Urteil
1 K 1512/21.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0802.1K1512.21.KS.00
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Leitsätze
Dienstzeiten bei der Bundeswehr, in denen die Grund- und Feldwebelausbildung absolviert wurde, sind ungeachtet tatsächlicher Aufgabenwahrnehmung aufgrund ihres überwiegenden Ausbildungscharakters nicht als hauptberuflich im Sinne berücksichtigungsfähiger Vordienstzeit bei der Stufenfestsetzung einzuordnen.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstzeiten bei der Bundeswehr, in denen die Grund- und Feldwebelausbildung absolviert wurde, sind ungeachtet tatsächlicher Aufgabenwahrnehmung aufgrund ihres überwiegenden Ausbildungscharakters nicht als hauptberuflich im Sinne berücksichtigungsfähiger Vordienstzeit bei der Stufenfestsetzung einzuordnen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung in der Sache durfte im Einvernehmen mit den Beteiligten durch den Berichterstatter ergehen (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig als Verpflichtungsklage, da der Kläger mit der Festsetzung ein Verwaltungshandeln mit Regelungscharakter begehrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist ebenso wie die Ablehnung einer weiteren Anerkennung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, da ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Rechtsgrundlage der Anerkennung berücksichtigungsfähiger Erfahrungszeiten bei der Stufenfestsetzung ist § 29 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG). Eine besondere Grundlage für die Anerkennung von Dienstzeiten bei den Streitkräften existiert in Hessen nicht. Die einzige rechtliche Möglichkeit, wie die Zeiten des Klägers bei der Bundeswehr als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden können, ergibt sich damit aus § 29 HBesG, der abschließend die in Hessen berücksichtigungsfähigen Zeiten regelt. Dort ist, anders als etwa im Besoldungsgesetz des Landes Baden-Württemberg (dort § 32 Abs. 1 Nr. 4 LBesGBW) oder auch im Besoldungsgesetz des Bundes (dort § 28 Abs. 1 Nr. 2 BBesG) keine Regelung enthalten, nach der Zeiten als Zeitsoldat stets als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden müssten. In formeller Hinsicht ist der gegenständliche Festsetzungsbescheid nicht zu beanstanden. Der Kläger hat eine unterbliebene Anhörung nicht gerügt. Ferner hat er im Vorverfahren ausführlich Stellung bezogen. Auch in materieller Hinsicht hält der Bescheid rechtlicher Überprüfung in vollem Umfang stand. Zunächst musste der Beklagte die Dienstzeit des Klägers als Verwaltungsfachangestellter bei dem Landkreis D. nicht mit mehr als 65 Prozent in Ansatz bringen. Die dortige Dienstzeit war nicht bereits als gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBesG anzuerkennen. Auch wenn sie hauptberuflich ausgeübt wurde, fehlte es an der Gleichwertigkeit. Eine Tätigkeit ist als gleichwertig anzusehen, wenn sie ihrer Qualifikation, Wertigkeit und Schwierigkeit nach mindestens der Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe oder in ihrer Wertigkeit zum überwiegenden Teil der Funktionsebene des konkreten Dienstpostens, den die Beamtin oder der Beamte übernimmt, entspricht (aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen, LT-Drs. 18/6558, S. 258, zu § 29 Abs. 1 HBesG; ähnlich der Begriff der Gleichwertigkeit in der Verwaltungsvorschrift zur entsprechenden Norm im Bundesbeamtenrecht, Ziff. 28.1.1.2 BBesGVwV). Im Übrigen können hauptberufliche Dienstzeiten gem. § 29 Abs. 1 S. 2 HBesG im Wege einer Ermessenentscheidung anerkannt werden, wenn sie förderlich sind. Bei dem Begriff der Förderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der jedoch voller gerichtlicher Überprüfbarkeit unterfällt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2018 – 1 A 1044/16 –, juris; so auch VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 22. Januar 2013 – 5 K 437/12 –, juris). Förderlich im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Tätigkeit dann, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, die Dienstausübung nach objektiven Maßstäben also entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder durch diese jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Der Begriff der Förderlichkeit ist dabei nicht eng auszulegen (Reich/Preißler BBesG, 2. Aufl. 2022, § 28 Rn. 32; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 5 LA 114/21, BeckRS 2023, 18875 Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 4 S 621/21 –, juris). Durch die Regelbeispiele des § 29 Abs. 1 S. 3 HBesG (sachlicher Zusammenhang der Anforderungsprofile, konkret nützliche Fähigkeiten) wird deutlich, dass nicht schon eine abstrakte Nützlichkeit ausreicht, sondern dass es konkret auf den jeweiligen Dienstposten und dessen spezifische Anforderungen ankommen soll (VG Kassel, Urteil vom 18. Juni 2020 – 1 K 2935/18.KS –, juris). Analog zum Vergleich der jeweiligen Tätigkeiten anhand der Besoldungs- oder Entgeltgruppe bei dem Merkmal der Gleichwertigkeit i. S. d. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBesG durfte der Beklagte auch hier zwecks Ermittlung der Förderlichkeit darauf verweisen, dass die Tätigkeit des Klägers bei dem Landkreis D. nach Entgeltgruppe 5 TVöD eingestuft war, während er nunmehr Aufgaben wahrzunehmen hatte, die der Besoldungsgruppe A 9 entsprechen. Dabei handelt es sich nach Übertragung in das Besoldungssystem der Beamten um unterschiedliche Laufbahnen. Mag der Kläger auch in beiden Beschäftigungen Aufgaben der Kasse wahrgenommen haben, gingen diese in der hessischen Finanzverwaltung doch mit erheblich höherer Verantwortung einher. Grundlegenden Parallelen in der Aufgabenwahrnehmung hat der Beklagte zudem durch die Anerkennung in Höhe von 65 Prozent Rechnung getragen und dies durch eine detaillierte Gegenüberstellung der jeweiligen Voraussetzungen und Aufgaben dokumentiert (Bl. 151 ff. d. BA). Einer weiteren rechtsfolgenseitigen Ermessensausübung bedurfte es bei Vorliegen eines unbestimmten Rechtsbegriffes auf Tatbestandsseite nicht mehr, § 29 Abs. 1 S. 2 HBesG stellt insofern eine Koppelungsvorschrift dar. Die Nichtberücksichtigung der ersten drei Jahre des Klägers bei den Streitkräften erweist sich als ebenso rechtmäßig. Die Grundausbildung des Klägers bei der Bundeswehr bleibt als herkömmliche Ausbildungszeit von vornherein außer Betracht. Ob die übrige Dienstzeit des Klägers als Truppendiener trotz der zahlreichen Fortbildungen und Lehrgänge als gleichwertige hauptberufliche Dienstzeit gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBesG einzustufen gewesen wäre, kann hier dahinstehen. Ihre Anerkennungsfähigkeit scheitert jedenfalls an der mangelnden Gleichwertigkeit. Zum Begriff der Gleichwertigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (S. 11). Auch hier verdeutlicht der Vergleich der Laufbahnen die unterschiedliche Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeiten: Der Kläger diente in den ersten drei Jahren bei der Bundeswehr in der Laufbahngruppe der Mannschaften, mithin der untersten Laufbahngruppe gefolgt von den Unteroffizieren und Offizieren (§ 3 S. 1 SLV). Diese ist am ehesten mit dem einfachen oder allenfalls mittleren Dienst der Landesbeamten vergleichbar. Die spätere Tätigkeit in der Finanzverwaltung nach Abschluss eines dualen Studiums zum Diplom-Finanzwirt war dem gehobenen Dienst zuzuordnen und entzog sich bereits aus diesem Grund der Vergleichbarkeit im Sinne einer Gleichwertigkeit. Eine weitere Anerkennung als vollumfänglich oder teilweise förderlich scheitert im Übrigen an der fehlenden Hauptberuflichkeit. Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist im Besoldungsrecht nicht näher bestimmt, jedoch enthält § 2 Abs. 7 des Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) eine Legaldefinition: Hauptberuflich ist danach eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Ausbildungszeiten sind keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Diese Begriffsbestimmung aus dem Laufbahnrecht hält das Gericht im Besoldungsrecht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte gleichermaßen für anwendbar. Das Gericht erkennt aus zweierlei Gründen keine hauptberufliche Tätigkeit in der Dienstzeit des Klägers als Truppendiener in der Laufbahngruppe der Mannschaften. Zunächst erfordert die Hauptberuflichkeit unter anderem die Ausübung einer durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Tätigkeit, an der es hier bereits fehlt. Bei dem Aufgabenspektrum des Klägers mit militärpolizeilichem Charakter handelte es sich nicht um die Wahrnehmung des durch den Kläger erlernten Berufes des Verwaltungsfachangestellten. Dass etwaige Schnittmengen bestanden haben mögen, ändert nichts an dieser Einordnung. Auch wenn der Kläger als Truppendiener im Gegensatz zu den sogenannten