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Urteil

3 K 718/13

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Zeitpunkt des Aufsteigens des Klägers in den Stufen des Grundgehalts gemäß § 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBesG auf den 01.01.2008 festzusetzen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 09.07.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 24.01.2013 wird insoweit aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Vorverlegung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den für die Besoldung maßgeblichen Erfahrungsstufen. 2 Der am … 1981 geborene Kläger wurde am 30.03.2012 vom Beklagten zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Er ist beim ... als Sachbearbeiter im Referat Polizeitechnik - Sachgebiet Information, Kommunikation, Telekommunikation - tätig. Nach seiner Ausbildung zum Fernmeldeanlagenelektroniker arbeitete der Kläger vom 01.03. bis 23.12.2003 als Monteur für Sicherheitstechnik bei der Firma W. Danach leistete er in der Zeit vom 01.01. bis 30.09.2004 den Grundwehrdienst ab. Vom 01.10.2004 bis 31.08.2006 und vom 12.02. bis 27.02.2007 sowie 01.11. bis 31.12.2007 arbeitete er als Monteur für Sicherheitstechnik bei der Firma S. Vom 01.01. bis 30.06.2008 war er dann als Servicetechniker für Sicherheitstechnik bei der Firma N. beschäftigt. 3 Mit Bescheid vom 09.07.2012 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung des Grundwehrdienstes des Klägers auf den 01.06.2011 fest. 4 Der Kläger legte durch seine Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid am 09.08.2012 Widerspruch ein mit der Begründung, seine berufliche Tätigkeit vor seiner Beamtenernennung sei zu Unrecht nicht als förderliche Zeit gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LBesG berücksichtigt worden. Förderliche Zeiten in diesem Sinne seien Berufszeiten, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse seien. Seine Stelle im Referat Polizeitechnik erfordere Kenntnisse im Bereich der Technik, speziell im Bereich Kommunikation und Telekommunikation. Diesen Dienstposten habe er wegen seiner im früheren Beruf erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten erhalten. Diese Berufszeiten seien für die von ihm ausgeübte Tätigkeit von Nutzen und deshalb als förderliche Zeiten zu berücksichtigen. Der Beginn des Stufenaufstiegs sei entsprechend vorzuverlegen. 5 Auf Anfrage des Landesamts für Besoldung und Versorgung teilte das ... mit Schreiben vom 11.09.2012 mit, die Bewertung der Förderlichkeit einer Vortätigkeit beziehe sich auf das Berufsbild und das allgemeine Tätigkeitsfeld eines Polizeibeamten. Die Tatsache, dass der Beamte derzeit eine seinen Neigungen oder seinen besonderen Kenntnissen entsprechende Tätigkeit ausübe, begründe nicht den Anspruch auf Anerkennung im Sinne des § 32 LBesG. Andernfalls hätten alle Beamte einen solchen Anspruch, die vor der Zeit als Polizeibeamter einen Beruf gelernt hätten. Denn in allen Berufen würden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die später einmal bei polizeilichen Ermittlungen oder Verfahren von Nutzen sein könnten. Die Förderlichkeit einer Vortätigkeit müsse sich deshalb auf das allgemeine Berufsbild des Polizeibeamten beziehen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013, zugestellt am 28.01.2013, wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da das ... als gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 LBesG zuständige Stelle die Anerkennung weiterer anrechenbarer Zeiten abgelehnt habe. 7 Am 28.02.2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, denn die Zeiten, in denen er im Bereich der Sicherheitstechnik tätig gewesen sei, seien für seine jetzige Verwendung als Polizeibeamter förderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LBesG. So sei es ihm nur aufgrund der erworbenen Kenntnisse in den Bereichen Telekommunikations-, Übertragungs-, Funk-, Sicherheits- und Elektrotechnik möglich, als Sachbearbeiter für den BOS-Digitalfunk sowie bei vielen anderen Aufgaben die anfallenden Arbeiten sowie technischen Begrifflichkeiten und Angaben zu verstehen, zu bewerten und einzuordnen. Er könne viel leichter als ein Nichttechniker die Hintergründe erkennen und bei seiner Tätigkeit müsse er die Dokumentation der BOS-Digitalfunk-Standorte verstehen und entsprechend ablegen. Durch sein Vorwissen könne er die Stromlaufpläne von Basisstationen nachvollziehen sowie aufkommende Fehler und Probleme im Digitalfunk besser finden und eingrenzen. Bereits eingetretene Fehler in der Sicherheitstechnik (Alarmanlagen) bei Relaisfunkstellen