Urteil
2 K 3074/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0416.2K3074.12.00
20mal zitiert
30Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers durch das Polizeipräsidium N vom 27. September 2011 / 18. Oktober 2011 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers durch das Polizeipräsidium N vom 27. September 2011 / 18. Oktober 2011 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen . Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger trat im September 2003 in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und legte im August 2006 die II. Fachprüfung ab. Im September 2006 wurde er zum Polizeikommissar zur Anstellung ernannt und zum Polizeipräsidium (PP) N versetzt. Er wurde dort in der Folgezeit als Gruppenbeamter in der (8.) Bereitschaftspolizeihundertschaft (zugehörig zur Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz - GE -, Einsatzunterstützung - EU -) verwendet. Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Aufhebung seiner auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. 2010 S. 678, nachfolgend: BRL Pol) für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Juni 2011 erstellten dienstlichen Regelbeurteilung und deren Neuerstellung. Im Vorfeld des Beurteilungsverfahrens wurde im Intranet des PP N eine „ Festlegung von Rangfolgen bei den Beurteilungsmerkmalen gemäß BRL Pol 2010“ mit u.a. folgendem Inhalt veröffentlicht: Nach den BRL Pol 2010 werden insgesamt 8 Beurteilungsmerkmale beurteilt.Die Behördenleitung hat festgelegt, dass auch die neuen zahlenmäßig umfangreicheren Beurteilungsmerkmale - so wie nach den BRL Pol (alt) bei den Hauptmerkmalen geschehen - unterschiedlich gewichtet werden, um so zu einer wesentlich differenzierten Ausschärfung der Beurteilungen bzw. Einordnung der Beurteilungsbeiträge zu gelangen.[…] Unter dem 4. März 2011 erging seitens des Leiters des Dezernats ZA 0.0 (Direktion Zentrale Aufgaben) folgende Mitteilung unter anderem an alle Erstbeurteiler: Interne Festlegung der Rangfolge der Beurteilungsmerkmale und deren GewichtungBelegung mit Gewichtungsfaktoren Nach Festlegung der Rangfolge der Beurteilungsmerkmale und deren Veröffentlichung im Intranet am 02.11.2010 haben zwischenzeitlich mehrere außerordentliche Leitungskonferenzen zum Regelbeurteilungsverfahren Stichtag 01.06.2011 stattgefunden.Um die notwendige Gewichtung der acht Hauptmerkmale zu erreichen, wurden die nachstehenden Gewichtungsfaktoren festgelegt und werden den Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern zur Erreichung eines transparenten Beurteilungsverfahrens vorab zur Kenntnis gebracht: Rangfolge / Merkmal Bezeichnung des Merkmals Faktor 1 / 8 Mitarbeiterführung 1,6 2 / 4 Leistungsgüte 1,5 3 / 5 Leistungsumfang 1,4 4 / 2 Arbeitseinsatz 1,3 5 / 6 Veränderungskompetenz 1,2 6a / 1 Arbeitsorganisation 1,1 6b / 3 Arbeitsweise 1,1 8 / 7 Soziale Kompetenz 1,0 Bei der Gewichtung wird wie folgt verfahren:Die in den einzelnen Beurteilungsmerkmalen erreichte Punktzahl wird mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor multipliziert, die Rechenzwischenergebnisse der Merkmale dann addiert und durch 7 (bei Führungskräften durch 8) dividiert.Auf der Basis der neuen Beurteilungsergebnisse (sog. Wertesumme) ergeben sich in den einzelnen Besoldungsgruppen – bei im Gesamtergebnis der Beurteilung Notengleichen – die Beförderungsrangfolgen, […] Ausweislich der Protokolle über die im Rahmen des Beurteilungsverfahrens durchgeführten Maßstabskonferenzen vom 22. und 29. März 2011 verwies der Behördenleiter bei diesen Gelegenheiten darauf, dass die Transparenz des Beurteilungsverfahrens u.a. auch durch die Veröffentlichung der Gewichtungsfaktoren erreicht werden solle. Der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, PHK E, führte am 19. Juli 2011 ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger und erstellte am Tag darauf den Beurteilungsvorschlag (Erstbeurteilung). Er vergab das Gesamturteil „Die Leistung und Befähigung […] übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte). Hierbei bewertete er die Merkmale 1 („Arbeitsorganisation“), 3 („Arbeitsweise“), 4 („Leistungsgüte“) und 6 („Veränderungskompetenz“) jeweils mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) sowie die Merkmale 2 („Arbeitseinsatz“), 5 („Leistungsumfang“) und 7 („Soziale Kompetenz“) jeweils mit der Note „entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte). Weitere Vorgesetzte – darunter der Leiter der Direktion GE – erklärten sich mit dieser Beurteilung einverstanden. Am 5. und 6. September 2011 fand unter der Leitung des Polizeipräsidenten die (abschließende) Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol statt, an der u.a. die Leiter der Direktionen GE, Kriminalität und Verkehr, der Leiter ZA 0 (zugleich für den versetzten Direktionsleiter ZA), die Leiterin Leitungsstab und die Gleichstellungsbeauftragte teilnahmen. In dem hierüber erstellten Protokoll ist u.a. ausgeführt: Zunächst wurde den Anwesenden die mittels PersIS aufbereitete und mittels Beamer an die Wand geworfene Beurteilungsliste und deren Handhabbarkeit erklärt. Die