Beschluss
7 B 2327/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1201.7B2327.04.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden sind zulässig. Mit ihren Beschwerden stützen sich der Antragsgegner und die Beigeladene auf eine geänderte Sachlage, die sich nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2004 ergeben hat, da der Beigeladenen die Nachtragsgenehmigung vom 10. November 2004 erteilt wurde. Die Regelungen des § 146 Abs. 4 VwGO stehen der Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht entgegen. Insbesondere ist § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht dahin auszulegen, die danach dem Beschwerdeführer abverlangte Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dürfe nur auf die Sach- und Rechtslage gestützt werden, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Hat der Beschwerdeführer keine Gesichtspunkte vorzutragen, die der Entscheidung entgegengehalten werden können, soll es hiermit sein Bewenden haben. Hat er jedoch Entscheidungserhebliches gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vorzubringen, differenziert § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht danach, ob der Vortrag auf eine Sach- oder Rechtslage gestützt wird, die bereits vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestanden hat oder erst nach ihr entstanden ist. Eine dahingehende Differenzierung ist auch nicht durch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung geboten. § 146 Abs. 4 VwGO dient der Beschleunigung der Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und der Entlastung des Oberverwaltungsgerichts. Dem würde es nicht entsprechen, den Beschwerdeführer auf ein neuerliches erstinstanzliches Verfahren (hier wohl gestützt auf § 80 Abs. 7 VwGO) zu verweisen, obwohl die erstinstanzliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig und das Rechtsmittelverfahren eröffnet ist. Eine solche Handhabung ist auch zum Schutz desjenigen nicht geboten, der in erster Instanz obsiegt hat. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung könnte er einem auf eine veränderte Sach- und Rechtslage gestützten Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht entgegenhalten. Ein Kostenrisiko entsteht für ihn durch die Berücksichtigung der geänderten Sach- und Rechtslage nicht, denn er kann auf die Änderung gegebenenfalls mit einer Erledigungserklärung reagieren, in deren Folge die Kosten des Verfahrens regelmäßig auf der Grundlage des bis zur Änderung maßgebenden Sach- und Streitstandes zu verteilen sind. Der Senat schließt sich aus den vorstehenden Gründen der Rechtsprechung des 21. Senats an, wonach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entscheidungserhebliche Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beruft, auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -; so auch Kopp, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 146 Rdnr. 42. Die Beschwerden sind auch begründet. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung vom 11. Juni 2004 (zur Errichtung einer Spielothek und einer Diskothek nebst offener Großgarage auf den Grundstücken Gemarkung St. N. , Flur 116, Flurstücke 533 und Flur 16, Flurstück 531 - S. -E. -Straße 65 in N1. -) in der Fassung, die sie durch die Nachtragsgenehmigung vom 10. November 2004 (im Folgenden: Baugenehmigung) gefunden hat, keine den Antragsteller schützende Vorschriften des hier nur in Rede stehenden Bauplanungsrechts verletzt. Soweit einzelne Aspekte des Bauvorhabens der Beigeladenen noch weiterer Prüfung im Widerspruchsverfahren bedürfen, ist dem Antragsteller zuzumuten, das Ergebnis dieser Prüfung abzuwarten. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass in dem Gewerbegebiet, das durch den am 25. März 1994 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 377 der Stadt N2. festgesetzt ist, überhaupt keine Diskothek genehmigt wird. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 können Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Durch die Festsetzung des Gewerbegebiets ist § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 Bestandteil des Bebauungsplans geworden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990). Von der durch § 1 Abs. 4 ff. BauNVO 1990 eröffneten Möglichkeit, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet auszuschließen, hat der Rat der Stadt N2. keinen Gebrauch gemacht, sondern nur hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (Nr. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans) und Gewerbebetrieben (vgl. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen) Einzelheiten zur Zulässigkeit dieser Nutzungsarten geregelt. Von der auf die Zulässigkeit von Gewerbebetrieben bezogenen Regelung werden Vergnügungsstätten nicht erfasst. Der Verordnungsgeber der Baunutzungsverordnung 1990 hat die Vergnügungsstätten durchgehend als eine besondere Nutzungsart erfasst. Er hat sie zugleich aus dem allgemeinen Begriff des Gewerbebetriebs herausgenommen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -. Spielhallen und Diskotheken sind Vergnügungsstätten. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage, 1995, § 4 a Rd. 22.2 und 22.3. Aus dem Bebauungsplan ergibt sich auch keine Festsetzung, die die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte an die Voraussetzung knüpft, dass sie einen Abstand von jedenfalls 100 m zu den Grundstücken des südlich an das Gewerbegebiet angrenzenden allgemeinen Wohngebiets einhält. Zwar bestimmt der Bebauungsplan Nr. 377, dass in dem Gewerbegebietsbereich, der an das Grundstück des Antragstellers und das dortige allgemeine Wohngebiet angrenzt, Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I bis VII des Abstandserlasses vom 21. März 1990 nicht zulässig sind und damit solche Gewerbebetriebe grundsätzlich ausgeschlossen sind, die einen Abstand von 100 m und mehr zu Wohnbebauung einhalten müssen. Vergnügungsstätten werden durch den Abstandserlass jedoch nicht erfasst. Darüber hinaus sind nicht etwa alle Gewerbebetriebe der Abstandklasse VII in einem geringeren Abstand als 100 m zum angrenzenden allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Selbst Betriebe, die grundsätzlich einen Abstand von 100 m einhalten müssen, sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Immissionsschutz sichergestellt ist (vgl. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans). Die Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 377. Die Festsetzung zu den in den jeweiligen Gewerbegebietsbereichen nur zulässigen Gewerbebetrieben differenziert nach deren jeweiligem Immissionsgeschehen. Sie zielt damit auf die nachbarverträgliche Zuordnung eines Gewerbegebiets neben einem allgemeinen Wohngebiet. Aus dieser Zielrichtung folgt nicht notwendig zugleich, dass die Festsetzung nachbarschützenden Charakter hat. Auf nähere Einzelheiten kommt es nicht an, da - wie ausgeführt - die Festsetzung sich nicht zur Zulässigkeit von Vergnügungsstätten verhält. Es spricht schließlich nichts Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers mit dem von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO umfassten Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar ist. Ob der Antragsgegner seine Ermessensausübung zur Frage, ob eine Vergnügungsstätte im Bebauungsplangebiet ausnahmsweise zugelassen werden soll, hinreichend begründet hat, ist ohne Belang. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung oder gar Begründung der Entscheidung, ob ein Vorhaben im Bebauungsplangebiet ausnahmsweise zugelassen werden soll oder nicht. Vgl. zur Begründung der Entscheidung auf Erteilung einer Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften des Bebauungsplans: BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = BRS 60 Nr. 183. Welche Anforderungen das danach hier allein noch auf Grundlage des § 15 Abs. 1 BauNVO zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schützwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise (über eine Befreiung) zugelassen werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516 = BRS 58 Nr. 164. Wer sich auf den Bebauungsplan berufen kann, hat bei der Interessenbewertung grundsätzlich einen gewissen Vorrang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber nicht als rücksichtslos im vorgenannten Sinne erweist. Der Antragsteller musste grundsätzlich damit rechnen, dass in dem an sein Grundstück angrenzenden Gewerbegebiet eine Diskothek (ausnahmsweise) zugelassen werden kann. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 lässt eine entsprechende bauliche Entwicklung zu. Die Änderung des § 8 Abs. 3 BauNVO 1990 verfolgte gerade auch das Anliegen, Großdiskotheken wegen ihres Störungsgrades in Gewerbegebieten unterzubringen. Vgl. Fickert/Fieseler, aaO, § 8 Rdn. 8 unter Bezug auf BR-Drucks. 354/89, S. 7. Der Betrieb der Diskothek lässt nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Lage seines Wohnhauses an der Grenze zu einem Gewerbegebiet unzumutbaren Beeinträchtigungen erwarten. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Lärmimmissionen des Vorhabens, die im schalltechnischen Bericht der L. D. F. vom 25. Oktober 2004, das Bestandteil der von der Baugenehmigung umfassten Bauvorlagen ist, im Ausgangspunkt zutreffend auf der Grundlage der TA Lärm berechnet worden sind. Die Einwände des Antragstellers gegen das Gutachten, denen allerdings im Detail im Widerspruchsverfahren noch nachzugehen sein wird, werfen keine durchgreifenden Bedenken auf, dass das Gutachten die am Wohnhaus des Antragstellers zu erwartenden Lärmimmissionen nicht jedenfalls in den relevanten Größenordnungen zutreffend erfasst hat. Vorsorglich merkt der Senat an, dass dem Antragsteller nicht etwa ein Anspruch auf Einhaltung der in der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet vorgegebenen Immissionsrichtwerte zusteht, sondern der danach maßgebende Wert von 40 dB(A) nachts um ein gewisses Maß wegen der Lage seines Grundstücks an der Grenze zu einem Gewerbegebiet zu erhöhen sein dürfte. Vgl. zur so genannten Mittelwertbildung: BVerwG, Beschluss vom 8. September 1993 - 4 B 151.93 -, NVwZ-RR 1994, 139. Der Antragsteller bemängelt, in das Schallgutachten sei als Lärmvorbelastung der Lärm nicht eingestellt worden, der von der Diskothek "E1. " ausgehe. Besonders beeinträchtigend seien die noch in seinem Haus deutlich und durchgehend zu hörenden Bässe der Musik, die über besonders leistungsfähige Lautsprecher ohrenbetäubend laut abgespielt werde. Hinzu trete der Lärm von Besuchern dieser Diskothek auf dem Heimweg. In der Tat ist eine Lärmvorbelastung dieser Diskothek nicht in das Gutachten eingestellt worden. Der Einwand des Antragsgegners ist plausibel, der Lärm dieser Diskothek falle wegen der Entfernung von ca. 240 m (nach Vortrag des Antragstellers 200 m bis 220 m ) und namentlich deshalb nicht ins Gewicht, weil das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem dort verursachten Lärm abschirmende Wirkung haben werde. Ob lärmrelevantes Fehlverhalten der Besucher dieser Diskothek sich über den Einzelfall hinaus gewissermaßen regelmäßig lärmerhöhend auf dem Grundstück des Antragstellers auswirkt, dürfte zweifelhaft und im Übrigen demgegenüber nicht von Belang sein. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass ein solches - hier einmal unterstelltes - Geschehen von der Baugenehmigung für die Gaststätte "E1. " gedeckt wird. Selbst wenn es gewissermaßen unmittelbare Folge der Ausnutzung der Baugenehmigung sein würde oder darauf beruht, dass der dortige Diskothekenbetreiber die Ausstrahlungswirkungen seines Betriebes nicht in den Griff bekommt, dürften baurechtliche oder gaststättenrechtliche Folgerungen zu erwägen sein, nicht aber die Erhöhung der Lärmvorbelastung um ein schwerlich zu quantifizierendes Maß. Vgl. dazu, dass die Baugenehmigung sich nur auf die Feststellung beschränkt, die von der Nutzung typischerweise ausgehenden Immissionen würden sich im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten: BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C 72.86 -, BRS 48 Nr. 355. Der Gutachter hat als Lärmvorbelastung die Immissionen der Gaststätte "N3. E2. " berücksichtigt. Er ist davon ausgegangen, in der lautesten Nachtstunde würden 51 Pkw diese Gaststätte frequentieren. Der Antragsteller behauptet, in den Nächten von Freitag auf Sonnabend und von Sonnabend auf Sonntag