hätten durch seine Kenntnisse verifiziert werden können. Beim NEA-Konzept (Netz-Ersatzanlage) für den BOS-Digitalfunk habe er anhand der Deutung der technischen Details Unterstützung bei der Beschaffung leisten können. Im Vorberuf habe er die Aufschaltungen der Überfallmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) zu den Leitstellen der Polizei durchgeführt und könne somit bei den Problemen der Leitstellen helfen. Zudem weise er darauf hin, dass er ab dem 01.01.2014 als Sachbearbeiter ÜEA/Bildübertragung im Referat Leitstellen/Telekommunikation im neuen ... der Polizei eingesetzt werde. Für diesen speziellen Bereich sei er nur aufgrund seines Vorwissens ausgewählt worden. Laut den Vorläufigen Hinweisen des Finanzministeriums zum Landesbesoldungsgesetz komme es für die Förderlichkeit auf die künftig ausgeübte Tätigkeit des Beamten an. Nicht maßgeblich sei deshalb eine Förderlichkeit für das allgemeine Tätigkeitsfeld eines Polizeibeamten. Auch müsse die berufliche Tätigkeit nicht für den gesamten Bereich der späteren Verwendung von Nutzen sein. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verpflichten, den Zeitpunkt seines Aufsteigens in den Stufen des Grundgehalts gemäß § 31 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LBesG auf den 01.01.2008 festzusetzen, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 09.07.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 24.01.2013 insoweit aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, dass weder bei der Aufnahme in die Polizeikommissarslaufbahn noch bei der späteren Ernennung die vorherige Ausbildung des Klägers eine Rolle gespielt habe. Die Ernennung zum Polizeikommissar sei nicht in der Absicht erfolgt, den Kläger im Bereich der Polizeitechnik einzusetzen. Zunächst sei sein Einsatz beim mobilen Einsatzkommando geplant gewesen. 13 Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung und die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit als Monteur / Servicetechniker für Sicherheitstechnik im zeitlichen Umfang von 41 Monaten bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen nach § 31 Abs. 3 LBesG berücksichtigt wird. 16 Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 LBesG). 17 Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 LBesG). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind danach u.a. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind und sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 S. 2 LBesG), vorliegend das ... (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt, während für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten die bezügezahlende Stelle - also das Landesamt für Besoldung und Versorgung - zuständig ist (§ 31 Abs. 3 S. 4 LBesG). Die Summe der berücksichtigungsfähigen Zeiten wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesG). 18 Der Beklagte ist verpflichtet, die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers als Monteur / Servicetechniker für Sicherheitstechnik im zeitlichen Umfang von 41 Monaten bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen nach § 31 Abs. 3 LBesG zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum setzt sich zusammen aus den nachgewiesenen Tätigkeiten als Monteur bzw. Servicetechniker für Sicherheitstechnik vom 01.03. bis 23.12.2003 bei der Firma W., vom 01.10.2004 bis 31.08.2006 sowie vom 01.11. bis 31.12.2007 bei der Firma S. und vom 01.01. bis 30.06.2008 bei der Firma N. Die Zeitdauer dieser Tätigkeiten ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 19 Der Kläger hat in diesen Zeiten eine hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene des Ausbildungsberufs Fernmeldeanlagenelektroniker (vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung Fernmeldeanlagenelektroniker/in vom 28.12.1987, BGBl. I S. 2834, außer Kraft ab 01.08.2003; Nachfolgeberuf: Elektroniker - Informations- und Telekommunikationstechnik -) ausgeübt. 20 Diese hauptberufliche Tätigkeit des Klägers ist auch für seine Verwendung als Polizeibeamter im Bereich Polizeitechnik förderlich. Wegen des Inhalts des Berufsbilds „Fernmeldeanlagenelektroniker/in“ wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit (http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/archivResultList.do?resultListItemsValues=2830_2829&suchweg=archiv&doNext=forwardToResultShort) Bezug genommen. 