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Beschluss

10 B 749/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0911.10B749.23.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 6 K 2404/23 gegen die von der Antragsgegnerin sich selbst erteilten Baugenehmigungen vom 16. Mai 2023 und 6. Juni 2023 (im Folgenden: Baugenehmigungen) für die Errichtung von Containeranlagen als Flüchtlingsunterkunft für 72 Personen (befristete Aufstellung für 24 Monate) auf dem Grundstück Gemarkung C., Flur 153, Flurstücke 27 und 72 (X. 6 in C.) (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück) anzuordnen, abgelehnt. Die nach den §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigungen verletzten ihn nicht in seinem Gebietswahrungsanspruch. Die Antragsgegnerin habe von der nicht nachbarschützenden Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung Schule nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine Befreiung erteilt, so dass sich der Antragsteller nur auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen könne. Dessen Verletzung ergebe sich weder aus den für den Antragsteller zu erwartenden Lärmimmissionen noch aus einer vorhabenbedingten Verschlechterung der verkehrlichen Erschließung seines Grundstücks. Ein Anspruch darauf, dass eine Baugenehmigung erst dann erteilt werde, wenn die sonst im Stadtgebiet vorgehaltenen Plätze für die Flüchtlingsunterbringung ganz oder weitgehend besetzt seien, bestehe nicht. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigungen subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers verletzen. 1. Dies lässt sich seinem Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne, dass eine „konkrete Bindung durch die Stadt“ bestehe, weil für das Vorhabengrundstück im Bebauungsplan (im Folgenden: Bebauungsplan) nicht nur eine „Fläche für den Gemeinbedarf“, sondern auch die Zweckbestimmung Schule festgesetzt und dies in der Vergangenheit beachtet worden sei, nicht entnehmen. Die Verletzung eines Gebietswahrungsanspruchs macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren schon nicht geltend. Mit seinem Vorbringen zeigt er auch nicht auf, dass die erfolgte Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB seine Rechte verletzt. Dass die Festsetzung der „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung Schule entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts drittschützend ist, wird mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Der allein geltend gemachte Umstand, das Vorhabengrundstück sei mit der Festsetzung Schule „belegt“ und in der Vergangenheit entsprechend dieser Festsetzung genutzt worden, gibt dafür nichts her. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung besteht, darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen, Drittschutz des Nachbarn hingegen nur insoweit, als die Abweichung nach § 31 Abs. 2 BauGB auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss, mithin die Schwelle der Rücksichtslosigkeit zu Lasten des Nachbarn nicht überschritten sein darf. Andere Fehler einer solchen Befreiung vermitteln ihm keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 10 B 1430/18 -, juris Rn. 14, vom 2. November 2016 - 10 B 998/16 -, und vom 15. Dezember 2015 - 10 B 1099/15 -, jeweils n.v. 2. Eine Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme zu seinem Nachteil legt der Antragsteller auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dar. a) Ohne Erfolg wendet er ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts könne man die Befristung der Baugenehmigung vom 6. Juni 2023 auf zwei Jahre nicht berücksichtigen, weil die Fristen im Baugesetzbuch als auch die in den Baugenehmigungen regelmäßig verlängert würden. Dazu hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass Streitgegenstand allein die konkret erteilten Baugenehmigungen sind. Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. b) Dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er vorhabenbedingt mit unzumutbaren Lärmimmissionen zu rechnen hat. Bei der baurechtlichen Bewertung der in Betracht zu ziehenden Störungen können nur solche berücksichtigt werden, die bei der bestimmungsmäßigen Nutzung vergleichbarer Unterkünfte typischerweise auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 10 A 1802/18 -, juris Rn. 16 f. m. w. N. Aus dem geltend gemachten Umstand, dass sich die Bewohner verstärkt außerhalb der Gebäude auf dem Vorhabengrundstück aufhalten würden, ergibt sich nicht, dass das Vorhaben für den Antragsteller unzumutbar wäre. Bei den hier von den Bewohnern des Vorhabens konkret zu erwartenden Geräuschen handelt es sich, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat, um typischerweise von Wohngrundstücken ausgehende Geräusche, die bei baurechtlicher Betrachtung auch in einem reinen Wohngebiet unter dem Aspekt der Rücksichtnahme grundsätzlich hinzunehmen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 10 A 1802/18 -, juris Rn. 18 f. m. w. N. In Anbetracht der Anzahl der Unterkunftsplätze zeigt der Antragsteller mit seinem Einwand, die Bewohnerzahl der Wohnsiedlung werde vorhabenbedingt um die Hälfte ansteigen, nicht auf, vorhabenbedingte Wohngeräusche ausnahmsweise nicht hinnehmen zu müssen. Auch mit seiner Kritik an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu dem voraussichtlichen Aufenthaltsort der Bewohner der Flüchtlingsunterkunft auf dem Vorhabengrundstück im Freien sowie dem Hinweis auf den Standort der genehmigten Parkplätze legt er dies nicht ansatzweise dar. Die Rüge, die vom Verwaltungsgericht angenommene Lärmvorbelastung durch die bisherige faktische Nutzung des Vorhabengrundstücks als Wiese und Bolzplatz für Sport- und sonstige Freizeitaktivitäten „verfange“ nicht, da diese nur zur Tagzeit bestehe, die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft sich aber auch zur Nachtzeit draußen aufhielten, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausdrücklich nur eine Vorbelastung während des Tages zugrunde gelegt und bei seiner weiteren Prüfung berücksichtigt, dass sich die mit der Nutzung der Flüchtlingsunterkunft einhergehenden Immissionen nicht auf den Tageszeitraum beschränken würden. Die von dem Antragsteller insbesondere für unzumutbar gehaltenen Störungen der Nachtruhe sind nicht als bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Unterbringungseinrichtung typischerweise auftretende Störungen von bodenrechtlicher Relevanz einzuordnen. Auch von den Bewohnern einer solchen Einrichtung ist trotz der einschränkenden Bedingungen ihrer Wohn- und Lebenssituation zu erwarten, dass sie die Nachtruhe beachten. Kommt es nach Verwirklichung des Vorhabens zu Störungen der Nachtruhe, ist diesen nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern - wie in jedem gestörten Nachbarschaftsverhältnis - im Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 10 A 1802/18 -, juris Rn. 20 f. m. w. N. Dass eine vorhabenbedingte Zunahme des Straßenverkehrs zu einer unzumutbaren Verkehrslärmbelastung führt, hat der Antragsteller in keiner Weise dargelegt. c) Mit seinem Vorbringen zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass sich ein Rücksichtnahmeverstoß aus einer Verschlechterung der Erschließungssituation seines Grundstücks ergibt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Erschließungssituation eines Grundstücks den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zulässt, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstücks des Betroffenen erschließenden Straße, insbesondere durch unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Es besteht hingegen kein rechtlich schützenswerter Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück über die es erschließende öffentliche Straße zu jeder Zeit ohne Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2023 - 10 A 1823/21 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N. Hiervon ausgehend ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Veränderung der Erschließungssituation durch den vorhabenbedingten Zusatzverkehr entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts für den Antragsteller unzumutbar sein könnte. Soweit er sich auf die vorhandene Verkehrssituation bei der abendlichen Nutzung der benachbarten Turnhalle beruft, hat er sein Vorbringen, es seien schon jetzt während dieser Zeit keine Parkplätze auf der Straße mehr vorhanden, durch nichts belegt. Abgesehen davon ergibt sich daraus noch keine unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks des Antragstellers, etwa durch unkontrollierten Parkverkehr. Diese lässt sich auch seinem Einwand nicht entnehmen, die Ausweisung von fünf Parkplätzen für die Flüchtlingsunterkunft sei nicht ausreichend, es sei mit mindestens zehn bis zwölf Fahrzeugen der Bewohner der Flüchtlingsunterkunft zu rechnen. Dies gilt schon deshalb, weil neben den Parkplätzen vor der Turnhalle ausweislich der im Internet verfügbaren Luftbilder vor den Häusern X1. 15, 21 und 31 quer sowie im Übrigen parallel zur Fahrbahn ebenso weitere Parkmöglichkeiten bestehen dürften wie in den umliegenden Straßen. So verfügt etwa die nahe gelegene Straße T. allein zwischen der C1.-straße und der C2.-straße auf der Westseite über einen Parkstreifen. Schließlich greift der Einwand des Antragstellers, es könnten nicht alle Parkplätze vor der Turnhalle der Flüchtlingsunterkunft zugewiesen werden, schon deshalb nicht durch, weil dort ausweislich des grüngestempelten Stellplatznachweises 20 Parkplätze vorhanden sind. d) Hinsichtlich der rein spekulativen Behauptung des Antragstellers, Wortgefechte auf dem Schulweg zwischen Schülern und Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft seien vorprogrammiert, ist mit dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass die Lösung sozialer Konflikte, die im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen entstehen können, nicht zu den Aufgaben des öffentlichen Baurechts gehört. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 10 A 1802/18 -, juris Rn. 22 f. m. w. N. 3. Eine subjektive Rechtsverletzung zeigt der Antragsteller ebenso wenig mit seiner wiederholten Rüge auf, es hätten zunächst vorhandene Unterkünfte, wie die wieder frei gewordenen der Spargelbauern in L., belegt werden müssen. Der subjektiv öffentlich-rechtliche Anspruch eines Nachbarn auf die Abwehr einer ihm gegenüber rechtswidrigen Bebauung kann sich nur gegen eine Bebauung auf einem konkreten Grundstück richten. Hieraus folgt, dass der Nachbar, wenn etwa die Bebauung mit einer Flüchtlingsunterkunft auf diesem Grundstück zulässig ist, nicht mit Erfolg die vorgelagerte allgemeine kommunalpolitische Entscheidung angreifen kann, ob und in welcher Form Flüchtlinge und die für ihre Unterbringung erforderlichen baulichen Anlagen auf das Gemeindegebiet verteilt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 10 A 1802/18 -, juris Rn. 11 f. m. w. N. 4. Mit seinem - rechtlich nicht weiter eingeordneten - Einwand, den erteilten Baugenehmigungen stehe der Ratsbeschluss vom 18. August 2021 entgegen, der die Ertüchtigung des Sportplatzes auf dem Vorhabengrundstück vorsehe, legt der Antragsteller schon nicht dar, dass dieser ihm subjektive Rechte vermittelt. 5. Dies gilt ebenso für sein wiederholtes Vorbringen, bei der genehmigten Flüchtlingsunterkunft handele es sich nicht um eine mobile Unterkunft. Soweit er damit das Fehlen der Befreiungsvoraussetzungen des § 246 Abs. 12 BauGB geltend machen wollte, kann dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, des Rückgriffs auf diese Sonderregelung bedürfe es im vorliegenden Fall nicht. Abgesehen davon rechtfertigte dies nach dem Vorgesagten auch nicht die Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung. 6. Die zur Begründung seiner Beschwerde erfolgte pauschale Bezugnahme des Antragstellers auf sein erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).