Beschluss
6 A 3373/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigt.
• Bei der Prüfung nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel nur anzunehmen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung konkret bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird.
• Dienstliche Beurteilungen unterliegen einem nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum; ein abweichendes Ergebnis gegenüber einer früheren Beurteilung begründet für sich allein keine Rechtswidrigkeit.
• Bei Amtszulage ohne neue Besoldungsstufe kann ein geringerer Notensprung (z. B. eine halbe Note) die unterschiedlichen statusbezogenen Anforderungen ausgleichen; ein automatischer ganzer Notenschritt ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine ernstlichen Zweifel an rechtmäßiger dienstlicher Beurteilung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufzeigt. • Bei der Prüfung nach § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel nur anzunehmen, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung konkret bezeichnet und mit schlüssigen Gegenargumenten substantiiert in Frage gestellt wird. • Dienstliche Beurteilungen unterliegen einem nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum; ein abweichendes Ergebnis gegenüber einer früheren Beurteilung begründet für sich allein keine Rechtswidrigkeit. • Bei Amtszulage ohne neue Besoldungsstufe kann ein geringerer Notensprung (z. B. eine halbe Note) die unterschiedlichen statusbezogenen Anforderungen ausgleichen; ein automatischer ganzer Notenschritt ist nicht geboten. Der Kläger wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung vom 22.12.2016, die nach seiner Ansicht fehlerhaft und zu schlecht bewertet ist. Er hatte zuvor eine Beurteilung vom 28.04.2016, die aufgehoben wurde, und rügt insbesondere eine unzureichende Berücksichtigung seiner Leistungen im Innendienst und vermeintliche Voreingenommenheit des Beurteilers. Die Beklagte stützt die neue Beurteilung auf nachvollziehbare Feststellungen und Zeugenaussagen; der Beurteiler erläuterte seine Bewertungen in der mündlichen Verhandlung. streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung, insbesondere Gesamtnote und Bewertung einzelner Leistungsmerkmale sowie die Frage, ob wegen einer Amtszulage strengere Maßstäbe anzulegen waren. Der Kläger beantragt Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung für formell und materiell rechtmäßig gehalten; das Oberverwaltungsgericht prüft lediglich das Zulassungsbegehren. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO muss der Antrag substantiiert darlegen, welche tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel stehen und warum; reine Wiederholung erstinstanzlicher Vorträge genügt nicht. • Keine darlegungsfähigen Zweifel: Das Zulassungsvorbringen des Klägers stellt die Beurteilungsfeststellungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage und geht nicht ausreichend auf die vom Verwaltungsgericht als plausibel gewürdigten Erläuterungen des Beurteilers und Zeugen ein. • Beurteilungsspielraum des Dienstherrn: Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt überprüfbar; das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Beurteiler die Leistungen des Klägers im strengeren statusbezogenen Maßstab (Hauptbrandmeister mit Amtszulage) bewertete und Defizite festgestellt hat. • Statusunterschied und Amtszulage: Die Verleihung einer Amtszulage begründet zwar höhere Anforderungen, aber nicht zwingend einen ganzen Notenschritt gegenüber der Beurteilung ohne Amtszulage; eine geringere Differenzierung (z. B. halbe Note) kann angemessen sein, wenn das Bewertungssystem nur wenige Punktwerte kennt. • Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht hat durch Vernehmung des Beurteilers die Begründung für die Bewertung plausibel gemacht; der Kläger hat im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, warum diese Würdigung fehlerhaft sein soll. • Rechtsfolgen: Da keine ernstlichen Zweifel dargelegt sind, ist der Zulassungsantrag unbegründet; Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§ 40, 47, 52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts substantiiert dargelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat die dienstliche Beurteilung vom 22.12.2016 wegen ausreichender tatsächlicher Grundlagen und plausibler Erläuterungen des Beurteilers als formell und materiell rechtmäßig angesehen; diese Würdigung ist nicht durch das Zulassungsvorbringen entkräftet worden. Insbesondere genügt die bloße Hervorhebung einer angeblichen Unstimmigkeit gegenüber einer früheren Beurteilung nicht, um die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung zu begründen. Die Annahme, dass an einen Beamten mit Amtszulage höhere Anforderungen zu stellen sind, rechtfertigt nicht automatisch einen ganzen Notenschritt gegenüber der Beurteilung ohne Amtszulage; die getroffene Bewertung bleibt innerhalb des zulässigen Beurteilungsspielraums. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.