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Beschluss

6 B 35/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Wehrpflichtsachen ist statthaft, da die Berufung nach § 34 WPflG ausgeschlossen ist und gegen Nichtzulassung der Revision die Beschwerde zulässig ist. • Die Änderung des WPflG durch das WehrRÄndG 2011 führt nicht dazu, dass für bereits anhängige, noch nicht abgeschlossene Verfahren das neue Rechtsmittelrecht gilt; für solche Altfälle bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach die Berufung in Wehrpflichtsachen ausgeschlossen ist. • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Fragen derzeit nicht grundsätzliche Bedeutung haben und sich voraussichtlich nicht über den Einzelfall hinaus stellen werden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Wehrpflichtsachen unzulässig bzw. unbegründet • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Wehrpflichtsachen ist statthaft, da die Berufung nach § 34 WPflG ausgeschlossen ist und gegen Nichtzulassung der Revision die Beschwerde zulässig ist. • Die Änderung des WPflG durch das WehrRÄndG 2011 führt nicht dazu, dass für bereits anhängige, noch nicht abgeschlossene Verfahren das neue Rechtsmittelrecht gilt; für solche Altfälle bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach die Berufung in Wehrpflichtsachen ausgeschlossen ist. • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Fragen derzeit nicht grundsätzliche Bedeutung haben und sich voraussichtlich nicht über den Einzelfall hinaus stellen werden. Der Kläger wurde durch Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 2. August 2010 wehrdienstfähig gemustert und bis zum 30. Juni 2011 wegen schulischer Ausbildung zurückgestellt. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Musterung. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage mit Urteil vom 7. Juni 2011 ab und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger legte hiergegen Beschwerde ein und rügte unter anderem die verfassungsrechtliche Grundlage der Wehrpflichtvorschriften. • Die Beschwerde ist statthaft: Nach § 34 WPflG ist die Berufung in Wehrpflichtsachen ausgeschlossen; nach § 135 VwGO ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Falle der Nichtzulassung der Revision die Beschwerde gegeben. • Die Neuregelung des WPflG durch das WehrRÄndG 2011 (Inkrafttreten 1. Juli 2011) ändert nichts daran, dass für zu diesem Zeitpunkt noch anhängige, aber nicht abgeschlossene Verfahren das bisherige Rechtsmittelrecht gelten soll; aus Sinn und Zweck des § 2 WPflG folgt kein materiell neues Rechtsmittelrecht für Altfälle. • Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verfahrensrechts ist neues Verfahrensrecht grundsätzlich anzuwenden, aus Vertrauensschutzgründen und Prozesssicherheit jedoch nicht auf bereits abgeschlossene Prozesshandlungen; hier sprechen Sinn und Zweck der Regelung und die Erwartung des Gesetzgebers dafür, Altfälle nach altem Recht zu entscheiden. • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung (Fragen zur Ermächtigungsgrundlage der Wehrpflicht, Geltung des Grundgesetzes und dessen räumlicher Anwendungsbereich) nicht für die Zulassung der Revision erheblich sind; die einschlägigen Wehrpflichtvorschriften gelten nach § 2 WPflG derzeit nur im Spannungs- und Verteidigungsfall und sind daher momentan nicht allgemein anwendbar. • Weiter bestehen keine klärungsbedürftigen Zweifel an der Geltung des Grundgesetzes und des Art. 12a GG bzw. an dessen räumlichem Anwendungsbereich, sodass die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Gericht bestätigt, dass die Berufung in Wehrpflichtsachen nach § 34 WPflG ausgeschlossen ist und die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde nicht zum Erfolg führt. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen keine entscheidungserhebliche Bedeutung für weitere Fälle haben und die einschlägigen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes derzeit nur im Spannungs- und Verteidigungsfall gelten. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage des Klägers abgewiesen hat, in Rechtskraft.