Urteil
3 K 2945/14
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Vorverlegung des Zeitpunkts für den Beginn des Aufsteigens in den für die Besoldung maßgeblichen Erfahrungsstufen. 2 Nach dem Studium der Fächer Biologie und Geographie an der Universität F. legte der Kläger am 13.07.2007 in Baden-Württemberg die Wissenschaftliche Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. Seine Referendarzeit leistete er ab Ende Januar 2009 in Berlin ab und bestand dort am 03.02.2011 die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats. Vom 10.02.2011 bis 31.01.2014 war er Lehrer an einer deutschen Schule in Argentinien. Am 01.02.2014 wurde er vom Beklagten zum Beamten auf Probe ernannt und ist seither als Gymnasiallehrer tätig. 3 Im Rahmen der Festsetzung des für die Besoldung maßgeblichen Beginns des Aufsteigen in Erfahrungsstufen machte der Kläger neben den Zeiten seines Zivildienstes und der Lehrertätigkeit in Argentinien eine Beschäftigung als Fremdsprachenassistent/Deutschassistent an der ... Academy in Schottland, einem privaten Gymnasium, im Zeitraum vom 01.09.2006 bis 31.01.2009 geltend. Er gab an, er habe dort 12 Stunden (jeweils 60 Minuten) in der Woche unterrichtet. 4 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg setzte mit Bescheid vom 10.04.2014 den für die Besoldung des Klägers maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen nach § 31 LBesG unter Anerkennung der Zivildienstzeit und der Zeit der Lehrertätigkeit in Argentinien auf den 01.03.2010 fest und führte aus, der Kläger habe seit dem 01.02.2014 Anspruch auf Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 13, Stufe 6. 5 Hiergegen legte der Kläger am 07.05.2014 Widerspruch ein mit der Begründung, der Beklagte müsse zusätzlich 29 Monate für die Tätigkeit als Fremdsprachenassistent in Schottland berücksichtigen. 6 Mit Bescheid vom 26.05.2014 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach § 31 Abs. 3 LBesG beginne das Aufsteigen in den Stufen mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge wirksam werde. Eine Vorverlegung dieses Zeitpunkts wegen berücksichtigungsfähiger Zeiten nach § 32 Abs. 1 LBesG sei im Hinblick auf den Zivildienst und die Tätigkeit des Klägers in Argentinien vorgenommen worden. Eine weitere Vorverlegung komme nicht in Betracht. Zuständig für die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten sei das Regierungspräsidium Stuttgart. Dieses habe auf Anfrage die Anerkennung der Zeit als Fremdsprachenassistent in Schottland verneint. 7 Am 26.06.2014 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt vor, die ... Academy vermittele den Schulabschluss der Hochschulreife und entspreche einem deutschen Gymnasium. Er sei dort hauptberuflich seit 01.09.2006 tätig gewesen und für den mündlichen Teil der wissenschaftlichen Staatsprüfung aus Schottland eingeflogen. In Schottland habe er in zwei fünften Klassen eigenständig Deutschunterricht erteilt. Hierauf seien 4 der 12 zu leistenden Unterrichtsstunden entfallen. In den 8 weiteren Stunden sei er in verschiedenen Klassen zur Unterstützung des Deutschunterrichts als Muttersprachler eingesetzt worden. Diese Tätigkeit habe die Einzelförderung von Schülern in der Oberstufe sowie die Gruppenarbeit in der Mittelstufe umfasst, wobei der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Förderung, Unterstützung und Prüfungsvorbereitung für das Fach Deutsch gelegen habe. Darüber hinaus habe er noch regelmäßig an Exkursionen und jährlichen Klassenfahrten teilgenommen. 8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er habe in Schottland erst nach Abschluss der wissenschaftlichen Staatsprüfung im Juli 2007 eigenständig Klassenunterricht erteilen dürfen. Von seiner Tätigkeit an der ... Academy profitiere er neben der gewonnenen allgemeinen Unterrichtserfahrung insbesondere auch bezüglich des bilingualen Unterrichts, da ihm dies durch seine fundierten Englischkenntnisse sehr erleichtert werde. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass bei Privatschulen eine Lehrertätigkeit auch auf der Grundlage nur des Ersten Staatsexamens möglich sei, da dort nur 70 % des Lehrpersonals über beide Lehrerstaatsexamen verfügen müsse. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Änderung des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 10.04.2014 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2014 zu verpflichten, seine Tätigkeit als Fremdsprachenassistent in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum 31.01.2009 als förderliche Zeiten gemäß §§ 31, 32 LBesG anzuerkennen und den Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung dieser Zeiten festzusetzen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er verweist auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, bei der Tätigkeit des Klägers als Deutschassistent in Schottland handle es sich wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit, wie sie in § 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LBesG vorausgesetzt werde. Außerdem liege keine berufliche Tätigkeit vor, da der Kläger nach dem Abschluss des Ersten Staatsexamens noch keine Berufsbefähigung erworben habe. Nach dem Ersten Staatsexamen schließe sich der Vorbereitungsdienst an, der mit dem Zweiten Staatsexamen abgeschlossen werde. Erst mit erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes werde die Berufsbefähigung erreicht. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Akten des Landesamts für Besoldung und Versorgung und die Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Anerkennung weiterer berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 32 LBesG rechtsfehlerfrei abgelehnt. 16 Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 LBesG). 17 Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 LBesG). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind danach u.a. auch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind und sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG). Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 S. 2 LBesG), vorliegend das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt, während für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten die bezügezahlende Stelle - also das Landesamt für Besoldung und Versorgung - zuständig ist (§ 31 Abs. 3 S. 4 LBesG). Die Summe der berücksichtigungsfähigen Zeiten wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesG). 18 Vom zeitlichen Umfang her wäre die Tätigkeit des Klägers in Schottland wohl geeignet, die Voraussetzungen einer „hauptberuflichen Tätigkeit“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG zu erfüllen. Hauptberuflich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG ist eine Tätigkeit dann, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet wird. In der Regel muss dabei der überwiegende Teil der Arbeitskraft beansprucht und wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aufgewandt worden sein (vgl. Schwegmann/Schummer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 28 BBesG, Rdnr. 13, zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung in § 28 BBesG). Diese Voraussetzung hätte der Kläger bei 720 Minuten (12 Std. x 60 Min.) Unterrichtstätigkeit in der Woche wohl erfüllt, da in Baden-Württemberg von Gymnasiallehrern in Vollzeitbeschäftigung regelmäßig 25 Lehrerwochenstunden zu je 45 Minuten (insges. 1125 Minuten) zu erbringen sind. 19 Zweifelhaft ist das Vorliegen der Voraussetzung einer für die Verwendung des Klägers „förderlichen“ beruflichen Tätigkeit. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie nach objektiven Maßstäben jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, NVwZ-RR 2002, 667; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2014 - 4 S 2129/13 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 01.08.2013 - 3 K 718/13 -, juris, und 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2013 - 5 K 437/12 -, juris). Ob die Tätigkeit des Klägers als Gymnasiallehrer durch seine Unterrichtstätigkeit in Schottland jedenfalls erleichtert und verbessert wird, erscheint deshalb fraglich, weil die Vermittlung der vom Kläger dabei erworbenen didaktischen Unterrichts-Fertigkeiten und -Erfahrungen gerade einen Schwerpunkt des Lehramts-Vorbereitungsdiensts darstellt und deshalb ein Zusatznutzen der vorgeschalteten Tätigkeit des Klägers in Schottland nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Andererseits hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass jedenfalls der bilinguale Unterricht durch die in Schottland erworbenen vertieften Englischkenntnisse und die dort geforderte bilinguale Wissensvermittlung sehr erleichtert werde. Letztlich kann die Frage der Förderlichkeit der streitigen Vortätigkeit aber dahingestellt bleiben, denn es fehlt jedenfalls an einer Tätigkeit auf der „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a LBesG. 20 Eine Tätigkeit wird dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt, oder jedenfalls z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf bzw. auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2014, a.a.O.). In Baden Württemberg ist in § 28 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 (GBl. 2004,181) mit späteren Änderungen (APrOGymn) geregelt, dass mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung neben der Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien in den Hauptfächern die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums und in Beifächern die Lehrbefähigung für die Unter- und Mittelstufe erworben wird. Mit der Ersten Staatsprüfung wird dagegen nach § 29 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 31.07.2009 (GBl. 2009,373) mit späteren Änderungen (GymPO I) lediglich die wissenschaftliche oder die wissenschaftliche und künstlerische Befähigung in den jeweiligen Fächern für alle Stufen des Gymnasiums nachgewiesen. Die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden in engem Bezug zur Schulpraxis erst im Vorbereitungsdienst so erweitert und vertieft, „dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann“ (§ 1 Abs. 1 APrOGymn). Dementsprechend bilden Pädagogik, Pädagogische Psychologie und Didaktik sowie deren Umsetzung in der Schulpraxis den Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes (vgl. etwa §§ 12, 13 APrOGymn). Entgegen der Auffassung des Klägers bildet deshalb erst das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung den berufsqualifizierenden Abschluss für die Tätigkeit