Daten der Erstbeurteiler/-innen und der Linie waren bereits eingetragen worden, ebenso als vorläufiger Datensatz alle von der Linie übernommenen bzw. abgeänderten Daten, die bei Bedarf durch den Endbeurteiler abgeändert werden konnten. […]Aus den Gesamtnoten und den Merkmalen sowie der festgelegten Ausschärfungsquotienten […] ergibt sich eine entsprechende Wertesumme und damit jeweils eine Beförderungsrangfolge innerhalb der Gesamtnoten der einzelnen Vergleichsgruppen. […] Vergleichsgruppe A 9 g.D.: […]Insgesamt wurde die Quote 4 Punkte um 2 Bea. überschritten, so dass eine Prüfung der Herabstufung einer entsprechenden Anzahl von Kandidaten vorgenommen wurde.Ergebnis: L, [sowie zwei weitere Beamte] wurden von 4 auf 3 Punkte herabgesetzt, bei einigen anderen wurden Änderungen in den Merkmalen vorgenommen. […] Daraufhin wurde der Beurteilungsentwurf für den Kläger in den für den Endbeurteiler vorgesehenen Rubriken handschriftlich wie folgt geändert und von dem Polizeipräsidenten als Endbeurteiler am 27. September 2011 unterzeichnet: Im Gesamturteil und bei den Merkmalen 1, 3 und 6 wurden (anstatt 4 Punkten) 3 Punkte, bei dem Merkmal 2 wurden (anstatt 3 Punkten) 4 Punkte und bei dem Merkmal 5 wurden (anstatt 3 Punkten) 5 Punkte vergeben; die Bewertung des Merkmals 4 (mit 4 Punkten) und des Merkmals 7 (mit 3 Punkten) wurde vom Endbeurteiler übernommen. Angefügt wurde folgende Abweichungsbegründung: Die Leistungen des Beamten/der Beamtin wurden einem Quervergleich mit denen der übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe unterzogen.Es wurde festgestellt, dass die Erstbeurteilerin / der Erstbeurteiler den in der Vergleichsgruppe einheitlich anzulegenden Bewertungsmaßstab verkannt hat. Unter Anlegung dieses einheitlichen Beurteilungsmaßstabs ist daher eine gegenüber dem Beurteilungsvorschlag folgende geänderte Bewertung […] geboten. Nach Übertragung der Änderungen in die „Reinschrift“ wurde die Beurteilung erneut ausgefertigt, von dem Erstbeurteiler am 5. Oktober 2011 unterzeichnet und dem Kläger am 7. Oktober 2011 bekannt gegeben. Der Endbeurteiler unterzeichnete diese Endfassung der Beurteilung unter dem „18.10.10“ (inzwischen berichtigt auf: „18. Oktober 2011“). Der Kläger hat am 31. März 2012 Klage gegen seine Beurteilung erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Es könne dahingestellt bleiben, ob eine formale Gewichtung der einzelnen Merkmale (Faktorisierung), wie sie der Beklagte ausweislich des Protokolls über die Beurteilerkonferenz vorgenommen habe, indem er die einzelnen Merkmale mit Ausschärfungsquotienten versehen habe, zulässig sei. Denn hiernach sei seine Beurteilung jedenfalls unschlüssig: Würden die bei den sieben Merkmalen vergebenen Punktwerte mit dem zugehörigen Faktor multipliziert, so ergebe das einen Gesamtwert von 31,4 Punkten. Werde dieser Wert durch die Summe der Faktoren der bewerteten Merkmale (8,6) dividiert, so ergebe sich ein Durchschnittswert von 3,65 Punkten. Das zeige, dass er bei der vorgenommenen Gewichtung der Merkmale durch den Beklagten im Gesamtergebnis mit 4 Punkten und nicht mit 3 Punkten hätte beurteilt werden müssen. Die drei am höchsten gewichteten Merkmale seien mit 4, 5 bzw. 4 Punkten beurteilt worden; 3 Punkte seien lediglich bei den vier gering gewichteten Merkmalen vergeben worden. Daraus könne sich nicht schlüssig das Gesamtergebnis von 3 Punkten ergeben. Entgegen der Darstellung des Beklagten habe sich die Faktorisierung der Merkmale nicht lediglich auf künftige Beförderungsentscheidungen, sondern auch auf das Beurteilungsverfahren bezogen. Das ergebe sich eindeutig aus der Mitteilung des Dezernats ZA 0 von März 2011. Zudem dürfte evident sein, dass eine Faktorisierung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen auch im Rahmen der Gewichtung der einzelnen Merkmale bei der Findung des Gesamtergebnisses der Beurteilung zu berücksichtigen sei. Des weiteren werde aus dem Protokoll der Beurteilerbesprechung deutlich, dass bei ihm zunächst auch keine Abstufung vorgesehen gewesen sei. Lediglich deshalb, weil die Quote im Bereich von 4 Punkten nach Abschluss der Beurteilerbesprechung um zwei Beamte überschritten worden sei, sei nochmals eine Prüfung vorgenommen worden, die dann zu der Abstufung seiner Beurteilung geführt habe. Es sei aber rechtswidrig, eine Abstufung nur deshalb vorzunehmen, um die Quote einhalten zu können. Schließlich sei die Beurteilung rechtwidrig, weil es angesichts der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale lediglich mit Punktwerten an der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung fehle. Es sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.; Beschluss vom 29. November 2010 – 4 S 2416/10 –) zu folgen, wonach es in einem solchen Fall an der erforderlichen individuellen Begründung der Bewertung der Merkmale fehle. Dass die BRL Pol die Punktwerte 1 bis 5 auch verbal umschrieben (von „entspricht nicht den Anforderungen“ bis „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ ), genüge nicht, um dem Anspruch sowohl aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch – bezogen auf das gerichtliche Verfahren – aus Art. 19 Abs. 4 GG gerecht zu werden. Diese Auffassung habe auch das VG Aachen in dem Verfahren - 1 K 1117/12 - vertreten. Das Fehlen einer verbalen Begründung werde auch nicht durch die Möglichkeit kompensiert, dem Beamten die Beurteilung nachträglich näher zu erläutern, zumal das Gesamturteil unter Würdigung der Gewichtung der Merkmale und der Gesamtpersönlichkeit des Beurteilten zu bilden sei, was über eine widerspruchsfreie „Ableitung“ aus den Punktwerten hinausgehe. Im Übrigen biete eine solche Beurteilung keine Anknüpfungspunkte für ein Plausibilisierungsverlangen des Beurteilten. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung durch das Polizeipräsidium N vom 27. September 2011 / 18. Oktober 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen . Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage wie folgt entgegen: Die Gesamtnote sei richtlinienkonform zustande gekommen. Nach Nr. 8.1 BRL Pol sei die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung der Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten und nicht als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale zu bilden. Dem sei entsprochen worden. Die Gewichtungsfaktoren seien nicht zur Ermittlung des Beurteilungsergebnisses verwendet worden, fänden vielmehr über die inhaltliche „Ausschärfung“ erst bei der Ermittlung der Beförderungsrangfolge Anwendung. Bekanntgegeben worden seien die Faktoren im Rahmen des Beurteilungsverfahrens lediglich, um eine größtmögliche Transparenz im Hinblick auf die Auswirkungen der Beurteilung auf eine mögliche spätere Beförderung zu gewährleisten. Das ergebe sich auch ausdrücklich aus dem Protokoll über die Beurteilerkonferenz. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass die Absenkung der Beurteilung des Klägers ausschließlich zur Einhaltung der Richtsätze vorgenommen worden sei. Die Richtsätze seien gemäß Nr. 8.2.2 BRL Pol im Quervergleich als Anhaltspunkt für eine innerhalb der Vergleichsgruppe möglichst gerechte Bewertung der von den Beurteilten erbrachten Leistungen berücksichtigt worden. Sie lieferten lediglich einen Orientierungsrahmen, der im Einzelfall auch überschritten werden könne. Für Letzteres habe sich im vorliegenden Fall aber keine Notwendigkeit ergeben. Die nachvollziehbare und zulässige Einforderung eines strengen Beurteilungsmaßstabs mit dem Ziel einer möglichst geringen Überschreitung der Richtsätze stehe einer leistungsgerechten Einschätzung des einzelnen Beurteilten nicht entgegen. Vor der Herabsetzung der Beurteilung des Klägers seien in der Beurteilerkonferenz die von den Erstbeurteilern gebildeten Gesamtnoten einschließlich der Merkmale aller mit 4 Punkten vorgeschlagenen Angehörigen der Vergleichsgruppe A 9 BBesO nach Beratung durch die Direktionsleiter bewertet und untereinander verglichen worden. Im Rahmen dieses individuellen Leistungsvergleichs, bei dem im Einzelnen erläutert worden sei, in welchen Punkten der Kläger im allgemeinen Quervergleich anderen Kollegen unterlegen gewesen sei, sei die Beurteilung des Klägers von 4 auf 3 Punkte herabgestuft worden. Das sei in der diese Erwägungen zusammenfassenden Abweichungsbegründung hinreichend zum Ausdruck gebracht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Die durch den Polizeipräsidenten N am 27. September 2011 / 18. Oktober 2011 zum Beurteilungsstichtag 1. Juli 2011 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Der Kläger hat demnach einen Anspruch entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung seitens des Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Nach ständiger Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, NVwZ 2006, 465; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 6 B 1281/00 –, DÖD 2001, 261, unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 8.79 –, NVwZ 1982, 101. Das Beurteilungsverfahren richtet sich vorliegend nach den BRL Pol. Hiernach sind die Beamten alle drei Jahre zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen (Nr. 3.1). Es sind sieben bzw. (bei Beamten mit Führungsaufgaben) acht Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bewerten und aus der Bewertung dieser Merkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit des Beamten eine Gesamtnote (Gesamturteil) zu bilden. Hierbei sind jeweils Punktwerte zwischen 1 Punkt („entspricht nicht den Anforderungen“) und 5 Punkten („übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) zu vergeben (Nrn. 6.1, 6.2 und 8.1). Das Beurteilungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst durch einen Vorgesetzten (den sog. Erstbeurteiler) des zu beurteilenden Beamten ein Beurteilungsvorschlag erstellt wird (Nr. 9.1). Der Erstbeurteiler muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu Beurteilenden zu bilden, wobei einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblick in die Arbeit hierfür regelmäßig nicht ausreichen. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 2 bis 4). Der Erstbeurteiler beurteilt unabhängig und ist an Weisungen nicht gebunden (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 3 Satz 1). Er hat zu Beginn des Beurteilungsverfahrens mit dem zu Beurteilenden ein Gespräch zu führen, in dem dieser die Möglichkeit haben soll, die aus seiner Sicht für die Beurteilung wichtigen Punkte darzulegen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 1 und 2). Der Erstbeurteiler hat von Dritten erstellte Beurteilungsbeiträge, welche die Zeiträume und Tätigkeiten erfassen, die von ihm aus eigener Anschauung nicht bewertet werden können, zu berücksichtigen (Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3.5 „Allgemeines“). Nach Abfassung der Erstbeurteilung und deren Weiterleitung auf dem Dienstweg erstellt der Schlusszeichnende die eigentliche Beurteilung (Nr. 9.2). Er ist zur Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet und soll bei Regelbeurteilungen die zur einheitlichen Anwendung festgelegten Richtsätze für überdurchschnittliche Beurteilungen (4 und 5 Punkte) berücksichtigen (Abs. 1). Er entscheidet abschließend über die Beurteilung der Merkmale und das Gesamturteil (Abs. 2 Satz 1) und zieht hierbei zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen (Abs. 2 Satz 2 und 3). Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen (Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1). Die Beurteilung des Klägers ist allerdings unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden. Insbesondere hat vor Erstellung der Erstbeurteilung das nach Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 1 und 2 BRL Pol vorgeschriebene Beurteilungsgespräch zwischen Erstbeurteiler und Kläger stattgefunden. Auch ist die abschließende Beurteilerbesprechung (Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRL Pol) am 5./6. September 2011 unter Mitwirkung des vorgeschriebenen Personenkreises durchgeführt worden. Dass der Polizeipräsident die Endbeurteilung in ihrer zur Personalakte gelangten endgültigen Fassung erst am 18. Oktober 2011 und somit nach ihrer bereits am 7. Oktober 2011 erfolgten Bekanntgabe an den Kläger unterzeichnet hat, ist unschädlich, da der Endbeurteiler bereits zuvor, am 27. September 2011, eine inhaltlich gleichlautende, wenn auch zu diesem Zeitpunkt lediglich handschriftlich geänderte Fassung schlussgezeichnet hatte. Die dienstliche Beurteilung des Klägers begegnet aber deshalb durchgreifenden, zu ihrer Aufhebung führenden rechtlichen Bedenken, weil das von dem Endbeurteiler vergebene Gesamturteil (Gesamtnote) „Die Leistung und Befähigung […] entspricht voll den Anforderungen“ (3 Punkte) angesichts der Bewertung der sieben Leistungs- und Befähigungsmerkmale nicht plausibel erscheint. Die sieben (bzw. bei Vorgesetzten acht) Leistungs- und Befähigungsmerkmale (Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, soziale Kompetenz), die nach Nr. 6.1 BRL Pol unter Einbeziehung der im dienstlichen Umgang gezeigten, für die weitere dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung bedeutsamen Fähigkeiten und Fachkenntnisse zu beurteilen sind, bilden die Grundlage für die Vergabe der Gesamtnote. Nach Nr. 8.1 BRL Pol ist die Gesamtnote „aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung (Hervorhebung durch das Gericht) und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden“, wobei der festzusetzende Punktwert nicht als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale zu ermitteln ist. Das erkennende Gericht vermag aber bereits nicht festzustellen, dass der Endbeurteiler des Klägers eine derartige Gewichtung der Merkmale mit dem Ziel der Bildung der Gesamtnote überhaupt vorgenommen hat. Der Beklagte hat sich darauf beschränkt zu betonen, dass mit der im November 2010 im Intranet des PP N veröffentlichten und in der Mitteilung vom 4. März 3011 nochmals präzisierten differenzierten Gewichtung der einzelnen Merkmale durch Zuordnung unterschiedlicher Gewichtungsfaktoren (1,0 bis 1,6) ein anderes Ziel verfolgt worden sei: Die Gewichtung der Merkmale solle im Rahmen künftiger, nach dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) zu treffender Beförderungsauswahlentscheidungen zwischen nach dem Gesamturteil der Beurteilung gleich qualifizierten Beamten die – nach dem Leistungsgrundsatz regelmäßig gebotene (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/03 –, RiA 2004, 248, und Beschluss vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, m.w.N., juris) – sog. inhaltliche (qualitative) Auswertung („Ausschöpfung“, „Ausschärfung“) dienstlicher Beurteilungen ermöglichen. Das geschehe in der Weise, dass aus den in der dienstlichen Beurteilung für die einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vergebenen und mit den Gewichtungsfaktoren multiplizierten Punktwerten eine sog. Wertesumme errechnet werde, welche zwischen den im Gesamturteil gleich beurteilten Beamten desselben Statusamtes die Beförderungsrangfolge (mit-)bestimme. Der so ermittelte Wert finde nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens Eingang in die Rangliste. Legt man dieses Vorbringen des Beklagten zugrunde, wonach die vorstehend beschriebene wertende Betrachtung der Merkmale lediglich im Zusammenhang mit künftigen