Fachdienern bei den Streitkräften keine gesonderte Berufsausbildung durchlief, wurde er nicht entsprechend seiner Vorqualifikation eingesetzt. Seine Aufgabenwahrnehmung spielte sich nicht auf dem Qualifikationsniveau eines Ausbildungsberufes ab, sondern stellte lediglich die Ausführung angelernter Tätigkeiten dar, mithin solcher eines Anlernberufes. Der Kläger führt insofern auch zutreffend aus, dass die bei der Bundeswehr erworbene Befähigung zu militärpolizeilichen Aufgaben ihn nicht zum Wechsel in den zivilen Polizeidienst befähigt hätte. Darüber hinaus handelte es sich bei der Mannschaftszeit bereits der laufbahnrechtlichen Klassifizierung nach um Anwärterzeit. Der Kläger absolvierte diese Zeit aufgrund seiner Aufstiegsbestrebungen als Feldwebelanwärter (§§ 17, 18 SLV). Eine Beförderung zum Feldwebel erfolgte dementsprechend nach 36 Monaten. Dies verleiht der Dienstzeit den Charakter eines Vorbereitungsdienstes für die übergeordnete Laufbahn der Unteroffiziere. Hierbei kann es dahinstehen, welchen faktischen Zeitanteil Fortbildungsveranstaltungen und Dienstleistung bei der Einheit ausgemacht haben. Im Rahmen von Laufbahnvorbereitungsdiensten – wie etwa auch dem juristischen Vorbereitungsdienst – steht immer der Ausbildungszweck im Vordergrund, auch wenn im Einzelfall die praktische Tätigkeit phasenweise stark überwiegt (vgl. Sitzungsdienste für die Staatsanwaltschaft im Rechtsreferendariat). Ferner ist auch die Anerkennung der Dienstzeit als Lehrfeldwebel mit lediglich 35 Prozent nicht zu beanstanden. Die Anerkennung nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HBesG scheitert wieder an der Gleichwertigkeit. Auch hier ist die Tätigkeit des Klägers in der Unteroffizierslaufbahn in ihrer Wertigkeit unter der Aufgabenwahrnehmung in der Hessischen Finanzverwaltung anzusiedeln. Die Laufbahn der Unteroffiziere entspricht übertragen auf den Beamtenbereich dem mittleren Dienst, nach neuerer Bezeichnung der ersten Laufbahngruppe, zweites Einstiegsamt. Dagegen ist das Amt eines Steuerinspektors dem gehobenen Dienst, nach neuerer Bezeichnung der zweiten Laufbahngruppe, erstes Einstiegsamt zuzuordnen (VG Halle (Saale), Urteil vom 23. September 2015 – 5 A 144/14 –, juris; VG Kassel, Urteil vom 18. Juni 2020 – 1 K 2935/18.KS –, juris, mit gleichem Ergebnis zur Anrechnung von Offizierszeiten für den höheren Dienst des Landes). Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 1 S. 2 HBesG trifft die nur anteilige Anerkennung nicht auf Bedenken. Der Beklagte hat trotz des Laufbahnunterschiedes im Wege fehlerfreier Auslegung des Förderlichkeitsbegriffes eine anteilige Nützlichkeit der erworbenen Fähigkeiten und Fertigkeiten angenommen. Er trägt damit den erworbenen Erfahrungen des Klägers in der Personalführung und Koordination Rechnung. Zurecht weist er jedoch darauf hin, dass die Tätigkeiten eines Lehrfeldwebels bei der Bundeswehr naturgemäß nur partielle Überschneidungen mit der eines Steuerinspektors in der Finanzverwaltung aufweist. Frei von Beanstandungen bleibt auch die Übung des Beklagten, messbaren Qualifikationen in Gestalt von Abschlüssen und Noten bei der Stufenfestsetzung größeres Gewicht einzuräumen als sogenannten „Soft Skills“. Fachliche Kenntnisse des Steuerrechts sowie die ebenso zu den Aufgaben zählende Vorgangs- und Rechtsbehelfsbearbeitung konnte der Kläger bei der Bundeswehr nicht erlernen. Ob der würdigenden Behörde bei der Einschätzung der Förderlichkeit und des prozentualen Grades der Anrechnung ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt, wird unterschiedlich beurteilt (bejahend Plog/Wiedow/Schmidt, Bundesbeamtengesetz, BBesG, 382. EL August 2017, § 28 Rn. 133; ablehnend Reich/Preißler BBesG, 2. Aufl. 2022, § 28 Rn. 34). Darauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, da der Begriff der Förderlichkeit im Besoldungsrecht jedenfalls voraussetzt, dass der Nutzen der in Rede stehenden Tätigkeit eine Erheblichkeitsschwelle erreicht (OVG Nieders., Beschluss vom 27. Juli 2023 – 5 LA 114/21, BeckRS 2023, 18875 Rn. 19). Den erworbenen Vorkenntnissen muss Gewicht und Bedeutung zukommen, sie müssen sich in spezifisch berufsbezogenen Fertigkeiten ausprägen. Der Beklagte hat anerkannt, dass die Personalführung auch einen Teil der Aufgaben des Klägers ausmachte. Dabei ist dem Beklagten in seiner Auffassung zu folgen, dass selbst die übergreifende Fähigkeit der Personalführung je nach