21 Hinsichtlich des Begriffs der „förderlichen Zeiten“ kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 ruhegehaltsfähigen „Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit“ zurückgegriffen werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, NVwZ-RR 2002, 667 = juris). Von dieser Begriffsbestimmung ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG auszugehen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2013 - 5 K 437/12 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 12.07.2012 - 2 K 11.1646 -, juris, zu der entsprechenden Regelung in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG). Auch die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesG vom 14.12.2010 - Az.: 1-0320.1-03/1 - (abgedruckt in Teil IV/1 der vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg herausgegebenen Besoldungskartei) greifen in Nr. 32.1.8 unter Zitierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kämen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien. 22 Aus dem Begriff der Förderlichkeit in der überzeugenden Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass keine zu engen Maßstäbe anzulegen sind. Es ist danach ausreichend, dass durch die Vortätigkeit die Dienstausübung des Beamten erleichtert und verbessert wird (ebenso VG Freiburg und VG Augsburg, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht Freiburg hat insoweit auch zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits vor der Neuordnung der Beamtenbesoldung Zeiten vor einer Einstellung in den öffentlichen Dienst pauschalierend (teilweise) bei der Bemessung des Grundgehalts zu berücksichtigten waren (vgl. z.B. § 28 BBesG 1991) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Neuordnung des Landesbesoldungsgesetz insoweit eine wesentliche Verschlechterung für erst spät eingestellte Beamte mit sich bringen sollte. 23 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit aufgeführten Kompetenzen (u.a. Betriebssysteme und Netzwerktechnik) ihm in seiner Berufsausbildung vermittelt wurden und Grundlage seiner streitigen beruflichen Tätigkeit waren. Zu seinem Beruf habe es etwa gehört, komplette PC-Systeme aufzubauen. Wie von ihm bereits schriftlich dargelegt, sei es ihm nur aufgrund der erworbenen Kenntnisse in den Bereichen Telekommunikations-, Übertragungs-, Funk-, Sicherheits- und Elektrotechnik möglich, als Sachbearbeiter für den BOS-Digitalfunk sowie bei vielen anderen Aufgaben (NEA-Konzept / ÜEA / Bildübertragung) die anfallenden Arbeiten sowie technischen Begrifflichkeiten und Angaben zu verstehen und zu lösen. Schon für seine derzeitige Tätigkeit sei er aufgrund seiner Vorkenntnisse ausgewählt worden. Alle sechs Sachbearbeiter des Referats Polizeitechnik (davon drei Beamte) verfügten etwa als Diplom-Ingenieur, Kommunikationstechniker oder Videospezialist über entsprechende Vorkenntnisse. Noch spezifischer verknüpft mit seiner Vortätigkeit sei seine künftige Stelle im Bereich Leitstellen/Telekommunikation. Hierfür werde er nur wegen seiner beruflichen Vorkenntnisse eingesetzt. Dem hat die Beklagtenvertreterin nicht substantiiert widersprochen. 24 Nach den oben dargestellten Grundsätzen handelt es sich deshalb bei den streitigen Berufstätigkeiten des Klägers um förderliche Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 2 LBesG für die vom Kläger derzeit ausgeübte Tätigkeit im Bereich Polizeitechnik und auch für das ab 01.01.2014 wahrzunehmende neue Tätigkeitsfeld in der Abteilung Kommunikationstechnik des ... Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die „Förderlichkeit“ von Vortätigkeiten nicht nur auf das „allgemeine“ Anforderungsprofil des Polizeiberufs, soweit sich ein solches Allgemeinprofil überhaupt definieren lässt. Erforderlich ist auch nicht, dass die streitige berufliche Tätigkeit die ganze oder jedenfalls eine erhebliche Bandbreite der späteren Verwendung umfasst hat. Vielmehr sind die inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder auch nur die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, a.a.O.; im Erg. ebenso VG Freiburg, a.a.O.). Hiervon gehen ausdrücklich auch die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zum Landesbesoldungsgesetz aus. In deren Nr. 32.1.8 werden als Anknüpfungspunkt die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten, insbesondere die Anforderungsprofile möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe definiert. Nach Überzeugung des Gerichts setzt gerade die Tätigkeit im Bereich Polizeitechnik ein gegenüber dem allgemeinen Polizeidienst gesondertes Anforderungsprofil voraus und ist die Frage der Förderlichkeit von Vortätigkeiten im Fall des Klägers an diesem Profil zu messen. Die Besorgnis des Beklagten, bei dieser Auslegung müsse künftig jede Vortätigkeit anerkannt werden, ist nicht nachvollziehbar. Anzuknüpfen ist jeweils an eine künftig mögliche Tätigkeit des Beamten. Dass die Polizeitechnik insoweit einen eigenständigen Tätigkeitsbereich darstellt, ist eindeutig. 