Beförderungsauswahlentscheidungen Bedeutung erlangt, so erweist sich die dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtsfehlerhaft, weil die nach Nr. 8.1 BRL Pol gebotene Gewichtung der Merkmale bei der Bildung der Gesamtnote im Beurteilungsverfahren nicht erfolgt ist. Der Endbeurteiler ist hinreichend substantiierte Angaben dazu, dass und in welcher Weise er eine derartige Gewichtung der Merkmale im Beurteilungsverfahren vorgenommen hat, schuldig geblieben. Dessen hätte es aber insbesondere deshalb bedurft, weil der Endbeurteiler bei den Merkmalen 2, 4 und 5 zweimal 4 Punkte und einmal 5 Punkte vergeben hat und somit eine Gesamtnote von 4 Punkten durchaus nahe gelegen hätte. Dies umso mehr, als die Summe der Punktwerte der Merkmale sowohl bei der sich für ein Gesamturteil von 4 Punkten aussprechenden Erstbeurteilung als auch bei der mit dem Gesamturteil von lediglich 3 Punkten abschließenden Endbeurteilung gleichermaßen 28 Punkte beträgt. Soweit der Terminsvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage vorgetragen hat, die Vergabe von lediglich 3 Punkten im Gesamturteil sei (wohl) darauf zurückzuführen, dass der Kläger bei der Mehrzahl der Merkmale (vier) lediglich 3 Punkte erzielt habe, ist bereits nicht gesichert, dass gerade auch der Endbeurteiler sich von dieser Überlegung hat leiten lassen. Zudem handelte es sich bei einem solchen Ansatz weniger um die von den Beurteilungsrichtlinien geforderte qualitative Gewichtung, als um eine quantitative Betrachtungsweise. Das Erfordernis, bei einer Bewertung der Merkmale, wie sie der Endbeurteiler im Falle des Klägers vorgenommen hat, das Zustandekommen des Gesamturteils von lediglich 3 Punkten näher zu erläutern, wird zudem dadurch verstärkt, dass das PP N im Rahmen der Beförderungsauswahlentscheidung gerade eine unterschiedliche Gewichtung derselben Leistungs- und Befähigungsmerkmale vornimmt, dienstliche Beurteilungen und Beförderungen aber gleichermaßen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten in den Blick zu nehmen haben (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW bzw. § 9 i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). Die hiernach gebotene Beachtung des Leistungsgrundsatzes erfordert auch eine überzeugende Erklärung dafür, warum die Gewichtung der Merkmale im Beförderungsverfahren und im Beurteilungsverfahren nicht einheitlich erfolgt ist. Eine solche ist aber weder durch den Beklagten gegeben worden, noch erschließt sie sich ohne weiteres von selbst. Das erkennende Gericht merkt hierzu im Übrigen – ohne diese Frage im vorliegenden Verfahren abschließend entscheiden zu müssen – an, dass eine unterschiedliche Gewichtung der Merkmale bei der Bildung der Gesamtnote der Beurteilung einerseits und im Rahmen einer Beförderungsauswahlentscheidung anderseits auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei der Ermittlung der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung neben der Gewichtung der Merkmale die Gesamtpersönlichkeit des Beurteilten Berücksichtigung finden kann (vgl. Nr. 8.1 BRL Pol), schwerlich tragfähig zu begründen sein dürfte. Nähme man aber die vom Beklagten im Beförderungsverfahren durchgeführte Gewichtung der Merkmale auch bei der Ermittlung der Gesamtnote der Beurteilung vor, so wäre das im Falle des Klägers gefundene Gesamturteil noch weniger plausibel. Denn werden die bei den sieben Merkmalen vergebenen Punktwerte mit dem zugehörigen Faktor multipliziert, so ergibt sich ein Gesamtwert von 31,4 Punkten. Wird dieser Wert durch die Summe der Faktoren der beurteilten Merkmale (8,6) dividiert, so führt das bei den Merkmalen zu einem – über dem arithmetischen Mittel der nicht gewichteten Merkmale liegenden – Mittelwert von 3,65 Punkten. Hinzukommt, dass dieser Mittelwert noch höher ist als der Mittelwert von 3,57, der sich bei Zugrundelegung der (gewichteten) Bewertungen des Erstbeurteilers ergibt. Erweist sich mithin die dienstliche Beurteilung des Klägers aus den vorstehend dargelegten Gründen als rechtsfehlerhaft, weil das Gesamturteil – jedenfalls ohne weitere Erläuterungen – nicht plausibel ist, so kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger mit seinen weiteren Angriffen gegen die dienstliche Beurteilung Erfolg gehabt hätte. Im Hinblick auf die dem Beklagten obliegende Neuerstellung der Beurteilung gibt das Gericht insoweit lediglich folgende rechtliche Hinweise: Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit seiner Beurteilung damit begründet, dass der Endbeurteiler vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers nicht einzelfallgerecht aus Leistungsgründen, sondern nur deshalb abgewichen sei, um die „Quote“ für „Prädikatsbeurteilungen“ (4 und 5 Punkte) einhalten zu können, wäre er voraussichtlich nicht durchgedrungen. Zunächst kann der Vortrag des Klägers, aus dem Protokoll der Beurteilerbesprechung werde deutlich, dass bei ihm zunächst keine Abstufung vorgesehen gewesen sei, nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Vielmehr ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die „Absenkung“ von Erstbeurteilungen im Prädikatsbereich