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Urteil

13 K 3843/15

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2016:1125.13K3843.15.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. Oktober 2014 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, soweit die Tätigkeiten des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2012 (Nachhilfe im “Studienkreis“) betroffen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu drei Vierteln, das beklagte Land zu einem Viertel.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. Oktober 2014 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, soweit die Tätigkeiten des Klägers in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2012 (Nachhilfe im “Studienkreis“) betroffen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu drei Vierteln, das beklagte Land zu einem Viertel. Tatbestand: Der Kläger steht seit dem 15. August 2014 in Diensten des beklagten Landes und ist an der Städtischen Gesamtschule I. als Lehrer beschäftigt. Der Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 10. Dezember 2012 an der Universität /TU E. immatrikuliert (Lehramt der Sekundarstufe I in den Fächern Mathematik und Sport). Ab dem 1. November 2012 war er Beamter im Vorbereitungsdienst auf Widerruf. Während seines Studiums war der Kläger in der Zeit vom 16. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2014 im D. D1. C. (Stadtwerke I1. ) als Rettungsschwimmer/Be-ckenaufsicht beschäftigt. Hierbei war er mit sehr unterschiedlicher Stundenzahl pro Monat tätig. Zum Teil war er mit über einhundert Stunden im Monat beschäftigt, zum Teil mit weniger als zehn Stunden oder überhaupt nicht (Dezember 2002, Dezember 2003, Januar 2005, August 2007, März 2008, April 2008, Dezember 2008, Januar bis März 2009, November 2009, Dezember 2011). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Arbeitsstunden des Klägers wird auf Blatt A1 der Beiakte Heft 3 verwiesen. Ausweislich eines Zeugnisses der D. D1. C. I1. GmbH wurde der Kläger ab dem 16. Januar 2001 bei der Muttergesellschaft I2. Stadtwerke GmbH und ab dem 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2014 bei der D. D1. C. I1. GmbH als „Beckenaufsicht“ eingesetzt; sein Aufgabengebiet umfasste die Wasser- und Badeaufsicht und die Betreuung der Badbesucher. Außerdem übte der Kläger in der Zeit von Juli 2006 bis zum Beginn des Referendardienstes eine Lehrtätigkeit im Umfang von 20 Wochen-Unterrichtsstunden im „Studienkreis“ aus. Ausweislich einer Bescheinigung des „Studienkreises Nachhilfe“ vom 19. November 2014 war er bei einer Wochenarbeitszeit von 20 Unterrichtsstunden als Lehrkraft für Mathematik und Physik tätig, begann seine Lehrtätigkeit im Juli 2006 und beendete die Tätigkeit im Oktober 2012. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2014 wurde der Kläger mit Wirkung vom 15. August 2014 in die Erfahrungsstufe 04 eingestuft, wobei die vorgenannten Zeiten als Rettungsschwimmer und als Lehrkraft im „Studienkreis“ nicht anerkannt wurden. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 bat deshalb um Berücksichtigung dieser Beschäftigungen bei der Feststellung der Erfahrungsstufe. Er sei in der vorgenannten Zeit im D. D1. C. , mithin bei dem Stadtwerken I1. und damit im öffentlichen Dienst, als „Werksstudent“ beschäftigt gewesen. Außerdem habe er in der genannten Zeit eine Lehrtätigkeit im „Studienkreis“ ausgeübt. Beide Arbeitsstellen seien nötig gewesen, weil er mit dem Lohn/Entgelt aus diesen Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Unter anderem habe er davon das Studium mit dem Semesterbeitrag und die hohen Semestergebühren bezahlt. Da er zusätzlich zum Studium viel habe arbeiten müssen, habe er weitaus länger, nämlich über einen Zeitraum von 26 Fachsemestern, studiert, während die Regelstudienzeit acht bis neun Semester betrage. Mit Bescheid vom 5. November 2015 erkannte das beklagte Land die Zeit, in der der Kläger nach Abschluss des Studiums bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes als Lehrkraft beim Studienkreis tätig war (11. Oktober 2012 bis 31. Oktober 2012), an. Im Übrigen wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers vom 27. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das beklagte Land aus: Bei der Stufenfestsetzung würden Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn anerkannt. Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung seien, könnten kann ganz oder teilweise anerkannt werden, wenn sie für die Verwendung des Beamten förderlich seien. Hier sei der Kläger der von ihm geltend gemachten Tätigkeit als „Werksstudent“ (auf seine Tätigkeit als Nachhilfelehrer ging der Widerspruchsbescheid in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich ein) neben seinem Lehramtsstudium nachgekommen. Die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit sei während des Studiums zu verneinen. Es könne unterstellt werden, dass das Studium den Schwerpunkt gebildet habe. Dass der Kläger die Tätigkeit ausgeübt habe, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und das Studium mit dem Semesterbeitrag und den Semestergebühren zu finanzieren, sei hierbei unbeachtlich. Der Kläger hat am 7. Dezember 2015 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 21. März 2016 tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor: Es werde die Berücksichtigung der Zeiten vom 16. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2014 (D. D1. C. – Werksstudent) und vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2012 (Nachhilfe Studienkreis I1. und Schwerte) begehrt. Beide Tätigkeiten seien vom Kläger „hauptberuflich“ ausgeübt worden. Die Tätigkeit als Rettungsschwimmer/Beckenaufsicht im D. D1. C. sei jeweils auf Abruf erfolgt. Fest geregelte Arbeitszeiten hätten nicht bestanden. Der Kläger sei (meist kurzfristig) angerufen und seine Arbeitsleistung abgerufen worden. Meistens seien diese Anrufe morgens erfolgt, nachdem ein fest angestellter Rettungsschwimmer sich z.B. krank gemeldet hatte oder frei hätte haben oder Überstunden hätte abbauen wollen und somit ausgefallen sei. Da der Kläger sei zum Bestreiten seines Lebensunterhalts zwingend auf diese Einnahmequelle angewiesen gewesen sei, habe er (fast) immer zugesagt. Er habe sogar einige Semester-Abschlussklausuren nicht mitgeschrieben und stattdessen gearbeitet, um seinen Unterhalt zu sichern. Des Weiteren habe der Kläger mit seiner Tätigkeit als Lehrkraft beim „Studienkreis“ mit ca. 20 Stunden pro Woche eine reine Lehrtätigkeit erbracht. Hinzugekommen seien Zeiten der Unterrichtsvor- und –nachbereitung. Aufgrund der erheblichen Zeiten der Erwerbstätigkeit sei das Studium des Klägers oftmals zu kurz gekommen. Vielmehr habe der Kläger, wenn ihm die Tätigkeit als Rettungsschwimmer/Beckenaufsicht angeboten worden sei, fast immer die Wahl getroffen, dieses Angebot anzunehmen und die Uni „zu schwänzen“. Dies habe letzten Endes dazu geführt, dass der Kläger viele Vorlesungen/Veranstaltungen mehrmals habe besuchen müssen. Das Studium habe sich dementsprechend erheblich verlängert. So habe er beispielsweise im Sommersemester 2004 und im Sommersemester 2008 keine Veranstaltungen besucht, sondern ausschließlich zwecks Bestreitens seines Unterhalts gearbeitet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 8. Oktober 2014 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 zu verpflichten, bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers über die bereits anerkannten Zeiten hinaus die Zeiten der Tätigkeit des Klägers vom 16. Januar 2001 bis zum 31. Juli 2014, sowie die Zeiten vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Oktober 2012 als berücksichtigungsfähig anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt unter Hinweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung B. vom 8. Oktober 2014 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2015 teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Zeiten, in denen der Kläger als Nachhilfelehrer im „Studienkreis“ tätig war, dem Grunde nach nicht als berücksichtigungsfähige Zeit anerkannt worden sind. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die als Rettungsschwimmer/Beckenaufsicht verbrachten Zeiten sind keine berücksichtigungsfähigen Zeiten im Sinne des § 28 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) vom 16. Mai 2013. Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelungen in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ÜBesG NRW und § 28 Abs. 2 Satz 2 ÜBesG NRW liegen nicht vor. Denn die vom Kläger reklamierte Tätigkeit als Rettungsschwimmer/Beckenaufsicht waren keine „hauptberufliche Tätigkeiten“ i.S.d. genannten Normen, die bei sonst unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen beide die Hauptberuflichkeit der Tätigkeiten voraussetzen. Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Insoweit kann das erkennende Gericht auf eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – insbesondere auch zu der bundesrechtlichen Regelung in § 28 BbesG, die offensichtlich Vorbild der landesrechtlichen Regelung ist – zurückgreifen, wonach die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als „hauptberuflich“ (nur) dann in Betracht kommt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Die hauptberufliche Tätigkeit ist durch diese Merkmale von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Von einer hauptberuflichen Tätigkeit kann dabei nicht erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der Regelarbeitszeit in Anspruch nimmt. Vielmehr kann auch eine Tätigkeit geringeren Umfangs hauptberuflich ausgeübt werden, wenn sie nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bildet. Die Tätigkeit des Klägers als Rettungsschwimmer/Beckenaufsicht entsprach hier schon nicht dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten (angestrebten) Berufsbild eines Lehrers und kam diesem Berufsbild auch nicht nahe. Schon deshalb scheidet die Anerkennung dieser Tätigkeiten als „hauptberufliche“ Tätigkeit aus. Zudem handelte es sich lediglich um reine Aushilfstätigkeiten, die immer nur auf Abruf – wenn es im Schwimmbad einen Bedarf gab, der nicht anderweitig gedeckt wurde bzw. werden konnte – bei dem Kläger angefragt wurde, wobei er dann zudem noch die Möglichkeit hatte, diese Stunden zu leisten oder nicht zu leisten. Dass diese Tätigkeit des Klägers nicht den Schwerpunkt seiner Arbeitskraft beanspruchte, zeigt zudem der Umstand, dass der Kläger in den ersten sechs Jahren seines Studiums allein diese Aushilfstätigkeiten – nebenbei – ausführte, um erst nachfolgend – ab dem Juli 2006 – eine weitere Tätigkeit im Umfang von 20 Wochen-Unterrichtsstunden als Nachhilfelehrer – zusätzlich – zu übernehmen. Eine hauptberufliche Tätigkeit setzt zur Überzeugung der Kammer zudem voraus, dass die Tätigkeit eine gewisse Kontinuität aufweist, auf Dauer angelegt ist und sich nicht als Tätigkeit darstellt, wie es z.B. in Fällen „freier Mitarbeiterverhältnisse aufgrund eines Werkvertrages“ der Fall ist. Vgl. hierzu: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2013, Rdnr. 28 ff. zu § 28 BBesG und Ziffer 28.2.3.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz vom 11. Juli 1997 (GMBl. S. 314) zu § 28 BBesG; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand April 2016, Rdnr. 15 ff. zu § 28 BBesG. Der Kläger übte mithin mit der Tätigkeit als Rettungsschwimmer/Beckenaufsicht keinen „Beruf“ i.S. des § 28 ÜBesG NRW aus, sondern eine reine Aushilfstätigkeit, einen „Studentenjob“, was der „Hauptberuflichkeit“ dieser Tätigkeit ebenfalls entgegensteht. Anders verhält es sich bei der ab dem Juli 2006 aufgenommenen Tätigkeit des Klägers als Nachhilfelehrer im „Studienkreis“, die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ÜBesG NRW dem Grunde nach zu berücksichtigen ist. Bei dieser Tätigkeit handelte es sich um „weitere hauptberufliche Zeit“, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung war. Insoweit war der berufliche Bezug der langjährigen Tätigkeit des Klägers zu dem angestrebten Lehrerberuf offensichtlich und der Kläger arbeitete mit 20 Unterrichtsstunden pro Woche auch vom Umfang der Tätigkeiten her „hauptberuflich“, wenn man