25 Nach dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 3 S. 2 LBesG stellt die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten eine gebundene Entscheidung dar. Insoweit besteht weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des beklagten Landes (dies verkennt Nr. 32.1.14 der Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 15 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine hauptberufliche Tätigkeit als Monteur / Servicetechniker für Sicherheitstechnik im zeitlichen Umfang von 41 Monaten bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen nach § 31 Abs. 3 LBesG berücksichtigt wird. 16 Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 LBesG). 17 Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 LBesG). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind danach u.a. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind und sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 S. 2 LBesG), vorliegend das ... (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt, während für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten die bezügezahlende Stelle - also das Landesamt für Besoldung und Versorgung - zuständig ist (§ 31 Abs. 3 S. 4 LBesG). Die Summe der berücksichtigungsfähigen Zeiten wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesG). 18 Der Beklagte ist verpflichtet, die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers als Monteur / Servicetechniker für Sicherheitstechnik im zeitlichen Umfang von 41 Monaten bei der Berechnung des Beginns des Aufsteigens in Erfahrungsstufen nach § 31 Abs. 3 LBesG zu berücksichtigen. Dieser Zeitraum setzt sich zusammen aus den nachgewiesenen Tätigkeiten als Monteur bzw. Servicetechniker für Sicherheitstechnik vom 01.03. bis 23.12.2003 bei der Firma W., vom 01.10.2004 bis 31.08.2006 sowie vom 01.11. bis 31.12.2007 bei der Firma S. und vom 01.01. bis 30.06.2008 bei der Firma N. Die Zeitdauer dieser Tätigkeiten ist zwischen den Beteiligten unstreitig. 19 Der Kläger hat in diesen Zeiten eine hauptberufliche Tätigkeit auf der Qualifikationsebene des Ausbildungsberufs Fernmeldeanlagenelektroniker (vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung Fernmeldeanlagenelektroniker/in vom 28.12.1987, BGBl. I S. 2834, außer Kraft ab 01.08.2003; Nachfolgeberuf: Elektroniker - Informations- und Telekommunikationstechnik -) ausgeübt. 20 Diese hauptberufliche Tätigkeit des Klägers ist auch für seine Verwendung als Polizeibeamter im Bereich Polizeitechnik förderlich. Wegen des Inhalts des Berufsbilds „Fernmeldeanlagenelektroniker/in“ wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit (http://berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/archivResultList.do?resultListItemsValues=2830_2829&suchweg=archiv&doNext=forwardToResultShort) Bezug genommen. 21 Hinsichtlich des Begriffs der „förderlichen Zeiten“ kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BeamtVG 1994 ruhegehaltsfähigen „Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit“ zurückgegriffen werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Tätigkeit förderlich ist, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder nach den Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens. Die Förderlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, NVwZ-RR 2002, 667 = juris). Von dieser Begriffsbestimmung ist auch bei der Auslegung und Anwendung der Förderlichkeit einer Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG auszugehen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2013 - 5 K 437/12 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 12.07.2012 - 2 K 11.1646 -, juris, zu der entsprechenden Regelung in Art. 31 Abs. 2 S. 1 BayBesG). Auch die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zu den §§ 31, 32 und 36 LBesG vom 14.12.2010 - Az.: 1-0320.1-03/1 - (abgedruckt in Teil IV/1 der vom Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg herausgegebenen Besoldungskartei) greifen in Nr. 32.1.8 unter Zitierung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts diese Formulierungen auf und ergänzen sie dahin, dass Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über die Förderlichkeit der hauptberuflichen Zeiten daher die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten seien und als förderliche Zeiten insbesondere Tätigkeiten in Betracht kämen, die zu den Anforderungsprofilen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stünden oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben würden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse seien. 