 Abs. 6 LBeamtVG dar. Die Klägerin befand sich unstreitig nicht durchgängig in einem einzigen Beamtenverhältnis, sondern nacheinander in zwei voneinander unabhängigen Beamtenverhältnissen. Sie schied zum Ablauf des 31.01.1993 aus dem Bundesbeamtenverhältnis aus und trat anschließend in das Beamtenverhältnis beim beklagten Land ein, für welches sie anschließend bis zu ihrem Ruhestand als Lehrerin tätig war. Nach Auffassung der Kammer kommt es im Falle mehrerer aufeinander folgender Beamtenverhältnisse - wie hier - für die Frage der Förderlichkeit der Hochschulausbildung wie bei der Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F. grundsätzlich auf das Beamtenverhältnis an, aus dem die Beamtin in den Ruhestand tritt. Denn aus diesem Beamtenverhältnis wird die Versorgung gewährt (stRspr zu § 10 Abs. 1 BeamtVG a.F., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 10, und Urteil vom 28.02.2007 - 2 C 18.06 - juris Rn. 19 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 04.06.1980 - BVerwG 6 B 38.79 - Buchholz 232.5 § 12 BeamtVG Nr. 2, und Urteil vom 09.06.1971 - BVerwG 8 C 213.67 - Buchholz 238.41 § 23 SVG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2008 - 4 S 444/06 - juris Rn. 20; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2017 - 14 ZB 16.1585 - juris Rn. 6; OVG Saarland, Urteil vom 17.08.2021 - 1 A 297/19 - juris Rn. 49). Nur dieses Verständnis entspricht nach Auffassung der Kammer auch der Systematik und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Ein Vergleich zur ähnlichen Frage bei der Beurteilung von Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bestätigt dieses Auslegungsergebnis (vgl. nur Nr. 12.1.1.3 Satz 1 BeamtVG-VwV, wonach die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen ist, aus dem die Versorgung gewährt wird). Soweit der Beklagte insbesondere aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.01.2008 (- 4 S 444/06 - juris Rn. 23 ff.) etwas anderes schlussfolgert, ist ihm nicht zu folgen. Der Beklagte übersieht bei seiner Argumentation, dass die genannte Entscheidung vielmehr die von der Kammer vertretene Auffassung stützt (vgl. bei juris Leitsatz 1 und Rn. 20) und die von ihm zitierten Stellen der Entscheidung andere Fallkonstellationen zur Anerkennung von Vordienstzeiten betreffen und daher für den hier zu entscheidenden Fall keine Relevanz haben. Demnach ist vorliegend für die Frage der Förderlichkeit des Grundschullehramtsstudiums der Klägerin auf ihr zweites Beamtenverhältnis beim beklagten Land abzustellen, da sie erst aus diesem in den Ruhestand getreten ist. Für den Begriff der Förderlichkeit i.S.v. § 23 Abs. 6 LBeamtVG kann (wie bei § 32 LBesG) auf die Begriffsbestimmung hinsichtlich § 10 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG a.F. zurückgegriffen werden. Danach ist eine Tätigkeit (hier: Hochschulausbildung) „förderlich“, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird; die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. nur zu § 10 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG a.F.: BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - juris Rn. 13 f.; siehe zu § 32 LBesGBW a.F.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - juris Rn. 22 sowie VG Freiburg, Urteil vom 22.01.2013 - 5 K 437/12 - juris Rn. 23 ff.). Hier besteht die Besonderheit, dass die streitgegenständliche Hochschulausbildung der Klägerin nicht nur förderlich, sondern - unstreitig - Einstellungsvoraussetzung für das Beamtenverhältnis beim beklagten Land als Lehrerin war. Da eine „förderliche“ Ausbildung sogar weniger als eine „vorgeschriebene“ Ausbildung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2023 - 2 C 12.22 - juris Rn. 32, wonach eine förderliche Ausbildung nicht für eine vorgeschriebene Ausbildung i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. genügt), ist vorliegend zweifellos von einer Förderlichkeit des (vorgeschriebenen) Studiums der Klägerin an der Pädagogischen Hochschule für ihre Dienstausübung als Lehrerin i.S.v. § 23 Abs. 6 LBeamtVG auszugehen. Darüber hinaus überschreitet der geltend gemachte Zeitraum 01.10.1982 bis 31.07.1984 nicht die in § 23 Abs. 6 LBeamtVG genannte Höchstgrenze. Da dem Beklagten in der Vorschrift des § 23 Abs. 6 LBeamtVG auch kein Ermessen eingeräumt wird („sind“), steht der Klägerin nach alldem der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung ihrer Ausbildungszeit an der Pädagogischen Hochschule vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 23 Abs. 6 LBeamtVG zu. III. Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen folgt sie aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor. Soweit das Verfahren nach Rücknahme der Klage eingestellt worden ist, ist dieses Urteil unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Die xx geborene Klägerin war vom 28.02.1974 bis zum 30.09.1980 Arbeitnehmerin bei der Deutschen Bundespost (Fernmeldeamt). Zum 01.10.1980 wurde sie dort zur Fernmeldeassistentin (Bundesbeamtin auf Probe) ernannt. Vom 16.09.1981 bis zum 15.12.1981 wurde sie ohne Dienstbezüge beurlaubt, um sich auf eine Eignungsprüfung für ihr späteres Studium an der Pädagogischen Hochschule vorzubereiten. Mit Wirkung zum 01.09.1982 wurde die Klägerin zur Fernmeldesekretärin befördert. Ab dem 01.10.1982 war die Klägerin an der Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines Lehramtsstudiums immatrikuliert. Im Zeitraum vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 war sie für dieses Studium ohne Dienstbezüge beurlaubt. Anschließend setzte sie das Studium neben ihrem Dienst im Beamtenverhältnis, den sie in Teilzeit ausübte, fort. Zum 07.09.1984 wurde die Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Nach erfolgreichen Abschluss ihres Studiums wurde sie zum Ablauf des 31.01.1993 aus dem Bundesbeamtenverhältnis entlassen und begann beim beklagten Land am 01.02.1993 als Beamtin auf Widerruf den Vorbereitungsdienst als Lehreranwärterin. Ab dem 03.03.1995 arbeitete die Klägerin als Lehrerin für das beklagte Land im Beamtenverhältnis auf Probe bzw. später im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zum Ablauf des 31.07.2023 wurde die Klägerin wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 30.01.2023 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV) die Versorgungsbezüge der Klägerin auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 63,93 v.H. fest. Dabei wurden die Beurlaubungen der Klägerin ohne Dienstbezüge in den Zeiträumen vom 16.09.1981 bis zum 15.12.1981 und vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 20.02.2023 Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Zeiten ihres Studiums an der Pädagogischen Hochschule bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fehlerhaft nicht berücksichtigt worden seien. Im Zeitraum vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 habe sie aufgrund ihrer Beurlaubung zwar keine Dienstbezüge erhalten. Sie habe in diesem Zeitraum aber studiert, so dass eine Berücksichtigung dieses Zeitraums aufgrund ihrer Ausbildung in Betracht komme. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2023 wies das LBV den Widerspruch zurück. Die Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Zeiten richte sich nach der Übergangsvorschrift des § 106 Abs. 5 LBeamtG i.V.m den Vorschriften des BeamtVG 2006, da sich die Klägerin seit dem 03.03.1995 ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befunden habe. Vordienst- und Ausbildungszeiten könnten grundsätzlich aber nur vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Die allein in Frage kommende Berücksichtigung des Zeitraums nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG 2006 sei nur möglich, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden sei, dass der Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene. Nach der Aktenlage habe die Beurlaubung ohne Dienstbezüge im Zeitraum vom 01.10.1982 bis 31.07.1984 aber weder öffentlichen Belangen noch dienstlichen Interessen gedient. Es fehle am entsprechenden Zugeständnis. Am 25.05.2023 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Sie trägt insbesondere vor, dass ihre Ausbildungszeit vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt werden müsse. Ihre erforderliche Ausbildungszeit zur Lehrerin habe jedenfalls vor ihrem Beamtenverhältnis beim beklagten Land gelegen. Dass Ausbildungszeiten vor einem Wechsel