Urteil
6 K 1582/23
VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2024:1210.6K1582.23.00
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Leitsätze
Zur Berücksichtigungsfähigkeit einer im Anschluss an die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und vor Erwerb der Zweiten Staatsprüfung erfolgten mehrjährigen Unterrichtstätigkeit als sonstige Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW (Fassung vom 15.10.2020) (juris: BesG BW 2010).(Rn.25)
Tenor
Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Beginn des Aufstiegs der Klägerin in den Erfahrungsstufen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 22.03.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.04.2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigungsfähigkeit einer im Anschluss an die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und vor Erwerb der Zweiten Staatsprüfung erfolgten mehrjährigen Unterrichtstätigkeit als sonstige Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW (Fassung vom 15.10.2020) (juris: BesG BW 2010).(Rn.25) Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Beginn des Aufstiegs der Klägerin in den Erfahrungsstufen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 22.03.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.04.2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. I. Die zulässige Bescheidungsklage ist begründet. Die behördliche Entscheidung, die sonstigen Zeiten der Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft im Kinder- und Familienzentrum V ... sowie an der G ... -Schule seien bereits tatbestandlich nicht berücksichtigungsfähig, ist rechtswidrig und verletzt diese in ihren Rechten. Der Verwaltung ist allerdings Ermessen bei der Entscheidung eingeräumt, ob und in welchem Umfang diese sonstigen Zeiten als berücksichtigungsfähig anerkannt werden. Dieses Ermessen ist nicht betätigt worden und auch nicht auf Null reduziert, weshalb es an der Spruchreife fehlt. Der Klägerin steht somit der geltend gemachte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Bescheid vom 08.11.2023 ist mit Bescheid vom 28.11.2023 bestandskräftig zurückgenommen worden; eine Bindungswirkung dieser beiden Bescheide für das vorliegende Verfahren besteht, wovon auch die Beteiligten ausgehen, nicht. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Vorverlegung des Beginns des Aufsteigens in den Stufen sind § 31 und § 32 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW). Da die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung die dauerhafte und verlässliche Grundlage für die Höhe der Besoldung bilden, ist hierfür - jedenfalls grundsätzlich - maßgeblich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 - juris Rn. 22 sowie vom 23.03.2023 - 4 S 1892/22 - juris Rn. 17). Da die Klägerin mit Wirkung vom 10.09.2021 in das Beamtenverhältnis auf Probe (Besoldungsgruppe A 13) berufen wurde, sind vorliegend die Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes in der am 10.09.2021 geltenden Fassung maßgebend. Gemäß § 31 Abs. 1 LBesGBW (in der Fassung vom 18.07.2017, die bis 30.11.2022 galt) wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlicher Erfahrung (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn wirksam wird. Nach Satz 2 der Vorschrift wird der Zeitpunkt des Beginns um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 LBesGBW (hier: in der seit 01.11.2020 geltenden Fassung vom 15.10.2020) berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Im Fall der Klägerin für die streitigen Tätigkeitszeiten einschlägig ist - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - allein § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW. Danach können sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind oder diese Voraussetzung ersetzen, insgesamt bis zu zehn Jahren berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens a) auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs und b) sechs Monate ohne Unterbrechung ausgeübt wurde. Diese Regelung dient u.a. auch dem Dienstherrn, der davon profitiert, wenn Beamte vor ihrem Diensteintritt Erfahrungen gesammelt haben, die ihnen bei ihrer Dienstausübung zugutekommen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2018 - 4 S 1462/17 - juris Rn. 48). Die Entscheidung über die Anerkennung von förderlichen Zeiten trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (§ 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW), hier das für die Ernennung der Klägerin zuständige Regierungspräsidium Freiburg (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BeamtZuVO i.V.m. §§ 1, 2 und 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErnG), wobei dieser Entscheidung nur interne Bindungswirkung zukommt. Für den Erlass der Entscheidung gegenüber dem betroffenen Beamten ist nach § 31 Abs. 3 Satz 4 LBesGBW die bezügezahlende Stelle - hier das Landesamt für Besoldung und Versorgung - zuständig. 