als Gymnasiallehrer. Dies gilt auch für die vom Kläger im Land Berlin abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats. Auch in Berlin vermittelte das Lehramtsstudium mit anschließender Erster Staatsprüfung lediglich die wissenschaftliche Grundlage für die berufliche Tätigkeit, während erst die nach der schulpraktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst abgelegte Zweite Staatsprüfung den berufsqualifizierenden Abschluss bildete (vgl. §§ 5, 9 und 11 des für den Vorbereitungsdienst des Klägers noch geltenden Lehrerbildungsgesetzes Berlin in der Fassung vom 13.02.1985, GVBl. S. 434, 948, mit späteren Änderungen. Dass an Privatgymnasien in Baden-Württemberg teilweise Lehrer mit nur einem Staatsexamen oder gar „angelernte“ Quereinsteiger eingesetzt werden, ändert nichts daran, dass nach dem vom Verordnungsgeber vorgegebenen Ausbildungsgang erst die Zweite Staatsprüfung die ordentliche Lehrbefähigung vermittelt und den berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss darstellt. 21 Die Unterrichtstätigkeit des Klägers in Schottland kann auch nicht hilfsweise als Berufserfahrung gewertet werden, die ihn in die Lage versetzt hat, gleichwertige Tätigkeiten wie ein Gymnasiallehrer mit beiden Staatsprüfungen auszuüben. Denn eine die Ausbildung ersetzende Berufserfahrung darf zeitlich die reguläre Ausbildung nicht unterschreiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2014, a.a.O.). Der Vorbereitungsdienst des Klägers in Berlin dauerte ca. 2 Jahre. Demgegenüber war der Kläger nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Juli 2007, nach der er seinen Angaben zufolge an der ... Academy selbstständig Unterricht erteilen durfte, dort nur noch ca. 1,5 Jahre beschäftigt (der Zeitraum von September 2006 bis Mitte Juli 2007 hat wegen fehlender Selbstständigkeit der Lehrtätigkeit von vornherein außer Betracht zu bleiben). Damit hat die streitige Tätigkeit zeitlich die Dauer des Referendardienstes unterschritten. Im Übrigen könnte auch erst eine sich an den für die Vermittlung einer die Ausbildung ersetzende Berufserfahrung ausreichenden Zeitraum einer beruflichen Erfahrung anschließende Tätigkeit als eine auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs absolvierte „förderliche“ Zeit berücksichtigt werden. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Anerkennung weiterer berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 32 LBesG rechtsfehlerfrei abgelehnt. 16 Die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlichen Dienstherrn. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird (§ 31 Abs. 1 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 LBesG). 17 Der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Stufen wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 LBesG berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 LBesG). Berücksichtigungsfähige Zeiten sind danach u.a. auch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind und sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG). Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 S. 2 LBesG), vorliegend das Regierungspräsidium Stuttgart (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt, während für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten die bezügezahlende Stelle - also das Landesamt für Besoldung und Versorgung - zuständig ist (§ 31 Abs. 3 S. 4 LBesG). Die Summe der berücksichtigungsfähigen Zeiten wird auf volle Monate aufgerundet (§ 32 Abs. 3 LBesG). 18 Vom zeitlichen Umfang her wäre die Tätigkeit des Klägers in Schottland wohl geeignet, die Voraussetzungen einer „hauptberuflichen Tätigkeit“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG zu erfüllen. Hauptberuflich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG ist eine Tätigkeit dann, wenn sie den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, entgeltlich ausgeübt und mindestens in dem nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zulässigen Umfang abgeleistet wird. In der Regel muss dabei der überwiegende Teil der Arbeitskraft beansprucht und wenigstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit aufgewandt worden sein (vgl. Schwegmann/Schummer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, A II/1 § 28 BBesG, Rdnr. 13, zu der vergleichbaren bundesrechtlichen Regelung in § 28 BBesG). Diese Voraussetzung hätte der Kläger bei 720 Minuten (12 Std. x 60 Min.) Unterrichtstätigkeit in der Woche wohl erfüllt, da in Baden-Württemberg von Gymnasiallehrern in Vollzeitbeschäftigung regelmäßig 25 Lehrerwochenstunden zu je 45 Minuten (insges. 1125 Minuten) zu erbringen sind. 19 Zweifelhaft ist das Vorliegen der Voraussetzung einer für die Verwendung des Klägers „förderlichen“ beruflichen Tätigkeit. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Tätigkeit für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie nach objektiven Maßstäben jedenfalls erleichtert und verbessert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 2 C 4.01 -, NVwZ-RR 2002, 667; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2014 - 4 S 2129/13 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 01.08.2013 - 3 K 718/13 -, juris, und 30.04.2014 - 3 K 5177/13 -, juris; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2013 - 5 K 437/12 -, juris). Ob die Tätigkeit des Klägers als Gymnasiallehrer durch seine Unterrichtstätigkeit in Schottland jedenfalls erleichtert und verbessert wird, erscheint deshalb fraglich, weil die Vermittlung der vom Kläger dabei erworbenen didaktischen Unterrichts-Fertigkeiten und -Erfahrungen gerade einen Schwerpunkt des Lehramts-Vorbereitungsdiensts darstellt und deshalb ein Zusatznutzen der vorgeschalteten Tätigkeit des Klägers in Schottland nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Andererseits hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass jedenfalls der bilinguale Unterricht durch die in Schottland erworbenen vertieften Englischkenntnisse und die dort geforderte bilinguale Wissensvermittlung sehr erleichtert werde. Letztlich kann die Frage der Förderlichkeit der streitigen Vortätigkeit aber dahingestellt bleiben, denn es fehlt jedenfalls an einer Tätigkeit auf der „Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs“ im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a LBesG. 20 Eine Tätigkeit wird dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt, wenn der Betreffende in dem Beruf tätig ist, für den er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt, oder jedenfalls z.B. durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem verwandten Beruf bzw. auch nur durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2014, a.a.O.). In Baden Württemberg ist in § 28 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien vom 10.03.2004 (GBl. 2004,181) mit späteren Änderungen (APrOGymn) geregelt, dass mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung neben der Befähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien in den Hauptfächern die Lehrbefähigung in allen Stufen des Gymnasiums und in Beifächern die Lehrbefähigung für die Unter- und Mittelstufe erworben wird. Mit der Ersten Staatsprüfung wird dagegen nach § 29 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 31.07.2009 (GBl. 2009,373) mit späteren Änderungen (GymPO I) lediglich die wissenschaftliche oder die wissenschaftliche und künstlerische Befähigung in den jeweiligen Fächern für alle Stufen des Gymnasiums nachgewiesen. Die pädagogischen und fachdidaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden in engem Bezug zur Schulpraxis erst im Vorbereitungsdienst so erweitert und vertieft, „dass der Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien erfolgreich und verantwortlich erfüllt werden kann“ (§ 1 Abs. 1 APrOGymn). Dementsprechend bilden Pädagogik, Pädagogische Psychologie und Didaktik sowie deren Umsetzung in der Schulpraxis den Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes (vgl. etwa §§ 12, 13 APrOGymn). Entgegen der Auffassung des Klägers bildet deshalb erst das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung den berufsqualifizierenden Abschluss für die Tätigkeit als Gymnasiallehrer. Dies gilt auch für die vom Kläger im Land Berlin abgelegte Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats. Auch in Berlin vermittelte das Lehramtsstudium mit anschließender Erster Staatsprüfung lediglich die wissenschaftliche Grundlage für die berufliche Tätigkeit, während erst die nach der schulpraktischen Ausbildung im Vorbereitungsdienst abgelegte Zweite Staatsprüfung den berufsqualifizierenden Abschluss bildete (vgl. §§ 5, 9 und 11 des für den Vorbereitungsdienst des Klägers noch geltenden Lehrerbildungsgesetzes Berlin in der Fassung vom 13.02.1985, GVBl. S. 434, 948, mit späteren Änderungen. Dass an Privatgymnasien in Baden-Württemberg teilweise Lehrer mit nur einem Staatsexamen oder gar „angelernte“ Quereinsteiger eingesetzt werden, ändert nichts daran, dass nach dem vom Verordnungsgeber vorgegebenen Ausbildungsgang erst die Zweite Staatsprüfung die ordentliche Lehrbefähigung vermittelt und den berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss darstellt. 21 Die Unterrichtstätigkeit des Klägers in Schottland kann auch nicht hilfsweise als Berufserfahrung gewertet werden, die ihn in die Lage versetzt hat, gleichwertige Tätigkeiten wie ein Gymnasiallehrer mit beiden Staatsprüfungen auszuüben. Denn eine die Ausbildung ersetzende Berufserfahrung darf zeitlich die reguläre Ausbildung nicht unterschreiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.03.2014, a.a.O.). Der Vorbereitungsdienst des Klägers in Berlin dauerte ca. 2 Jahre. Demgegenüber war der Kläger nach Bestehen der Ersten Staatsprüfung im Juli 2007, nach der er seinen Angaben zufolge an der ... Academy selbstständig Unterricht erteilen durfte, dort nur noch ca. 1,5 Jahre beschäftigt (der Zeitraum von September 2006 bis Mitte Juli 2007 hat wegen fehlender Selbstständigkeit der Lehrtätigkeit von vornherein außer Betracht zu bleiben). Damit hat die streitige Tätigkeit zeitlich die Dauer des Referendardienstes unterschritten. Im Übrigen könnte auch erst eine sich an den für die Vermittlung einer die Ausbildung ersetzende Berufserfahrung ausreichenden Zeitraum einer beruflichen Erfahrung anschließende Tätigkeit als eine auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs absolvierte „förderliche“ Zeit berücksichtigt werden. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.