Dienstbereich unterschiedlich und vor allem auch fachspezifisch ausgeübt werden muss, weshalb die Vorkenntnisse des Klägers hierin nur teilweise verwertbar sind. Die Einschätzung der Beklagten, zwischen Führungstätigkeit bei der Bundeswehr und solcher bei der Finanzverwaltung liege ein einzubeziehender Unterschied, der sich auch in der Anrechnung niederschlage, ist vor diesem Hintergrund ebenso hinzunehmen wie der Verweis darauf, dass die Personalführung nicht die überwiegende Aufgabe des Klägers in der Finanzverwaltung gewesen sei. Es liegt auf der Hand, dass sich die durch die Befehlskette geprägte Führungskultur bei den Streitkräften nicht nur graduell von der Behördenhierarchie der Finanzverwaltung absetzt. Wenn der Kläger dagegen anführt, er habe faktisch überwiegend organisatorische Aufgaben wahrgenommen, kommt es dennoch auf das formelle Aufgabenprofil seines Statusamtes an. Diesbezüglich ging der Beklagte zurecht davon aus, dass im Aufgabenbereich der Finanzverwaltung Personalführungsfähigkeiten eine zu berücksichtigende, jedoch nicht überwiegende Rolle spielten. Das Gericht hätte hier jedenfalls keine höherprozentige Anerkennung vorgenommen. Um die Festsetzung des Prozentsatzes bei sogenannten allgemeinen Fähigkeiten zu erschüttern, bedarf es weiterhin schwerwiegender Argumente, die diese als schlechterdings unvertretbar erscheinen lassen. Denn der Erwerb allgemeiner Fertigkeiten, die in einer Vielzahl beruflicher Tätigkeiten von Vorteil sein können – etwa der Führung, Schulung oder dem Umgang mit Menschen – kann eine Anerkennung als förderlich gerade für die spezifische Verwendung des Beamten nicht ohne Weiteres rechtfertigen (VG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2014 – 3 K 5177/13 –, juris; so auch BVerwG, NVwZ-RR 2017, 199 Rn. 19 zur allgemeinen Fähigkeit der „sozialen Kompetenz“). Zuletzt durfte der Beklagte dem Kläger auch die besoldungsrechtliche Anerkennung der Zeit von Januar bis August 2014 an der Bundeswehrfachschule in E. in Gänze versagen. Zur Überzeugung des Gerichtes stand hier der Ausbildungscharakter derart im Vordergrund, dass nicht von einer Hauptberuflichkeit ausgegangen werden kann. Der Kläger hat selbst erklärt, es habe sich bei dieser Zeit um einen Auffrischungs- und Vorbereitungskurs mit Blick auf den im Spätsommer beginnenden Abiturlehrgang gehandelt. Dieser habe fünf Tage pro Woche in Anspruch genommen, das Wochenende sei dienstfrei gewesen. Die alleinige theoretische Abrufbarkeit für Einsätze mit der Einheit nimmt der dortigen Dienstausübung nicht ihren ganz überwiegenden Ausbildungszweck. Dass der Kläger faktisch überwiegend im Einsatz gewesen wäre, wurde nicht vorgetragen, erwiese sich derweil aber auch als unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht auf Grundlage des § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.349,92 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 S. 3, 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Der Kläger hat den Nachforderungsbetrag mit seinem zweiten Antrag in diesem Sinne exakt beziffert. Die Addition der Anträge unterblieb gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, da sie denselben Gegenstand betrafen. Der Kläger begehrt die weitere Anerkennung beruflicher Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung für seine Dienstbezüge. Der Kläger trat am 6. November 2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in die Hessische Finanzverwaltung ein. Mittlerweile steht der Kläger nicht mehr im Dienste des Beklagten, sondern ist in die Kommunalverwaltung gewechselt. Vor dem Eintritt in die Hessische Finanzverwaltung hatte der Kläger im Rahmen des sogenannten C. eine Lehre absolviert und dann zwölf Jahre bei der Bundeswehr als Zeitsoldat gedient. Dieses Modell soll den Ein- und Ausstieg in die Streitkräfte erleichtern, indem die Teilnehmer eine Berufsausbildung absolvieren, anschließend direkt nach der Grundausbildung als Soldat eingesetzt werden und nach Beendigung ihrer Dienstzeit problemlos in die freie Wirtschaft wechseln können. Von August 2000 bis Juli 2003 absolvierte der Kläger die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten beim Landkreis D.. Dort arbeitete er anschließend von August bis Dezember 2003 in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach TVöD E 5. Ab Januar 2004 war der Kläger in verschiedenen Funktionen und Dienstgraden bei der Bundeswehr eingesetzt. Nach der dreimonatigen Grundausbildung folgte eine weitere bundeswehrinterne Verwendung in der Laufbahn der Mannschaften. Während der drei Jahre bei den Mannschaften wurde der Kläger zum Feldjägerfeldwebel ausgebildet. Von März 2007 bis Januar 2014 diente der Kläger als Lehrfeldwebel und Gruppenführer. Direkt im Anschluss absolvierte er die Bundeswehrfachschule in E. und erwarb am 9. Juni 2015 das Fachabitur Wirtschaft. Im August 2015 nahm er ein duales Studium zum Diplom-Finanzwirt beim Land Hessen auf. Dieses schloss er am 5. November 2018 ab. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 mit, ihm stehe Grundgehalt der Besoldungsgruppe A9 Stufe 1 zu. Mit weiterem Schreiben vom 28. Januar 2019 korrigierte der Beklagte die Festsetzung und teilte nunmehr mit, dem Kläger stehe Grundgehalt nach Stufe 2 zu. Als Erfahrungszeit anerkannt werde nun die hauptberufliche Tätigkeit des Klägers bei dem Landkreis D. von August bis Dezember 2003 mit 65 Prozent sowie die Dienstzeit als Lehrfeldwebel bei der Bundeswehr von 2007 bis 2014 mit 35 Prozent. Im Übrigen würden Vordienstzeiten nicht anerkannt. Der Kläger legte mit Schreiben vom 20 Dezember 2019 Widerspruch gegen die Stufenfestsetzung ein, eingegangen bei dem Beklagten am 27. Dezember 2019 (Bl. 136 d. BA). Er begehrte die rückwirkende Festsetzung der Erfahrungsstufe 5 und die Verzinsung des Differenzbetrages der Bezüge in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Er meinte, seine Dienstzeit bei der Finanzkasse D. sei vollumfänglich anzuerkennen, da er dort die gleichen Aufgaben wahrzunehmen gehabt habe wie nun in der hessischen Finanzverwaltung. Dass in Grundausbildung bei der Bundeswehr und der Dienstzeit als Gefreiter von April bis einschließlich Juni 2004 keine anerkennungsfähige Zeit liege, nehme er unter Vorbehalt hin. Seine Zeiten als Obergefreiter sowie Unteroffizier und Stabsunteroffizier wolle er jedoch anerkannt wissen. Er habe in den ersten drei Jahren bei der Bundeswehr schließlich keine (weitere) Berufsausbildung absolviert, sondern regulär gearbeitet. Als Truppendiener sei er von solchen Soldaten zu unterscheiden, die als sogenannte Fachdiener noch Berufe in der Bundeswehr erlernen (zum Beispiel Tischler oder Elektriker) und damit auch unmittelbar in die freie Wirtschaft wechseln können. Seine Aufgabenwahrnehmung als Militärpolizist befähige ihn nicht zum direkten Wechsel in den zivilen Polizeidienst, es habe sich insofern gerade nicht um Ausbildungszeit gehandelt. Die auf seinen Dienstposten erworbenen Kenntnisse seien förderlich für seine jetzige Verwendung. Die Anforderungs- und Dienstpostenprofile für seine jetzige Stelle legten Schwerpunkte auf selbstständiges Arbeiten, Urteilsvermögen, Flexibilität, Belastbarkeit und Führungseigenschaften. All diese Eigenschaften seien bei der Bundeswehr überhaupt erst Voraussetzung für seine Beförderungen gewesen. Er habe sie im Gefechtsdienst und in der Kaserne täglich zeigen müssen. Insbesondere die Befehlsgebung und deren Umsetzung und Kontrolle entspreche den dienstlichen Anweisungen im zivilen Kontext. Da er die Fähigkeiten bei der Bundeswehr nicht von Anfang an gehabt habe, sei er zu einem Kompromiss bereit und schlage eine anteilige Berücksichtigung vor. Dass die Zeit als Lehrfeldwebel von 2007 bis 2014 nur mit 35 Prozent berücksichtigt werde, könne er ebenfalls nicht nachvollziehen. Die dort erworbenen Eigenschaften habe er vollständig in seinen Dienstalltag bei der Finanzverwaltung übernehmen können. Er habe bei der Bundeswehr Gruppen von zehn bis 20 Soldaten geleitet. Nun leite er Finanzkassengruppen von acht bis 15 Bediensteten. Die Führungsaufgaben seien im Wesentlichen gleich. Er bringe nun die in mehreren Jahrzenten erlernten Fähigkeiten aus der Bundeswehr in die Finanzverwaltung ein, wobei sich die Personalführung kaum unterscheide. Außerdem habe er bei der Bundeswehr auch Aufgaben erfüllt, die eigentlich dem gehobenen Dienst zuzuordnen wären. Er habe überdurchschnittliche Beurteilungen und förmliche Anerkennungen erhalten, ihm sei schließlich das Ehrenkreuz der Bundeswehr verliehen worden. Zuletzt erklärte er, die Zeit vom 9. Januar bis 1. September 2014 an der Bundeswehrfachschule sei entgegen der Wertung des Beklagten vollumfänglich anzuerkennen, da er in dieser Zeit hauptberuflich an der Fachschule tätig gewesen sei und der Lehrgang für das Fachabitur erst am 1. September 