herrsche eine deutlich höhere Besucherfrequenz. Substantiiert hat er seine Behauptung nicht. Der vom Gutachter angenommene Wert trägt im Übrigen den Erkenntnissen Rechnung, die die Untersuchungen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz ergeben haben. Ausweislich der Parkplatzlärmstudie, 4. Auflage, 2003 hat sich danach für Schnellgaststätten mit Drive-In-Schalter für die ungünstigste Nachtstunde ein Mittelwert von 30 Bewegungen je Stunde ergeben (vgl. Tabelle 7, Teil 2, S. 27 der Parkplatzlärmstudie). Das der Baugenehmigung zugrundeliegende Lärmgutachten dürfte demnach mit der angenommenen Frequentierung der Gaststätte auf der sicheren Seite auch unter Berücksichtigung des Umstandes liegen, dass das Vorhaben der Beigeladenen das Besucheraufkommen der Gaststätte erhöhen dürfte, zumal ein Großteil der zusätzlichen Besucher die Gaststätte fußläufig aufsuchen werden; ein Umstand, der seinerseits in das Gutachten eingegangen ist. Auf welchen Angaben die vom Gutachter angenommene Vorbelastung durch die Gaststätte "S1. " beruht, ist dem Gutachten selbst nicht zu entnehmen. Es verweist auf Seite 23 auf den schalltechnischen Bericht der L. D. F. vom 10. Juli 2000 "über die Geräuschsituation in der Nachbarschaft des geplanten N3. E3. Restaurants am T. E4. in N2. ". Ob die dort angenommenen Werte den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, wird im Widerspruchsverfahren zu bedenken sein. Der Antragsteller formuliert Befürchtungen, ohne zwingende Anhaltpunkte zu benennen, es müsse schon derzeit von einer (entscheidungserheblich) höheren Lärmvorbelastung ausgegangen werden, als sie der Gutachter angenommen hat. Der Antragsteller befürchtet, die Diskothek werde von mehr als 1.000 Besuchern aufgesucht; er verweist auf Erfahrungen entsprechender Diskotheken in M. und P. . Jedoch bestimmt die Baugenehmigung unter den "Hinweisen", entsprechend der Betriebsbeschreibung werde die Besucherzahl auf 1.000 Besucher beschränkt. In der Betriebsbeschreibung ist dargelegt, wie (auch durch die Bauaufsichtsbehörde) überprüfbar nachgewiesen werden kann, wie viele Besucher sich in der Diskothek aufhalten. An jeden Besucher wird eine zugleich als Eintrittskarte fungierende Kreditkarte ausgegeben, über die der Verzehr abgerechnet wird. Mit einem solchen System kann die Besucherzahl wirksam beschränkt werden. Anhaltspunkte für die Annahme, der Gaststättenbetreiber werde die Diskothek abweichend von der Betriebsbeschreibung führen, beispielsweise Besucher ohne Eintrittskarten in die Diskothek einlassen, bestehen nicht; ein solches Geschehen wäre von der Baugenehmigung nicht gedeckt. Vorsorglich merkt der Senat allerdings an, dass die Betriebsbeschreibung dahin auslegungsfähig sein dürfte, dass sich nicht mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig in der Diskothek aufhalten dürfen, im Laufe eines Tages also durch wechselnde Besucher diese Zahl überschritten werden kann. Von einer solchen Situation ist das Schallgutachten nicht ausgegangen. Es wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein, ob es einer entsprechenden ergänzenden Immissionsberechnung bedarf oder die Baugenehmigung klarstellend enger zu formulieren ist. Der Antragsteller befürchtet, eine wesentlich höhere Besucherzahl werde mit dem Pkw anfahren; die Stellplatzzahl sei zu niedrig bemessen. Es bestehen jedoch zunächst keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass sich aus einem höheren Kraftfahrzeugaufkommen Erhebliches zum Nachteil des Antragstellers hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung ergibt, die im Diskothekenbereich entsteht. Ob die Stellplatzberechnung, die zugunsten der Beigeladenen vom niedrigsten Wert ausgeht, den die Verwaltungsvorschriften zu § 51 BauO NRW vorsehen (ein Stellplatz je 8 qm Gastraumfläche, ein Stellplatz je 25 qm Spielhallenfläche), im Hinblick darauf den zu erwartenden Bedarf zutreffend erfasst, dass eine Bushaltestelle unweit der Diskothek besteht, ist offen. Eine Verletzung des Antragstellers in nachbarschützenden Rechten ergibt sich aus einem etwaigen Fehlbedarf an Stellplätzen allein noch