Beschluss
6 B 406/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei beamtenrechtlichen Stellenbesetzungen sind dienstliche Beurteilungen der Bewerber im Verhältnis zueinander hinreichend aktuell; Anlassbeurteilungen bei einzelnen Bewerbern rechtfertigen nicht zwingend Anlassbeurteilungen für alle Mitbewerber.
• Eine erhebliche Zeitdifferenz zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist zulässig, wenn der Qualifikationsvergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung möglich bleibt (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG).
• Anlassbeurteilungen sind nur bei Vorliegen eines sachlichen Anlasses zulässig; die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben über einen deutlichen Zeitraum kann einen solchen Anlass begründen.
• Richtsatzüberschreitungen in Beurteilungsquoten können auf eine Maßstabsverkennung hindeuten, führen aber nur dann zur Rechtsfolgen, wenn dadurch eine Benachteiligung des klagenden Bewerbers für die Auswahlentscheidung erkennbar ist.
• Einwendende Angriffe gegen dienstliche Beurteilungen können verwirkt sein, wenn der Betroffene längere Zeit untätig blieb; die Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO bietet hierfür eine Orientierung.
Entscheidungsgründe
Aktualität und Zulässigkeit von Regel- und Anlassbeurteilungen bei beamtenrechtlicher Stellenbesetzung • Bei beamtenrechtlichen Stellenbesetzungen sind dienstliche Beurteilungen der Bewerber im Verhältnis zueinander hinreichend aktuell; Anlassbeurteilungen bei einzelnen Bewerbern rechtfertigen nicht zwingend Anlassbeurteilungen für alle Mitbewerber. • Eine erhebliche Zeitdifferenz zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist zulässig, wenn der Qualifikationsvergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung möglich bleibt (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). • Anlassbeurteilungen sind nur bei Vorliegen eines sachlichen Anlasses zulässig; die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben über einen deutlichen Zeitraum kann einen solchen Anlass begründen. • Richtsatzüberschreitungen in Beurteilungsquoten können auf eine Maßstabsverkennung hindeuten, führen aber nur dann zur Rechtsfolgen, wenn dadurch eine Benachteiligung des klagenden Bewerbers für die Auswahlentscheidung erkennbar ist. • Einwendende Angriffe gegen dienstliche Beurteilungen können verwirkt sein, wenn der Betroffene längere Zeit untätig blieb; die Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO bietet hierfür eine Orientierung. Die Antragstellerin bewarb sich um die ausgeschriebene Sachgebietsleitung IT/Digitalisierung beim Antragsgegner. Die Stelle wurde mit dem Beigeladenen besetzt; dieser hatte eine Anlassbeurteilung vom 19.10.2021, die Antragstellerin eine Regelbeurteilung vom 30.10.2019. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung und rügte u.a. mangelnde Aktualität und Vergleichbarkeit der Beurteilungen, fehlerhafte Beurteilungsquoten, fehlende Beteiligung des Personalrats und sonstige Verfahrensfehler. Das VG gab teilweise statt, das OVG änderte den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung und lehnte den Antrag ab. Entscheidend war die Frage, ob die Anlassbeurteilung des Beigeladenen und die ältere Regelbeurteilung der Antragstellerin einen rechtmäßigen Qualifikationsvergleich ermöglichten. • Rechtsgrundsatz: Art.33 Abs.2 GG gewährt Zugang zu Ämtern nach Eignung, Befähigung und Leistung; Bewerbungsverfahrensanspruch verlangt leistungsgerechten Vergleich der Bewerber. • Aktualität der Beurteilungen: Neuere BVerwG-Rechtsprechung erlaubt unterschiedliche Beurteilungszeiträume (Regel- vs. Anlassbeurteilung). Unterschiedliche Aktualitätsgrade sind hinzunehmen, solange daraus keine ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers folgt. • Anlassbeurteilung des Beigeladenen war gerechtfertigt, weil dieser zum 5.8.2019 höhergruppiert wurde und damit über einen erheblichen Zeitraum höherwertige Aufgaben wahrnahm; dies entspricht den Beurteilungsrichtlinien und der BVerwG-Linie (§92 Abs.1 Satz2 LBG NRW; Ziff.3.2 Beurteilungsrichtlinien). • Für die Antragstellerin bestand kein Anlass für eine Anlassbeurteilung: die von ihr vorgetragenen Lead-Aufgaben dauerten nur etwa sechs Monate und erreichen nicht das Erfordernis eines überwiegenden Teils (zwei Drittel) des dreijährigen Beurteilungszeitraums. • Personalrat: Die Vorlage und die Zustimmung des Personalrats sind in den Akten dokumentiert; ein erfolgreicher Einwand der Antragstellerin gegen die Mitwirkung scheitert, zumal der Personalrat keine Beanstandung erhob (§72 Abs.1 Satz1 Nr.2 LPVG). • Angriffe auf die Rechtmäßigkeit der Regelbeurteilung der Antragstellerin sind verwirkt, da sie rund zwei Jahre untätig blieb und sich in der Zwischenzeit mehrfach auf der Grundlage der Beurteilung beworben hat; maßgeblich ist eine Orientierung an §58 Abs.2 VwGO. • Beurteilungsquoten: Die Richtwerte (§8 Abs.3 LVO NRW; Ziff.5.1 Beurteilungsrichtlinien) wurden in beiden Vergleichsgruppen deutlich überschritten, was auf eine Maßstabsverkennung hindeutet. Dennoch ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch diesen Rechtsmangel bei der konkreten Auswahlentscheidung benachteiligt wurde; eine hypothetische positive Auswirkung auf ihre Auswahlchancen wurde nicht dargelegt. • Sonstige Verfahrensrügen (Anforderungsprofil, Ausklammern von Führungsmerkmalen) sind zu unkonkret und folgenlos; der Dienstherr hat grundsätzlich Ermessen bei der Auswahl von Anforderungsmerkmalen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO sowie §§47, 53, 52 GKG. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde abgelehnt; die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen darf vorläufig nicht untersagt werden. Das OVG stellt klar, dass unterschiedliche Beurteilungszeiträume (Regel- vs. Anlassbeurteilungen) zulässig sind, sofern der Qualifikationsvergleich keine erhebliche Benachteiligung eines Bewerbers bewirkt. Die Anlassbeurteilung für den Beigeladenen war gerechtfertigt wegen einer Höhergruppierung und längerer Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben; für die Antragstellerin bestand kein ausreichender Anlass für eine Anlassbeurteilung. Zwar liegen Anhaltspunkte für eine Maßstabsverkennung durch Überschreiten der Richtwerte in den Vergleichsgruppen, doch ist nicht erkennbar, dass hierdurch die Auswahlchancen der Antragstellerin konkret beeinträchtigt wurden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; der Streitwert wurde auf bis zu 19.000 Euro festgesetzt.