einstellt, dass die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl beamteter Lehrer nur unwesentlich darüber liegt. Vgl. dazu, dass bei der Auslegung des Begriffs „hauptamtlich“ auf die Zahl der zu leistenden Pflichtstunden und nicht auf die tatsächliche Arbeitszeit des Lehrers abzustellen ist: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 26. Oktober 1988 – BVerwG 2 B 44.88 –, juris und Buchholz 240 § 28 BBesG Nr. 14; zur Pflichtstundenzahl der an öffentlichen Schulen beschäftigten Lehrer: Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005, SGV NRW 223, wonach die wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer an Gesamtschulen auf 25,5 Wochenstunden festgelegt ist. Das beklagte Land kann insofern nicht damit gehört werden, dass die Hauptberuflichkeit der Tätigkeit während des Studiums zu verneinen sei, weil der Tätigkeitsschwerpunkt in diesem Fall auf dem Studium läge. Dies mag für die Fälle gelten, in denen der betreffende Student das Studium in der Regelstudienzeit absolviert oder die Regelstudienzeit nur geringfügig überschreitet. Vgl. hierzu auch: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2016 – 26 K 1035/15 –, juris, für „studentische Hilfskräfte“. Anders ist dies zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aber dann, wenn der Student – wie hier – über Jahre im Grunde nicht bzw. nur sehr eingeschränkt seine Studien treibt, gleichzeitig aber – was seine Tätigkeit als Nachhilfelehrer anbelangt – einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft darauf verwendet, als Nachhilfelehrer tätig zu sein. In diesem Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass der Tätigkeitsschwerpunkt – durchgängig – auf dem Studium gelegen hat. Vielmehr war hier zur Überzeugung das Gegenteil der Fall. Hier greift auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (a.a.O.), wonach derjenige, der sein Studium „schleifen lasse“, im Regelfall nicht in den Genuss einer hauptberuflichen Tätigkeit kommen solle, nicht. In dem Fall des Klägers ist es nicht so, dass die Zeit des Studiums, die bei der Stufenfestsetzung im Regelfall nicht anerkannt werden kann, nunmehr – über den Umweg der hauptberuflichen Tätigkeit – doch anerkannt würde. Denn hier geht es um die sicher als Sonderfall anzusehende Frage, ob eine neben oder statt des Studiums erbrachte Tätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden als Nachhilfelehrer (plus Vor- und Nachbereitung bzw. Zeit für Gespräche mit Eltern) den Tätigkeitsschwerpunkt dann bilden kann, wenn der Student sich nicht auf die Regelstudienzeit beschränkt bzw. diese nur unwesentlich überschreitet, sondern diese Zeit gravierend überschreitet. Jedenfalls lag zur Überzeugung des Gerichts im Falle des Klägers der Schwerpunkt seiner Tätigkeit gerade nicht im Lehramtsstudium, sondern in seiner Tätigkeit als Nachhilfelehrer im „Studienkreis“, wobei es auf die Höhe der erreichten Vergütung nicht ankommt. Vgl. Kuhlmey, a.a.O., Rdnr. 17 zu § 28 BBesG. Ob eine tatsächlich ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit dann nicht nach § 28 ÜBesG NRW berücksichtigt werden kann, wenn der Betreffende gleichzeitig sein Studium in der Regelstudienzeit absolviert, braucht hier deshalb nicht entschieden zu werden; allerdings erscheint es der Kammer auch insofern durchaus denkbar, dass diese Frage zumindest im Ausnahmefall bejaht werden kann. Der Anerkennung steht auch nicht entgegen, dass die weitere im Gesetz genannte Voraussetzung der „Förderlichkeit“ der Tätigkeit nicht gegeben wäre. Das Gegenteil ist der Fall: Die Tätigkeit des Klägers als Nachhilfelehrer war zur Überzeugung des Gerichts (offensichtlich) „förderlich“ i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 ÜBesG NRW. Bei dem Begriff der Förderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem beklagten Land keinen Beurteilungsspielraum einräumt, sondern der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterfällt. Vgl. hierzu: Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Beschluss vom 25. Juli 2016 – 4 S 604/16 –, juris, Rdnr.10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 – 4 S 2129/13 – juris, Rdnr. 19; VG Sigmaringen, Urteil vom 27. September 2016 – 3 K 5436/15 –, juris, Rdnr. 15; VG Stuttgart, Urteil vom 1. August 2013 – 3 K 718/13 –, juris, dort insbesondere Rdnr. 25; VG Köln, Urteil vom 1. Juli 20134 – 15 K 4360/12 –, Justiz-Online/NRWE, zu §28 Abs. 1 Satz 3 BBesG unter Hinweis darauf, dass hierfür auch kein praktisches Bedürfnis bestünde, da die Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen könne, ob eine Vorverwendung sich als wenig oder stark förderlich für die neue Verwendung erweise; VG Freiburg, Urteil vom 22. Januar 2013 – 5 K 437/12 – juris, Rdnr. 21 und 23 ff.; allgemein zur Lehre vom Beurteilungsspielraum: Maurer; Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage (2009), Rdnr. 31 ff zu § 7; die Frage offen lassend: VG Bayreuth, Urteil vom 14. April 2015 – B 5 K 13.712 –, juris, Rdnr.25; anders: VG des Saarlandes, Urteil vom 23. September 2014 – 2 K 732/12 –, juris, Rdnr. 51 ff.; Kuhlmey, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 28 BBesG, der allein aus der Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs auf das Bestehen eines Beurteilungsspielraums schließt und auch im Rahmen der Beurteilung der Hauptberuflichkeit von einem Beurteilungsspielraum bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit ausgeht, gleichzeitig aber unterstellt, dass dann, wenn die Gleichwertigkeit – und damit die Hauptberuflichkeit – nicht gegeben sei, eine Anerkennung als „förderliche Zeit“ nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG, welche Vorschrift aber die Hauptberuflichkeit ebenfalls voraussetzt, möglich sei; Plog/ Wiedow, a.a.O., Rdnr. 82 zu § 28; Wonka, Stufenein- und –aufstieg im bayerischen Besoldungsrecht …, Recht im Amt (RiA) 2014, 62 ff. (67), der davon ausgeht, dass nur die zuständige Personaldienststelle die notwendige Sachkenntnis habe, um entscheiden zu können, inwiefern die Beschäftigung für das spätere Beamtenverhältnis „von Nutzen und Interesse“ sei; Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2014 – B 2100-136.1–IV 1–, „Änderungen im Besoldungsrecht durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfa-len/Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28 ÜBesG NRW; Ziffer 2.1.3 der Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 7. Dezember 2012 – D 3 – 221 020/60 # 1 – zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG. Nach der Struktur der gesetzlichen Regelung ist es so, dass die Frage, ob eine Tätigkeit förderlich (gewesen) ist, nicht der sachkundigen Einschätzung des Dienstherrn vorbehalten ist, sondern der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Insofern führt allein die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs nicht auf einen Beurteilungsspielraum der Behörde. Auch kann das Gericht nicht sehen, dass allein der die Behörde entscheiden könne, ob die Vorbeschäftigung für die spätere Verwendung „von Nutzen oder Interesse“ war. Die Verwaltungsgerichte sind hierzu vielmehr (wie die genannte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch darlegt) durchaus in der Lage. Dem Dienstherrn ist mithin lediglich bei der Frage, in welchem Umfang diese förderlichen Tätigkeiten zu berücksichtigen sind, Ermessen eingeräumt, das verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Kammer hat hier keine Zweifel daran, dass die Tätigkeit des Klägers als Nachhilfelehrer im „Studieninstitut“ mit Blick auf seinen Lehrerberuf (dem Grunde nach) förderlich gewesen ist. Das beklagte Land geht hiervon zudem auch selbst aus, wenn es mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 5. November 2015 die Zeit, in der der Kläger nach Abschluss seines Lehramtsstudiums bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes als Lehrkraft beim „Studienkreis“ tätig war, im Rahmen der Stufenfestsetzung dem Grunde nach berücksichtigt hat, was nicht möglich gewesen wäre, wenn diese Tätigkeit für die Verwendung des Klägers nicht (auch) förderlich gewesen wäre. Dem beklagten Land ist (auf der Rechtsfolgenseite) Ermessen eingeräumt, ob es die streitgegenständlichen Zeiten der Unterrichtstätigkeit des Klägers ganz oder teilweise anerkennt. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Tätigkeit in unterschiedlichem Grade „förderlich“ gewesen sein kann („soweit förderlich“). Stellt sich eine Vorbeschäftigung mithin zwar – wie hier – dem Grunde nach als förderlich für die spätere Verwendung dar, kann der Dienstherr im Rahmen der in seinem Ermessen stehenden Entscheidung über den Umfang der Anerkennung dieser Zeiten dennoch durchaus einstellen, inwiefern diese Vorbeschäftigung förderlich für die spätere Verwendung war. Die Entscheidung über den Umfang der Anerkennung der genannten Zeiten bleibt deshalb auch hier der Verwaltung vorbehalten. Der Kammer ist es insofern nicht möglich, das beklagte Land zur Anerkennung dieser Zeiten zu verpflichten, denn die Sache ist nicht „spruchreif“ i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Spruchreife bedeutet, dass das Verwaltungsgericht zu einer abschließenden Entscheidung über den Erlass des Verwaltungsakts in der Lage ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine sog. Ermessensreduzierung auf Null gegeben wäre, mithin nur eine Entscheidung der Verwaltung rechtmäßig, jede andere Entscheidung hingegen rechtswidrig wäre. Dies ist nicht der Fall. Eine Verpflichtung des beklagten Landes durch das erkennende Verwaltungsgericht zur vollständigen Anerkennung der geltend gemachten Zeiten würde sich deshalb als unzulässiger Eingriff in die der Verwaltung vorbehaltene Kompetenz darstellen. Allerdings wird das beklagte Land bei der Entscheidung über den Umfang der Anerkennung der Tätigkeiten des Klägers im „Studienkreis“ einzustellen haben, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Nachhilfelehrer um eine mit Blick auf die Pflichtstundenzahl eines Lehrers sog. weit „überhälftige“ Beschäftigung gehandelt hat und der Kläger nunmehr mit Dienstantritt über weit größere praktische Erfahrungen im Umgang mit Schülern verfügt, als dies der Fall wäre, wenn er nicht jahrelang als Nachhilfelehrer im „Studienkreis“ tätig gewesen wäre, was durchaus für eine vollständige oder zumindest weitgehende Anerkennung dieser Zeiten sprechen dürfte (vgl. insofern Ziffer 1.3.9 des vorgenannten Erlasses). Auch wird einzustellen sein, dass die Bezirksregierung B. selbst die Zeiten, in denen der Kläger nach Abschluss des Studiums bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes als Lehrkraft beim „Studienkreis“ tätig war, im Grunde voll anerkannt hat, sodass es zu überlegen sein wird, ob dies für die vorherigen Zeiten – während des Studiums – anders beurteilt werden kann. Mit Blick auf die Förderlichkeit dieser Zeiten sieht die Kammer keinen Unterschied zwischen der Tätigkeit des Klägers vor und nach Beendigung des Studiums, zumal er seine Tätigkeit beim „Studieninstitut“ nicht unmittelbar nach Beginn des Studiums aufgenommen hat, sondern erst ab dem 1. Juli 2006, mithin mit einiger Sachkenntnis aus dem Studium. Andererseits ist es nicht ersichtlich, dass nur eine Entscheidung, nämlich die vollständige Anerkennung der genannten Zeiten, ermessensfehlerfrei wäre, zumal die Tätigkeit eines Nachhilfelehrers im „Studienkreis“ mit der Tätigkeit des Lehrers an einer öffentlichen Schule nicht in jeder Hinsicht vergleichbar/identisch sein dürfte und insofern durchaus zu erwägen wäre, die Einzelheiten des regelmäßigen Ablaufs des Nachhilfeunterrichts zu ermitteln (etwa: Gruppenunterricht oder Einzelunterricht). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei stellt das Gericht ein, dass der Kläger mit seinem Begehren, etwa 13 Jahre seiner Tätigkeit als „Werksstudent“ anerkannt zu bekommen, vollständig unterliegt und auch mit seinem Begehren, etwa sechs Jahre seiner Zeit als Nachhilfelehrer berücksichtigt zu bekommen, nicht vollständig durchdringt, sondern insofern lediglich einen Anspruch auf ein sog. Bescheidungsurteil hat, so dass es angemessen erscheint, dem Kläger drei Viertel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.