nicht. Auf die nachbarrelevante Lärmbewertung dürfte sich der Einwand des Antragstellers angesichts der vom Gutachter angesetzten Sicherheiten nicht auswirken (vgl. Seite 18 des Gutachtens: Die angenommene Bewegungshäufigkeit würde auch der Annahme entsprechen, dass alle Besucher zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr mit dem Pkw kommen bzw. abfahren, davon ein Viertel der Besucher in der lautesten Nachtstunde.). Die weitere Annahme des Antragstellers, die Besucher, die keinen Parkplatz auf dem Diskothekenparkplatz finden, würden die N4. Straße anfahren, ist hingegen weniger wahrscheinlich. Anders als Besucher der Gaststätten "E1. " oder "S1. " steht der Besucher der Diskothek der Beigeladenen, der keinen Stellplatz auf dem Diskothekenparkplatz mehr findet, nicht unmittelbar vor der Alternative, den T. E4. in nördlicher oder in südlicher Richtung zu befahren. Er wird zunächst die S. -E. - Straße in nördlicher Richtung (vom Grundstück des Antragstellers weg) entlangfahren und dort einen Stellplatz suchen. Die Beigeladene hat hierzu mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2004 vorgetragen, der an den Wendehammer am Ende der S. -E. -Straße anschließende Privatweg werde während des Betriebs der Diskothek abgesperrt. Der Senat geht von einer entsprechenden Festlegung in der Baugenehmigung im Widerspruchsverfahren aus. Bei diesen Gegebenheiten ist es in der Tat nicht naheliegend, dass sich der Stellplatzsuchverkehr in wesentlichen Größenordnungen bis in die N4. Straße erstreckt, denn von dort besteht nach Vortrag der Beigeladenen, der der Antragsteller mit der Beschwerdeerwiderung insoweit nicht entgegengetreten ist, gar keine fußläufige Verbindung; die fußläufige Entfernung über die S. -E. -Straße, den T. E4. und die N4. Straße betrage über 750 m. Angesichts all dieser Gegebenheiten ist das vom Antragsteller befürchtete Fehlverhalten durch die N4. Straße entlang gehende Diskothekenbesucher weniger wahrscheinlich. Auch ist die Lärmentwicklung durch Diskothekenbesucher auf den Freiflächen des Diskothekengrundstücks vom Gutachter mit durchaus beachtlichen Sicherheiten zugunsten des Antragstellers berechnet. Die Annahme, gleich 50 % der Besucher würden auf allen Wegstrecken gleichzeitig sprechen, davon 30 % in deutlich gehobener Lautstärke (70 dB(A)), ist hoch angesetzt und berücksichtigt, dass Besucher durch das Diskothekenangebot und die Art seiner Präsentation die Gaststätte weniger oder - wie der Antragsteller fürchtet - stärker angeregt verlassen mögen. Eine mit einer Lärmentwicklung von 110 dB(A) im südöstlichen Bereich der Diskothek laut schreiende Person führt nach den Berechnungen des Gutachters am Wohnhaus des Antragstellers zu einem Spitzenpegel von 55,2 dB(A). Der nach Nr. 6.3 TA Lärm maßgebende Wert von 65 dB(A) nachts für kurzzeitige Geräuschspitzen wird damit nicht überschritten und würde dies auch dann nicht, wenn zwei Personen mit einer derartigen Lärmentfaltung gleichzeitig schreien würden. Wie ausgeführt, wird im Widerspruchsverfahren bzw. im etwaig nachfolgenden Klageverfahren den angesprochenen Fragen noch nachzugehen sein. Da jedoch mehr für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung spricht, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, auf ihr Risiko von der Baugenehmigung einstweilen Gebrauch machen zu können, das Interesse des Antragstellers, Auswirkungen der Diskothek und Spielothek, deren von ihm behauptete Unzumutbarkeit durchaus nicht feststeht, bereits von vornherein zu unterbinden. Für die Interessenbewertung ist auch von Belang, dass die Beigeladene zu wirksamen Maßnahmen des Nachbarschutzes insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen des Diskothekengeschehens auf den Freiflächen der Diskothek bereit ist, die allerdings namentlich in dem von der Betriebsbeschreibung benannten Punkt noch konkretisierungsbedürftig sein dürften, dass ein Wachdienst in "regelmäßigen" Abständen den gesamten Parkplatzbereich sowie die Übergänge zur Spielhalle und zu N3. E2. bestreift und "bei Bedarf ständig" kontrolliert. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.