22 Aus dem Begriff der Förderlichkeit in der überzeugenden Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts folgt, dass keine zu engen Maßstäbe anzulegen sind. Es ist danach ausreichend, dass durch die Vortätigkeit die Dienstausübung des Beamten erleichtert und verbessert wird (ebenso VG Freiburg und VG Augsburg, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht Freiburg hat insoweit auch zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits vor der Neuordnung der Beamtenbesoldung Zeiten vor einer Einstellung in den öffentlichen Dienst pauschalierend (teilweise) bei der Bemessung des Grundgehalts zu berücksichtigten waren (vgl. z.B. § 28 BBesG 1991) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Neuordnung des Landesbesoldungsgesetz insoweit eine wesentliche Verschlechterung für erst spät eingestellte Beamte mit sich bringen sollte. 23 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die in der Tätigkeitsbeschreibung der Bundesagentur für Arbeit aufgeführten Kompetenzen (u.a. Betriebssysteme und Netzwerktechnik) ihm in seiner Berufsausbildung vermittelt wurden und Grundlage seiner streitigen beruflichen Tätigkeit waren. Zu seinem Beruf habe es etwa gehört, komplette PC-Systeme aufzubauen. Wie von ihm bereits schriftlich dargelegt, sei es ihm nur aufgrund der erworbenen Kenntnisse in den Bereichen Telekommunikations-, Übertragungs-, Funk-, Sicherheits- und Elektrotechnik möglich, als Sachbearbeiter für den BOS-Digitalfunk sowie bei vielen anderen Aufgaben (NEA-Konzept / ÜEA / Bildübertragung) die anfallenden Arbeiten sowie technischen Begrifflichkeiten und Angaben zu verstehen und zu lösen. Schon für seine derzeitige Tätigkeit sei er aufgrund seiner Vorkenntnisse ausgewählt worden. Alle sechs Sachbearbeiter des Referats Polizeitechnik (davon drei Beamte) verfügten etwa als Diplom-Ingenieur, Kommunikationstechniker oder Videospezialist über entsprechende Vorkenntnisse. Noch spezifischer verknüpft mit seiner Vortätigkeit sei seine künftige Stelle im Bereich Leitstellen/Telekommunikation. Hierfür werde er nur wegen seiner beruflichen Vorkenntnisse eingesetzt. Dem hat die Beklagtenvertreterin nicht substantiiert widersprochen. 24 Nach den oben dargestellten Grundsätzen handelt es sich deshalb bei den streitigen Berufstätigkeiten des Klägers um förderliche Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 S. 2 LBesG für die vom Kläger derzeit ausgeübte Tätigkeit im Bereich Polizeitechnik und auch für das ab 01.01.2014 wahrzunehmende neue Tätigkeitsfeld in der Abteilung Kommunikationstechnik des ... Entgegen der Auffassung des Beklagten bezieht sich die „Förderlichkeit“ von Vortätigkeiten nicht nur auf das „allgemeine“ Anforderungsprofil des Polizeiberufs, soweit sich ein solches Allgemeinprofil überhaupt definieren lässt. Erforderlich ist auch nicht, dass die streitige berufliche Tätigkeit die ganze oder jedenfalls eine erhebliche Bandbreite der späteren Verwendung umfasst hat. Vielmehr sind die inhaltlichen Anforderungen mehrerer Ämter einer Fachrichtung oder auch nur die Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, a.a.O.; im Erg. ebenso VG Freiburg, a.a.O.). Hiervon gehen ausdrücklich auch die Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums zum Landesbesoldungsgesetz aus. In deren Nr. 32.1.8 werden als Anknüpfungspunkt die künftig ausgeübten Tätigkeiten des Beamten, insbesondere die Anforderungsprofile möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe definiert. Nach Überzeugung des Gerichts setzt gerade die Tätigkeit im Bereich Polizeitechnik ein gegenüber dem allgemeinen Polizeidienst gesondertes Anforderungsprofil voraus und ist die Frage der Förderlichkeit von Vortätigkeiten im Fall des Klägers an diesem Profil zu messen. Die Besorgnis des Beklagten, bei dieser Auslegung müsse künftig jede Vortätigkeit anerkannt werden, ist nicht nachvollziehbar. Anzuknüpfen ist jeweils an eine künftig mögliche Tätigkeit des Beamten. Dass die Polizeitechnik insoweit einen eigenständigen Tätigkeitsbereich darstellt, ist eindeutig. 25 Nach dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 3 S. 2 LBesG stellt die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten eine gebundene Entscheidung dar. Insoweit besteht weder ein Ermessens- noch ein Beurteilungsspielraum des beklagten Landes (dies verkennt Nr. 32.1.14 der Vorläufigen Hinweise des Finanzministeriums). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.