1.) Die Tätigkeitszeiten der Klägerin im Angestelltenverhältnis als Lehrerin an der Schule für Erziehungshilfe des Kinder- und Familienzentrums V ... (Zeitraum 05.09.2008 bis 01.02.2012) sowie an der G ... -Schule - Private Schule für Erziehungshilfe - der Diakonischen Jugendhilfe T ... (Zeitraum 11.06.2012 bis 11.09.2020) sind gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW berücksichtigungsfähig: Es handelte sich jeweils um eine hauptberufliche Tätigkeit. Gemäß § 32 Abs. 4 LBesGBW ist eine Tätigkeit hauptberuflich, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im jeweiligen Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Die in den genannten Zeiträumen im Vollzeitumfang von 26 Lehrerwochenstunden (LWS) erbrachte Lehrtätigkeit erfüllte diese Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für die Teilzeittätigkeit von Februar bis September 2017 (13 LWS) und September 2017 bis September 2020 (22 LWS), da wenigstens bzw. mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von (üblicherweise) 25 LWS aufgewendet wurde (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2014 - 3 K 5177/13 - juris Rn. 17). Im Zeitpunkt der Teilzeittätigkeit der Klägerin konnte auch einer Beamtin im Vergleichsfall gemäß § 69 Abs. 4 LBG (Fassung vom 01.12.2015 bis 10.12.2018) Teilzeitbeschäftigung (voraussetzungslos) auf Antrag mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden (zur mit „Nur-Beamten“ erforderlichen konkreten Vergleichsbetrachtung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2023 - 4 S 1892/22 - juris Rn. 34). Die Unterrichtstätigkeit in den genannten Zeiträumen ist ferner für die seit 10.09.2021 erfolgende Verwendung der Klägerin förderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Tätigkeit in diesem Sinne förderlich, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, wofür es bereits genügt, wenn diese nach objektiven Maßstäben erleichtert und verbessert wird (vgl. zu § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 14.03.2002 - 2 C 4.01 - juris Rn. 13f.; vgl. zu § 28 Abs. 1 Satz 2 BBesG Bln: BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 C 25.16 - juris Rn. 15). Das erkennende Gericht folgt dieser Auffassung auch für den Begriff der Förderlichkeit im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW (ebenso VG Freiburg, Urteil vom 22.01.2013 - 5 K 437/12 - juris Rn. 25). In dieselbe Richtung weist Nr. 32.1.11 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz vom 27.11.2014 (GABl. 2014, S. 934, in der Fassung vom 09.03.2021 - LBesGBW-VwV), wonach förderliche Zeiten solche Berufszeiten sind, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind. Die „Förderlichkeit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - juris Rn. 20). Bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs sind grundsätzlich keine zu engen Maßstäbe anzulegen (VG Freiburg, Urteil vom 22.01.2013, a.a.O., Rn. 26). Die Unterrichtstätigkeit der Klägerin in den Jahren 2008 bis 2020 war für ihre seit September 2021 erfolgende Dienstausübung nützlich, da sie hierbei Anforderungen an pädagogisch-didaktisches Handeln sowie Unterrichtsplanung und -praxis ausgesetzt war und diese zu erfüllen hatte. Sie unterrichtete an der Schule für Erziehungshilfe am Kinder- und Familienzentrum sowie an der G ... -Schule in den Klassenstufen 2 bis 9 (vgl. Angaben im Personalbogen vom 11.05.2021, Personalakte-Seite 119). Die Klassen 5 bis 9 gehören zur Schulstufe Sekundarstufe I, in welcher die Klägerin seit September 2021 ihre Lehramtstätigkeit ausübt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass sie durch die frühere Unterrichtstätigkeit Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erwarb, die für die seit September 2021 auszuübende Tätigkeit von Nutzen und Interesse sind (vgl. auch Nr. 32.1.11 Satz 4 LBesGBW-VwV). Zwar handelt es sich bei den beiden früheren Beschäftigungsstellen um Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung (SBBZ ESENT). Diese Schulart orientiert sich indessen nicht nur an eigenen Bildungsplänen, sondern auch an den Vorgaben der jeweiligen Bildungspläne der allgemeinen Schulen, insbesondere der zur Sekundarstufe I gehörenden Schularten der Werkreal- und Hauptschule (vgl. die Übersicht des Kultusministeriums Baden-Württemberg: https://km.baden-wuerttemberg.de/de/schule/sonderpaedagogische-bildung/sonderpaedagogische-bildungs-und-beratungszentren). Für die Förderlichkeit spricht schließlich, dass der Vorbereitungsdienst der Klägerin gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 der Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung (vom 03.11.2014, GBl. S. 634 - Sek I- PO 2014) auf zwei statt drei Unterrichtshalbjahre verkürzt wurde (vgl. Personalakte-Seiten 197, 199 und 209). Ihre mehr als sechs Monate ohne Unterbrechung erfolgte Unterrichtstätigkeit absolvierte die Klägerin schließlich auch auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs. Allerdings lag diese Tätigkeit vor dem Zeitpunkt des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt (am 21.07.2021). Ob - wie von der Klägerin vertreten - bereits das mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossene Lehramtsstudium als abgeschlossene Berufsausbildung anzusehen ist (ablehnend: VG Stuttgart, Urteil vom 09.10.2014 - 3 K 2945/14 - juris Rn. 20), lässt die Kammer offen. Denn eine Tätigkeit kann jedenfalls auch dann auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt werden, wenn der Betreffende durch längere Berufserfahrung in der Lage ist, gleichwertige Tätigkeiten wie ein für den Beruf regulär Ausgebildeter auszuüben. Eine längere Berufserfahrung, der ausbildungsersetzende Funktion zukommen soll, darf die Regelausbildungsdauer grundsätzlich nicht unterschreiten, sondern muss einen längeren Zeitraum umfassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - juris Rn. 18; vgl. auch Nr. 32.1.14 Absatz 2 LBesGBW-VwV). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Klägerin war in einem Zeitraum von 12 Jahren (September 2008 bis September 2020), unterbrochen durch Elternzeit (April 2015 bis Februar 2017), über 10 Jahre als Lehrerin in den Klassen 5 bis 9 tätig, was die Regelausbildungszeit des Vorbereitungsdienstes von drei Unterrichtshalbjahren (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Sek I-PO 2014) um ein Mehrfaches übertrifft. Neben dieser erheblichen Praxiszeit ist für die Annahme einer ausbildungsersetzenden Berufserfahrung anzuführen, dass die Klägerin mit der am 14.07.2008 bestandenen Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule bereits eine zentrale ausbildungsrechtliche Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst nachgewiesen hatte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3a Sek l-PO) und somit - im Unterschied zu anderen „Nichterfüllern“ mit Ausbildungen demgegenüber aus dem pädagogisch-erzieherischen, gewerblichen und technischen sowie sonstigen universitären Bereich - bereits wesentliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten aus dem Studium mitbrachte, die sie über mehrere Jahre hinweg in der tatsächlichen Schulpraxis erweitern und vertiefen konnte. Die Zeiten vom 05.09.2008 bis 01.02.2012 und 11.06.2012 bis 11.09.2020 sind danach, vermindert um einen Zeitraum von drei Unterrichtshalbjahren, welcher Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ist (vgl. § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs vom 10.01.2012 - LVO-KM - [GBl. 2012, 13] in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG und § 10 Abs. 1 Satz 1 Sek I-PO 2014), berücksichtigungsfähig. Eine Verminderung durch die Elternzeit der Klägerin von April 2015 bis Februar 2017 (anlässlich der Geburt des Sohnes am ... 2015) erfolgt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 LBesGBW nicht. 2.) Ob und in welchem Umfang die berücksichtigungsfähigen Zeiten anerkannt werden, steht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW im Ermessen, welches das beklagte Land bisher nicht ausgeübt hat, weil es rechtlich unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die vor Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ausgeübte Unterrichtstätigkeit der Klägerin schon nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW erfüllt. Es lässt sich nicht feststellen, dass das Ermessen zugunsten der Klägerin auf Null reduziert wäre, sodass gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ihre Neubescheidung zu erfolgen hat. Bei seiner Ermessensentscheidung hat das beklagte Land hinsichtlich des genannten Zeitraums zu entscheiden und zu begründen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang dieser Zeitraum als berücksichtigungsfähige Zeit anerkannt wird. Soweit Zeiten anerkannt werden, besteht der Ermessensspielraum, um insbesondere auch zu ermöglichen, nach dem Ausmaß der Förderlichkeit einer Vortätigkeit für die Verwendung der jeweiligen Beamtin oder des jeweiligen Beamten zu differenzieren (LT-Drs. 16/2144, Seite 20). Hierbei könnte im Fall der Klägerin etwa zu berücksichtigen sein, dass sie sowohl in der Kooperativen Organisationsform an der K ... schule W ... als auch in der Außenstelle Schule des Lebens B ... l Klassen zugleich auch der Primarstufe (2 bis 4) unterrichtet hat (vgl. Angaben im Personalbogen vom 11.05.2021, Personalakte-Seite 119). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Anlass, diese für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hat die Kammer nicht (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO), liegt nicht vor, deshalb gilt für die Anfechtbarkeit dieses Urteils folgende Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 16.369,68 EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt eine für sie günstigere Festsetzung des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen. Die im Jahr ... geborene Klägerin wurde mit Wirkung vom 10.09.2021 als Lehrerin in das Beamtenverhältnis auf Probe (Besoldungsgruppe A 13) zum Land Baden-Württemberg berufen und der R ... -Schule Grund- und Werkrealschule zugewiesen. Seit 06.11.2024 ist sie Beamtin auf Lebenszeit. Ihr beruflicher Werdegang stellt sich wie folgt dar: Am 14.07.2008 schloss die Klägerin ihr am 01.10.2003 begonnenes Studium an der Pädagogischen Hochschule Weingarten mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule ab. Vom 05.09.2008 bis zum 01.02.2012 arbeitete sie - mit Genehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 30.07.2008 - als Lehrerin im Angestelltenverhältnis am Kinder- und Familienzentrum V ... der Stiftung S ... , einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts. Vom 17.04.2012 bis 25.05.2012 unterrichtete sie im Wege der Krankheitsvertretung mit vollem Deputat auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages mit dem Regierungspräsidium Freiburg vom 17.04.2012 an der E ... -Schule, Grund- und Werkrealschule in D ... . Vom 11.06.2012 bis zum 11.09.2020 unterrichtete sie an der G ... -Schule der Diakonischen Jugendhilfe T ... als Lehrerin im Angestelltenverhältnis. Auch diese Tätigkeit war vom Regierungspräsidium Freiburg unter dem 13.11.2012 genehmigt worden. Vom 14.09.2020 bis 31.07.2021 absolvierte die Klägerin den Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sekundarstufe I und legte am 21.07.2021 erfolgreich die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Werkrealschule, Hauptschule und Realschule ab. Mit Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 22.03.2022 wurde der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens der Klägerin in den Erfahrungsstufen auf den 01.07.2021 festgesetzt. Hierbei wurden zwei Monate - errechnet aus der in der Zeit vom 17.04.2012 bis 25.05.2012 (39 Tage) erbrachten Unterrichtstätigkeit an der E ... -Schule in D ... - als berücksichtigungsfähige weitere Zeit aufgeführt. Die Klägerin erhob am 05.04.2022 - anwaltlich wiederholt am 21.04.2022 - Widerspruch und machte als weitere zu berücksichtigende Zeiten diejenigen ihrer Tätigkeit als Lehrkraft an der G ... -Schule sowie an der Schule für Erziehungshilfe des Kinder- und Familienzentrums V ... geltend. Auf Anfrage des LBV teilte das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 29.12.2022 mit, eine berufliche Tätigkeit liege erst nach dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des jeweiligen Berufes vor, im Fall der Klägerin mit dem Besitz der Zweiten Staatsprüfung, welche sie am 21.07.2021 bestanden habe. Die von ihr angegebenen Zeiten einer Berufstätigkeit seien hingegen aus den Jahren 2012 bis 2020 und folglich nicht anrechenbar. Mit Widerspruchsbescheid des LBV vom 25.04.2023 (als Übergabeeinschreiben zur Post am selben Tag) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Berücksichtigung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesGBW scheide aus, da es sich bei den Trägern der Schule für Erziehungshilfe des Kinder- und Familienzentrums V ... (Stiftung S ... ) und der G ... -Schule (Diakonische Jugendhilfe T ... ) nicht um öffentlich-rechtliche Dienstherren bzw. öffentlich-rechtlich Religionsgesellschaften und ihre Verbände handele. Nach der das LBV bindenden Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg könnten diese Tätigkeiten schließlich auch nicht als förderliche Zeiten im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW berücksichtigt werden, da die Klägerin die Zweite Staatsprüfung erst am 21.07.2021 bestanden habe und die Voraussetzung einer auf Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufes ausgeübten Tätigkeit somit nicht erfüllt gewesen sei. Die Klägerin hat am 30.05.2023 (Tag nach Pfingstmontag) Klage