2014 begonnen habe. Der Beklagte erließ am 14. Juli 2021 einen Widerspruchsbescheid (Bl. 3 d. GA), zugestellt per Postzustellungsurkunde am 22. Juli 2021. Er führte aus, die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsfachangestellter beim Landkreis D. sei nicht als gleichwertig zur jetzigen Verwendung einzuordnen, da sie mit TVöD E5 entlohnt wurde, was dem mittleren Dienst entspreche und nicht den Tätigkeiten des gehobenen Dienstes, die der Kläger nun verrichte. Das Ermessen hinsichtlich der Förderlichkeit habe der Beklagte ausgeübt, eine erneute Überprüfung ergebe kein abweichendes Ergebnis. Die Tätigkeiten als Verwaltungsfachangestellter und Beamter in der Finanzverwaltung seien nicht deckungsgleich, wiesen aber Überschneidungen zu etwa 65 Prozent auf. Insbesondere habe der Kläger als Verwaltungsfachangestellter jedoch keine Einsprüche bearbeiten oder Stellungnahmen gegenüber anderen Behörden oder Gerichten abgeben müssen. Es bliebe insofern bei der Anerkennung in Höhe von 65 Prozent. Zu den weiteren streitbefangenen Dienstzeiten verwies der Beklagte auf die intern ergangene Entscheidung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (Bl. 147 d. BA), die er anhängte. Dort wurden zunächst die Anforderungsprofile und Aufgabenbeschreibungen der Tätigkeiten als Verwaltungsfachangestellter und Beamter im gehobenen Finanzdienst detailliert verglichen. Die herausgestellten Unterschiede dienten zur Begründung der lediglich anteiligen Anerkennung. Hinsichtlich der ersten drei Jahre bei der Bundeswehr, als der Kläger militärpolizeiliche Aufgaben wahrnahm, wurde dort die Hauptberuflichkeit verneint, da der Kläger für diese Aufgaben nicht ausgebildet gewesen sei. Als Verwaltungsfachangestellter habe er organisatorische Bürotätigkeiten erlernt, nicht polizeiliche, militärspezifische Aufgaben. Dass die Hauptberuflichkeit in der Regel die Verrichtung einer durch Ausbildung erlernten Tätigkeit voraussetze, liege darin begründet, dass der durch sie gewonnene Erfahrungswert andernfalls zu allgemein würde, als dass er noch für ein spezielles Amt berücksichtigt werden könnte. Bei Tätigkeit als Militärpolizist handele es sich um einen Anlernberuf, den der Kläger eben erst bei der Bundeswehr erlernt habe. Weiterhin habe der Kläger selbst vorgetragen, im Rahmen seiner Feldwebelausbildung zahlreiche Lehrgänge bis ins Jahr 2007 hinein besucht zu haben. Diese, so der Bericht, hätten Ausbildungsabschnitte des Feldwebellehrganges markiert und schlössen daher von vornherein die Hauptberuflichkeit dieser Zeit bei der Bundeswehr aus. Sie qualifizierten die Dienstzeit vielmehr als Ausbildungszeit in Vollzeit. Auf eine weitere Förderlichkeit komme es daher nicht mehr an. Die Zeit als Lehrfeldwebel und Gruppenführer ab März 2007 sei weiterhin lediglich anteilig anzuerkennen, da sie nicht den gesamten Aufgabenbereich eines im gehobenen Dienst tätigen Sachbearbeiters der Finanzverwaltung abdecke. Es komme darauf an, ob der Beamte unmittelbar aufgrund der Vorerfahrung von Beginn an qualitativ bessere Leistungen erbringen könne, was hier nicht vollumfänglich der Fall sei. Bei der Bundeswehr habe der Kläger keine Bürotätigkeit verrichtet, ein Teil der Vergleichbarkeit entfalle daher ganz. Es bleibe insofern bei der prozentualen Anerkennung. Zuletzt verhielt sich der Bericht zu der Tätigkeit des Klägers an der Bundeswehrhochschule E. zwischen Januar und September 2014. Diese sei – auch wenn der Kläger nebenbei noch bei einer Stammeinheit in F. beschäftigt gewesen sei – als Vorkurs zum anschließenden Lehrgang der Fachhochschulreife zu betrachten. Über diesen Vorkurs habe der Kläger auch ein Zeugnis erhalten. Hauptberuflichkeit sei daher jedenfalls zu verneinen. Zwischenzeitlich stieg der Kläger durch Zeitablauf in die Erfahrungsstufe 3 auf. Der Kläger hat am 23. August 2021 Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte habe sich in seinem Widerspruchsbescheid nicht hinreichend mit dem klägerischen Widerspruch auseinandergesetzt, sondern überwiegend auf die beigefügte Stellungnahme der Oberfinanzdirektion verwiesen. Weiterhin habe der Beklagte Ermessenserwägungen angestellt, obwohl § 29 Abs. 1 S. 1 HBesG die Anerkennungsentscheidung als gebundene Entscheidung ausweise. Der Beklagte habe die Abläufe von Weiterbildungen bei der Bundeswehr falsch verstanden und die Tätigkeit des Klägers bei der Bundeswehr falsch bewertet. Als