von vornherein ein wesentliches Gesprächsthema war, weil bei Zugrundelegung der Beurteilungsvorschläge der Erstbeurteiler der Richtsatz für Beurteilungen mit 4 Punkten überschritten war. Dagegen, dass der Kläger, wie er behauptet, Opfer allein der „Quote“ geworden sei, spricht zudem, dass er das Gesamturteil von 4 Punkten auch nach der Einschätzung seines Erstbeurteilers nur knapp erreicht hatte (Bewertung der Merkmale: vier mal 4 Punkte, drei mal 3 Punkte), so dass es nahe liegt, dass seine Beurteilung bei der Suche nach einem Ausgleich zwischen Richtsatzwahrung und Einzelfallgerechtigkeit im Blickfeld des Endbeurteilers stand. Die nachvollziehbare und zulässige Einforderung eines strengen Beurteilungsmaßstabs mit dem Ziel einer möglichst geringen Überschreitung der Richtsätze steht als solche einer leistungsgerechten Einschätzung des einzelnen Beurteilten nicht entgegen. Es liegt auf der Hand, dass bei Anwendung strengerer Beurteilungsmaßstäbe Leistungen, die bei "milderer" Bewertung noch im unteren Bereich einer Beurteilung mit 4 Punkten eingestuft werden konnten, nur noch in dem Bereich von 3 Punkten anzusiedeln waren. Die Anwendung eines generell wohlwollenden Beurteilungsmaßstabs ist auch angesichts des übergeordneten Grundsatzes der Richtigkeit der Beurteilung (vgl. Nr. 8.2.2 Satz 2 BRL Pol) rechtlich nicht geboten. Auch begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Einhaltung der „Quote“ Ausgangspunkt für die Entscheidung des Endbeurteilers ist, Beamte abweichend von dem Vorschlag des Erstbeurteilers zu beurteilen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 8. November 2005 – 6 A 1474/04 –, ZBR 2007, 267 und vom 20. November 2002 – 6 A 5645/00 –, DÖD 2003, 139. Bezüglich der dem Gesamturteil der Endbeurteilung beigefügten Abweichungsbegründung ist anzumerken: Nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Dieses Begründungserfordernis ist eine Ausprägung der allgemein bestehenden Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 – 6 B 1158/04 –, DÖD 2005, 61. Umfang und Intensität der Abweichungsbegründung haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf Äußerungen zu bestimmten Merkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa der Korrektur einer zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, so kann bzw. muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Zwar führen derartige allgemeine Erwägungen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche Abweichungsbegründung hinterlassen kann, folgt daraus aber kein rechtlich relevantes Begründungsdefizit. In welchem Umfang der Endbeurteiler seine allgemeinen Erwägungen darzulegen hat, hängt unter anderem davon ab, inwieweit dies ohne Verletzung der rechtlichen Interessen Dritter zu bewerkstelligen ist. Es wäre unzulässig, konkrete Angaben zu bestimmten vergleichbaren Beamten in die Begründung aufzunehmen; hierin läge eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten dieser Beamten und auch des in Nr. 11 BRL Pol normierten Gebots der vertraulichen Behandlung dienstlicher Beurteilungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3593/98 –, DÖD 2000, 266, Urteil vom 13. Februar 2001 – 6 A 2966/00 –, NWVBl 2002, 351, sowie Beschlüsse vom 28. Juni 2006 – 6 B 618/06 –, NWVBl 2007, 119, und vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 –, ZBR 2011, 355. Allerdings kommt der Endbeurteiler auch bei einer einzelfallübergreifend auf den Quervergleich abstellenden Abweichungsbegründung in aller Regel – von dem Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers abgesehen – nicht ohne den Blick auf das individuelle Leistungsbild des betreffenden Beamten aus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2008 – 6 A 1430/07 –, IÖD 2008, 172, vom 20. März 2008 – 6 A 1408/07 –, juris, und vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 –, a.a.O. Bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs muss der Beurteiler – sollen nicht sämtliche betrachteten Bewertungen herabgesetzt werden – nach sachgerechten Kriterien die Entscheidung treffen, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese vorgenommen werden soll. Dabei folgt bereits aus den in Nrn. 6.2 und 8.1 BRL Pol enthaltenen Vorgaben, nach denen die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bilden ist, dass sich auch der Endbeurteiler bei der Vergabe der Gesamtnote an den jeweiligen Merkmalen als den für die Erstellung der Beurteilung maßgebenden Kriterien auszurichten hat. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis von der Leistung und der Befähigung des beurteilten Beamten notwendig ein. Verfügt der Endbeurteiler über dieses Wissen nicht persönlich – was regelmäßig der Fall sein dürfte –, so hat er auf die Erkenntnisse der auf dem Dienstweg zu beteiligenden Vorgesetzten des beurteilten Beamten (vgl. Nr. 9.1 „Erstbeurteilung“ Abs. 5 BRL Pol) sowie der in der Beurteilerbesprechung zur Verfügung stehenden weiteren personen- und sachkundigen Bediensteten (vgl. Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol) zurückzugreifen. Der Endbeurteiler hat hierbei jedoch den einzelnen Fall nicht nur, wie der Erstbeurteiler, mit der kleineren Gruppe derjenigen Beamten zu vergleichen, die der Erstbeurteiler bewertet hat, sondern er hat sie – unter Beachtung der vorgegebenen Richtsätze nach Nr. 8.2.2 BRL Pol – in Beziehung zu den Leistungen sämtlicher von ihm zu beurteilender Beamter zu setzen. Wenn ein einzelfallübergreifender Quervergleich den Ausschlag für die Abweichung gegeben hat, kann dem eine Herabsetzung der Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale entsprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 6 A 534/08 –, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 108. Weicht der Endbeurteiler hingegen bei der Bewertung der Merkmale in deutlich differenzierter Art und Weise von dem Vorschlag des Erstbeurteilers ab, so kann dies darauf hindeuten, dass hierfür im individuellen Leistungs- und Befähigungsbild des Beurteilten liegende Gründe maßgebend waren. Zwar ist es auch dann, wenn der Endbeurteiler aufgrund des Vergleichs mit der von ihm zu beurteilenden Vergleichsgruppe nur die Bewertung einzelner Merkmale durch den Erstbeurteiler für unzutreffend erachtet, nicht ausgeschlossen, hierfür einzelfallübergreifende Erwägungen anzuführen; der Endbeurteiler ist also bei Vorliegen (lediglich) solcher einzelfallübergreifenden Gründe nicht verpflichtet, die Punktwerte sämtlicher Leistungs- und Befähigungsmerkmale gleichmäßig („linear“) abzuändern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 –, ZBR 2011, 355, und vom 15. Juli 2011 – 6 A 637/11 –, juris, jeweils zur teilweisen Absenkung von Sub- und Hauptmerkmalen unter der Geltung der BRL Pol a.F. Ungeachtet dessen könnte aber zweifelhaft sein, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Endbeurteiler nicht nur drei Merkmale um eine Notenstufe schlechter beurteilt hat als der Erstbeurteiler, sondern auch ein Merkmal um eine Notenstufe sowie ein weiteres Merkmal sogar um zwei Notenstufen „angehoben“ und sich im Übrigen – bei zwei Merkmalen – dem Vorschlag des Erstbeurteilers angeschlossen hat, jeweils die angeführte einzelfallübergreifende Erwägung „Verkennung des einheitlich anzulegenden Bewertungsmaßstabes“ tatsächlich maßgebend war. Denn in einer derartigen Konstellation spricht Einiges für das Vorliegen von Erkenntnissen, die – etwa bezüglich des von dem Kläger bewältigten Leistungsumfangs – „konkret und singulär“ waren und deshalb auch im Interesse der gebotenen Beurteilungswahrheit einer individuellen Abweichungsbegründung bedurft hätten. Zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Klägers führt entgegen der Ansicht des Klägers allerdings nicht, dass sich die zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien bei der Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale auf die Festsetzung von Punktwerten beschränken (vgl. Nr. 6.2 BRL Pol). Das erkennende Gericht folgt insbesondere nicht der auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg – vgl. Beschluss vom 29. November 2010 – 4 S 2416/10 –, VBlBW 2011, 278, sowie Urteile vom 31. Juli 2012 – 4 S 575/12 – und vom 25. September 2012 – 4 S 660/11–, jeweils juris; ähnlich VG Darmstadt, Urteil vom 16. März 2012 – 1 K 632/11.DA –, juris – gestützten Auffassung des Klägers, dass das richtlinienkonforme Unterlassen einer Begründung der Bewertung der Leistungsmerkmale in der Beurteilung sowohl mit dem Anspruch des Beurteilten aus Art. 33 Abs. 2 GG als auch - bezogen auf das gerichtliche Verfahren - mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sei, weil schon die dienstliche Beurteilung selbst in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein müsse. Dem jeweiligen Dienstherrn ist bei der Ausgestaltung des Beurteilungsverfahrens ein weitreichender Spielraum eingeräumt. Dieser kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist. Das schließt, sofern gegenteilige gesetzliche Regelungen nicht bestehen, auch die Möglichkeit ein, die Noten der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale sowie das Gesamturteil allein durch eine Zahl (Punkte) auszudrücken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 – 2 B 5.94 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16. Im Bereich der BRL Pol ergibt sich der Maßstab für die Bewertung der von dem zu beurteilenden Beamten erbrachten Leistungen aus den Nrn. 6.1 und 6.2. Diese bestimmen, welche (sieben bzw. - bei Beamten mit Vorgesetztenfunktion - acht) Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu bewerten sind und welche Einzelkriterien in das jeweilige Merkmal einfließen. Sie regeln zudem, dass für die Bewertung der Merkmale sowie die Vergabe des Gesamturteils insgesamt fünf verbal umschriebene Noten („entspricht nicht den Anforderungen“ bis „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“) zu verwenden sind, die ihrerseits jeweils einem bestimmten Punktwert (1 bis 5 Punkte) entsprechen. Hieraus ergibt sich, dass jeder Punktbewertung eine inhaltliche Aussage zu einer bestimmten Leistung oder Befähigung entspricht. Eine darüber hinausgehende Verbalisierung ist rechtlich nicht geboten. Weder enthält § 93 