erhoben und trägt in Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren vor: Die Zeiten am Kinder- und Familienzentrum V ... sowie an der G ... -Schule seien gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG berücksichtigungsfähig. Denn hier sei sie hauptberuflich als Lehrerin an den Schulen tätig gewesen, wenn auch jeweils nicht im Sinne einer Voraussetzung für den Erwerb ihrer Laufbahnbefähigung. Ferner seien diese Tätigkeiten für ihre spätere Verwendung förderlich, da sie die Dienstausübung erleichterten und verbesserten, habe sie doch die Unterrichtstätigkeit nicht nur erlernt und geübt, sondern auch erfolgreich ausgeübt. Diese Tätigkeit sei ferner auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs ausgeübt worden, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht das Zweite Staatsexamen für das Lehramt abgeschlossen gehabt habe. Ihrer Berufserfahrung komme eine ausbildungsersetzende Funktion zu, da sie die Regelausbildungsdauer für ein gesetzlich vorgesehenes Lehramt - der Vorbereitungsdienst dauere in der Regel zwei Jahre - mit 11 Jahren und 10 Monaten erheblich überschreite und sich die praktischen Fähigkeiten angeeignet habe, die sich sonst die Studenten während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes aneigneten. Durch ihre langjährige Erfahrung im schulischen Dienst und die von ihr besuchten Fortbildungen sei sie in der Lage gewesen, auch vor dem Zweiten Staatsexamen mindestens gleichwertige Tätigkeiten wie ein Lehrer nach abgeschlossenem Zweitem Staatsexamen auszuüben. Der in der Praxis häufige Einsatz von Lehrern mit nur einem Staatsexamen an privaten sowie öffentlichen Schulen zeige, dass das mit einem Staatsexamen abgeschlossene Studium genauso als abgeschlossene und zur Ausübung des Berufs befähigende Ausbildung anzuerkennen sei. Dass erstexaminierte Lehrer für die gleichen Stellen an Schulen eingesetzt würden wie zweitexaminierte Lehrer zeige, dass eine berufliche Eignung dieser Lehrkräfte angenommen werde. Daher sei das mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossene Lehramtsstudium als abgeschlossene Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW anzusehen. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, über den Beginn ihres Aufstiegs in den Erfahrungsstufen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 22.03.2022 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.04.2023 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es entgegnet: Die Voraussetzungen einer für die Verwendung „förderlichen“ beruflichen Tätigkeit lägen nicht vor. Grundsätzlich müssten für die Verrichtung der Tätigkeit ähnliche Anforderungen gegolten haben, mithin die für die spätere dienstliche Tätigkeit erforderliche Laufbahnbefähigung bereits erworben worden sein. Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Klägerin sei das Zweite Staatsexamen. Dieses habe jedoch bei Ausübung der Tätigkeit als Lehrkraft im Kinder- und Familienzentrum V ... und in der G ... -Schule nicht vorgelegen, sodass diese auch nicht auf der Qualifikationsebene der späteren Tätigkeit erfolgt seien. Die Unterrichtstätigkeit der Klägerin könne auch nicht hilfsweise als Berufserfahrung gewertet werden. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW erfüllt wären, so stehe die ganze oder teilweise Anerkennung der Zeiten der Vortätigkeit im Ermessen der zuständigen Dienststelle. Durchgreifende Ermessensfehler lägen nicht vor. Eine andere Betrachtungsweise ergebe sich schließlich auch nicht aus Art. 12 bzw. Art. 3 GG. Durch die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW werde die Klägerin nicht in ihrer Berufswahl oder Berufsausübung beschränkt. Für einen Gleichheitsverstoß fehlten Anhaltspunkte. Es gälten strukturelle Unterschiede im Anforderungs- und Kompetenzprofil an Lehrkräfte mit nur einem oder dem Zweiten Staatsexamen, sodass die unterschiedliche Behandlung der entsprechenden Berufserfahrung bei der Anerkennung der Erfahrungszeit im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesGBW sachgerecht sei. Einen (während Anhängigkeit der Klage und für Zwecke der Streitwertberechnung erstellten, dann aber versehentlich versendeten) Bescheid vom 08.11.2023, in welchem der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen unter Anrechnung der streitigen Zeiten auf den 01.07.2011 festgesetzt wurde, nahm das LBV mit Bescheid vom 28.11.2023 zurück. Einen Rechtsbehelf hiergegen erhob die Klägerin nicht. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (elektronische Akte des LBV sowie in Papier geführte Personalakte des Regierungspräsidiums Freiburg) verwiesen.