in ein anderes Beamtenverhältnis bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten zu berücksichtigen seien, zeige Nr. 12.1.1.4 BeamtVG-VwV. Sinn und Zweck von § 12 BeamtVG 2006 sei es, den Vorleistungswert berufsbezogener Ausbildungen anzuerkennen und die Benachteiligung derjenigen Beamten auszugleichen, die vor Eintritt ins Beamtenverhältnis eine Ausbildung absolvieren müssten. Nach ihrer Auffassung könne es keinen Unterschied machen, ob sich die Ernennung zur Beamtin aufgrund einer zuvor durchlaufenen Ausbildung oder aufgrund einer für eine solche Ausbildung notwendigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus einem bestehenden Beamtenverhältnis verzögert habe. Ihre Zeit als Postbeamtin sei für das Lehramtsstudium und den späteren Beruf als Lehrerin nicht förderlich gewesen. Vielmehr habe sie trotz der bereits erfolgten Aufnahme einer Berufstätigkeit im gleichem Umfang studieren müssen wie alle anderen Studierenden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordere es, die genannten Ausbildungszeiten zu berücksichtigen, da diese auch anerkannt worden wären, wäre sie während ihres Studiums nicht eine ohne Dienstbezüge beurlaubte Beamtin gewesen. Es dürfe kein Ausschlussgrund für die Anerkennung ihrer Ausbildungszeiten sein, dass sie ihr Studium teilweise während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge in einem früheren Beamtenverhältnis absolviert habe. Insbesondere schließe § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG 2006 eine Anwendung des § 12 BeamtVG 2006 nicht aus. Darüber hinaus sei an keiner Stelle des Gesetzes das Erfordernis zu finden, dass anerkennungsfähige Ausbildungszeiten nur solche sein könnten, die ausdrücklich vor der Berufung in das Beamtenverhältnis durchlaufen worden seien. Erst die Neuregelung in § 23 LBeamtVG habe ein solches Kriterium für einige Tatbestände eingeführt, nicht jedoch für den Grundtatbestand der Ausbildungszeiten in Absatz 6. Soweit die Klägerin ursprünglich auch die Anerkennung des Zeitraums vom 16.09.1981 bis zum 15.12.1981 als ruhegehaltfähige Dienstzeit begehrte, hat sie ihre Klage mit Zustimmung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 14.02.2024 zurückgenommen. Sie beantragt zuletzt noch, den Beklagten zu verpflichten, die Ausbildungszeiten der Klägerin vom 01.10.1982 bis zum 31.07.1984 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.01.2023 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 11.05.2023 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG 2006 vorliegend nicht in Betracht komme. Hinsichtlich des Beginns des Beamtenverhältnisses sei in diesem Zusammenhang auf die erstmalige Berufung in das Beamtenverhältnis abzustellen und nicht auf die erstmalige Berufung in das konkrete Beamtenverhältnis, aus welchem die Klägerin unmittelbar in den Ruhestand getreten sei. Für das Beamtenverhältnis beim Bund sei das Hochschulstudium der Klägerin aber nicht förderlich gewesen. Etwas anders ergebe sich nicht aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Hannovers vom 15. November 2012 (- 2 A 670/11 -). Zudem seien nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BeamtVG 2006 Vordienstzeiten grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie vor der Berufung in das versorgungsbegründende Beamtenverhältnis zurückgelegt würden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Ausführungen der Klägerin zu § 23 Abs. 6 LBeamtVG gingen ebenfalls fehl, da diese Vorschrift nach § 106 Abs. 5 LBeamtVG keine Anwendung finde. Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeiten als ruhegehaltfähig komme daher nur nach § 106 Abs. 5 LBeamtVG i.V.m § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG 2006 in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt, da es bereits an einem schriftlichen Zugeständnis der damals zuständigen Behörde für die Beurlaubung ohne Dienstbezüge fehle. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da der Schutzzweck des § 12 BeamtVG 2006 einen Unterschied zwischen Vordienstzeiten vor oder während einer aktiven Beamtenlaufbahn mache. Die Vergleichsgruppen seien daher unterschiedlich. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.