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Beschluss

4 S 2416/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlerhafter dienstlicher Beurteilung kann ein Bewerber im Auswahlverfahren die erneute Entscheidung beanspruchen, wenn bei Wiederholung seine Auswahl möglich erscheint. • Dienstliche Beurteilungen, die für Personalentscheidungen wesentlich sind, müssen so begründet sein, dass eine gerichtliche Nachprüfung und eine sachgerechte Einwendung des Bewerbers möglich sind (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG). • Der Dienstherr ist an seine Beurteilungsrichtlinien gebunden; deren Gleichmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Gesetz sind gerichtlich prüfbar.
Entscheidungsgründe
Fehlende Begründung dienstlicher Beurteilungen verletzt Bewerberanspruch • Bei fehlerhafter dienstlicher Beurteilung kann ein Bewerber im Auswahlverfahren die erneute Entscheidung beanspruchen, wenn bei Wiederholung seine Auswahl möglich erscheint. • Dienstliche Beurteilungen, die für Personalentscheidungen wesentlich sind, müssen so begründet sein, dass eine gerichtliche Nachprüfung und eine sachgerechte Einwendung des Bewerbers möglich sind (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG). • Der Dienstherr ist an seine Beurteilungsrichtlinien gebunden; deren Gleichmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Gesetz sind gerichtlich prüfbar. Der Antragsteller bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle eines Regierungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) bei der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Hall. In der Auswahlentscheidung vom 19.04.2010 wurde die Beigeladene vorgezogen. Grundlage der Entscheidung waren Regelbeurteilungen beider Bewerber vom 02.03.2009, die bei der Beigeladenen 6,5 und beim Antragsteller 5,5 Punkte ergaben. Der Antragsteller rügte die fehlende Begründung einzelner Leistungsmerkmale in seiner Beurteilung und legte Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht lehnte eine einstweilige Sicherungsanordnung ab; der Senat änderte diese Entscheidung und untersagte die Besetzung bis zu einer erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung. • Rechtsgrundlage und Prüfungsmaßstab: Der Bewerber hat Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens; im einstweiligen Rechtsschutz ist derselbe Prüfungsmaßstab wie im Hauptsacheverfahren anzulegen (§ 123 VwGO, § 920 ZPO). • Bedeutung dienstlicher Beurteilungen: Dienstliche Beurteilungen sind regelmäßig zentrale, leistungsbezogene Vergleichsmaßstäbe für Beförderungsentscheidungen; sie müssen deshalb rechtlich einwandfrei sein. • Verbindlichkeit der Beurteilungsrichtlinien: Hat der Dienstherr Beurteilungsrichtlinien erlassen, sind Beurteiler daran gebunden und das Gericht hat deren Einhaltung sowie Vereinbarkeit mit gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren. • Fehlende Begründung als Rechtsmangel: Die Punktbewertungen der Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte in der Beurteilung des Antragstellers sind nicht erläutert; dadurch ist eine Nachvollziehbarkeit innerhalb der vorgesehenen Bewertungsrahmen nicht gegeben und eine sachgerechte Einwendung des Bewerbers unmöglich. • Folgen für die Auswahlentscheidung: Wegen dieses grundlegenden Begründungsmangels ist der Bewerberanspruch verletzt; der Antragsteller kann die erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, da nicht ausgeschlossen ist, dass bei ordnungsgemäßer Beurteilung eine im Wesentlichen gleichwertige oder bessere Bewertung möglich ist. • Rechtsfolge im einstweiligen Rechtsschutz: Der Senat gab der Beschwerde statt und untersagte vorläufig die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen bis zwei Wochen nach einer erneut zu treffenden Entscheidung, die die Rechtsauffassung des Senats zu berücksichtigen hat. Der Senat hat die Beschwerde teilweise stattgegeben und dem Antragsgegner untersagt, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden worden ist. Begründung: Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers weist in den maßgeblichen Leistungsmerkmalen einen Begründungsmangel auf, sodass ihre Nachvollziehbarkeit und die Möglichkeit sachgerechter Einwendungen verloren gehen und damit der Bewerberanspruch verletzt ist. Aufgrund der Rechtslage kann der Antragsteller eine erneute Entscheidung verlangen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei ordnungsgemäßer Beurteilung eine den Anforderungen entsprechende gleiche oder bessere Qualifikation festgestellt wird. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.