Beschluss
11 A 748/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0523.11A748.15.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Ersatz- bzw. Entschädigungspflicht gemäß § 20 Abs.5 StrWG NRW wegen Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeiten zu einem Grundstück.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Ersatz- bzw. Entschädigungspflicht gemäß § 20 Abs.5 StrWG NRW wegen Einschränkung der Zufahrtsmöglichkeiten zu einem Grundstück. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das ist nicht der Fall. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine Zweifel. a) Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung eines Ersatzanspruchs nach § 20 Abs. 5 StrWG NRW zu. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder die Benutzung erheblich erschwert wird und dem Träger der Straßenbaulast die Schaffung eines angemessenen Ersatzes nicht zumutbar ist. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW entsteht die Verpflichtung nach § 20 Abs. 5 Satz 1 StrWG NRW nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzen. Das ist vorliegend der Fall, weil das Grundstück des Klägers nach der Änderung der I. zwar möglicherweise nicht mehr auf der gesamten an die I1. angrenzenden Grundstücksbreite befahren werden kann, eine Zufahrtsmöglichkeit mit Kraftfahrzeugen jedoch unstreitig weiterhin besteht. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, die bisherige Zufahrtsmöglichkeit über die gesamte Grundstücksbreite sei als Anliegergebrauch zulässig gewesen, so dass ihre Einschränkung die Ersatz- bzw. Entschädigungspflicht nach sich ziehe. Dabei übersieht er, dass die im Rahmen des Anliegergebrauchs bestehende frühere Zufahrtsmöglichkeit über die gesamte Grundstücksbreite keine entschädigungsfähige Rechtsposition begründet. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW, der die „Verpflichtung nach Satz 1“ ‑ mithin auch die Entschädigungspflicht ‑ ausschließt, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt. Eine weitergehende ‑ entschädigungsfähige ‑ Rechtsposition des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs gemäß § 14a StrWG NRW. Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 VR 7.99 ‑, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11, S. 1. Der Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW reicht grundsätzlich nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her. Diese Zugänglichkeit ist bei einem Grundstück im Regelfall dann gegeben, wenn das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. § 14a StrWG NRW garantiert allerdings nur eine genügende Verbindung mit der Anliegerstraße und deren Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst hingegen keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Sie vermittelt auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung vorteilhafter Verkehrsverbindungen sowie der Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2014 ‑ 11 A 472/14 ‑, juris, und vom 13. Dezember 2011 ‑ 11 B 1148/11 ‑, juris; sowie Urteil vom 10. November 1994 ‑ 23 A 2097/93 ‑, NWVBl. 1995, 309 (311). Besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung einer vorteilhaften Verkehrsverbindung (hier: Zufahrtsmöglichkeit über die gesamte Grundstücksbreite), kann eine Einschränkung dieser Verbindung auch keine Entschädigungspflicht auslösen, sofern - wie hier - die Grenzen des § 20 Abs. 5 Satz 3 StrWG NRW nicht überschritten sind. Zudem bestimmt § 14a Abs. 2 StrWG NRW, dass den Straßenanliegern unbeschadet des § 20 Abs. 5 StrWG kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird. Auch diese Verknüpfung macht deutlich, dass sich aus § 14a StrWG NRW für den Kläger keine über § 20 Abs. 5 StrWG NRW hinausgehende Rechtsposition ergeben kann. Für die Parallelvorschrift in § 8a Abs. 4 FStrG ist ebenfalls anerkannt, dass ein Grundstücksanlieger keinen Anspruch auf Beibehaltung einer besonders großzügigen Zufahrtsmöglichkeit besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 ‑ 9 A 17.10 ‑, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 15. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wie das Grundstück derzeit genutzt wird und welche baurechtlichen Mindestanforderungen sich daraus im Hinblick auf Stellplätze oder Garagen ergeben. Nach § 51 BauO NRW ist es Sache des Bauherrn, die notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück oder in der näheren Umgebung auf einem geeigneten Grundstück herzustellen bzw. die Stellplätze durch einen Geldbetrag abzulösen. Hieraus ergeben sich keine Ansprüche gegen den Träger der Straßenbaulast auf eine „stellplatzfreundliche“ Ausgestaltung der Zufahrten zum Grundstück. b) Soweit das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine zweite Grundstückanschlussleitung zur Entwässerung der Dachfläche seiner Dreifachgarage und des Garagenvorplatzes verneint hat, hat der Kläger die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen. 2. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache weder die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist noch die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).