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eine diesbezügliche Vorgabe, noch kann eine solche aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) abgeleitet werden. Eine weitergehende Erläuterung der Bewertung der Einzelmerkmale in der Beurteilung selbst ist auch nicht deshalb geboten, weil in den zu beurteilenden Leistungsmerkmalen durchaus verschiedene Aspekte zusammengefasst sind. Dies folgt schon daraus, dass es Sache des Dienstherrn ist, diejenigen Aspekte festzulegen, die aus seiner Sicht im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung für die Leistungsbewertung maßgeblich sind. Hierzu gehört auch die Festlegung der Merkmale, die einer selbstständigen Bewertung unterzogen werden, sowie die Bestimmung der Einzelkriterien, die in die zu bewertenden Leistungsmerkmalen einzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist es, dass jeder dieser Einzelaspekte eine ausdrückliche gesonderte Bewertung erfährt. Zwar macht der Dienstherr von dem ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraum dann rechtsfehlerhaft Gebrauch, wenn die Festlegung der Leistungsmerkmale willkürlich und/oder in sich widersprüchlich ist oder das durch eine dienstliche Regelbeurteilung abzudeckende Leistungs- und Befähigungsbild nur lückenhaft erfasst wird. Das trifft aber auf die BRL Pol in keiner Weise zu. Insbesondere erfassen die sieben bzw. acht unterschiedlichen Merkmale die einer Beurteilung üblicherweise zu unterziehenden Leistungen und Befähigungen eines Beamten. Die Beschränkung auf die Vergabe von Punktwerten bzw. verbal bezeichneten Notenstufen verbessert zudem in Verwaltungsbereichen, in denen – wie bei den Polizeibehörden – eine Vielzahl von Beamten zum selben Zeitpunkt einer Beurteilung und auf dieser Grundlage künftig einer Beförderungsauswahlentscheidung zu unterziehen ist, die Vergleichbarkeit in nicht unerheblichem Maße. Sie vermeidet etwa die bei frei formulierten Beurteilungen häufig anzutreffenden Probleme, die sich daraus ergeben, dass ein mit dem "Beurteilungsjargon" und den Gepflogenheiten der jeweiligen Verwaltung nicht vertrauter Dritter schwerlich einschätzen kann, ob ein bestimmtes Einzelmerkmal überdurchschnittlich, durchschnittlich oder eher unterdurchschnittlich bewertet worden ist. Im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 13 L 1407/12 –, juris, zu gleichartigen Beurteilungsrichtlinien des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 19. September 2012 – 10 K 7515/11 – und Beschluss vom 25. Oktober 2012 – 10 L 1595/12 – . Einer Begründung für die Vergabe einer bestimmten Note bzw. eines bestimmten Punktwertes bereits in der Beurteilung bedarf es auch nicht deshalb, weil angesichts des auf die Vergabe von Noten bzw. Punkten beschränkten Inhalts der Beurteilung der Anspruch des Beurteilten auf nähere Erläuterung und Begründung bestimmter Bewertungen leerliefe. Allerdings kann der Beurteiler bei Einwendungen des Beurteilten gegen den Inhalt der dienstlichen Beurteilung gehalten sein, allgemeine und pauschal formulierte Werturteile nachträglich durch weitere Darlegung von tatsächlichen Umständen oder Wertungen zu erläutern, zu konkretisieren und dadurch plausibel zu machen, wobei der Umfang der im Einzelfall gebotenen ergänzenden Begründung von dem Umfang und der Substanz der gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen abhängig ist. Der Beurteilte kann verlangen, dass er die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und dass der Weg, der zu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Diese Plausibilisierung kann aber auch noch nach Erstellung der dienstlichen Beurteilung, etwa im Rahmen der bei der Bekanntgabe der Beurteilung möglichen Besprechung (vgl. Nr. 9.8 BRL Pol) oder im gerichtlichen Verfahren erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245, Beschluss vom 17. März 1993– 2 B 25.93 –, DÖD 1993, 179, und Urteil vom 11. November 1999 – 2 A 6.98 –, DÖD 2000, 108; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 1 B 523/06 –, ZBR 2009, 344. Die inhaltliche Ausgestaltung der Beurteilungen der Polizeivollzugsbeamten verschließt diesen nicht die Möglichkeit, einen derartigen Erläuterungsbedarf anzumelden, wenn sie sich in einem oder mehreren der Merkmale nicht leistungs- und befähigungsgerecht beurteilt fühlen. Kann der Beurteilte etwa tatsächliche Umstände anführen, die aus seiner Sicht auf überdurchschnittliche Leistungen in bestimmten Bereichen - etwa Leistungsumfang, Ausdauer und Belastbarkeit, Fortbildungsbereitschaft oder Wertschätzung durch Vorgesetzte, Kollegen oder Bürger – hindeuten, kann er ergänzende Erläuterungen seitens des Beurteilers einfordern, wenn dieser ihn dort lediglich mit durchschnittlichen Noten bewertet hat. Insofern ist er also auch keineswegs darauf beschränkt, Einwendungen „ins Blaue hinein“ zu erheben. Vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2013 – 2 K 2090/12 –, juris. Da der Beklagte aber mangels Plausibilität des Gesamturteils der zum Stichtag 1. Juli 2011 erstellten Regelbeurteilung des Klägers im vorliegenden Verfahren unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.