Feldjäger sei der Kläger sogenannter Truppendiener gewesen. Er habe militärspezifische Aufgaben erfüllt, für die es keine zivile Ausbildung gebe. Nach der dreimonatigen Grundausbildung werde ein Feldjäger entsprechend seiner Vorkenntnisse und Weiterbildungen eingesetzt. Dafür habe die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten das Grundgerüst gelegt. Er habe daher nach der militärischen Grundausbildung hauptberuflich als Feldjäger gearbeitet und dabei bereits in einem Beamtenverhältnis oder vielmehr Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden. Die gesamte Zeit mit Ausnahme der Grundausbildung sei als hauptberuflich einzuordnen. Unterbrechungen durch Fortbildungen hätten allenfalls kurze Phasen von ein bis zwei Monaten ausgemacht. Dies sei vergleichbar mit Fortbildungen in anderen Berufen, bei denen bereits qualifizierte Fachkräfte weiter spezialisiert würden. Der soldatenrechtliche Status des Klägers sei jedoch über die gesamte Dauer der Dienstzeit unverändert geblieben. Die Weiterbildungen seien auch nicht obligatorisch gewesen. Ein Nichtbestehen hätte nicht zur Beendigung des Dienstes geführt, sondern der Kläger wäre in diesem Fall lediglich nicht befördert worden. Es habe sich insofern mitnichten um Ausbildungszeit gehandelt. Der Kläger habe in dieser Zeit auch Fähigkeiten erworben, welche nun seiner Dienststelle unmittelbar zugute kämen. Seine Ausbildung zum Erst- und Unfallhelfer sei ein Beispiel dafür, auch die Fähigkeit des Klägers zur Kommunikation mit anderen Kulturkreisen. Auch habe der Kläger Lehrgänge in der Sprache Englisch absolviert und einen Rechtsberaterlehrgang. Er habe Kenntnisse des Strafgesetzbuches, des Ordnungswidrigkeitenrechtes und der Militärgesetze erworben und in der Folge auch die Bearbeitung komplexer Fälle übernommen. Dazu habe auch das Schreiben von Kontrollmitteilungen gehört, die er dann im Steuerrecht noch immer zu fertigen gehabt habe. Das Erstellen von Meldungen bei der Bundeswehr entspreche seiner heutigen Einspruchsbearbeitung. Auch habe der Kläger bereits früh Personalverantwortung gehabt. Hinsichtlich des prozentual anerkannten Teils der klägerischen Dienstzeit verkenne der Beklagte, dass der Kläger hier nicht ausschließlich Tätigkeiten erfüllt habe, die dem mittleren Dienst entsprechen, sondern auch Aufgaben aus dem Anforderungsbereich des gehobenen Dienstes. Da es in der Zeit bei der Bundeswehr zu wenige Offiziere gegeben habe, seien dem Kläger höhere Aufgaben übertragen worden, wie etwa die des Sicherheitsoffiziers bei örtlichen Truppenübungsplätzen oder die des Kommandanten über ein Fahrzeug mit Besatzung bei einem Auslandseinsatz in Afghanistan. Der Kläger habe außerdem bei den Streitkräften gelernt, unter Druck Ermessensentscheidungen zu treffen, was nun ebenfalls ein wichtiger Teil seiner Arbeit sei. Auch seine Teamfähigkeit und sein sicheres Auftreten rühre aus dieser Zeit her. Die dem Kläger anvertraute Führung einer Dienstgruppe sei vergleichbar mit der aktuell vom Kläger wahrgenommenen Führung einer Finanzkassengruppe. Bereits als Feldwebel habe der Kläger eine Schichtgruppe geführt. Die Personalführungsfähigkeiten, die der Kläger bei der Bundeswehr unter mehrfacher lobender Erwähnung in seinen Dienstbeurteilungen erworben habe, seien deckungsgleich mit den Führungskompetenzen, die er in der Finanzverwaltung benötigt habe. Sie machten im Übrigen die Kerntätigkeit des Klägers im Landesdienst aus. Ein Großteil der Arbeitszeit fließe in Gespräche mit der dem Kläger untergeordneten Gruppe, in Kontrolle und Organisation. Steuerliche Fragen spielten keine bedeutende Rolle, was sich auch aus den Login-Daten im System des Beklagten ergebe, aus welchen die Zeiten erkennbar seien, die der Kläger überhaupt an Vorgängen gearbeitet habe. Professionelle Führung liege dabei auch besonders im Interesse des Beklagten, da nur so qualifiziertes Personal gehalten werden könne. Diese wichtige Fertigkeit habe der Kläger aufgrund seiner Vorerfahrungen vom ersten Tag an einbringen können, weshalb die Anrechnung in Höhe von 35 Prozent zu niedrig sei. Darüber hinaus sei auch die gesamte Zeit an der Bundeswehrfachschule E. als Vordienstzeit anzuerkennen, da der Kläger währenddessen weiterhin in den Truppenapparat eingebunden gewesen sei und seinen Dienst in schulfreien Zeiten habe leisten müssen. Sein Alltag sei weiterhin durch die Truppenangehörigkeit bestimmt gewesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 28. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2021 rückwirkend ab dem 6. November 2018 in Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 9 G. D. festzusetzen, 2. den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.07.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 06.11.2018 den Differenzbetrag i. H. v. 369,64 € monatlich, mithin insgesamt 10.349,92 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, eine Änderung der Stufenfestsetzung komme nicht in Betracht. Für die Bundeswehrzeit von 2004 bis 2007 fehle es an der Hauptberuflichkeit. Zunächst sei die Grundausbildung als erster Ausbildungsabschnitt zum Feldwebel einzustufen. Die folgende Feldwebelausbildung sei ebenfalls erforderlich in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere gewesen. Die zivile Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten habe lediglich die Beförderung zum Obergefreiten unmittelbar nach der Grundausbildung bedingt. Weiter sei ihr keine Bedeutung für die Berufsausübung zugekommen. Der Kläger habe als „Feldwebelanwärter“ an den Lehrgängen teilgenommen, woraus ersichtlich werde, dass die gesamte Zeit als einheitlicher Ausbildungsabschnitt zum Zugang zur Feldwebellaufbahn zu betrachten sei. Diese Ausbildung sei erst mit der Beförderung zum Feldwebel abgeschlossen. Daran ändere auch der Wechsel aus Lehrgängen und Dienstzeiten bei der Einheit nichts. Die Feldwebelausbildung sei ähnlich eines dualen Studiums als geschlossener Bildungsvorgang zu verstehen, bei dem Dienstort und -zeit durch den Arbeitgeber bestimmt würden und sowohl in Praxis- als auch in Theoriephasen die gesamte Arbeitskraft geschuldet und durch Gehaltsfortzahlung abgegolten werde. Der Kläger habe durch den Vorbereitungsdienst einen höherwertigen beruflichen Abschluss bei der Bundeswehr erlangt, insofern seien die Zeiten als Ausbildung einzuordnen. Soweit der Kläger begehre, den Zeitraum zwischen 2007 und 2014 als gleichwertige Vorzeit anzuerkennen, da er teils höherwertige Aufgaben als solche des mittleren Dienstes erfüllt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass die allein faktische Ausübung höherwertiger Tätigkeiten für die Gleichwertigkeit grundsätzlich unbeachtlich sei. Es existiere bereits Rechtsprechung, dass der Dienstgrad eines Feldwebels nicht vergleichbar sei mit dem eines Steuerinspekteurs. Dass der Kläger als Feldwebel Führungsverantwortung gehabt habe, sei keine hervorzuhebende Leistung, sondern üblich für diesen Dienstgrad. Meine der Kläger, diese Zeit sei aber jedenfalls als vollumfänglich förderlich anzuerkennen, sei auf die Stellungnahme der Oberfinanzdirektion zu verweisen, dass es bei der Förderlichkeit nicht auf den persönlichen Nutzen für den Beamten ankomme, sondern darauf, ob die Erfahrung den Beamten befähige, von Beginn an qualitativ bessere Leistungen zu erbringen. Anders als von dem Kläger vorgetragen, habe dessen Arbeitsschwerpunkt nicht in der Personalführung gelegen, sondern umfangreiches steuerliches Wissen vorausgesetzt. Der Kläger habe vor allem steuerliche Sachverhalte zu erledigen und nicht zu einem großen Teil Personal zu führen. Seine Aufgabe sei es, Abrechnungsbescheide zu erstellen, Rechtsbehelfe zu erledigen, Eingangspost zu bearbeiten und Korrespondenz zu führen. Für diese Tätigkeiten seien die Vorerfahrungen des Klägers nicht vollumfänglich förderlich. Selbst wenn der Kläger bestimmte rechtliche Lehrgänge besucht habe, ersetze dies keine rechtliche Ausbildung. Es bleibe daher bei der anteiligen Anerkennung. Hinsichtlich der Zeit an der Bundeswehrfachschule sei lediglich zu wiederholen, dass trotz etwaiger Zeiten des Klägers bei seiner Einheit deutlich der Ausbildungszweck im Vordergrund gestanden habe, was der Erfahrungssammlung und der Hauptberuflichkeit entgegenstehe. Für den Zeitraum vom 26. Februar 2012 bis 8. Januar 2014 hat der Beklagte noch schriftsätzlich eine Erhöhung der Anerkennung von 35 auf 40 Prozent angeboten. Der Kläger ist darauf im Verfahren nicht eingegangen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte und ein Band Personalakte des Beklagten. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit der Entscheidung der Sache durch den Berichterstatter gegeben. Der Kläger hat dies mit Schriftsatz vom 23. September 2021 getan, der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. April 2022.